Gestaltungsplan Roosweg

Plan d'utilisaziun spezial · Freienwil

Document

Numer
2000-001718
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Freienwil
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
RR
Decidì
30-08-2000
En vigur dapi
30-08-2000

Karte

Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Freienwil mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen

Datotecas

SNP-4028-2000-E.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

SNP-4028-2000-E.pdf

•

Gemeinde Freienwil

Kanton Aargau

"Roosweg"

Gestal tungspl an gemäss § 21 BauG

ABTEILUNG RAUMPLANUNG

}

cr) s• c

„.. ePAFrretv-

Sondernutzungsvorschriften Exemplar für die Genehmigung

Vorprüfungsbericht vom:

18. Februar 2000

Öffentliche Auflage vom:

14. März 2000

Mitwirkungsbericht vom:

19. Juni 2000

Beschlossen vom Gemeinderat am:

-

Der Gemei deammann:

Genehmigungsvermerk:

bis:

12. April 2000

Juti 2008

Die Geni nschreiberin:

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 'so. Af.A9t.44-1- Z000 Der Siatss

Met ron

reiber:

Metron Raumplanung AG Stahlrain 2, Postfach

CH-5201 Brugg

Telefon 056 460 91 11

Fax 056 460 91 00

Metron

2

Der Gemeinderat Freienwil erlässt im Gebiet Roosweg gestützt auf § 21 des Baugesetzes (BauG) vom 1.4.94 den Sondernutzungsplan "Roosweg".

A)

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Der Sondernutzungsplan bezweckt die planungsrechtliche Sicherung einer 2- geschossigen Wohnüberbauung in der Zone mit Gestaltungsplanpflicht Roosweg.

Art. 2 Bestandteile

Bestandteile des Sondernutzungsplanes: Situationsplan und Schnitte 1:500 sowie Sondernutzungsvorschriften.

Art. 3 Geltungsbereich

Die Festlegungen des Gestaltungsplanes gelten im Bereich des im Bauzonenplan festgelegten Gebietes mit Gestaltungsplanpflicht bzw. der Parzelle Nr. 108 GB Freienwil.

Art. 4 Verhältnis zu Bau-

Soweit die Sondernutzungsvorschriften nichts anderes festlegen, gelten die Bestimmungen der gültigen Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Freienwil.

und Zonenordnung

B)

Nutzung, Lage und Grösse der Bauten

Art. 5 Nutzungsmass

Die maximal zulässige Ausnützungsziffer beträgt 0.50.

Art. 6 Baufelder Hauptbauten

Reiheneinfamilien-Häuser sind innerhalb der im Plan Baufelder zu errichten. bezeichneten

1 Die einzelnen

2

Vordächer etc. dürfen die Baufeldbegrenzungen um 1.5 m überragen.

Die maximal zulässigen EG-Koten (M.ü.M) für die Hauptbauten sind für die einzelnen Baufelder im Plan festgelegt. 3

4 Die maximal zulässige Gebäude- und Fisthöhen-Koten (M.ü.M.) sind für die einzelnen Baufelder im Plan festgelegt.

Metron

3

Art. 7 Baufelder gedeckte

Sitzplätze. Wintergärten, kleine Anbauten

Gedeckte Sitzplätze, eingeschossige Wintergärten und kleine Anbauten dürfen innerhalb der im Plan bezeichneten Bereiche realisiert werden. Wintergärten dürfen pro Wohneinheit eine maximale Grundfläche von 15 m2 nicht überschreiten.

C)

Gestaltungsgrundsätze

Art. 8 Erscheinungsbild

Bauten, Anlagen und Umgebung sind für sich und in ihrem Zusammenhang so zu gestalten, dass eine gute Gesamtwirkung erreicht wird. Durch die architektonische Gestaltung, insbesondere durch eine entsprechende Materialisierung und Farbgebung, ist ein ruhiges Erscheinungsbild zu erreichen.

Art. 9 Dachform

Die Hauptbauten sind mit geraden, gleich geneigten und gleichschenkligen Satteldächern zu versehen. Walmdächer, Krüppelwalmdächer und Aufschübe sind nicht zulässig.

Art. 10 Dachaufbauten und

Dachaufbauten oder Dacheinschnitte sind nicht zulässig. In den Baufeldern 1 bis 3 sind pro Dachflächenseite max. 8, in den Baufeldern 4 und 5 pro Dachflächenseite 11 Dachflächenfenster mit einer Lichtfläche von 0.9 m2 zulässig, soweit sie einer einheitlichen Ordnung entsprechen und ein harmonisches Gesamtbild ergeben.

Dachfenster

D)

Erschliessung/Parkierung

Art. 11 Baufeld Parkgarage

Die Parkgarage tritt gegenüber der Kantonsstrasse als Sockelbau, auf welchem die einzelnen Hausgruppen stehen, in Erscheinung und ist natürlich zu belichten.

1

2 Die maximalen Ausmasse der Tiefgarage, die Lage der Rampen und Einfahrten sowie die maximalen Gebäudehöhen (o.k.Krone Parkgarage) sind im Plan bezeichnet.

Metron

4

Art. 12 Parkgarage Er-

1 Der im Gestaltungsplan bezeichnete Erschliessungsbereich Nord ist für eine Ein- und Ausfahrt der Parkgarage vorgesehen. Die genaue Lage wird, unter Berücksichtigung der Sanierung und Gestaltung der Ortsdurchfahrt bzw. der Erschliessung der Nachbarparzelle, im Baugesuchsverfahren festgelegt.

schliessungsbereich Nord

13 weitere Artikel

Art. 13 Oberirdische Park-

Die oberirdischen Parkplätze, auch jene für Besucher, sind in den bezeichneten Bereichen entlang des Rooswegs anzuordnen.

plätze

Art. 14 Veloabstellplätze

Gedeckte Veloabstellplätze sind in den im Plan bezeichneten Bereichen für kleine Anbauten, der Parkgarage oder im Kellergeschoss anzuordnen.

E)

Gestaltung der Freiflächen, ökologischer Ausgleich

Art. 15 Terrassierung

Durch die Parkgarage werden die Aussenbereiche vor den Bauten auf zwei Niveaus terrassiert angeordnet. Auf einem oberen Niveau befinden sich die Sitzplätze, auf dem unteren Bereich naturnahe Pflanzoder andere Gärten. Über Treppen vor den Mauern können die Gartenniveaus miteinander verbunden werden.

Art. 16 Bereich Gewässerabstand

Vor der Parkgarage, im Bereich des eingedolten Gewässers, bleibt das Terrain unverändert. Eine allfällige spätere Bachöffnung muss im Bereich zwischen K 427 und Baufeld Parkgarage möglich bleiben.

Art. 17 Grenzbereich

Kantonsstrasse

1 In dem im Plan bezeichneten Bereich entlang der Kantonsstrasse sind entsprechend der Etappierung hochstämmige Strassenbäume und eine durchgehende Wildhecke zu pflanzen. 2 Im Sinne des ökologischen Ausgleichs sind standortgerechte Pflanzen zu verwenden.

Metron

5

Art. 18 Vorbereich Roosweg

Der im Plan bezeichnete Vorbereich zwischen Bauten und dem Roosweg respektive der Längsparkierung ist als Zugangs- und Aufenthaltsbereich zu gestalten. Entlang des Rooswegs sind in den bezeichneten Bereichen einzelne Baumgruppen mit Hochstämmern zu pflanzen.

Art. 19 Spielbereich

In dem im Plan bezeichneten Bereich sind Spielflächen anzubieten. Es sind geeignete Spielplätze mit Spielgeräten und Aufenthaltsmöglichkeiten für Kinder nach den Richtlinien der Pro Juventute zu schaffen.

Art. 20 äffentlicher Fuss-

Der im Plan bezeichnete öffentliche Fussweg muss nicht durchgehend versiegelt und nicht rollstuhlgängig ausgestaltet werden. Die genaue Lage wird im Rahmen des Baubewilligungsverfahren festgelegt.

weg

Art. 21 Umgebungsplan

Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist ein verbindlicher Umgebungsplan im Massstab 1:200 mit Angaben zu Nutzung, Belagswahl, Versiegelung, Bepflanzung, Terrainverlauf, Einfriedungen, Entwässerung einzureichen.

F)

Entsorgung

Art. 22 Containerstandorte

Es sind geeignete Containerstandorte Baugesuch zu bezeichnen.

G)

einzurichten.

Diese

sind

im

Etappierung

Art. 23 Etappierung

Die Überbauung kann in Etappen realisiert werden, wenn die Gestaltungsgrundsätze nach § 8 ff für die gesamte Parzelle Nr. 108 eingehalten werden. Die Parkierung und Umgebungsgestaltung sind entsprechend den Bauetappen gleichzeitig zu realisieren.

6

Metron

Art. 24 Parzellierung

Eine Parzellierung innerhalb des Gestaltungsplanperimeters ist möglich.

H)

Schlussbestimmung

Art. 25 1) Der Gestaltungsplan mit Sondernutzungsvorschriften

Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.

tritt

mit

der

2) Die Abänderung des Gestaltungsplans und der Spezialbauvorschriften bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass.

4. Juli 2000 FADATEINAM4\41-603A\2_BERICHTEGPREG07.00C

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:

30. August 2000

Art. Nr. 2000-001718

Gemeinde Freienwil; Gestaltungsplan "Roosweg"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei Sachverhalt 1. Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss des Gemeinderats Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

19. Juni 2000 18. Februar 2000 14. März 2000–12. April 2000 4. Juli 2000 6. Juli 2000 7. August 2000

2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung von 1993 ab. Gemäss Zonenplan ist das Gebiet der Wohnzone W2 mit Gestaltungsplanpflicht zugewiesen. Der Gestaltungsplan bezweckt die planungsrechtliche Sicherstellung der Erschliessung und Überbauung des Gebiets „Roosweg“. 3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Der Gestaltungsplan sieht entlang der Kantonsstrasse K 427 fünf Baufelder für zweigeschossige Hauptbauten vor. Das ausgearbeitete Überbauungskonzept wird durch Baufelder für Hauptbauten und kleine Anbauten mit Baufeldern und für die Parkgarage mit Baulinien gesichert. Die maximal zulässigen Höhenkoten für Firste, Gebäudehöhen, Erdgeschosse und für die Krone der Parkgarage sind im Gestaltungsplan festgelegt. Für den ökologischen Ausgleich werden im Gestaltungsplan Bereiche für naturnahe Gärten, ein Spielbereich sowie ein mit hochstämmigen Strassenbäumen zu bepflanzender Bereich entlang der Kantonsstrasse bezeichnet. Die Sondernutzungsvorschriften enthalten Gestaltungsgrundsätze zum Erscheinungsbild und zur Dachform. Die verkehrsmässige Erschliessung erfolgt über den Roosweg und teilweise über die Kantonsstrasse. Die durchgehende Parkgarage liegt unter den Gebäuden und ist gegen Westen den Gebäuden vorgelagert. Sie tritt gegen die Kantonsstrasse als Sockelgeschoss mit 1.9 bis 2.5 m Höhe in Erscheinung. Die Zufahrt zur Parkgarage erfolgt aus technischen Gründen an zwei Orten: Im Süden über die bestehende Erschliessungs-strasse und im Norden über einen 15 m langen Zufahrtsweg von der Kantonsstrasse her. Die Besucherparkplätze liegen entlang des Rooswegs in unmittelbarer Nähe zu den Hauszugängen. Ein Fussweg (die genaue Lage wird im Baugesuchsverfahren festgelegt) verbindet das östlich der Kantonsstrasse gelegene Siedlungsgebiet mit den öffentlichen Bauten und Anlagen westlich der Kantonsstrasse und mit der Bushaltestelle. 3.2 Gegenstand der Genehmigung

Versand:

-2-

Ganzen Text zeigen

Genehmigungsinhalt sind folgende Elemente:  Gestaltungsplan (Situation) 1 : 500  Sondernutzungsvorschriften Erwägungen 4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Raumplanerische Beurteilung Der Gestaltungsplan strebt eine gute gestalterische Gesamtwirkung an. Die gegenüber der Normalbauordnung tiefer festgelegten Gebäudehöhen lassen eine bessere Besonnung der Nachbargrundstücke zu. Durch die Anordnung der Baufelder und der annähernd maximalen Ausschöpfung der zulässigen Ausnützung wird eine angemessene Verdichtung und eine haushälterische Nutzung des Bodens erreicht. Der Gestaltungsplan schafft die Voraussetzungen für eine Bereicherung des Ortseingangs von Freienwil. Mit diversen Festlegungen im Gestaltungsplan und in den Sondernutzungsvorschriften werden die Anliegen bezüglich naturnahe Umgebungsgestaltung im Siedlungsraum (Beschluss 2.1 des Richtplanabschnitts S 3.1) umgesetzt. Der Überbauungsschild „Roosweg“ zwischen der K 427, der Wegparzelle und dem Roosweg ist grundsätzlich erschlossen. Gemäss Lärmschutzverordnung sind die Immissionsgrenzwerte der Empfindlichkeitsstufe II einzuhalten. Mit einem Lärmgutachten wird der Nachweis erbracht, dass der Grenzwert nach Lärmschutzverordnung eingehalten werden kann. Für die Gemeinde Freienwil besteht ein Sanierungskonzept zur Umgestaltung der Ortsdurchfahrt. Der Gestaltungsplan lässt den nötigen Spielraum für die Umsetzung dieses Konzepts. Die Überbauung geschieht in Etappen von Süden nach Norden. Die genaue Lage des Anschlusses Nord an die Tiefgarage muss noch mit der Sanierung der Ortsdurchfahrt und mit der Erschliessung der Nachbarparzelle koordiniert werden. Dies wird in den Sondernutzungsvorschriften gesichert. Mit der Etappierung verbleibt genügend Zeit, diese Koordination noch vorzunehmen. Mit der Festlegung des öffentlichen Fusswegs im Gestaltungsplan wird auch die nach Fuss- und Wanderweggesetz geforderte Durchlässigkeit des Siedlungsgebiets für Fussgänger sichergestellt. Grundsätzlich fordert § 119 BauG die Öffnung eingedolter Gewässer bei Sanierungen oder Überbauungen. Im konkreten Fall ist aufgrund der Tiefe des Gewässers im Bereich des Gestaltungsplans (rund 2.7 m) eine Öffnung lediglich im Abschnitt des Gestaltungsplans weder planerisch noch technisch sinnvoll. Eine Bachöffnung ist im grösseren Rahmen zu prüfen. Die Gemeinde ist daran, im Rahmen des Landschaftsentwicklungskonzepts den Wasserhaushalt detaillierter zu prüfen. Inwieweit dies zu einer späteren Öffnung des Moosbaches führt, ist noch unklar. § 16 der Sondernutzungsvorschriften stellt grundsätzlich sicher, dass eine spätere Bachöffnung im Bereich zwischen der K 427 und dem Baufeld Garage möglich bleibt.

-3-

4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Anforderungen für die Genehmigung.

Beschluss 1. Der Gestaltungsplan „Roosweg“ inkl. Sondernutzungsvorschriften der Gemeinde Freienwil vom 4. Juli 2000 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h., es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h., die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug – Gemeinderat, 5423 Freienwil – Baudepartement – Rechtsabteilung BD – Abteilung Verkehr BD – Abteilung Raumplanung BD (mit Akten) – Staatskanzlei Staatsschreiber:

-4-