Gestaltungsplan Breiti inkl. Änderung 1996

Plan d'utilisaziun spezial · Böttstein

Document

Numer
1996-002456
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Böttstein
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
RR
Decidì
18-09-1989
En vigur dapi
27-11-1996

Karte

Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Böttstein mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen

Datotecas

SNP-4303-1996-E.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

SNP-4303-1996-E.pdf

e AF31aUtIG RAUMPLANUNG

-

-

/

•

Die Einwohnergemeinde Böttstein erlässt, gestützt auf § 141 BauG und § 31 der Gemeindebauordnung den kommunalen Gestaltungsplan "Breiti- mit nachfolgenden /77c- ig l•

ffr, -vom SPEZIALBAUVORSCHRIFTEN

§ I. 1

2

•

Datum .J.9. e 3. ..)f ()

Geltungsbereich

Die Spezialbauvorschriften gelten in dem im Baulinienplan bezeichneten Gebiet, umfassend die Parz. 475 und 476. Soweit durch die Spezialbauvorschriften keine abweichenden Regelungen getroffen wurden, gelten die Bestimmungen der Bauordnung.

Art. 2 Zonenvorschriften

Es sind nur freistehende Einfamilienhäuser oder nebeneinanderliegende Doppeleinfamilienhäuser zulässig. Arealüberbauungen sind nicht gestattet. Ausnützungsziffer: Geschosszahl: Gebäudehöhe:

Art. 3 max.-413-:443— 0. 50

max. 2 max. 7.00 m ab der zugehörigen Erschliessungsstrasse

Dachgestaltung

Zulässig sind Sattel-, Walm- und Krüppelwalmdächer mit einer Neigung von min. 30 0 und max. 40 0 . Dacheindeckung mit Ton- oder Betonziegel oder Schiefereternit. Dachvorsprung mind. 30 cm.

Art. 4 1

2

. .........

im

Umgebungsgestaltung

Das neu gestaltete Terrain darf max. 40 cm über dem Niveau der zugehörigen Zufahrtsstrasse liegen. Der Grundstückabschluss entlang der Strasse ist mit Granitstellplatten auszuführen. Die Höhe eines eventuell vorgesehenen Hages darf max. 70 cm über dem Strassenniveau liegen. Der Zaun darf unmittelbar an die Stellplatte gestellt werden. Für lebende Hecken gilt Art. 89 der Bauordnung.

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den

29. t•louere•be4 A996 Der Staatsschreiber.

Ve retung:

Art. 5 Garagen

Es werden keine Garagen im Kellergeschoss toleriert. Unterirdische Sammelgaragen ab 4 Parzellen sind jedoch zugelassen.

Art. 6 Genehmigung

Der kommunale Gestaltungsplan und die Spezialbauvorschriften bedürfen der Annahme durch die Gemeindeversammlung. Sie treten mit der Genehmigung durch den Grossen Rat in Kraft.

Diese Spezialbauvorschriften sind von der Gemeindeversammlung am beschlossen worden.

NAMENS DER G EMEIN DEVERSAMML UNG Der Gemeindeammann:

Der Gemeindeschreiber:

Vom Grossen Rat genehmigt an der Sitzung vom IM AUFTRAG DES GROSSEN RATES Der Staatsschreiber:

A!rfiage vorn im Genla' Datum

373is

17. NOV. 1987

haus Böt-tstein

g.• 7:7 1987

sns des G2M91 deur:mann:

Der G'

1 Die Einwohnergemeinde Böttstein erlässt, gestützt auf § 141 BauG und § 31 der Gemeindebauordnung den kommunalen Gestaltungsplan "Breiti" mit nachfolgenden

SPEZIALBAUVORSCHRIFTEN

§ I 1

2

Geltungsbereich

. Dl e Spezialbauvorschriften gelten in dem im Baulinienplan bezeichneten Gebiet, umfassend die Parz. 475 und 476. Soweit durch die Spezialbauvorschriften keine abweichenden Regelungen getroffen wurden, gelten die Bestimmungen der Bauordnung.

Art. 2 Zonenvorschriften

Es sind nur freistehende Einfamilienhäuser oder nebeneinanderliegende Doppeleinfamilienhäuser zulässig. Arealüberbauungen sind nicht gestattet. cf-Yr7 212:

Ausnützungsziffer: Geschosszahl: Gebäudehöhe:

Art. 3 «ie":4/c.r%JV /2-max. 4)48max. 2

max. 7.00 m ab der zugehörigen Erschliessungsstrasse

Dachgestaltung

Zulässig sind Sattel-, Walm- und Krüppelwalmdächer mit einer Neigung von min. 300 und max. 40° . Dacheindeckung mit Ton- oder Betonziegel oder Schiefereternit. Dachvorsprung mind. 30 cm.

Art. 4 1

2

Umgebungsgestaltung

Das neu gestaltete Terrain darf max. 40 cm über dem Niveau der zugehörigen Zufahrtsstrasse liegen. Der Grundstückabschluss entlang der Strasse ist mit Granitstellplatten auszuführen. Die Höhe eines eventuell vorgesehenen Hages darf max. 70 cm über dem Strassenniveau liegen. Der Zaun darf unmittelbar an die Stellplatte gestellt werden. Für lebende Hecken gilt Art. 89 der Bauordnung.

Art. 5 Garagen

Es werden keine Garagen im Kellergeschoss toleriert. Unterirdische Sammelgaragen ab 4 Parzellen sind jedoch zugelassen.

Art. 6 Genehmigung

Der kommunale Gestaltungsplan und die Spezialbauvorschriften bedürfen der Annahme durch die Gemeindeversammlung. Sie treten mit der Genehmigung durch den Grossen Rat in Kraft.

Diese Spezialbauvorschriften sind von der Gemeindeversammlung am beschlossen worden.

9 . Dezember 187

NAME

DER EVERSAMMLUNG ann: ecindea

Der Gerne'

Vom Grossen Rat genehmigt an der Sitzung vom

schreiber:

712../elzdile...7129P2 IM AUFTRAG DES GROSSEN RATES Der Staatsschreiber:

•

r:

-r 198;7;..).3 17. liZ7. 1987

im C D

BAttsl.ein - 9.

1987

d:s Udi

(

eiber:

Genehmigung

M AMI MAMI 4r•_Ä_r•

01011011e

Sitzung:

Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau

27. November 1996

am

Art. Nr.

2456

Ganzen Text zeigen

Gemeinde Böttstein; Gestaltungsplan "Breiti"; Teiländerung Spezialbauvorschriften; Genehmigung; Auftrag an Staatskanzlei

BaudepartementNortrag vom 18. November 1996

Beschluss: 1. Die Teiländerung des Gestaltungsplanes "Breiti" (Spezialbauvorschriften) der Gemeinde Böttstein vom 30. September 1996 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

Protokollauszug (mit Bericht vom 18. November 1996 der Abteilung Raumplanung) - Gemeinderat 5315 Böttstein Baudepartement Abteilung Verkehr BD Rechtsabteilung BD Abteilung Raumplanung BD (mit Akten) Staatskanzlei

Staatsschreiber: i.V.

Versand: