Erschliessungsplan Rifeld-Ost

Plan d'utilisaziun spezial · Mumpf

Document

Numer
09.23
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Mumpf
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
BVU
Decidì
25-09-2012
En vigur dapi
25-09-2012

Karte

Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Mumpf mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen

Datotecas

SNP-4255-2012-E-2.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

SNP-4255-2012-E-2.pdf

Per Texterkennung aus einer gescannten Datei gelesen: Fehler sind möglich.

Kanton Aargau

Departement Kanton Aargau Bau, Warkehr und Umwelf

Abteilung Raumentwicklung Gemeinde Mumpf

Erschliessungsplan 'Rifeld-Ost'

gemäss 8 17 BauG

Originalmassstab 1:500 {0} 10 20 30 40 50m

Vorprüfungsbericht vom: 7. August 2010

1. Öffentliche Auflage und Mitwirkung vom: 13. Dezember 2010 bis 11. Januar 2011 2. Öffentliche Auflage: 16. April 2012 bis 15. Mai 2012

Ganzen Text zeigen

Vom Gemeinderat beschlossen am: 2. Juli 2012

Der Vizeammann: Der Gemeindeschrei

Guido Wyss

Genehmigungsvermerk: Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt Aarau,den ZI. Sestemos 2012

— Der Geyfralse 7.

Plan MM.O5_Vorprüungssrand_EP_090528 RIGISTRASSE 9

Ama MMS 8006 ZÜRICH

ren T 044.421 38 38

Aeleno Code Neanver Aufträge Mumpt/MM.05 F 044.421 38 20

um 29.05.2009 era) WWW.PLANAR.CH

Mon aan oa 01020.11.2010, [email protected]

Genehmigungsinhalt

Strassenlinie (Enteignungstitel nach $ 132 BauG)

Bereich für Erschliessungsanlagen

Strasse aufheben

—— Bereich für Lärmschutzwand

ae Gleichzeitig mit den Erschliessungsanlagen ist eine 2.50 m hohe Lärmschutzwand als Bestandteil der Erschliessung innerhalb des bezeichneten Bereiches gemäss Planeintrag zu erstellen. Der gesamte Bereich ist auch nach Erstellung der Lärmschutzwand von weiteren Bauten freizuhalten. Für die zu begrünende Lärmschutzwand sind lärmabsorbierende Materialien zu verwenden. Mit Nischen für Bepflanzungen ist eine für das Ortsbild gute Gesamtwirkung zu erreichen. Für die in Abstimmung mit dem Strassenbauprojekt festzulegende Gestaltung ist der gesamte Bereich zu nutzen.

5% 4 24 wi 2 Planungswertüberschreitung möglich (kleiner Teil entsprechend Art. 30 LSV) Räume für lärmempfindliche Nutzungen im ausgewiesenen Bereich sind nur zulässig, wenn sie entweder über eine kontrollierte Lüftung oder lärmabgewandte Lüftungsfenster verfügen.

Ein- / Ausfahrtsverbot für den motorisierten Individualverkehr

«4@@®» _ öffentliche Fuss- und Radwegverbindung von mind. 2.5m Breite

on Sichtlinie

Sichtzone bei Fahrzeugen auf linker Seite

Informationsinhalt

eoo0oe Perimeter Erschliessungsplan es Schmutzwasserleitung neu m \Nasserleitung neu

archäologische Fundstellen (Meldepflicht 1 Woche vor Baubeginn)

bestehende Gebäude

bestehende Strassen Tempo 50 km/h

bestehende Strassen Tempo 30 km/h (geplant) bestehende Fusswege / Trottoirs Grünfläche

Autobahn

Gewässer

SNP-4255-2012-G-2.pdf

Departement Bau, Verkehr und Umwelt

AARGAU

Datum:

25.09.2012 den.doc

Gemeinde Mumpf; Erschliessungsplan "Rifeld Ost"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Ganzen Text zeigen

Verfahrensdaten

Vorprüfungsbericht 1. Öffentliche Auflage 2. Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

5. August 2010 13. Dezember 2010 bis 11. Januar 2011 16. April 2012 bis 15. Mai 2012 2. Juli 2012 13 j | j 2012 6. August 2012 u

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Zuständigkeit zur Genehmigung

Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind zwei Beschwerden eingereicht worden. Eine Beschwerde konnte durch Rückzug erledigt werden. Die Genehmigung erfolgt koordiniert mit dem Beschwerdeentscheid der zweiten Beschwerde.

2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die am 15. Februar 2012 genehmigte Nutzungsplanung Siedlung.

3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Die sondernutzungsplanpflichtige, rund 3,5 ha umfassende Bauzone "Rifeld Ost" (Zonen W2 und WG2) soll der Baureife zugeführt und entsprechend der Normalbauweise gemäss Bau- und Nutzungsordnung (BNO) überbaut werden. Die Gemeinde hat dafür einen Erschliessungsplan vorgesehen, was den Anforderungen der rechtskräftigen BNO genügt. Der Erschliessungsplan sieht eine Verbindungsstrasse zwischen Rheinstrasse und Hardlimattstrasse sowie eine Fusswegverbindung zu Kantonsstrasse vor. Bezüglich notwendigen Lärmschutzmassnahmen wird ein Gestaltungsbereich für eine Lärmschutzwand entlang der Kantonsstrasse ausgeschieden. Versand:

2 7. Sep. 2012

-2-

3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage: • Erschliessungsplan "Rifeld-Ost"

Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2

Verfahrenskoordination

Aufgrund von Einwendungen wurde die Vorlage gegenüber der Vorprüfung in wesentlichen Punkten abgeändert. Zudem musste im Bereich der Kantonsstrasse die revidierte Fassung nochmals angepasst werden, weshalb richtigerweise eine erneute Auflage der Planung vorgenommen wurde. Der nun vorliegende Erschliessungsplan wurde am 2 Juli 2012 durch den Gemeinderat beschlossen. 4.3

Raumplanerische Beurteilung

Die Konzeption der geplanten Erschliessung des Gebiets "Rifeld Ost" mit Aufhebung des Anschlusses Hardlimattweg an die Kantonsstrasse K 292 und rückwärtiger Erschliessung über den Rheinweg ist zweckmässig und sachgerecht. Die vorgesehene Erschliessung sowie deren Ausgestaltung entspricht den einschlägigen Normen. Die öffentliche Fussund Radwegverbindung zur Bahnstation ist zweckmässig. Das Gebiet "Rifeld Ost" liegt am westlichen Siedlungsrand und bildet den Übergang von der Strassendorfbebauung zum angrenzenden Einfamilienhausquartier. Eine Grünvernetzung innerhalb des Areals mit Sichtbeziehungen quer zum Rhein, wie sie in den vorangegangenen Verfahrensschritten vorgeschlagen wurde, würde das grosse Areal besser strukturieren und die Siedlungsqualität aufwerten. Mit dem Entscheid der Gemeinde, lediglich einen Erschliessungsplan vorzusehen und damit auf weitere Gestaltungsvorgaben zu verzichten, wird die Chance nicht ausgeschöpft eine über die Normalbauweise hinausgehenden Siedlungsqualität rechtlich zu sichern. Der Erschliessungsplan erfüllt jedoch die planungsrechtlichen Anforderungen gemäss BNO. Der Verzicht auf weiter gehende Festlegungen liegt im Ermessen der Gemeinde. Die Überprüfung von Bauprojekten nach den Gestaltungs- und Einpassungskriterien von §§ 42 ff. BNO ist Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens. 4.4

Lärm

Das Planungsgebiet darf gemäss dem massgebenden Art. 30 der Lärmschutzverordnung (LSV) nur soweit erschlossen werden, als sich die Planungswerte der geltenden Empfindlichkeitsstufe einhalten lassen. Dabei sind Ausnahmen für kleine Teile möglich. Mit der im Erschliessungsplan vorgesehenen Lärmschutzwand können die massgeblichen Planungswerte weitgehend eingehalten werden. Eine Überschreitung ist nur punktuell in

-3-

den oberen Geschossen des im Plan schraffiert dargestellten Bereichs möglich (grundrissabhängig). Diese Ausnahmen sind mit Art. 30 LSV vereinbar. Die Festlegungen im Plan sind rechtskonform. Durch den Verzicht auf eine Gestaltungsplanung werden die Möglichkeiten vergeben, mit weiter gehenden, städtebaulichen Massnahmen auf die Lärmsituation zu reagieren.' Die Gemeinde hat sich für die Fortführung der bereits bestehenden Lärmschutzbauten entlang der Kantonsstrasse respektive für die Fortführung des bestehenden Siedlungstypus der Nachbargebiete entschieden. Dieser Entscheid liegt im Ermessen der Gemeinde. Der Erschliessungsplan sieht für eine ansprechenden Gestaltung immerhin einen angemessenen Spielraum vor und fordert eine "gute Gesamtwirkung". Die abschliessende Überprüfung der Bauprojekte anhand dieser Vorgaben hat im Baubewilligungsverfahren zu erfolgen. 4.5 Archäologie (§§ 38 ff. Kulturgesetz) Das Areal des Erschliessungsplans "Rifeld Ost" erfasst mehrere archäologische Fundstellen. In der Annahme, dass als Erstes die Erschliessungen gebaut werden, beabsichtigt die Kantonsarchäologie, vorerst lediglich alle Bodeneingriffe zu begleiten. Die ersten Erdbewegungsarbeiten und Bodeneingriffe (wie zum Beispiel Abhumusieren, Erschliessungsarbeiten sowie namentlich Baugrundsondierungen) im Erschliessungsplanperimeter "Rifeld Ost" sind von den Gemeindebehörden (gegebenenfalls von der Bauherrschaft) der Kantonsarchäologie in Brugg spätestens eine Woche im Voraus zu melden, damit sie archäologisch begleitet werden können. Weitergehende Weisungen der Kantonsarchäologie sind verbindlich. Unabhängig vom Mitwirken der Kantonsarchäologie muss bei einem archäologischen Fund (Mauer- oder Fundamentzüge, Brandstellen, Keramikfragmente, Knochen usw.) die Arbeit an der betreffenden Stelle selbständig unterbrochen und unverzüglich die Kantonsarchäologie in Brugg benachrichtigt werden. 4.6

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss 1. Der Erschliessungsplan "Rifeld-Ost" der Gemeinde Mumpf vom 2. Juli 2012 wird genehmigt. 2. Die Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden.

2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist - neben dem Genehmigungsentscheid - gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b)

darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.

7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.

Verteiler - Gemeinderat, Schulgasse 1, 4322 Mumpf - Departement Bau, Verkehr und Umwelt - Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) - Rechtsabteilung BVU - Abteilung Verkehr BVU - Abteilung Tiefbau BVU, S1(aj)