Gestaltungsplan Bären

Plan d'utilisaziun spezial · Buchs (AG) · Abolì ils 20-12-2024

Document

Numer
1989-000663
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Buchs (AG)
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
GR
Decidì
14-03-1989
En vigur dapi
14-03-1989
Abolì
20-12-2024

Karte

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Text

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509

1331

27 @l_ 4

Das Genehmigungsverfahren bezieht sich ausschliesslich auf die im Überbaungsplan

mit einer roten Linie dargestellte Baulinie

543

zu genehmigende | Baulinie |

|

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Situation :

Vermessungsbüro

H.+ H.U. ACKERMANN

Aarau

Gemeinde Buchs ,

Kanton Aargau

KOMMUNALER

BÄREN SITUATION

ÜBERBAUUNGSPLAN.

| ATB Verkehrsplanung |

Keine/Einwendungen |

1: 500

N NER ‚rl BE EN Er DIE a,

Uarfnenne :

Verfasser Datum: “ Hugo Wandeler ee || Ger: uo Revision: | dipl. Architekt ETH/SIA Planer BSP || 8.

| | Grösse: 63:/.30

ZI Oeffentliche Planauflage vom 8. März 1988 bis I8. April 1988 Beschlossen vom Einwohnerrat am 22. Juni 1988 en. l es la A ‚Der Aktuar : UI Pr f Y Gar; Genehmigung durch den Grossen Rat Genehmigungsvermerk: Aarau,den 4. Ne BER RRB-Nr. 663 Im Auftr za

Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates des Kantons Aargau Sitzung: 14• März 1989

Si/am

Behandlung von Gemeindebauvorschriften durch die Bau- und Planungskommission; Kenntnisnahme

Gemäss schriftlicher Mitteilung hat die Bau- und Planungskomission an ihrer Sitzung vom 1. März 1989 gestützt auf § 40 Abs. 2 des Geschäftsreglementes des Grossen Rates folgende Geschäfte in eigener Kompetenz gemäss den Anträgen des Regierungsrates erledigt (unter Vorbehalt von § 40 Abs. 3 des Geschäftsreglementes): - Aarburg, kommunaler Gestaltungsplan "Hinter dem Tor" mit Zonenplanänderung (Botschaft Nr. 4923 vom 5. Dezember 1988) - Birmenstorf, kommunaler Ueberbauungsplan "Rietere", Aenderung 1988 (Botschaft Nr. 4949 vom 9. Januar 1989) - Buchs, kommunaler Ueberbauungsplan "Bären" (Botschaft Nr. 4950 vom 9. Januar 1989) - Mägenwil, kommunaler Ueberbauungsplan "Hauptstrasse K 268" (Botschaft Nr. 4951 vom 9. Januar 1989) - Menziken, kommunaler Ueberbauungsplan "Kasernstrasse, Einmündung in die K 242" (Botschaft Nr. 4952 vom 9. Januar 1989) - Teufenthal, kommunaler Ueberbauungsplan "Untere Rau" (Botschaft Nr. 4953 vom 9. Januar 1989) - Zofingen, kommunaler Ueberbauungsplan "Teilaufhebung Obere Brühlstrasse und Florastrasse, inklusive Baulinien" (Botschaft Nr. 4960 vom 16. Januar 1989) - Mellikon, kommunaler Ueberbauungsplan "Zilistude", Aenderung 1988 (Botschaft Nr. 4971 vom 6. Februar 1989) - Aristau, kommunaler Ueberbauungsplan "Hausacker"/Althäusern (Botschaft Nr. 4976 vom 20. Februar 1989) - Aristau, kommunaler Ueberbauungsplan "Mattenacker"/Althäusern mit Zonenplanänderung (Botschaft Nr. 4977 vom 20. Februar 1989) - Kaiseraugst, Zonenplanänderung Altersheim Rinau (Botschaft Nr. 4978 vom 20. Februar 1989)

- 2 Aus der Mitte des Rates wird das Wort nicht verlangt. Damit ist beschlossen: Kenntnisnahme.

Protokollauszug an den Regierungsrat

Präsidentin:

Staatsschreiber:

Aufhebung

SV KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

TROI/LKBG

Datum Genehmigung; 20.12,2024

Versand:

2 3. Dez. 2024

Geschäfts-Nr. BVUARE.24.11 Gemeinde Buchs; Aufhebung kommunaler Überbauungsplan Bären; Genehmigung; Publika­ tion; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

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1. Planungsrechtliches Verfahren

1,1 Verfahrensdaten

Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage ■ Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

17. April 2024 16. Juli 2024 bis 15. August 2024 16. Juli 2024 bis 15. August 2024 27. August 2024 9. Dezember 2024 14. Oktober 2024

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde

Das Departement Bau. Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf den am 6. März 2001 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage

Der kommunale Überbauungsplan (KÜP) Bären legt auf den Parzellen 332 und 1091 entlang der prägenden Kurve der Mitteldorfstrasse (Kantonsstrasse K210) eine Baulinie fest (Bereich des ehe­ maligen Gasthofs zum Bären). Die Baulinie ist so festgelegt, dass sie eine Neubebauung des Areals

mit einem Baukörper möglichst nahe zur südseitigen Parzellengrenze gegen die Mitteldorfstrasse er­ möglicht, was dem Bereich des ehemaligen Gasthofs Bären entspricht. Der Überbauungsplan regelt keine weiteren Inhalte. Der geplante Wideraufbau eines Gebäudes an der ortsbaulichen Situation und die Neugestaltung des Bärenplatzes vor dem Gemeindesaal scheiterte an der Urne. Im Bereich des Perimeters des Überbauungsplans besteht nun aktuell ein kantonales Strassenbau­ projekt (Um- beziehungsweise Neugestaltung der Ortsdurchfahrt der K210). Das Strassenbauprojekt sieht eine Ausweitung des Kurvenbereichs vor. Die Baulinie verursacht mit der Ausweitung der Kan­ tonsstrasse einen Konflikt. Die in der rechtskräftigen Planung festgesetzte Baulinie soll deshalb er­ satzlos aufgehoben werden. 3.2 Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt der vom Gemeinderat Buchs am 27. August 2024 be­ schlossenen Vorlage: • Aufhebung kommunaler Überbauungsplan "Bären" vom 22. Juni 1988 (genehmigt am 14. März 1989)

Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 27. August 2024 er­ läutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]). 3.3 Vorprüfungsergebnis

Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 17. April 2024 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden.

Erwägungen

4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti­ gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung Den Verkehr betreffende Inhalte kommunaler Sondernutzungspläne dienen in erster Linie kommuna­ len Zielen. Dementsprechend liegt es vorwiegend an den Gemeinden zu entscheiden, ob an den Festsetzungen weiterhin Bedarf besteht. Im vorliegenden Fall bestehen mit dem geplanten Strassen­ bauprojekt auch kantonale Interessen, da die Aufhebung der Baulinie Voraussetzung für den geplan­ ten Kantonsstrassenaufbau ist. Dies wird im Planungsbericht sachgerecht erläutert. Die Aufhebung der Baulinie ist durch das Kantonsstrassenprojekt "K210 Buchs IO, Neugestaltung Kantonsstrasse" initiiert und muss mit der öffentlichen Auflage des Kantonsstrassenprojekts koordi­ niert werden. Mit der vorliegenden Aufhebung der Baulinie vor der öffentlichen Auflage des Kantons­ strassenprojekts wird die Verfahrenskoordination sachgerecht sichergestellt.

5. Ergebnis

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

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Beschluss

1. Die Aufhebung des kommunalen Überbauungsplans "Bären", beschlossen vom Gemeinderat Buchs am 27. August 2024, wird genehmigt. 2. Dfe Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

Verteiler • Gemeinderat, Mitteldorfstrasse 69, 5033 Buchs • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI

Rechtsmittelbelehrung

1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40. 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Bei

der Berechnung der Frist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor

Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezem­ ber bis und mit dem 2. Januar. 2.

Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu ver­ fassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsge­ setz, BGFA) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist.

Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt.

3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht einge­

treten.

4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Be­

weismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.

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5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

6.

Der Genehmigungsbeschluss und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei­ lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese­

hen werden.

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