Erschliessungsplan Hofacherweg
Plan d'utilisaziun spezial · Auenstein · Abolì ils 21-04-2020
Document
- Numer
- 1982-002204
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Vischnanca
- Auenstein
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- GR
- Decidì
- 16-11-1982
- En vigur dapi
- 16-11-1982
- Abolì
- 21-04-2020
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
Karte
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Datotecas
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Text
SNP-4091-1982-E.pdf
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220% EINZUGSGEBIET 20H i 203. KANTON AARGAU : GEMEINDE AUENSTEIN Erläuterungen zum kommunalen Überbauungsplan Herbert Hartmann - = Das Genehmigungsverfahren bezieht sich nur auf die farbig a KOMMUNALER ÜBERBAUUNGSPLAN | Bee EEHITTEN blau Vom Grossen Rat oder Regierungsrat genehmigte Baulinien BESTEHT rot Zu genehmigende Baulinien. ei OÖ FACH = RWEG Ho blau N Aufzuhebende Baulinien (rot durchgestrichen) er ee ee ee ee ee En: ae ee ee er ee Re ee rot Projektierte Baulinien, die noch nicht genehmigt werden sollen | en rot Zu genehmigende Strassenlinien | HCHRET EREITe rot Projektierte Str.linien, die noch nicht genehmigt werden sollen | ; Sr Sichtlinien als Begrenzung der Sichtzonen. \ 491 . ' BAULINIENPLAN 1:500 | | ; ee hellblau Sichtzone: ! ER en 7 a re Die Sichtzone ist innerhalb eines Bereichs von 0,6 bis 3 m über Übersichtsskizze E j Boden von allen Hindernissen frei zu halten. Dies gilt auch für 1: 25000 ERS Pfianzenwuchs, Schnee und parkierte Fahrzeuge. grün Austritts- und Ausfahrverbot: F Direkte Zugänge zur Strasse von Baugrundstücken aus sind so- | wohl für Fussgänger als auch für Fahrzeuge jeder Art nur bei den | im Überbauungsplan festgelegten Weganschlüssen zugelassen. E0,* Die dieser Beschränkung unterworfenen Strecken sınd längs der | } ö ; Weglinie grün gekennzeichnet. Bestehende Ausfahrten bieiben | i für die bisherige Überbauung und Nutzung auf Zusehen hin be ‘ nn stehen. —, Bag 2 1) sera 0 a Bine nern: ec: go m braun Ausfahrverbot: Verfasser: //, fs ;|| | Datum Tentw. Gez. Gepr. |Grosse Plan Nr. INGENIEURBÜRO" | 22.10.81 WE EG 0.37m2 Fahrbare Zugänge zur Strasse von Baugrundstücken aus sind für R. WERNLI 12.3.82 — Ey Fahrzeuge jeder Art nur bei den im Überbauungsplan festge- BAUINGENIEUR SIA Ersetzt Plan Überholt durch Plan |81271/01 } legten Weganschlüssen zugelassen. Die dieser Beschränkung Gott. Ss 5000 AARAU vom: Nr. vom: Nr. unterworfenen Strecken sind längs der Weglinien braun gekenn- Brugger-Siegrist = zeichnet. Bestehende Ausfahrten bleiben für die bisherige Über- 4 52 5 = bauung und Nutzung auf Zusehen hin bestehen. ° Offentliche Planauflage vom: -4.De2.1981 bis: '17.Dez. 1981 le . , A . : Fried. Kirchhofer-Brugger u Beschlossen von der Einwohnergemeindeversammlung am: 17. Dez. 1981 Legende: — m Ss | ei zn BAULNIE KANTON 321.1 Der Gemeindeämmann Der Gemeindeschreiber Re karmin Hochleistungsstrasse (HLS) “ nn. FT ne u he, _ PN x - “ men, / ; i kehrsstrasse (HVS) D| e . kn rum Fee] zinnober Hauptver a, x 2 ame 0 mm > mm 6 mn, ne FA / ; ; besser, orange Sammelstrasse (SS) mm Eee = = m u= 2 SA ee u en, “o we U | Sen elb Erschliessungsstrasse (ES) ; £ } r he ‘o.. Genehmigun ermerk: e “= Unterdorf- Kantonsstr. K471 : en g 9= EMEerK. & er dunkelgrau Bestehende Wege re 4 : - Sch FR Genehmigung durch den Grossen Rat ; a a Sa Sm m 5 Olz- = 2 3 5 Er violett Fussweg En [2 SER sag) Ko gr y —— Aarau, den „I£ MeV emo AFTER : a ARB-Nr. ROH vom LLAN LIFE ea. er a i ne ge ; Be Se hellgrau Seitenfreiheit und Verkehrsteiler : GG a DZ Im gelangen = nn N mern feldgrau ” Refugien, Bushaltestellen, Verzögerungs- und $ —_ D ar ülgatsschreiber: Beschleunigungsspur, Parkplätze GG - N ; > j De Beer grün Bepflanzte Flächen ZZ AT 7 a | DRG 7 Dane Zonengrenze | TG D; OL Ernst Salm | FRA 7 TG, , | 389.1 GE GG | Bo ee a een 2 ar 2 - — | 2.ETAPPE ZIG | za
Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates des Kantons Aargau Sitzung:
16. November 1982
Si/ek
Behandlung von Gemeindebauvorschriften durch die Kommission für Gemeindebauvorschriften, Strassen- und Flussbau; Kenntnisnahme
Gemäss schriftlicher Mitteilung der Kommission für Gemeindebauvorschriften, Strassen- und Flussbau hat diese an ihrer Sitzung vom 3. November 1982 gestützt auf § 40 Abs. 2 des Geschäftsreglementes des Grossen Rates folgende Geschäfte in eigener Kompetenz gemäss den Anträgen des Regierungsrates erledigt (unter Vorbehalt von § 84 Abs. 2, 2. Satzi der Kantonsverfassung): - Neuenhof; Aenderung des Ueberbauungsplanes "Kappeläcker" (Botschaft Nr. 3090 vom 13. September 1982) - Auenstein; Ueberbauungsplan "Hofacherweg" (Botschaft Nr. 3096 vom 20. September 1982) - Suhr; Gestaltungsplan "Gönhardweg/Aarauerfeld" mit Spezialbauvorschriften (Botschaft Nr. 3097 vom 20. September 1982) - Zufikon; Zonenplanänderung / Friedhoferweiterung (Botschaft Nr. 3098 vom 20. September 1982) - Künten; Gestaltungs- und Ueberbauungsplan "Bürli" samt Zonenplan-Aenderung (Botschaft Nr. 3105 vom 27. September 1982) - Zufikon; Ueberbauungspläne "Oberdorfstrasse", Teilstück Haldenstrasse - Schlossbergstrasse und "Schulstrasse" (Botschaft Nr. 3106 vom 27. September 1982) - Rupperswil; Ueberbauungsplan "Spitteläcker - Fahrthag" (Botschaft Nr. 3111 vom 4. Oktober 1982) - Aarau; Gestaltungsplan Kasernenareal mit Spezialbauvorschriften (Botschaft Nr. 3112 vom 11. Oktober 1982) - Siglistorf; Ueberbauungspläne "Bündtli" und "Kirchwiesen" (Botschaft Nr. 3113 vom 11. Oktober 1982) - Rudolfstetten; Ueberbauungsplan "Hofacker-Zentrum" Abänderung (Botschaft Nr. 3114 vom 11. Oktober 1982) - Vordemwald; Zonenplanänderung (Botschaft Nr. 3115 vom 11. Oktober 1982) - Vordemwald; Revision Bauordnung (Botschaft Nr. 3116 vom 11. Oktober 1982) - Würenlingen; Ueberbauungsplan "Unterfeld Süd" mit Zonenplanänderung ( Botschaft Nr. 3119 vom 18. Oktober 1982)
2 Aus der Mitte des Rates wird das Wort nicht verlangt. Kenntnisnahme.
Protokollauszug an den Regierungsrat
Präsident:
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Staatsschreiber:
Aufhebung
01~10 * -ek OWNIMIO NOM KANTON AARGAU DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
Versand:
Datum Genehmigung: 21.04.2020
2 7, April 2020
Geschäfts-Nr. BVUARE.19.181 Gemeinde Auenstein; Erschliessungsplan "Hofacherweg Hausacher"; Aufhebung Kommunaler Überbauungsplan "Hofacherweg"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt
1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
29. Juli 2019 7. Juni 2019 bis 8. Juli 2019 18. November 2019 bis 17. Dezember 2019 11. Februar 2020 21. Februar 2020 21. März 2020
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Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 18. August 1998 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage In Zusammenhang mit einem Bauprojekt auf Parzelle 588 gelangte die Firma Atmoshaus AG an die Gemeinde Auenstein. Dabei zeigte sich, dass der bereits ausparzellierte, jedoch nicht realisierte Wendehammer, welcher den Abschluss des Hofacherwegs bildet, die Überbauung der fraglichen Parzelle erschwert.
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Für das Gebiet "Hofacherweg" besteht ein rechtskräftiger Überbauungsplan aus dem Jahr 1982. Der altrechtliche Überbauungsplan soll formell aufgehoben und durch einen Erschliessungsplan ersetzt werden. Dadurch soll die Bebaubarkeit von Parzelle 588 verbessert werden. Entlang der vorgelagerten Gemeindestrasse "Hausacher" sowie entlang der Kantonsstrasse K471 Schötz wird zudem mittels einer Strassenlinie der benötigte Raum für einen neuen Gehweg (Trottoir) gesichert. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt der vom Gemeinderat Auenstein am 11. Februar 2020 beschlossenen Vorlage: • Erschliessungsplan "Hofacherweg Hausacher" Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 6. Februar 2020 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung [RPV]). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 29. Juli 2019 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden.
Erwägungen
4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung Mit Erschliessungsplänen werden Lage und Ausdehnung von rationellen Erschliessungsanlagen festgelegt und das dafür erforderliche Land gesichert. Zur Förderung der Siedlungsqualität können sie Anordnungen zur Aufwertung des Strassenraums enthalten. 4.2.1 Abstimmung von Siedlung und Verkehr Erschliessung Für das Gebiet "Hofacherweg" besteht bereits ein rechtskräftiger Überbauungsplan aus dem Jahr 1982. Der altrechtliche Überbauungsplan soll formell aufgehoben und durch einen Erschliessungsplan ersetzt werden. Dabei wird unter anderem der im bisherigen Plan ausgewiesene und bereits ausparzellierte, aber noch nicht realisierte Wendehammer durch eine Wendenische an anderer Lage ersetzt. Diese soll nicht mehr ausparzelliert werden. Sie ist im Erschliessungsplan als Genehmigungsinhalt aufgeführt und soll mittels Eintrag im Grundbuch gesichert werden. Auf die Freihaltung einer nicht realisierten Fusswegverbindung über die Parzelle 1093 wird verzichtet. Entlang der vorgelagerten Gemeindestrasse "Hausacher" sowie entlang der Kantonsstrasse K471 Schötz sichert eine neue Strassenlinie einen Gehweg. Ob der Verzicht auf eine ausparzellierte Wendeanlage zweckmässig ist, hat die Gemeinde zu beurteilen. Dabei ist zu bedenken, dass Wendeanlagen auch für den Winterdienst wichtig sind. Die Gemeinde beabsichtigt, die geplante Wendenische als Dienstbarkeit im Grundbuch zu sichern und die Realisierung derselben im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens einzufordern. Hinsichtlich der Sicherstellung einer hinreichenden Erschliessung ist demnach davon auszugehen, dass die Sicherung
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der neuen Wendenische im Grundbuch in Koordination mit einer allfälligen Aufhebung des bereits ausparzellierten, jedoch nicht umgesetzten Wendehammers und vor Erteilung der Baubewilligung erfolgt. Zudem ist darauf zu achten, dass dieser Platz jederzeit benützt werden können muss und somit nicht dem Parkfeldpflichtbedarf zugezählt werden kann. Wichtig ist auch, dass die Verkehrsteilnehmenden mit einer geeigneten Information auf ihr Recht, den Vorplatz zum Wenden zu benutzen, hingewiesen werden. Dazu sieht die Gemeinde gemäss Planungsbericht (S. 9) eine entsprechende Signalisation vor. Fuss- und Radverkehr Gemäss Planungsbericht (S. 11) ist vorgesehen, den markierten Gehbereich auf der westlichen Seite der Hausacherstrasse durch ein Trottoir auf der östlichen Strassenseite zu ersetzen. Diese Massnahme ist aus kantonaler Sicht zu befürworten, da die Hausacherstrasse eine wichtige Verbindung für die Schülerinnen und Schüler darstellt. Mit den geänderten künftigen Gehwegverhältnissen auf der Strasse "Hausacher" soll auch die Gehwegdurchführung bis zur Bushaltestelle "Kirche" in Fahrtrichtung Gemeindehaus ermöglicht werden. Dies erfolgt mittels einer bis zur Bushaltestelle durchgehend festgelegten, Strassenlinie. Die Verlängerung des Gehwegs ermöglicht zudem die Erstellung eines nach Osten und somit völlig aus dem Trichterspickel verlegten Fussgängerstreifens.
5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss 1. Der Erschliessungsplan "Hofacherweg Hausacher", beschlossen vom Gemeinderat Auenstein am 11. Februar 2020, wird genehmigt. 2. Der kommunale Überbauungsplan "Hofacherweg" (vom Grossen Rat genehmigt am 16. November 1982) wird aufgehoben. 3. Die Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
III
phan t R gierungsrat
Verteiler • Gemeinderat, Schürmatt 1, 5105 Auenstein • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI
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Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende VVirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.
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