Gestaltungsplan Landhaus West

Plan d'utilisaziun spezial · Aarburg

Document

Numer
16.135
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Aarburg
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
BVU
Decidì
26-10-2018
En vigur dapi
26-10-2018

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Text

SNP-4271-2018-E.pdf

Aarburg zentral

Stand Genehmigung

ideal!

Teilgestaltungsplan Landhaus West gemäss § 21 BauG

Sondernutzungsvorschriften

Mitwirkungsbericht vom:

27. März 2017

Vorprüfungsbericht vom:

31. März 2017

Öffentliche Auflage:

27. Mai 2017 bis 26. Juni 2017

Vom Gemeinderat beschlossen am:

07. Aug. 2017 Der Gemeindeschreiber

Genehmigung:

( c) Der Generals

Teilgestaltungsplan Landhaus West — Sondernutzungsvorschriften

Allgemeines

Art. 1 Zweck

1

2

Der Teilgestaltungsplan schafft die Voraussetzungen für eine gesamtheitlich geplante, die gegebenen Rahmenbedingungen berücksichtigende bauliche Weiterentwicklung und Aufwertung des Quartiers Landhaus West. Insbesondere zu beachten sind — der Umgang mit den kommunalen Kulturobjekten (AGV-Nrn. 195, 196, 199, 200, 201); — die Einbettung der Neubauten in die bestehenden Strukturen und Freiräume — sowie der Umgang mit dem öffentlichen Uferweg und dem Aareufer.

Art. 2 Bestandteile

1

2

Verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplans sind: — Sondernutzungsvorschriften (SNV) — Situationsplan 1:500 Orientierende Bestandteile des Teilgestaltungsplans sind: — Planungsbericht nach Art. 47 RPV — Richtprojekt GP Landhaus West, Morf Architekten AG Aarburg, Stand 01.07.2016 — Richtprojekt Umgebung, Naef Landschaftsarchitekten GmbH Brugg, Stand 01.07.2016

Art. 3 Geltungsbereich

1

Der Geltungsbereich ist im Situationsplan 1:500 als Perimeter Teilgestaltungsplan festgehalten.

Art. 4 Ergänzendes Recht, Verhältnis zu anderen Bauvorschriften

1 Soweit diese Sondernutzungsvorschriften nichts Abweichendes bestimmen, gelten der Bauzonenplan und die Bau- und Nutzungsordnung (von der Gemeindeversammlung beschlossen am 27. November 2015) der Gemeinde Aarburg. 2

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des kantonalen und eidgenössischen Rechts.

Nutzung

Art. 5 Nutzungsart

Die zulässige Nutzungsart ist in § 9 BNO geregelt.

Art. 6 Nutzungsmass

1

Die maximal zulässigen Nutzflächen (anrechenbare Geschossflächen aGF) sind für die Baubereiche folgendermassen festgesetzt: — Baubereich A: 220 m2 — Baubereich B: 290 m2 — Baubereich C: 900 m2 — Baubereich D: 1'400 m2

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1

Teilgestaltungsplan Landhaus West — Sondernutzungsvorschriften

Bebauung

Art. 7 Baubereiche, allgemein

1

2

Neubauten sind innerhalb der im Situationsplan bezeichneten Baubereiche sowie gemäss § 13 und § 14 SNV zu erstellen. Die Begrenzungslinien der Baubereiche gelten als Baulinien.

3

Ausserhalb der Baubereiche sind unter Beachtung der kommunalen und kantonalen Abstandsvorschriften Plätze, Strassen und Wege, Klein- und Anbauten, Vordächer, vereinzelte technische Installationen, gedeckte Zweiradabstellplätze sowie Garten- und Spielplatzinfrastruktur zulässig, sofern sie sich gut in die übrige Gestaltung und Struktur einpassen.

4

Balkone und Lauben sind ausserhalb von Baubereichen nicht zulässig.

Art. 8 Baubereiche Neubau

1

Die Baubereiche C und D sind für Neubauten bestimmt.

2

Das Dach von Baubereich D, Teil D2 kann als Dachterrasse genutzt werden, welche durch einen Zugang über den Baubereich D, Teil D1 erschlossen wird.

3

Das Richtprojekt der Morf Architekten AG vom 01.07.2016 dient für die Neubauten als qualitative Beurteilungsrichtlinie im Baubewilligungsverfahren.

Art. 9 Baubereiche Ersatzneubau

1

Die Baubereiche A und B dienen dem Rückbau und dem Neubau der Gebäude in vergleichbarer horizontaler Ausdehnung oder dem Erhalt, der Erweiterung/Aufstockung und der Aufwertung der bestehenden Bausubstanz.

2

Das Erdgeschoss des Baubereichs B ist für Garagen der Bewohner der Baubereiche A und B sowie des Volumenschutzobjektes Bädli (AGV-Nr. 204) vorbehalten.

3

Das Richtprojekt der Morf Architekten AG vom 01.07.2016 dient für die Ersatzneubauten als qualitative Beurteilungsrichtlinie im Baubewilligungsverfahren.

Art. 10 Baubereich Garagengebäude

1

In dem im Situationsplan bezeichneten Bereich ist die Erstellung eines eingeschossigen Garagengebäudes zulässig.

Art. 11 Baubereiche Laube /Balkon

2

3

In den im Situationsplan bezeichneten Bereichen können Lauben oder Balkone an die Vollgeschosse der angrenzenden Gebäude angebaut werden. Die Lauben und Balkone sind in ihrer Gestaltung, Materialität und Form auf das Gebäude und die Umgebung sowie das Ortsbild abzustimmen.

Art. 12 Baubereich Anbau Volumenschutz

1

In dem im Situationsplan bezeichneten Baubereich Anbau Volumenschutz kann ein untergeordneter Anbau oder eine Balkonschicht an bestehende Vollgeschosse des Volumenschutzobjektes angebaut werden.

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2

Teilgestaltungsplan Landhaus West — Sondernutzungsvorschriften

24 weitere Artikel

Art. 13 Bereich Aufwertung Uferweg

1

In dem in Situationsplan bezeichneten Bereich ist der öffentliche Uferweg mittels gestalterischer Massnahmen aufzuwerten.

Art. 14 Volumenschutz

Die im Situationsplan als Gebäude mit Volumenschutz bezeichneten Gebäude sind für das Ortsbild von besonderem Wert und in ihrem Volumen zu erhalten. Sie dürfen nur abgebrochen werden, wenn die Erstellung von Ersatzbauten gesichert ist und mit diesen eine mindestens gleich gute ortsbauliche Qualität erreicht wird. Sie müssen an gleicher Stelle und mit den bisherigen Ausmassen wieder aufgebaut werden. Von diesen kann abgewichen werden, wenn dadurch eine für das Ortsbild gleichwertige Lösung entsteht.

Art. 15 Bestehende Gebäude

Die im Situationsplan als bestehende Gebäude bezeichneten Bauten sind für das Ortsbild bezüglich der Volumen wichtig. Ersatzbauten haben sich am bestehenden Volumen zu orientieren. 2

Zugunsten einer besseren Einpassung sind Abweichungen vom bestehenden Volumen möglich.

Art. 16 Qualitätssicherung

1

Bei Vorhaben an Volumenschutz- und bestehenden Gebäuden (Umbau oder Ersatz, welcher die Erscheinung der Baute massgeblich verändert) sowie bei Neubauten ist die zuständige Abteilung der Gemeinde frühzeitig zu informieren. Die Gemeinde kann die fachliche Begleitung des Vorhabens durch ausgewiesene Experten vorschreiben oder ein Fachgutachten anfordern, welches eine gute ortsbauliche Einpassung und Gestaltung nachweist.

2

Ein Farb- und Materialkonzept ist im Rahmen des Baugesuchs bewilligen zu lassen.

Art. 17 Gebäudehöhen

1

Die maximal zulässigen Höhenkoten für Gebäude sind pro Baubereich bzw. Baubereichteil wie folgt festgelegt: — Baubereich A: — Baubereich B: — Baubereich C, Teil C1: — Baubereich C, Teil C2: — Baubereich D, Teil D1: — Baubereich D, Teil D2:

2

405.00 m.ü.M. 402.00 m.ü.M. 408.00 m.ü.M. 406.00 m.ü.M. 412.50 m.ü.M. 411.50 m.ü.M.

max. 2 VG max. 2 VG max. 4 VG max. 3 VG max. 4 VG max. 3 VG

Technisch bedingte Aufbauten für die Haustechnik sowie ein Treppenaufgang für eine Dachterrasse im Baubereich D dürfen die maximale Höhenkote um maximal 2.0 Meter überragen. Sie sind so in die Gebäudegestaltung zu integrieren, dass eine gute Gesamtwirkung erreicht wird. Als technisch bedingte Aufbauten gelten beispielsweise Lift-, Lüftungs- oder Energieanlagen.

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3

Teilgestaltungsplan Landhaus West — Sondernutzungsvorschriften

Art. 18 Dachform

1 2

Für die Baubereiche C und D sind Flachdächer vorgeschrieben. Bei bestehenden Gebäuden gemäss § 14 SNV dürfen die Dachgeschosse ausgebaut werden, wenn die Anzahl und die Erscheinung von neuen Dachdurchbrüchen und -aufbauten auf ein Minimum begrenzt wird sowie das Ortsbild nicht beeinträchtig wird. Für Klein- und Anbauten sowie bestehende Gebäude sind auch andere Dachformen zulässig.

Art. 19 Flachdachbegrünung

1

Horizontale Dachflächen sind gemäss den erhöhten Qualitätsanforderungen der SIANorm 564 312 (Fassung 2013-11-01) extensiv zu begrünen. Davon ausgenommen sind begehbare Dachterrassen, Dachflächen von Klein- und Anbauten sowie Flächen für Anlagen zur Gewinnung von erneuerbarer Energie.

Art. 20 Gestaltung

1

2

Bauten, Anlagen und Freiräume sind für sich und in ihrem Zusammenhang so zu gestalten, dass eine gute Gesamtwirkung erreicht wird. Auf das Ortsbild ist in besonderem Masse Rücksicht zu nehmen. Bei der Gebäudehülle und Freirauminfrastruktur ist auf eine hohe ökologische Verträglichkeit zu achten wie z.B. die Vermeidung von Lichtemissionen und Vogelkollisionen. Für die qualitative Beurteilung der Neubauprojekte im Rahmen des Baugesuchs kann der Gemeinderat einen Fachgutachter beiziehen. Als Referenz gilt das Richtprojekt. Ein Farb- und Materialkonzept ist im Rahmen des Baugesuchs bewilligen zu lassen.

Erschliessung und Parkierung

Art. 21 Erschliessung

Die Erschliessung (inkl. Notzufahrt) der Baubereiche C und D erfolgt über den Färbeweg. 2

Die Erschliessung (inkl. Notzufahrt) der Baubereiche A und B erfolgt über den Fährweg.

Art. 22 Parkierung, allgemein

1

Bestehende Garagenstandorte können bestehen bleiben und weiterhin genutzt werden bzw. bei Ersatzbauten im gleichen Ausmass wieder erstellt werden. Eine gute gestalterische Einpassung der Anlagen ist umzusetzen.

2

Bestehende Garagenbauten können an einem neuen Standort in vergleichbarem Umfang neu erstellt werden, wenn die zu ersetzende Garagenbaute rückgebaut und der Nachweis erbracht wird, dass durch den neuen Standort eine ortsbaulich bessere Lösung entsteht.

3

In den im Situationsplan als "möglicher Bereich für offene Parkierung" bezeichneten Bereichen können offene Parkierungsanlagen erstellt werden.

4

Bei Neubauten sind mindestens 50% der erforderlichen Abstellplätze für Velos und leichte Motorräder ebenerdig in der Nähe der Hauseingänge anzuordnen.

Art. 21

Erschliessung (Änderung infolge Beschwerdeentscheide gemäss Beschluss Regierungsrat) 3

4

Die Erschliessung über den Färberweg (Einengung) ist mit einem Vortrittsregime zu regeln und entsprechend zu beschildern. Die Zufahrt über den Färberweg ist für LKW nicht gestattet.

4

Teilgestaltungsplan Landhaus West — Sondernutzungsvorschriften

5

Die Anordnung der Veloabstellplätze ist mit dem Baugesuch nachzuweisen. Die Veloabstellplätze haben sich gut in die bestehende Situation einzufügen.

Art. 23 Parkierung, Parzelle Kat.-Nr. 325

1

2

Parkfelder für Motorfahrzeuge der Bewohner und Beschäftigten der Parzelle Kat.-Nr. 325 sind ausschliesslich unterirdisch anzuordnen. Der Baubereich für die Tiefgarage ist im Situationsplan bezeichnet. Die Tiefgarageneinfahrt ist gestalterisch in das Gebäudevolumen von Baubereich D zu integrieren. Oberirdisch sind Besucherparkfelder innerhalb des im Situationsplan bezeichneten Quartierplatzes zulässig. Sie haben sich gestalterisch gut in die Umgebung zu integrieren. Es sind maximal drei Besucherparkfelder zulässig.

Art. 24 Öffentliche Fusswegverbindung

Die im Situationsplan bezeichnete öffentliche Fusswegverbindung entlang dem Aareufer ist zu erhalten. 2

Im Rahmen des Bauprojektes für Baufeld A ist im Umgebungsplan eine entsprechende Gestaltung auszuweisen.

Art. 25 Arealinterne Fusswegverbindung

Die im Situationsplan bezeichnete interne Fusswegverbindung sowie der Quartierplatz dienen der Feinerschliessung der Gebäude. Die genaue Linienführung und Gestaltung ist mit den Bauprojekten für die angrenzenden Bauten festzulegen. Die Verbindung ist jederzeit freizuhalten.

Freiraum und Ökologie

Art. 26 Allgemeines

1

2

Die Anordnung und Gestaltung öffentlich zugänglicher Freiräume sowie gemeinschaftlicher Anlagen und Parkplätze ist auf die angrenzenden Erdgeschossnutzungen abzustimmen. Die Privatsphäre der Bewohnerinnen und Bewohner der Erdgeschosswohnungen ist durch geeignete Massnahmen zu gewährleisten. Die Gestaltung der Freiräume wird im Richtprojekt Umgebung festgehalten. Dieses ist wegleitend für die Ausführung im Rahmen von Bauprojekten und deren qualitative Beurteilung. Von den Vorgaben des Freiraumkonzepts kann abgewichen werden, wenn mindestens eine gleichwertige Qualität erzielt wird.

Art. 27 Bereich für Vorplatzgestaltung

1

Im Bereich für Vorplatzgestaltung ist eine gesamthafte gestalterische Aufwertung der Fläche mittels geeigneter Massnahmen umzusetzen (z.B. Bepflanzung, Bodenbeläge etc.).

Art. 28 Quartierplatz

1

Maximal fünf Parkplätze für Besucher im östlichen Bereich gemäss § 19 Abs. 2 sowie Aufenthalts- und Spielflächen sind gestalterisch und räumlich zu differenzieren.

VVWW.PLANAR.CH

5

Teilgestaltungsplan Landhaus West — Sondernutzungsvorschriften

2

Die Gestaltung des Platzes hat einen offenen Charakter aufzuweisen. Optisch und räumlich begrenzende sowie raumtrennende Elemente (Zäune, Hecken, Mauern etc.) sind nur am Rand der Platzfläche bzw. zwischen Parkplätzen und Aufenthaltsflächen gestattet.

3

Wo der Quartierplatz an Erdgeschosse mit Wohnnutzungen stösst, sind differenziert und halbprivat gestaltete Vorbereiche mit einer Tiefe von maximal 2.50 m zulässig.

4

An dem im Situationsplan bezeichneten Standort ist ein naturnaher Kinderspielplatz in angemessener Grösse und ansprechender Ausstattung zu erstellen.

Art. 29 Naturnaher Freiraum / Ökologische Ausgleichsfläche

Insgesamt sind innerhalb des Perimeters mindestens 800 m2 an Flächen für den ökologischen Ausgleich zu erstellen. Die im Situationsplan bezeichneten Flächen sind ökologisch hochwertig und begrünt zu gestalten. Die Flächen dürfen weder versiegelt noch anderweitig - z.B. als Spiel- oder Abstellplätze - genutzt werden. Es sind standortheimische Arten zu verwenden. 3

Begrünte Flachdächer können zu 50% angerechnet werden.

Art. 30 Privatgärten

Die im Situationsplan bezeichneten Flächen dienen den Bewohnern als private und begrünte Gärten. Die Gestaltung und Bepflanzung dieser ist auf die Umgebung und den Kernzonencharakter des Quartiers abzustimmen. Auf ein übermässiges Mass an unbegrünten Flächen (Steingärten, Kies- und Steinbeläge, befestigte Flächen etc.) ist zu verzichten.

Energie und Umwelt

Art. 31 Energiestandard

1

2

Ersatzbauten (Baubereiche A und B sowie Volumenschutz) haben den zum Zeitpunkt der Baueingabe geltenden Grenzwert des MINERGIE-Standards einzuhalten oder sind nach einer gleichwertigen Lösung zu erstellen. Neubauten (Baubereiche C und D) haben in Bezug auf energieeffizientes Bauen die Anforderungen an Arealüberbauungen gemäss § 39 Abs. 23 lit. e BauV einzuhalten.

Art. 32 Altlasten

1

Mit den Baugesuchen ist aufzuzeigen, dass durch allfällige Altlasten innerhalb des Perimeters keine Gefährdung für die Umwelt ausgeht.

Art. 33 Hochwasserschutz

1

In den Baubereichen Neu- und Ersatzneubau sind alle Gebäudeöffnungen (Hauseingänge und Lichtschächte) auf einer Höhe anzuordnen, die einen ausreichenden Schutz vor Hochwasser bietet. Gemäss heutigem Kenntnisstand liegt die entsprechende Schutzkote auf 395.50 nn.ü.M.

Art. 34 Gewässerraumzone

1

Die Gewässerraumzone wirkt als Grundnutzungszone.

VVW‘N.PLANAR.CH

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Teilgestaltungsplan Landhaus West — Sondernutzungsvorschriften

2

Innerhalb der Gewässerraumzone richtet sich die Zulässigkeit von Bauten, Anlagen und Nutzungen nach den Bestimmungen des Bundesrechts, insbesondere nach Art. 41c der Gewässerschutzverordnung (GschV).

Schlussbestimmungen

Art. 35 Genehmigung, Änderung und Aufhebung

1

Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung in Kraft. Die Anderung oder Aufhebung bedürfen des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes.

WWVV.PLANAR.CH

7

Genehmigung

0111010111. * 0110101.1 ,*; MIM KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

TJEP/LGR2

Datum Genehmigung: 26.10.2018

Versand:

3 1. Okt. 2018

Geschäfts-Nr. BVUARE.16.135 Gemeinde Aarburg; Teilgestaltungsplan "Landhaus West"; Genehmigung mit Änderungen; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

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1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

31. März 2017 08. August 2016 bis 6. September 2016 27. Mai 2017 bis 26. Juni 2017 07. August 2017 24. November 2017 18. September 2017

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind mehrere Beschwerden eingereicht worden. Aufgrund der Beschwerdeverfahren ergeben sich Änderungen an der Vorlage (§ 26 Abs. 2 BauG). Auf diese Änderungen ist in der Publikation im Amtsblatt hinzuweisen. Der Text im Amtsblatt hat wie folgt zu lauten: Genehmigung des Teilgestaltungsplans "Landhaus West" mit folgenden Änderungen gemäss Beschwerdeentscheiden: 1. Auf der Parzelle 330 wird ein möglicher Baubereich Entsorgungsstelle (gelb, inklusive zwei Kreissymbolen) festgesetzt und in den Genehmigungsinhalt aufgenommen. 2. § 21 der Sondernutzungsvorschriften (SNV) wird mit folgenden Absätzen ergänzt: 1. Die Erschliessung über den Färberweg (Einengung) ist mit einem Vortrittsregime zu regeln und entsprechend zu beschildern. 2. Die Zufahrt über den Färberweg ist für LKW nicht gestattet.

J:\03_Geschäfte\3_Genehmigungen\02_ARER0120181018_bdv_16.135.docx

3. Über die gesamte Länge der Südfassade der Liegenschaft (Versicherungs-Nr. 201), Färbeweg 4, wird auf eine Tiefe von 3.5 m ein zusätzlicher Baubereich gemäss § 11 SNV für Laube/Balkone festgesetzt. Die Genehmigung erfolgt koordiniert mit dem Beschwerdeentscheid.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 24. Juni 2015 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab. Bei dieser letzten Revision des Nutzungsplans Siedlung handelte es sich vorab um eine Digitalisierung/Übernehme der eigentlichen Gesamtrevision vom 15. Mai 2002 (beim Nutzungsplan Kulturland noch ausstehend).

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Das Planungsgebiet liegt südlich der Altstadt und umfasst eine Fläche von rund 0,65 ha und befindet sich in der Kernzone (K). Das Gebiet liegt am Fährweg, unmittelbar an der Aare und ist grösstenteils bereits baulich genutzt. Zwei Objekte sind gemäss Nutzungsplan Siedlung kommunal geschützt, zwei weitere Bauten sollen in ihrem Volumen erhalten werden (Volumenschutz). Zwei noch unüberbaute Flächen (Baubereiche C und D) sind für eine Überbauung vorgesehen. Grundlage für den Gestaltungsplan bilden verschiedene Grundlagenskizzen und Volumenstudien. Mit dem Gestaltungsplan soll die Rechtsgrundlage für eine geordnete Erschliessung und Überbauung geschaffen werden. Dabei soll eine hohe architektonische und ortsbauliche Qualität sichergestellt werden. Mit den Festlegungen im Gestaltungsplan wird auf die geschützte Bausubstanz innerhalb des Planungsperimeters und ausserhalb desselben auf die Altstadt mit Festung und Kirche reagiert. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Aarburg am 7. August 2017 beschlossenen Vorlage: • Teilgestaltungsplan "Landhaus West" bestehend aus: • Situation 1:500 vom 8. Februar 2017 • Sondernutzungsvorschriften (SNV) vom 8. Februar 2017 Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 17. November 2017 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung, RPV). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 31. März 2017 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden.

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Erwägungen

4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungs- und Änderungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG. Die Genehmigungsbehörde kann die Planung zur Änderung an die Gemeinde zurückweisen oder, nach vorgängiger Anhörung des Gemeinderats und der in ihren schutzwürdigen Interessen Betroffenen, Änderungen selbst vornehmen, wenn sie von geringer Tragweite sind oder keine erhebliche Entscheidungsfreiheit besteht (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Raumplanerische Beurteilung Die Vorlage stimmt mit den behördenverbindlichen Vorgaben und Handlungsanweisungen des kantonalen Richtplans überein (vgl. nachfolgende Ziffern). 4.2.1 Siedlungsentwicklung nach innen Aarburg liegt gemäss Raumkonzept Aargau (R 1) im Urbanen Entwicklungsraum. Gemäss Richtplanvorgaben ist ein merklicher Teil des Bevölkerungs- und Arbeitsplatzwachstums in diesen gut erschlossenen und ausgestatteten Räumen sicherzustellen. In den überbauten Wohn- und Mischzonen soll durchschnittlich eine Mindestdichte von 70 E/ha erreicht werden. Gemäss Planungsbericht (Kapitel 7.2) sind im Richtprojekt 33 Wohneinheiten vorgesehen. Bei einer durchschnittlichen Belegung ist mit zusätzlichen 70-80 Bewohnerinnen und Bewohner zu rechnen, was einem arealbezogenem Dichtewert von rund 110 E/ha entspricht. Mit den Festlegungen im Gestaltungsplan wird den Vorgaben des Richtplans gut entsprochen. 4.2.2 Siedlungsqualität Eine wesentliche Aufgabe der Nutzungsplanung ist es, die Siedlungsqualität zu fördern (Richtplankapitel S 1.1). Ortsbild und Städtebau Die Festlegungen im Gestaltungsplan gehen einerseits von den zwei auf der Ostseite liegenden Bauten (kommunaler Substanzschutz) aus. Andererseits sollen die bestehenden Bauten entlang des Fährwegs weitgehend erhalten oder massvoll ergänzt werden. Dieser Bereich der Besiedlung ist bereits in der Michaelis- und Dufourkarte um 1840 enthalten. Vermutlich geht diese Bebauung mindestens auf das 17. Jahrhundert zurück. Die Wegbezeichnung des etwas südlicher verlaufenden Färbewegs lässt ein früheres, auf die Nähe zum Wasser angewiesenes Färbereigewerbe vermuten. Auch beim "Bädli" scheint der Bezug zum Wasser gegeben. Dieser Ortsteil von Aarburg dürfte historisch somit schon seit geraumer Zeit eine wesentliche Rolle gespielt und den Aareraum seit jeher mitgeprägt haben. Die Aufreihung flussnaher Bauten wird einerseits durch im Gestaltungsplan vorgesehenen "Volumenschutz" der bestehenden Gebäude "Bädli" (Versicherungs-Nr. 204) und "Volta" (Versicherungs-Nr. 202) und andererseits durch den Neubau in der noch bestehenden Lücke gesichert und akzentuiert (Baubereiche Cl und C2). Erhalten bleibt der direkt dem Aareufer entlangführende historische Fährweg. Mit dem Neubau im rückwärtigen Teil des Areals (Baubereiche D1 und D2) kann ein attraktiver Hofraum (Quartierplatz) gebildet werden. Mit den darauf abgestimmten Festlegungen zu den Freiräu-

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men (Aufwertung Bereich Stampfibach, Quartierplatz im zentralen Hofraum, naturnahe Räume zwischen den Bauten) wird eine hohe Siedlungsqualität erreicht. Die "Townhouses", wie im Modell und Bericht dargestellt, wirken auf der Flussseite leicht massig, was durch die dargestellte, grossflächige Verglasung verstärkt wird (unter anderem Lichtreflexionen). Im Baubewilligungsverfahren ist diesem Aspekt bei der Beurteilung der Gestaltung der Fassaden gebührend Rechnung zu tragen Schutzobjekte Innerhalb des Planungsperimeters sind zwei Objekte kommunal geschützt. Das Gestaltungsplangebiet Landhaus West liegt in unmittelbarer Nähe zur Altstadt, zur Kirche und zur Festung Aarburg mit mehreren kantonalen Denkmalschutzobjekten. Die im Planungsperimeter vorgesehenen Neubauten (Baubereiche C und D) fügen sich — abgesehen von der erwähnten Massigkeit — bezüglich Platzierung, Form und Geschossigkeit grundsätzlich gut in den ortsbaulichen Kontext ein. Entsprechend soll die Gestaltung und Volumetrie der Neubauten, insbesondere im Bereich "Townhouses" — hinsichtlich Körnung, Massstäblichkeit der Fensterflächen und -proportionen, Materialisierung und Farbgebung der Fassaden zwecks guter Einordnung in den historisch bedeutungsvollen Kontext gestützt auf den Umgebungsschutz der nahegelegenen kantonalen Denkmalschutzobjekte (§ 32 Kulturgesetz) — in enger Zusammenarbeit mit der kantonalen Denkmalpflege abgesprochen werden. 4.2.3 Erschliessung Das Gebiet Landhaus West liegt angrenzend zum Zentrum von Aarburg. Hier stehen verschiedene Verkaufsgeschäfte zur Abdeckung des täglichen Bedarfs zur Verfügung. Gemäss Fachkarte "öV-Güteklassen" ist es der Güteklasse D zugeordnet. Die nächstgelegene Bushaltestelle "Aarburg Stadtgarten" befindet sich rund 150 m vom Planungsgebiet entfernt und ist gut zu Fuss erreichbar. Mit dem Bus ist der Bahnhof Aarburg—Oftringen, der gute Verbindungen unter anderem zum wichtigen öV-Knotenpunkt Olten anbietet, in 3 Minuten erreichbar. Die nächstgelegenen kantonalen Radrouten verlaufen auf der Hofmattstrasse sowie der Pilatusstrasse/Damm Aarburgerstrasse und sind über die Landhausstrasse problemlos erreichbar. Ein Mobility-Standort liegt am Bahnhof Aarburg—Oftringen (Entfernung rund 800 m). Das Gebiet Landhaus West ist über den Fährweg sowie Färbeweg zur Landhausstrasse erschlossen. Gemäss den eingereichten Unterlagen sind mit einer Ausnahme alle Parzellen mittels Dienstbarkeiten rechtlich gesichert. Auf der Parzelle 332 wird eine Strassenlinie festgelegt mit dem Hinweis auf das damit verbundene Enteignungsrecht nach § 132 Abs. 1 BauG. Der Färbeweg und der Fährweg weisen teils minimale Strassenbreiten auf (3 bis 3,5 m). Gemäss Beurteilung im Planungsbericht (Kapitel 6.2.4) wurde dies als hinreichend beurteilt und liegt im Ermessen der Gemeinde (siehe dazu Ziffer 1.3). Parkierung Mit Ausnahme von Besucherparkplätzen sind Abstellplätze weitgehend in einer Tiefgarage anzuordnen. Im Bereich des Quartierplatzes sind maximal fünf Besucherparkplätze möglich (§ 27 Abs. 1 SNV), diese sind auf der Ostseite zu realisieren. Dadurch wird der Spiel- und Aufenthaltsbereich nur marginal tangiert. Dies ist sachgerecht. Für Velos und leichte Motorräder sind bei Neubauten mindestens 50 % der erforderlichen Abstellplätze ebenerdig bei den Hauseingängen anzuordnen (§ 20 Abs. 4 SNV). Dies ist zweckmässig.

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4.2.4 Weitere materielle Hinweise Gewässerraum Der Planungsperimeter mit den erwähnten Gebäuden liegt in dicht überbautem Gebiet. Die Baubereiche Cl und C2 liegen innerhalb einer Baulücke, die nun sinnvoll geschlossen werden kann. Bei den Baubereichen A und B sind lediglich Ersatzbauten im bisherigen Umfang vorgesehen (Volumenschutz). Die Festlegungen sind planerisch zweckmässig, die Erhaltung der bestehenden Bauten und die Anordnung eines neuen Baubereichs sind ortsbaulich begründet. Gestützt auf die in diesem Bereich mögliche Interessenabwägung wird der Gewässerraum hier gemäss Bundesrecht und insbesondere gestützt auf § 127 Abs. 4 lit. c BauG umgesetzt. Der Stampfibach gilt als Wasserwerkkanal. Entsprechend seiner Bedeutung als künstlich angelegtes Gewässer wird mit der Festlegung des Bereichs "naturnaher Freiraum / ökologische Ausgleichsfläche den gewässerschutzrechtlichen Anliegen hinreichend entsprochen. Hochwasserschutz Der Planungsperimeter ist in einem schmalen Streifen entlang der Aare durch eine erhebliche Hochwassergefährdung betroffen. Im westlichen und östlichen Teil besteht zudem eine mittlere Gefährdung. Verschiedene Gebäude innerhalb des Planungsperimeters waren bei Hochwasserereignissen bereits betroffen. In § 32 SNV erfolgen die notwendigen Festlegungen zum Schutz der Bauten. Festgelegt wird eine Schutzkote von 395,5 m.ü.M. Dies ist sachgerecht. Belastete Standorte und Altlasten Im Projektperimeter ist ein Standort im Kataster der belasteten Standorte (KBS) unter der Nummer AA4271.0199 eingetragen. Nach Art. 3 der Altlasten-Verordnung (AltIV) darf ein Bauprojekt oder eine Umnutzung auf einem belasteten Standort nur dann ausgeführt werden, wenn: • der belastete Standort nicht sanierungsbedürftig ist und durch das Bauvorhaben nicht sanierungsbedürftig wird oder • eine spätere Sanierung durch das Bauvorhaben nicht wesentlich erschwert oder • der Standort gleichzeitig mit dem Bauvorhaben saniert wird. Vom betroffenen belasteten Standort können nach aktueller Beurteilung schädliche oder lästige Auswirkungen nicht ausgeschlossen werden. Bevor der Standort überbaut werden kann, muss abgeklärt werden, ob eine Umweltgefährdung vom Standort ausgeht. Zeigt die Untersuchung, dass der Standort nicht sanierungsbedürftig ist, so wird im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens geprüft, ob Art. 3 AltIV eingehalten werden kann. Dabei werden projektbezogene, abfall- und altlastenrechtliche Auflagen formuliert, welche die Einhaltung von Art. 3 AltIV sowie die fachgerechte Entsorgung von belastetem Material gewährleisten. 4.2.5 Sondernutzungsvorschriften (SNV) Der Grosse Rat hat am 15. September 2009 den Beitritt zur 'Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) beschlossen und mit der Bauverordnung (BauV) vom 25. Mai 2011 umgesetzt. Die vorliegende BNO richtet sich noch nicht nach diesen neuen Bestimmungen. Gemäss BauV hat die Umsetzung bis 2021 zu erfolgen (§ 64 BauV). In den SNV werden wichtige Elemente des städtebaulichen Konzepts verbindlich geregelt. Dazu gehören Lage und Gestaltung der Bauten (§§ 9 bis 19 SNV), die Umgebungsgestaltung (§§ 25 bis 29)

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sowie die Erschliessung und Parkierung (§§ 20 bis 24). Zur Beurteilung der Frage, ob ein Bauvorhaben den qualitativen Zielsetzungen entspricht, kann der Stadtrat ein Fachgutachten einholen (§ 19 Abs. 3 SNV). Die Festlegungen sind sachgerecht. Die SNV gewährleisten die Anforderungen von § 21 Abs. 2 BauG.

5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss 1. Der Teilgestaltungsplan "Landhaus West", beschlossen vom Gemeinderat Aarburg am 7. August 2017, wird, unter Vorbehalt von Dispositiv 2, genehmigt. 2. Gestützt auf die Beschwerdeentscheide werden nachfolgende Änderung beschlossen: 1. Auf der Parzelle 330 wird ein möglicher Baubereich Entsorgungsstelle (gelb, inklusive zwei Kreissymbolen) festgesetzt und in den Genehmigungsinhalt aufgenommen. 2. § 21 SNV wird mit folgenden Absätzen ergänzt: 1. Die Erschliessung über den Färberweg (Einengung) ist mit einem Vortrittsregime zu regeln und entsprechend zu beschildern. 2. Die Zufahrt über den Färberweg ist für LKW nicht gestattet. 3. Über die gesamte Länge der Südfassade der Liegenschaft (Versicherungs- Nr. 201), Färbeweg 4, wird auf eine Tiefe von 3,5 m ein zusätzlicher Baubereich gemäss § 11 SNV für Laube/Balkone festgesetzt. 3. Die Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Gleichzeitig inforiert si cie von den Änderungen gemäss Dispositiv 2 betroffenen Grundeigentümer.

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Verteiler • Gemeinderat, Städtchen 37, 4663 Aarburg • Franco Brehm, Färberweg 4, 4663 Aarburg (A-Post-Plus) • Dr. iur. Markus Siegrist, Rechtsanwalt und Notar, Postfach 2119, 5001 Aarau (für sich zuhanden Progress Immobilien und Handels AG, Landhausstrasse 2, 4663 Aarburg, A-Post-Plus) • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU

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Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.

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