Gestaltungsplan Ems-Dottikon AG

Plan d'utilisaziun spezial · Dottikon

Document

Numer
2004-000489
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Dottikon
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
RR
Decidì
31-03-2004
En vigur dapi
31-03-2004

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Text

SNP-4065-2004-E.pdf

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Gemeinde Dottikon

Kanton Aargau

Gestaltungsplan "EMS-Dottikon AG" gemäss § 21 BauG

Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung

Sondernutzungsvorschriften Weitere verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplanes: Gestaltungsplan 1 : 1'000 -

Mitwirkung vom:

15. Oktober bis 14. November 2002

Vorprüfungsbericht vom:

23. Mai 2003

Öffentliche Auflage vom:

26. Mai 2003

Beschlossen vom Gemeinderat am:

Der Gemeindeammann:

bis:

25. Juni 2003

5. Januar 2004

Der Gemeindeschreiber:

Genehmigung:

Genehni!gung Lit.,ch den Regierungsrat Aarau, den 3dt . r1,%z zoo.-% Der St tsschreiber:

metron 23. Mai 2003 RSC/BGUBRU

Metro Raumentwicklung AG Stahlrain 2, Postfach, CH-5201 Brugg Telefon 056 460 91 11 Fax 056 460 91 00 [email protected] F: \DATEN\M4 \41-122P\3_BER SNV VO5 DOTTIKON.DOC

Vorbemerkung: Das gesamte Areal der EMS-Dottikon AG ist gestaltungsplanpflichtig und liegt teils in der Gemeinde Dottikon und teils in der Gemeinde Villmergen. Die vorliegenden Bestimmungen gelten aus formellen Gründen nur für das im Gemeindegebiet von Dottikon liegende Areal. Die Sondernutzungsvorschriften sind jedoch mit Blick auf eine einheitliche Entwicklung des gesamten Areals für beide Gemeinden gemeinsam erarbeitet und harmonisiert worden.

Der Gemeinderat von Dottikon erlässt, gestützt auf § 21 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993, die nachstehenden Sondernutzungsvorschriften (SNV):

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Der Gestaltungsplan regelt die geordnete Standortentwicklung des Areals im

Gestaltungsplanperimeter. Er bezweckt, die langfristige bauliche Erweiterung zu gewährleisten. Er unterstützt die Entflechtung von Wald, bestockten Flächen und baulicher Nutzung.

Zweck

Art. 2

1 Verbindlich sind folgende Planbestandteile:

-

Gestaltungsplan 1:1'000 (GP) von der Gemeinde Dottikon Sondernutzungsvorschriften (SNV) von der Gemeinde Dottikon

Bestandteile des Gestaltungsplanes

2 Der Erläuterung dienen folgende Unterlagen: -

Planungsbericht Verkehrstechnisches Gutachten, Erschliessung EMS-Dottikon AG, 30. August 2002. Gestaltungsplan 1:1000 (GP) von der Gemeinde Villmergen Sondernutzungsvorschriften (SNV) von der Gemeinde Villmergen

3 Aus Gründen der besseren Verständlichkeit und zur Erfüllung des Koordinationsgebotes werden die Bestimmungen, die für das auf dem Gemeindegebiet von Villmergen liegende Areal gelten, ebenfalls aufgeführt, jedoch bloss in erläuterndem Sinne und daher in kursiver Schrift. Sie sind weder Gegenstand des Planbeschlusses des Gemeinderates noch des kantonalen Genehmigungsbeschlusses betreffend das in der Gemeinde Dottikon liegende Areal.

Art. 3

Der Gestaltungsplanperimeter ist im Gestaltungsplan bezeichnet.

Perimeter

Art. 4 Soweit der Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt, gelten die Bau- und

Nutzungsordnung (BNO) und der Bauzonenplan der Gemeinde Dottikon und der Gemeinde Villmergen, insbesondere die Vorschriften über die Arbeitszone A2 der Gemeinde Dottikon und die Industriezone der Gemeinde Villmergen.

1

Verhältnis zur BNO

Bebauung

Art. 5 1 Die Bauten des Entwicklungskonzeptes (im Plan blau dargestellt) gelten

als Hinweis auf eine mögliche Erweiterung der Bauten und Anlagen.

Entwicklungskonzept

2 Generell ist innerhalb des Perimeters eine maximale Gebäudehöhe von 25.00 m festgesetzt. Davon ausgenommen sind die nachfolgend aufgeführten Ausnahmen (§ 5 Abs. 3 und § 6). Die Überschreitung der Gebäudehöhe ist nur für technisch bedingte Aufbauten (Kühlanlagen, Kamine, Liftbauten usw.) zulässig.

Gebäudehöhe

3 An der Bauzonengrenze, gegenüber der offenen Landschaft im Bereich „Reutmatten", dürfen nur auf 60 % des im Gestaltungsplan bezeichneten Abschnittes Gebäude mit einer maximalen Höhe von 25.00 m errichtet werden. Bei den restlichen Bauten entlang dieser Bauzonengrenze gelten die Vorschriften gemäss der Arbeitszone A2 der Bau- und Nutzungsordnung von Dottikon.

Beschränkung der Gebäudehöhe

Art. 6 1 In den östlich und westlich der Hembrunnstrasse liegenden Gebieten, die

an die Perimetergrenze stossen, wird die Bebauung in den rot schraffierten Bereichen insbesondere mit Abstands- und Höhenbeschränkungen definiert.

Bereiche mit Höhenbeschränkungen

2 Im Bereich 1, mit einem Abstand unter 5.00 m von der Perimetergrenze, sind keine Bauten zulässig. Über die Zulässigkeit unterirdischer Bauten entscheidet der Gemeinderat. 3 Im Bereich 2, mit einem Abstand von 5.00 m von der Perimetergrenze, sind Bauten mit einer maximalen Gebäudehöhe von 5.00 m zulässig. 4 Im Bereich 3, mit einem Abstand von 15.00 m von der Perimetergrenze, sind Bauten mit einer maximalen Gebäudehöhe von 16.00 m zulässig. 5 Beim schraffierten Bereich westlich der Hembrunnstrasse ist im Abstandsbereich von 0 bis 5.00 bzw. von 0 bis 15.00 m zum Schutz der bestehenden Wohnbauten eine Bepflanzung anzulegen, sobald bewilligungspflichtige Bauten oder Anlagen realisiert werden. 6 Auf einem 15.00 m breiten Streifen zwischen der Bahnlinie und den Bereichen 1 —3 sind keine Hochbauten zulässig.

Wald

Art. 7

Der Gestaltungsplan differenziert zwei Waldbaulinien:

Waldbaulinien

a) Die erste Waldbaulinie entspricht der Waldgrenze. Die Bauten dürfen in diesem Fall direkt auf die Waldgrenze gesetzt werden. b) Die zweite Waldbaulinie verläuft in einem Abstand von 2.00 m zur Waldgrenze.

2

Art. 8 Der Gestaltungsplan bezeichnet die Waldränder, die stufig auszugestalten

sind.

Stufiger Waldrand

Naturelemente / Grünflächen

Art. 9

1 Die im Gestaltungsplan bezeichnete erhaltenswerte Hecke dient der Abgrenzung der Arbeitszone gegenüber der Landwirtschaftszone. Die Hecke ist als Baumhecke, d.h. mit Einzelbäumen, zu gestalten.

Naturelemente

2 An den im Gestaltungsplan bezeichneten Stellen sind die Neuanlagen von Hecken zu erstellen.

Hecken Neuanlagen

Art. 10 Innerhalb des Gestaltungsplanperimeters ist die Grünflächenziffer von 10 %

einzuhalten. Es ist eine Verteilung der Grünflächen innerhalb des Gestaltungsplanperimeters anzustreben.

Grünflächenziffer

Erschliessung

Art. 11

1 Die externe Erschliessung der EMS-Dottikon AG erfolgt über die Hembrunnstrasse.

Externe Erschliessung

2 Innerhalb des Areals erfolgt die Erschliessung auf privaten Erschliessungsflächen.

Interne Erschliessung

3 Die Parkierung für Personenwagen und Motorräder hat innerhalb des Gestaltungsplanperimeters zu erfolgen.

Parkierung

Schlussbestimmung

Art. 12

Der Gestaltungsplan mit den Sondernutzungsvorschriften tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.

3

Inkrafttreten

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates Sitzung:

31. März 2004

Art. Nr. 2004-000489

Gemeinde Dottikon; Gestaltungsplan "Ems-Dottikon AG"; Genehmigung; Rodungsbewilligung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Übersicht

Der Gestaltungsplan dient der Bereitstellung von Flächen zwecks bedürfnisgerechter Weiterentwicklung der Fabrikationsanlagen der EMS-Dottikon AG. Er schafft die Voraussetzungen, dass trotz enger Verzahnung von Bauzone und Waldareal Baubewilligungen ohne zeitaufwändige Zusatzabklärungen erteilt werden können. Die Vorlage setzt eine Änderung des Bauzonenplans voraus, welche die Gemeindeversammlung im Rahmen der Gesamtrevision der allgemeinen Nutzungsplanung am 14. November 2003 beschlossen hat und gleichzeitig zur Genehmigung vorliegt. Der Gestaltungsplan erfordert zudem eine Rodungsbewilligung. 2.

Verfahren

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2.1

Gestaltungsplan

Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

23. Mai 2003 23. Mai 2003 26. Mai – 25. Juni 2003 5. Januar 2004 9. Januar 2004 1. Februar 2004

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 2.2

Rodungsbewilligung

Das Rodungsgesuch wurde gleichzeitig mit der Bauzonenplanänderung vom 26. Mai bis 25. Juni 2003 öffentlich aufgelegt. Die Verfahrensvoraussetzungen zur Erteilung der Rodungsbewilligung sind erfüllt. 2.3

Rechtsschutz

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. Gegen das Rodungsgesuch sind keine Einsprachen eingegangen. 2.4

Koordination

Gestützt auf Art. 25a RPG ist über die allgemeine Nutzungsplanung, über den Gestaltungsplan und über die Rodungsbewilligung gleichzeitig zu entscheiden (Koordination der Entscheide). Für kantonale Rodungsentscheide gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über den Wald (Waldgesetz, WaG) vom 4. Oktober 1991 ist die Abteilung Wald des Aargauischen Versand: 13.04.2004

-2-

Finanzdepartements zuständig. In Koordination mit der Genehmigung der Revision der Nutzungsplanung und des Gestaltungsplans "Ems-Dottikon AG" entscheidet der Regierungsrat vorliegend in erster Instanz über die Rodung. So weit die Planung Areal der Gemeinde Villmergen betrifft, liegen analog zu Dottikon die notwendige Anpassung der allgemeinen Nutzungsplanung, ein Gestaltungsplan über das betroffene Gebiet und ein entsprechendes Rodungsgesuch gleichzeitig zur Genehmigung bzw. Bewilligung vor. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Gestaltungsplan

Gestützt auf das rechtskräftig abgeschlossene Waldfeststellungsverfahren erfolgten im Bereich des Ems-Areales Änderungen am Bauzonenplan bezüglich der Abgrenzung der Bauzonen bzw. des Walds. Diese Anpassungen wurden im Rahmen der Gesamtrevision der Nutzungsplanung vorgenommen. Das gesamte Areal der EMS-Dottikon AG unterliegt gemäss dem überarbeiteten Bauzonenplan der Gestaltungsplanpflicht. Der Gestaltungsplan beinhaltet im Wesentlichen verschiedene Waldbaulinien, eine Beschränkung von Gebäudehöhen, Bestimmungen zu stufigen Waldrändern und zur Pflanzung von Hecken. Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel:  Gestaltungsplan  Sondernutzungsvorschriften 3.2

Rodungsbewilligung

Bei der Gründung der Schweizerischen Sprengstofffabrik (1913) wurde wegen dem mit der Produktion verbundenen Gefahrenpotential ein abgelegener, bereits bestockter Standort gewählt. Die Schutzwirkung des bestehenden Walds konnte so genutzt werden. Zudem wurden im zuvor offenen Land Bestockungen als Werk- bzw. Umgebungsschutz neu angelegt. Der Wald stellt ein wesentliches Sicherheitselement dar. Die Bestockungen und die industrielle Nutzung haben sich im Laufe der Zeit stark verflochten und sind ineinander gewachsen. Im Waldgrenzenplanverfahren gemäss Art. 10 Abs. 2 WaG sowie § 6 Abs. 2 AWaG und §§ 2 ff. AWaV wurde der Wald gegenüber den Bauzonen abgegrenzt. Für die EMS-Dottikon AG zeigte sich, dass der Wald zu einem "starren, einengenden Korsett wurde, welches Veränderungen, Erweiterungen und Modernisierungen" unmöglich macht. Im Waldgrenzenplanverfahren wurde von Seiten der EMS-Dottikon AG sowie der Gemeinden Dottikon und Villmergen Beschwerde geführt. Am 10. April 2002 hat das Finanzdepartement in dieser Angelegenheit einen Dispositiventscheid gefällt, mit welchem die Beschwerden abgewiesen wurden. Mit Datum vom 12. April 2002 wurde durch die EMS-Dottikon AG ein Gesuch um vollständige Ausfertigung des Entscheids eingereicht. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2003 zog die EMS-Dottikon AG das Gesuch vom 12. April 2003 betreffend vollständige Ausfertigung des Beschwerdeentscheids im Waldgrenzenplanverfahren zurück. Damit sind der Entscheid des Finanzdepartements vom 10. April 2002 und somit auch die Waldgrenzenpläne 1/6 und 2/6 in Rechtskraft erwachsen.

-3-

Die für die EMS-Dottikon AG unbefriedigende Situation auf ihrem Werkareal soll mit einer gesamtheitlichen Lösung und gestützt auf ein Standortsentwicklungskonzept der Unternehmung bereinigt werden. Teile der als Wald bezeichneten Flächen sind als Bauareal für Produktionserweiterungen oder für die Anlagen der Infrastruktur notwendig. Sie sollen mit einer Rodungsbewilligung aus dem Waldreal entlassen und neu der Industrie- und Gewerbezone zugeteilt werden. Insgesamt sollen 6 Teilflächen innerhalb des Areals der EMS-Dottikon AG planungsrechtlich aus dem Waldareal entlassen werden. Die dafür notwendige Rodungsfläche beträgt 15'244 m2. Als Ersatzaufforstung werden eine Fläche von 2'800 m2 beim Waibelwald (innerhalb des Areals der EMS-Dottikon AG) sowie Flächen im Umfang von 12'444 m2 entlang der Bünz sowie des Leihofbachs aufgeforstet. Die letztgenannten Ersatzaufforstungen tragen zu einer umfassenden Aufwertung der beiden Gewässerabschnitte bei. Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2

Gestaltungsplan

Die Festlegungen im Gestaltungsplan (Situationsplan, Sondernutzungsvorschriften) sind sachgerecht. Entsprechend der heutigen Situation und der speziellen Funktion des Walds im Betriebsgelände wird die Ausscheidung der Waldbaulinien den betrieblichen Bedürfnissen angepasst. Der Gestaltungsplan entspricht den Anforderungen gemäss § 27 Abs. 2 des Baugesetzes. In der Vorlage ist dargestellt, dass die heutige externe Erschliessung des Areales über die Hembrunnstrasse erfolgt und es wird festgehalten, dass langfristig eine Lösung entlang der Eisenbahnlinie gesucht wird (Gemeindegebiet Villmergen, Orientierungsinhalt). 4.3

Rodungsbewilligung

Entsprechend Art. 6 Abs. 2 lit. a WaG wurden dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) die Gesuchsunterlagen am 6. Februar 2003 zur Anhörung zugestellt. Mit Schreiben vom 10. April 2003 nimmt das BUWAL sowohl zur Rodung wie auch zur Ersatzaufforstung positiv Stellung. Als zusätzliche Auflage wurde festgehalten, dass trotz der Entlassung aus dem Waldareal im juristischen Sinn und der entsprechenden Umzonung die Bestockung erst bei konkretem Bedarf entfernt werden soll. Die Teiländerung des Bauzonenplans (Villmergen), die Revision der Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland (Dottikon), die Gestaltungspläne des EMS-Areals (Villmergen und Dottikon) sowie das Rodungsgesuch sind vom 26. Mai bis am 25. Juni 2003 koordiniert in den Gemeinden Dottikon und Villmergen öffentlich aufgelegen. Es wurden keine Einsprachen gegen das Rodungsgesuch erhoben. Die Interessen an der Konzentration des Gefahrenpotentials innerhalb des Areals der EMS-Dottikon AG sowie die landschaftspflegerischen Argumente (Konzentration der Chemiebauten) gelten als wichtige Gründe, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen.

-4-

Das Werk, für das gerodet werden soll, ist aus sicherheitstechnischen, landschaftspflegerischen und wirtschaftlichen Gründen auf den vorgesehenen Standort angewiesen. Die gemäss dem Standortsentwicklungskonzept notwendigen Erweiterungen der Produktionsanlagen können aus betrieblichen Gründen nur in Richtung des Walds realisiert werden. Der Wald resp. die auf dem Areal der EMS-Dottikon AG vorhandenen Bestockungen stellen gemäss Aussagen des Amts für Wirtschaft und Arbeit (AWA) einen adäquaten Schutz von Villmergen und Dottikon im Falle einer Explosion dar. Die Einzonung erfüllt gemäss den abschliessenden Vorprüfungsberichten der Abteilung Raumentwicklung des Baudepartements des Kantons Aargau vom 23. Mai sowie 6. November 2003 sachlich die Voraussetzungen der Raumplanung. Die anbegehrte Rodung zieht gemäss den Stellungnahmen der Abteilung für Umwelt des Baudepartements des Kantons Aargau vom 25. Juni 2002 sowie 9. Januar 2003 keine erhebliche Gefährdung der Umwelt nach sich. In Vertretung der Interessen des Natur- und Heimatschutzes äussert die Abteilung Landschaft und Gewässer des Baudepartements des Kantons Aargau mit Stellungnahme vom 13. Januar 2003 keine Einwendungen gegen die vorgesehene Rodung. Gesamthaft betrachtet überwiegen im vorliegenden Fall die Interessen an der Rodung diejenigen an der Walderhaltung. Als Realersatz ist eine Aufforstung im Umfang von 2'800 m2 beim Waibelwald vorgesehen. Die restliche Fläche von 12'444 m2 wird entlang der Bünz und des Leihofbachs aufgeforstet. Die Lage dieser Ersatzaufforstungsflächen ermöglicht die Renaturierung der beiden Gewässer. Das entsprechende Projekt wird in einem kantonalen Wasserbauverfahren realisiert. Ausgleich erheblicher Vorteile Die Ermittlung des erheblichen Vorteils und die Festlegung der Ausgleichsabgabe erfolgt in einem separaten Entscheid. 4.4

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung und zur Erteilung der Rodungsbewilligung. Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan "Ems-Dottikon AG" der Gemeinde Dottikon vom 5. Januar 2004 wird genehmigt. 2. a) Der EMS-Dottikon AG wird zur Entflechtung der Industrieanlagen und des Waldareals eine Rodung im Umfang von 15'244 m2 Waldboden bewilligt.

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Die Bewilligung bezieht sich auf folgende Grundstücke: Gemeinde: Eigentümer: Parz.Nr.: Dottikon EMS-Dottikon AG 1075 Dottikon EMS-Dottikon AG 1075 Dottikon EMS-Dottikon AG 1075 Dottikon EMS-Dottikon AG 1075 Dottikon EMS-Dottikon AG 1075 Villmergen EMS-Dottikon AG 3023

Rodung: 6'216 m2 2'233 m2 2'184 m2 2'130 m2 2'038 m2 443 m2

Koordinaten 660 670/247 240 661 119/247 395 660 872/247 249 660 815/247 335 660 703/247 395 660 740/246 910

Massgebend für die Abgrenzung der Rodungsflächen ist der Situationsplan 1:2500, visiert durch die Abteilung Wald am 10. November 2003. Die Rodung (Zweckentfremdung von Waldareal) gilt als ausgeführt, sobald die Nutzungsplanungsänderungen der Gemeinden Dottikon und Villmergen sowie die Gestaltungspläne des EMS-Areals in Rechtskraft erwachsen sind. Es wird als sinnvoll und zulässig erachtet, die Bestockungen bis zum konkreten Bedarf der Bauflächen stehen zu lassen. b) Die bewilligten Rodungsgrenzen beim Waibelwald sind im Gelände einzumessen und zu verpflocken. Die Rodungsgrenzen sind durch den zuständigen Kreisförster abzunehmen und deutlich am verbleibenden Bestand zu markieren. Die Waldgrenzenpläne für das gesamte Areal der EMS-Dottikon AG sind entsprechend anzupassen. c) Alle zukünftigen Rodungs- und Bauarbeiten haben unter Schonung des ausserhalb der bewilligten Rodungsfläche vorhandenen Waldareals zu erfolgen. Es ist insbesondere untersagt, darin Baubaracken zu errichten sowie Aushub, Fahrzeuge und Materialien aller Art zu deponieren. d) Als Ersatzleistung hat die EMS-Dottikon AG eine Ersatzaufforstung im Umfang von 2'800 m2 auf der Parzelle Nr. 3023 zu leisten. Die Fläche ist nach Anweisung des zuständigen Kreisforstamts 6 mit standortsheimischen Baum- und Straucharten bis spätestens am 31. Dezember 2009 zu bestocken. Das Kreisforstamt hat die Flächen abzunehmen. Die restlichen 12'444 m2 des Realersatzes sind entlang der Bünz und des Leihofbachs aufzuforsten. Die Ersatzaufforstungen erfolgen nach den im Projekt "Renaturierung Bünz – Offenlegung Leihofbach" (Oktober 2002) festgelegten Grundsätzen. Erwächst das in einem Wasserbauverfahren zu beurteilende Projekt des Baudepartements des Kantons Aargau nicht in Rechtskraft, so erfolgt die Ersatzaufforstung nach Anweisung des zuständigen Kreisforstamts 6 mit standortsheimischen Baum- und Straucharten bis spätestens am 31. Dezember 2010. Massgebend für die Abgrenzung der Ersatzaufforstungsflächen ist der Detailplan Ersatzaufforstungsflächen 1:2500, visiert durch die Abteilung Wald am 8. Januar 2004. e) Gestützt auf § 18 AWaV hat die EMS-Dottikon AG für die Behandlung des vorliegenden Gesuchs die Gebühr von Fr. 5'000.– zu entrichten. Dieser Betrag wird nach der Eröffnung dieses Entscheids in Rechnung gestellt und ist innerhalb von 30 Tagen zu überweisen.

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f) Die EMS-Dottikon AG hat die beiliegenden Kontrollformulare zur Ersatzaufforstung Waibelwald nach Ausführung der Ersatzaufforstung an das zuständige Kreisforstamt weiterzuleiten. g) Die Ermittlung des erheblichen Vorteils und die Festlegung der Ausgleichsabgabe erfolgt in einem separaten Entscheid. 3. Das Finanzdepartement (Abteilung Wald) wird mit der Zustellung des Beschlusses an die im Rodungsbewilligungsverfahren zur Beschwerde Berechtigten vor der Publikation im Amtsblatt beauftragt. 4. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Die Publikation des Beschlusses über die Revision der Nutzungsplanung erfolgt gleichzeitig. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

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Protokollauszug  Gemeinderat, Bahnhofstrasse 23, 5605 Dottikon  EMS-DOTTIKON AG, Postfach, 5605 Dottikon  Baudepartement  Rechtsabteilung BD  Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten)  Abteilung Verkehr BD  Finanzdepartement  Abteilung Wald FD  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: i.V.

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