Bau- und Nutzungsordnung
Böztal
Document
- Numer
- 4185_Bözen
- Vischnanca
- Böztal
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Decidì
- 06-12-2006
- En vigur dapi
- 06-12-2006
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
Karte
Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Böztal mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen
Datotecas
NUPLA-4094-2006-V.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
Gemeinde Bözen
Kanton Aargau Kanton Aargau
Departement Bau, Verkehr und Umwert Abteilung Raumentwicklung
Bau- und Nutzungsordnung (BNO) gemäss § 15 BauG
Mitwirkungsauflage vom
3. April 2006
Mitwirkungsbericht vom
keine Mitwirkungseingaben eingegangen
Vorprüfungsbericht vom
21. März 2006
Öffentliche Auflage vom
3. April 2006
bis
bis
3. Mai 2006
3. Mai 2006
Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 21. August 2006 NAMENS DES GEMEINDERATES Der Gemeindeammann
Die Gemeindeschreiberin
Verena Erb-Brack
Ramona Birri
Genehmigung durch den Regierungsrat am
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 6. Dete.drylb-e-3 20.2.6 Der Staatsschreiber:
19. Oktober 2006 / E 3 3 flT 13 E
PARTNER' INGENIEURE GEOMETER PLANER IM BIFANG 2 5080 LAUFENBURG KIRCHPLATZ 2 4310 RHEINFELDEN
INHALTSVERZEICHNIS 1
GELTUNGSBEREICH
Art. 1 Geltungsbereich
Art. 2 Übergeordnetes Recht
1 1 1
2
RAUMPLANUNG Sondernutzungsplanung
Art. 3 1
1
3
ZONENVORSCHRIFTEN
2
3.1
Bauzonen
Art. 4 Zonenübersicht
Dorfzone 1
Art. 5
Art. 6 Dorfzone 2
Wohnzone 2
Art. 7
Art. 8 Gewerbezone
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
Art. 9
Art. 10 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen "alte Mühle"
Art. 11 Grünzone
2 2 3 4 4 4 4 4 5
3.2
Landwirtschaftszone
Art. 12 Landwirtschaftszone
105 weitere Artikel
Art. 13 Bauten in der Landwirtschaftszone
Art. 14 Speziallandwirtschaftszone Eich
5 5 5 6
3.3
Schutzzonen
Art. 15 Naturschutzzonen Kulturland
Art. 16 Magerwiesen (Trockenstandorte)
Art. 17 Uferschutzzone
Art. 18 Naturschutzzonen Wald
Art. 19 Besondere Waldstandorte
Art. 20 Waldränder
6 6 7 7 8 8 9
3.4
Überlagerte Schutzzonen
Art. 21 Landschaftsschutzzone
9 9
3.5
Schutzobjekte
Art. 22 Hochstammobstbäume
Art. 23 Hecken
Art. 24 Naturobjekte
Art. 25 Gebäude mit Substanz- oder Volumenschutz
Art. 26 Kulturobjekte
Art. 27 Grenzsteine
9 9 10 10 10 13 13
3.6
Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG
Art. 28 Spezialzone Gärtnerei
Art. 29 Rekultivierungszone
14 14 14
4
DEFINITIONEN
Art. 30 Gewerbe
Art. 31 Abstand gegenüber Kulturland
14 14 14
5
BAUVORSCHRIFTEN
15
5.1
Baureife und Erschliessung
Art. 32 Benützung von Privateigentum
15 15
5.2
Technische Bauvorschriften
Art. 33 Allgemeine Anforderungen
Art. 34 Energiesparmassnahmen
15 15 15
5.3
Wohnhygiene Ausrichtung der Wohnungen
Art. 35
Art. 36 Raummasse, Nebenräume, Balkone
Art. 37 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen
16 16 16 16
5.4
6
Ausstattung
Art. 38 Velos, Kinderwagen
Art. 39 Spielplätze
Art. 40 Sicherheit im öffentlichen Raum
16 16 17 17
SCHUTZVORSCHRIFTEN
17
6.1
Ortsbild- und Denkmalschutz
Art. 41 Ortsbildschutz
Art. 42 Antennen / Parabolspiegel
Art. 43 Aussenraum- und Umgebungsgestaltung
Art. 44 Materialablagerungen
17 17 18 18 18
6.2
Umweltschutz
Art. 45 Einwirkungen
Art. 46 Lärmschutz
19 19 19
7
VOLLZUG UND VERFAHREN
Art. 47 Zuständigkeit
Art. 48 Gebührenreglement
Art. 49 Vollzugsrichtlinien
Art. 50 Wechsel von Bauherr oder Grundeigentümer
Art. 51 Baukontrollen / Grundsatz / Abweichungen
Art. 52 Meldepflicht
Art. 53 Sicherheits- und Schutzvorkehrungen
Art. 54 Hydranten / Schieber
19 19 19 19 20 20 20 20 21
8
SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNG
Art. 55 Aufhebung bisherigen Rechts
21 21
Die in der Bau- und Nutzungsordnung verwendeten Funktions- und Personenbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter.
Gemeinde Bozen Bau- und Nutzungsordnung
Geltungsbereich
1
GELTUNGSBEREICH
Art. 1 Geltungsbereich
Seite 1
1 Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) beinhaltet das kommunale Raumplanungs-, Umweltschutz- und Baurecht. 2
Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens. 3
Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.
4
Der Bauzonenplan im Massstab 1:2000 und der Kulturlandplan im Massstab 1:5000 sind integrierende Bestandteile dieser BNO. Sie können bei der Gemeindeverwaltung eingesehen werden. Allfällige Reproduktionen dienen lediglich der Orientierung und sind nicht rechtsverbindlich.
Übergeordnetes Recht
Art. 2 Übergeordnetes Recht
1 Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts bleiben vorbehalten. Die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts finden sich im kantonalen Gesetz über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz, BauG) und der kantonalen Verordnung zum Baugesetz (ABauV). Einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts gibt das kantonale Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR).
Sondernutzungsplanung
2
RAUMPLANUNG
Art. 3 Sondernutzungsplanung
Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Flächen dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Erschliessungs- oder Gestaltungsplan vorliegt.
Gemeinde Bozen Bau- und Nutzungsordnung
Seite 2
3
ZONENVORSCHRIFTEN
3.1
Bauzonen
Ab kürzung
Farbe
Vollgeschosse max.
Gebäudehöhe max. [m]
Firsthöhe max. [m]
kleiner Grenzabstand mind. [M]
rosser Grenzabstand mind. [in] g
Gebäudelänge max. [m]
Empfindlichkeitsstufe
I
Zonenübersicht
1
Art. 4 Zonenübersicht
1 Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:
N
Dorfzone 1
D1
braun
(2)
(8)
(11.5)
°
0
°
III
Art. 5 Dorfzone 2
D2
dunkelbraun
2
8
11.5
°
0
°
III
Art. 6 Wohnzone 2
W2
orange
2
7
10.5
4
6
25
II
Art. 7 Gewerbezone
G
violett
0
°
11.5
(4)
(4)
°
III
Art. 8 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
OeB
grau
0
0
0
0
0
0
II
Art. 9 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
"alte Mühle"
OeB M
grau schraffiert
0
0
0
0
0
°
III
Art. 10 Gr
grün
-
Art. 11 zzrz
..c
._o cl) N 0 .0 Z 0 0 0
N
Grünzone
zm
e ,... -c (..) 0) L.. 0 0 CD 0 0
Die mit bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest. 3
D i e i n Klammern dargestellten Masse gelten bei Neubauten als Richtwert. Der Gemeinderat kann Abweichungen von diesem Richtwert bewilligen, falls der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird. 4
Bei Hanglage darf die maximale Gebäudehöhe um 0.5 m erhöht werden. 5
In den Zonen D1 und D2 dürfen gewerblich genutzte Erdgeschosse eine Geschosshöhe von 4.50 m aufweisen. 6
In den im Bauzonenplan dargestellten, lärmvorbelasteten Flächen gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
Gemeinde Bözen Bau- und Nutzungsordnung
Dorfzone 1 D1
Seite 3
Art. 5 Dorfzone 1
1 Die Dorfzone 1 dient der Erhaltung des Ortskerns. Sie ist bestimmt für Wohnen, mässig störendes Gewerbe sowie Landwirtschaft. 2 Die bestehenden Gebäude sind in ihrem Baustil oder in ihrer Stellung für das Ortsbild wertvoll. Sie sind mit ihrer Umgebung grundsätzlich zu erhalten und dürfen nicht abgebrochen werden. Der Gemeinderat kann Ausnahmen nach § 67 BauG bewilligen. 3
Bauten dürfen umgebaut und umgenutzt werden, sofern der Schutzzweck dadurch nicht beeinträchtigt wird. Unter den gleichen Bedingungen kann der Gemeinderat Ergänzungsbauten bewilligen. 4
Bei der Festlegung der Baumasse und der Gestaltungsvorschriften orientiert sich der Gemeinderat am Charakter der bestehenden Überbauung. 5 i D e Dächer der Hauptbauten sind als ziegelgedeckte Satteldächer zu gestalten, so dass ein geschlossener Gesamteindruck entsteht. Die Neigung der Hauptdächer beträgt 35°- 45°. 6
Dachaufbauten dürfen die Gesamtwirkung der Dächer nicht beeinträchtigen. Die Dachfläche darf nur auf einem Geschoss, höchstens auf einem Drittel der Fassadenlänge durchbrochen werden. Kleinere Dachflächenfenster auf anderen Dachgeschossen sind gestattet. Dacheinschnitte sind nicht erlaubt. 7
Einzelne, hochrechteckig angeordnete Dachflächenfenster sind erlaubt. Mehrere Dachfenster sollen wenn möglich gruppiert werden. 8
Reklamen und Anschriften dürfen nur an Strassenfassaden angebracht werden. Ausnahmen können durch den Gemeinderat bewilligt werden, wenn dadurch keine Beeinträchtigungen des Ortsbildes entstehen. 9 Die im Bauzonenplan speziell bezeichnete Parzelle Nr. 107 ist ausschliesslich für Klein- und Anbauten zugelassen. 10
Die strassenseitigen und zwischen den Bauten liegenden Freiräume sind zu gestalten. Gärten und Vorplätze, einheimische Bäume und Baumgruppen sind die wesentlichen Gestaltungselemente. Der Gemeinderat gewährleistet auf Kosten des Gesuchsstellers die fachliche Beratung und zieht bei Bedarf Fachstellen bei. Zu diesem Zweck sind Bauvorhaben möglichst früh anzuzeigen.
Gemeinde Bözen Bau- und Nutzungsordnung
Art. 6 Dorfzone 2
D2
Seite 4
Dorfzone 2
1 Die Dorfzone 2 dient dem Wohnen. Mässig störendes Gewerbe sowie Landwirtschaft ist zugelassen.
Die Dorfzone 2 ist für Ein-, Zwei- und Reiheneinfamilienhäuser sowie für Mehrfamilienhäuser bestimmt. 2 3
Bauten dürfen umgebaut und umgenutzt werden, sofern die Bedeutung für das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird. Unter den gleichen Bedingungen kann der Gemeinderat Ergänzungsbauten bewilligen. 4
Bei der Festlegung der Baumasse und der Gestaltungsvorschriften orientiert sich der Gemeinderat am Charakter der bestehenden Überbauung. Die Dachformen haben sich an der vorherrschenden Bauweise zu orientieren. 5
Art. 7 Wohnzone 2
W2
Wohnzone 2
Die Wohnzone 2 dient dem Wohnen. Nicht störendes Gewerbe ist zugelassen. 1
2
Die Wohnzone W2 ist für Ein-, Zwei- und Reiheneinfamilienhäuser bestimmt. Bis zu vier übereinander liegende Terrassenhäuser sowie Mehrfamilienhäuser sind gestattet.
Gewerbezone
Art. 8 Gewerbezone
1 Die Gewerbezone ist für mässig störendes Gewerbe sowie für Dienstleistungen bestimmt. 2
Wohnungen sind nur für den Betriebsinhaber sowie für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet. 3
Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind deren Abstandsvorschriften einzuhalten.
Art. 9 Zone für öffentliche
Bauten und Anlagen OeB
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
1 Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen.
Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind deren Abstandsvorschriften einzuhalten. 2
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen "alte Mühle" OeB M
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen "alte Mühle"
Art. 10 1
In der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen "alte Mühle" dürfen im Rahmen der Grundnutzung von § 9 der OeB grundsätzlich keine lärmempfindliche Räume (vgl. Art. 2 Abs. 6 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)) erstellt werden.
Gemeinde Bözen Bau- und Nutzungsordnung
Seite 5
2
Der Gemeinderat kann für lärmempfindliche Räume in Betrieben (z.B. Büros) innerhalb des Kubus der alten Mühle Ausnahmen bis zu einer maximalen Geschossfläche von 150 m2 gestatten. Bedingung ist, dass diese Betriebsräume in einem betrieblichen Zusammenhang mit der Nutzung der Zone stehen und dass sie lärmabgewandt belüftet werden können.
Grünzone Gr
Art. 11 Grünzone
1 Die Grünzone dient dem Landschafts- und Uferschutz. 2
Die Grünzone ist von allen nicht dem Zweck der Zone entsprechenden Bauten freizuhalten. Die bestehende Bestockung ist zu pflegen und zu unterhalten.
3.2
Landwirtschaftszone
Landwirtschaftszone
Art. 12 Landwirtschaftszone
1 Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung im Sinne der Art. 16 und Art. 16a Abs. 1 und 2 RPG bestimmt. 2
Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach eidgenössischem Recht.
3
Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich (z.B. Terrainveränderungen) bis 50 a pro einzelne Anlage sind zulässig soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen, Interessen entgegenstehen.
Bauten in der Landwirtschaftszone
Art. 13 Bauten in der Landwirtschaftszone
1 Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Bepflanzung ins Landschaftsbild einzufügen 2
Für Wohngebäude sind 2 Geschosse erlaubt. Im übrigen werden Gebäudehöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4 m. 3
In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
Gemeinde Bozen Bau- und Nutzungsordnung
Speziallandwirtschaftszone Eich
Seite 6
Speziallandwirtschaftszone Eich
Art. 14 1
Die Speziallandwirtschaftszone Eich ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die der bodenabhängigen und der bodenunabhängigen bzw. einer über die innere Aufstockung hinausgehenden Produktion landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Erzeugnisse dienen. 2
Bauten und Anlagen sind gestattet, soweit sie der zulässigen Nutzung dienen und betriebsnotwendig sind. Gewächshäuser und andere Bauten der bodenunabhängigen Produktion sind zudem nur an Standorten zugelassen, die landschaftlich tragbar sind.
3.3
Naturschutzzonen Kulturland
Schutzzonen
Naturschutzzonen Kulturland
Art. 15 1
Die Naturschutzzonen Kulturland dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 2
Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen, dem Schutzziel zuwiderlaufende Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Dünge-, Pflanzenschutzund Unkrautvertilgungsmitteln, Aufforstung und Beweidung nicht gestattet. 3
In den Naturschutzzonen Kulturland ist insbesondere alles zu unterlassen, was die Pflanzen- und Tierwelt beeinträchtigen kann. Verboten ist insbesondere das Verlassen der Wege, das Anzünden von Feuern ausserhalb der hierfür vorgesehenen Stellen, die Durchführung von Festen und sportlichen Veranstaltungen, das Laufen lassen von Hunden. Vorbehalten bleiben vom Gemeinderat angeordnete Unterhalts- und Schutzmassnahmen. 4
Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Naturwerte und zur Optimierung des Schutzzieles können bewilligt werden. 5
Ausnahmen: Naturschutzzonen dürfen betreten werden a) für die Bewirtschaftung und Unterhaltsarbeiten b) für die Überwachung c) für wissenschaftliche Untersuchungen d) für geführte Exkursionen e) für Jagd und Fischerei gemäss entsprechendem Pachtvertrag Für c) und d) sind vorgängig die Bewilligung des Gemeinderates sowie die Erlaubnis der Grundeigentümer einzuholen.
Gemeinde Bözen Bau- und Nutzungsordnung
Seite 7
6
Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Grundeigentümern bzw. Bewirtschaftenden und der Gemeinde bzw. dem Kanton zur Abgeltung ökologischer Leistungen, wobei nach Bedarf weitere, dem Schutzziel entsprechende und im Einzelfall festzulegende Anforderungen und Bedingungen zu erfüllen sind. 7
Folgende Naturschutzzonen Kulturland werden ausgeschieden: - Magerwiesen (Trockenstandorte) - Uferschutzzone
Magerwiesen (Trockenstandorte)
Art. 16 Magerwiesen (Trockenstandorte)
1 Magerwiesen (Trockenstandorte) sind extensiv genutzte Wiesen mit besonders schutzwürdigen Pflanzbeständen und Tiergemeinschaften auf trockenen Böden. Die im Kulturlandplan bezeichneten Flächen sind als solche zu erhalten und zu pflegen. 2
Die Nutzung als Heuwiese ist gestattet. Das Schnittgut ist abzuführen. 3
Vereinbarungen zwischen Kanton / Gemeinde und dem Bewirtschafter bleiben vorbehalten.
Uferschutzzone
Art. 17 Uferschutzzone
1 Die Uferschutzzone dient der Erhaltung und Aufwertung der Bachläufe, der Ufersäume, Böschungen einschliesslich zugehöriger Bestockung und übriger Vegetation. Die Uferschutzzone umfasst beidseits der Gewässer einen Streifen von 2.0 m ab der Böschungsoberkante.
2
3
Nebst den in § 15 dieser BNO geltenden Nutzungseinschränkungen sind die Schädigung der Ufervegetation durch Auflockerung des Bodens, Überschüttung mit Steinen, Erde usw. sowie andere dem Schutzzweck zuwiderlaufende Massnahmen verboten. 4
Unterhalt und Pflege ist Sache der Grundeigentümer. Die Bachborde sind periodisch zu mähen. Das Schnittgut ist zu entfernen.
Gemeinde Bözen Bau- und Nutzungsordnung
Naturschutzzonen Wald
Seite 8
Art. 18 Naturschutzzonen Wald
1 Die im Kulturlandplan durch Schraffur bezeichneten Waldbestände zeichnen sich durch schutzwürdige Pflanzen der Krautschicht oder durch eine besondere Bestandesstruktur aus, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt. 2
Die Bewirtschaftung erfolgt nach den Grundsätzen des naturgemässen Waldbaus mit standortheimischen Arten. Der Altersphase des Baumbestandes ist besondere Beachtung zu schenken. 3
Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) sind verboten, soweit sie nicht dem Schutz oder Unterhalt der Naturzone dienen. 4
Es bestehen folgende Nutzungseinschränkungen: Verwendung von Dünge-, Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmittel. Beweidung, Bewässerung und Entwässerung sind untersagt. Die Pflegemassnahmen sind auf die Schutzziele auszurichten. 5
Die auf diese Ziele und Bestimmungen ausgerichteten Nutzungsanweisungen werden im Betriebsplan bzw. im Pflegeplan für den Privatwald festgelegt. 6
Folgende Naturschutzzonen Wald werden ausgeschieden: - Besondere Waldstandorte - Waldränder
Besondere Waldstandorte
Art. 19 Besondere Waldstandorte
1 Der Kulturlandplan weist folgende besondere Waldstandorte aus: - "Nettenberg"; grosser zusammenhängender Föhrenwaldkomplex mit wechseltrockenen Magerwiesen (Inventarblatt Nr. 1.1.1; Reservat Pro Natura) - "Hessenberg"; lockerer Pfeifengras-Föhrenwald (Inventarblatt Nr. 1.1.2; Teil eines Reservates der Pro Natura) - "Plamisrüti"; lockerer Pfeifengras-Föhrenwald (Inventarblatt Nr. 3.1.6) - "Siegenhölzli; vielfältige Waldgesellschaft auf trockenem Untergrund mit magerer Waldwiese 2
Die Erhaltung dieser speziellen Standorte liegt im öffentlichen Interesse und ist durch eine naturnahe Waldbewirtschaftung sowie durch die ausschliessliche Verwendung standortheimischer Baumarten anzustreben.
Gemeinde Bözen Bau- und Nutzungsordnung
Waldränder
Seite 9
Art. 20 Waldränder
1 Die im Kulturlandplan bezeichneten Waldränder sind landschaftlich und biologisch besonders wertvoll. Zur Erhaltung des teilweise offenen Strauchsaumes ist dieser periodisch auszulichten, vorgelagerte Aufforstungen sind nicht gestattet. 2
Bei der Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen ist der Waldrand zu schonen. Bei Umbruch und Düngeraustrag ist ein Abstand von 2 m zum Strauchsaum freizuhalten.
3.4
Landschaftsschutzzone
Überlagerte Schutzzonen
Art. 21 Landschaftsschutzzone
1 Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten und naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. 2
Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen nach § 12 dieser BNO. Von den in den Absätzen 3 und 4 genannten Ausnahmen abgesehen sind Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) verboten. 3
Bestehende landwirtschaftliche Siedlungen, Bauten und Anlagen dürfen zeitgemäss unterhalten, erneuert und ausgebaut werden, wenn das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigt wird. Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weide- und Feldunterstände, Fahrnisbauten und betriebsnotwendige Installationen (Hagelschutznetze usw.), die der Bewirtschaftung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagen wie für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Flur- und Wanderwege oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. 4
Neue Hochbauten wie landwirtschaftliche Siedlungen, Gewächshäuser oder andere Einrichtungen mit vergleichbaren Auswirkungen auf die Landschaft können nur an den im Zonenplan bezeichneten Standorten bewilligt werden. Sie dürfen das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigen.
3.5
Hochstammobstbäume
Schutzobjekte
Art. 22 Hochstammobstbäume
1 Hochstammobstbäume sind landschaftlich und biologisch wertvoll. Deren Bestand soll erhalten bleiben. 2
Für abgehende Bäume ist nach Möglichkeit Ersatz zu leisten.
Gemeinde Bözen Bau- und Nutzungsordnung
Art. 23 Hecken
Seite 10
Hecken
1
D ie im Kulturlandplan bezeichneten Hecken sowie Bäume innerhalb der Hecken, sind landschaftlich und biologisch wertvoll und dürfen nicht gerodet werden. 2
Hecken sind abschnittsweise zu pflegen. Im gleichen Jahr darf durch die Pflege nicht mehr als 1/3 einer Hecke auf den Stock gesetzt werden. Durch Pflegemassnahmen darf der biologische Wert nicht vermindert werden. 3
Eine Beseitigung der in den Plänen bezeichneten Objekte bedarf der Zustimmung des Gemeinderates bzw. der dafür zuständigen kantonalen Behörde (bei Ufergehölzen). In jedem Fall hat der Verursacher in der gleichen Region Ersatz zu schaffen.
Art. 24 Naturobjekte
Naturobjekte
1
Die im Kulturlandplan bezeichneten Naturobjekte sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind artgerecht zu unterhalten. Naturobjekte Einzelne Linde im "Engel" Felsaufschlüsse in der "Mühlehalden" Felsaufschlüsse im "Sörental" Felsaufschlüsse im "Nettenberg / Hessenberg"
Gebäude mit Substanzschutz
Gebäude mit Volumenschutz
Art. 25 Gebäude mit Substanz- oder Volumenschutz
1 Di e im Bauzonenplan violett bezeichneten Gebäude sind von kulturgeschichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer Substanz geschützt. Sie sind zu unterhalten und dürfen nicht abgebrochen werden. Innerhalb des Bestehenden dürfen sie aus- und umgebaut werden, soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist. Bei Einhaltung der Schutzziele ist die Errichtung zusätzlicher Kellerräume (Tankund Schutzräume usw.) zulässig. 2
Di e im Bauzonenplan blau bezeichneten Gebäude sind für das Ortsbild von besonderem Wert und in ihrem Volumen geschützt. Zusätzlich zu den in Abs. 1 zugelassenen baulichen Massnahmen dürfen sie abgebrochen werden, sofern die Erstellung von Ersatzbauten gesichert ist. Sie müssen an gleicher Stelle und mit den bisherigen Aussenmassen wieder aufgebaut werden. Von diesen kann nur abgewichen werden, wenn dadurch eine für das Ortsbild gleichwertige Lösung entsteht. Aus Gründen der Verkehrssicherheit kann eine geringfügige Standortverschiebung verlangt werden. Gesamthaft ist auf eine besonders gute Einpassung in das Ortsbild und auf eine angemessene Umgebung der Schutzobjekte zu achten. 3
Die zulässigen Nutzungen richten sich nach den Zonenvorschriften.
Gemeinde Bözen Bau- und Nutzungsordnung
Seite 11
Gebäude mit Substanzschutz Gebäude Nr.
Parzelle Nr.
Adresse
Gebäudeart
5
536
Hauptstrasse 5
Altes Pfarrhaus mit ehemaliger Scheune
30 / 31
83 / 84
Oberdorf 30 /31
Bauernhäuser
34 A/B/C
109
Oberdorf 34
Trotte
52
76
Hauptstrasse 52
Bauernhaus
68
72
Hauptstrasse 68
Gasthaus "Bären"
71
17
Hauptstrasse 71
Bauernhaus
79
11
Hauptstrasse 79
Wohnhaus
90
817
Hauptstrasse 90
Restaurant "Post"
97
834
Mühle 97
Ehemalige Mühle
Gebäude mit Volumenschutz Gebäude Nr.
Parzelle Nr.
Adresse
Gebäudeart
7
535
Hauptstrasse 7
Zweifamilienhaus
9
534
Hauptstrasse 9
Wohnhaus / Scheune
10 / 11
533
Hauptstrasse 10
Wohnhaus/Scheune
12
532
Hauptstrasse 12
Wohnhaus/Scheune
13
531
Hauptstrasse 13
Schopf/ Halbscheune
15
525
Hauptstrasse 15
Wohnhaus/Schopf
16
125
Hauptstrasse 16
Wohnhaus/Scheune
17
124
Hauptstrasse 17
Wohnhaus/Scheune
18
722
Im Schoos 18
Scheune/Schöpfe
20
123
Hauptstrasse 20
Wohnhaus/Scheune
24
120
Kirchweg 199
Wohnhaus/Scheune
25
119
Hauptstrasse 25
Feuerwehrlokal
Gemeinde Bözen Bau- und Nutzungsordnung
Seite 12
Gebäude mit Volumenschutz Gebäude Nr.
Parzelle Nr.
Adresse
Gebäudeart
27B
117
Hauptstrasse 27B
Wohnhaus! Scheune
28
112
Oberdorf 28
Wohn- und Geschäftshaus
32
770
Oberdorf 32
Schopf / Keller
33
111
Oberdorf 33
Einfamilienhaus
35
87
Oberdorf 35
Wohnhaus / Scheune
39
89
Oberdorf 39
Mehrfamilienhaus! Scheune
40A
103
Oberdorf 40A
Wohnhaus/Scheune
40B
102
Oberdorf 40B
Einfamilienhaus
42
92
Oberdorf 42
Zweifamilienhaus
43
101
Oberdorf 43
Wohnhaus / Scheune
44
724
Oberdorf 44
Restaurant "Frohsinn"
49
78
Hauptstrasse 49
Wohnhaus
51
29
Hauptstrasse 51
Wohnhaus / Werkstatt
52B
76
Hauptstrasse 52
Wohnhaus / Scheune
58
625
Hauptstrasse 58
Lagerhaus
59
20
Hauptstrasse 58
Einfamilienhaus
61
22
Hinterdorf 61
Wohnhaus/Scheune
64
46
Hinterdorf 64
Schopf
65 / 109
848
Hinterdorf 109
Scheune mit Zimmer
66
72
Hauptstrasse 66
Schopf / Scheune
69
670
Hauptstrasse 69
Wohnhaus
70
674
Hauptstrasse 70
Wohnhaus / Schmiede
72
71
Hauptstrasse 72
Wohnhaus! Schopf
73
70
Hauptstrasse 73
Wohnhaus / Scheune
74
16
Hauptstrasse 74
Wohnhaus / Schopf
Gemeinde Bözen Bau- und Nutzungsordnung
Seite 13
Gebäude mit Volumenschutz Gebäude Nr.
Parzelle Nr.
Adresse
Gebäudeart
75 / 76
69
Hauptstrasse 75
Wohnhaus / Schopf
78
13
Hauptstrasse 78
Mehrfamilienhaus
80
12
Hauptstrasse 80
Wohnhaus / Schopf
84
56
Hauptstrasse 84
Wohnhaus
85
55
Hauptstrasse 85
Wohnhaus / Scheune
95
370
Hauptstrasse 95
Wohnhaus / Scheune
105
816
Hauptstrasse 105
Wohnhaus/Scheune
106
530
Hauptstrasse 106
Wohnhaus / Scheune
266
73
Hauptstrasse 266
Mehrfamilienhaus
Art. 26 Kulturobjekte
Kulturobjekte
Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten Kulturobjekte sind geschützt und dürfen nicht beseitigt werden. Kulturobjekte innerhalb Baugebiet Brunnen an der Hauptstrasse 85 Brunnen beim "Bären" Brunnen an der Ecke Hauptstrasse / Elfingerstrasse Kulturobjekte ausserhalb Baugebiet -
Bachschwellen im "Brüh!" (2x)
-
Alte Bachbrücke im "Längacher" Alte Bachbrücke in der "Breite / Brühl"
-
Alte Bachbrücke in der "Breite"
-
7 Grenzsteine entlang der Grenze zu Hornussen
Art. 27 Grenzsteine
Grenzsteine
Die im Kulturlandplan bezeichneten Grenzsteine weisen einen kulturellen und geschichtlichen Wert auf. Sie dürfen nicht beseitigt werden.
Gemeinde Bözen Bau- und Nutzungsordnung
3.6
Spezialzone Gärtnerei
Seite 14
Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG
Art. 28 Spezialzone Gärtnerei
1 Die Spezialzone Gärtnerei ist für Bauten und Anlagen eines Gartenbau- und Gärtnereibetriebes (inkl. Verkauf von vorwiegend eigenen Produkten) bestimmt. Wohnungen sind nur zulässig, soweit sie betriebsnotwendig sind. 2
Grenz- und Gebäudeabstände sowie die maximale Baulänge werden vom Gemeinderat unter Wahrung der öffentlichen und privaten Interessen von Fall zu Fall festgelegt. Bauten und Anlagen sind gut ins Landschafts- und Ortsbild einzupassen. Als Richtwerte gelten folgende Masse: - Grenzabstand: - Gebäudehöhe:
Rekultivierungszone
mindestens 4 m maximal 8m
Art. 29 Rekultivierungszone
1 Die Rekultivierungszone dient der Wiederauffüllung des Areals Grueb sowie der Zwischenlagerung von Kleinmengen von Mergel für den Flurweg- und Waldstrassenunterhalt. 2
Zur Auffüllung sind kleinere Mengen von sauberem Aushubmaterial und inerten Stoffen (Mauerausbruch, Ziegel, Gesteinen usw.) aus lokalem Anfall zugelassen. 3
Die Wiederauffüllung richtet sich nach dem mit Zustimmung der dafür zuständigen kantonalen Behörde bewilligten Rekultivierungsplan, welcher die Terraingestaltung und die Ablagerungsordnung festlegt. Dieser berücksichtigt die Anliegen des Landschafts-, Natur- und Umweltschutzes sowie der Landwirtschaft.
4 Gewerbe
DEFINITIONEN
Art. 30 Gewerbe
1 Als nicht störend gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen. 2
Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- oder Öffnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten nicht als mässig sondern als stark störend.
Art. 31 Abstand gegenüber
Kulturland
Abstand gegenüber Kulturland
Gegenüber dem Bauzonenrand gilt für Gebäude ein minimaler Abstand von 2 m. Dieser kann in Ausnahmefällen reduziert werden.
Gemeinde Bözen Bau- und Nutzungsordnung
Benützung von Privateigentum
5
BAUVORSCHRIFTEN
5.1
Baureife und Erschliessung
Seite 15
Benützung von Privateigentum
Art. 32 1
Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennummerierung der Bauten sind Sache des Gemeinderates. 2
Die Gemeinde kann öffentlichen Zwecken dienende Vorrichtungen, wie Verkehrs- und Werkleitungstafeln, Lampen, Leitungsmaste, Hydranten usw. auf oder an Privateigentum anbringen lassen. Öffentliche Brunnen, Kabelverteilerkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegenden Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden. 3
4
Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist möglichst Rücksicht zu nehmen.
Allgemeine Anforderungen
5.2
Technische Bauvorschriften
Art. 33 Allgemeine Anforderungen
Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie. 1
2
Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen.
Energiesparmassnahmen
Art. 34 Energiesparmassnahmen
1 Es sollen nach Möglichkeit keine Einzelfeuerungsanlagen erstellt werden, sofern ein Zusammenschluss zu einer Gruppenheizung oder die Versorgung mit Abwärme oder zentral hergestellter Wärme möglich, sinnvoll und zumutbar ist. 2
Aussenwände dürfen nachisoliert werden, selbst wenn dadurch die Abstandsvorschriften über die Grenz- und Gebäudeabstände nicht mehr in vollem Masse eingehalten werden. 3
Der Charakter der Gebäude und die schutzwürdige Bausubstanz sind angemessen zu berücksichtigen.
Gemeinde Bözen Bau- und Nutzungsordnung
Ausrichtung der Wohnungen
Raummasse, Fenstergrössen, Nebenräume, Balkone
5.3
Wohnhygiene
Art. 35 Ausrichtung der Wohnungen
Seite 16
Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind nur in Ausnahmefällen gestattet.
Art. 36 Raummasse, Nebenräume, Balkone
1 Für Neubauten gelten nachstehende Masse: a) Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume - Raumhöhe: bei Vollgeschoss mind. 2.30 m bei Dachgeschoss mind. 2.30 m auf mind. 5 m2 Fläche - Fensterfläche: mind. 1/10 der Bodenfläche (die Fenster müssen direkt ins Freie führen) - DachflächenBei Dachflächenfenstern kann die Fensterfenster: fläche (Lüftungsöffnung) bis auf 1/15 der anrechenbaren Bodenflächen reduziert werden. b) Nebenräume in Mehrfamilienhäusern - Abstellraum: pro Wohnung mind. 4 m2 (im Estrich oder auf dem gleichen Geschoss wie die Wohnung) - Keller: für eine 1-Zimmer-Wohnung mind. 4 m2 für jedes weitere Zimmer 1 m2 zusätzlich 2
Die Wohnungen haben ausreichende und gut benutzbare Garten-, Terrassen- oder Balkonflächen aufzuweisen (ausgenommen Kleinund Dachwohnungen). 3
In der Dorfzonen D1 kann der Gemeinderat Abweichungen bewilligen.
Art. 37 Bezug von
Wohnungen und Arbeitsräumen
Velos, Kinderwagen
Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen
Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehren oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.
5.4
Ausstattung
Art. 38 Velos, Kinderwagen
In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut zugängliche und abschliessbare Abstellräume für Velos, Kinderwagen usw. vorzusehen.
Gemeinde Bozen Bau- und Nutzungsordnung
Art. 39 Spielplätze
Seite 17
Spielplätze
Bei Mehrfamilienhäusern hat die Grösse der Spielplätze gesamthaft mindestens 15 % der anrechenbaren Bruttogeschossfläche zu betragen. 2 Spielplätze sind nach den neusten Erkenntnissen über kindergerechte Wohnumfelder und den verschiedenen Altersgruppen entsprechend auszugestalten. 3 Spielplätze sind nach Möglichkeit abseits von Strassen, Zufahrten und Autoabstellplätzen an gut besonnten Stellen zu erstellen. Sie müssen durch die Grundeigentümer unterhalten werden, zugänglich bleiben und dürfen nicht zweckentfremdet werden.
Sicherheit im öffentlichen Raum
Art. 40 Sicherheit im öffentlichen Raum
1 Bei der Planung und Gestaltung von öffentlich zugänglichen Bauten und Anlagen (Strassen, Wege, Plätze, Parkhäuser, öffentliche Toiletten, usw.) ist den Sicherheitsbedürfnissen von Passanten Rechnung zu tragen. Unbeleuchtete und unübersichtliche Bereiche sind zu vermeiden. 2
Der Gemeinderat kann bauliche und planerische Richtlinien erlassen, um die Sicherheit in öffentlich zugänglichen Räumen zu erhöhen.
Ortsbildschutz
6
SCHUTZVORSCHRIFTEN
6.1
Ortsbild- und Denkmalschutz
Art. 41 Ortsbildschutz
1 Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild nach folgenden Kriterien: a) Stellung (Firstrichtung), b) Grösse der Baukuben, c) Wirkung im Strassenraum, d) Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse, e) Dachform, Dachneigung, f) Fassadengliederung, g) Materialwahl, Farbe, h) Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedigungen.
Gemeinde Bözen Bau- und Nutzungsordnung
2
Seite 18
Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen: a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw.) verlangen; b) Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten; c) in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen; d) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist; e) die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.
Art. 42 Antennen /
Parabolspiegel
Aussenraum- und Umgebungsgestaltung
Antennen / Parabolspiegel
Antennen / Parabolspiegel müssen sich einwandfrei in das Orts- und Landschaftsbild einpassen. Für diese Anlagen ist eine dezente, dem Hintergrund angepasste Farbgebung zu wählen. Sie dürfen die Firstlinie nicht überschreiten und sind in der Regel auf der strassenabgewandten Seite zu erstellen.
Art. 43 Aussenraum- und Umgebungsgestaltung
1 Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Ökologisch und geomorphologisch (äussere Gestalt der Erde und deren Veränderungen) wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen dürfen die Nachbarn nicht übermässig beeinträchtigen, müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Versiegelte Flächen sind auf das Notwendige zu beschränken. 2
Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat das Erdreich mit Böschungen und nötigenfalls mit Stützmauern zu sichern. Stützmauern sind in genügender Stärke zu erstellen, in gutem Zustand zu erhalten und in der Regel zu bepflanzen. 3
Die Umgebungsarbeiten bilden einen Bestandteil des Bauprojektes. Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen in der Baubewilligung.
Art. 44 Materialablagerungen
Materialablagerungen
Die Ablagerung von Material für eine Dauer von mehr als 2 Monaten kann in der Gewerbezone G bewilligt werden. 1
2 Der Gemeinderat kann Auflagen machen über die zugelassenen Materialien sowie über die Höhe, Abstände und Gestaltung der Ablagerung und des Lagerplatzes. Er kann nötigenfalls eine Umzäunung verlangen.
Gemeinde Bözen Bau- und Nutzungsordnung
6.2
Einwirkungen
Seite 19
Umweltschutz
Art. 45 Einwirkungen
1 Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums, wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten. 2
Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen. Eigentümer und Besitzer von Grundstücken haben alle zumutbaren baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
Art. 46 Lärmschutz
Zuständigkeit
Der Gemeinderat kann die Anforderungen an die Lärmarchitektur (Stellung und Gestaltung der Bauten, Anordnung lärmempfindlicher Räume, Schallschutzmassnahmen usw.), selbst wenn die Grenzwerte eingehalten sind, im Sinne der Vorsorge erhöhen, soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Dies gilt insbesondere bei Bauten mit lärmempfindlichen Räumen, welche die elementaren Regeln des Lärmschutzes missachten, sowie in Gebieten, die infolge Vorbelastung der nächst höheren Empfindlichkeitsstufe zugeordnet sind.
7
VOLLZUG UND VERFAHREN
Art. 47 Zuständigkeit
Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionale Stellen auf Kosten des Gesuchsstellers beiziehen.
Art. 48 Gebührenreglement
Gebührenreglement
Die Gebühren und die Tragung der weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) richten sich nach dem Gebührenreglement der Gemeinde.
Art. 49 Vollzugsrichtlinien
Lärmschutz
Vollzugsrichtlinien
Der Gemeinderat kann Richtlinien zum Schutz und Unterhalt der Naturschutzzonen und -objekte erlassen.
Gemeinde Bözen Bau- und Nutzungsordnung
Art. 50 Wechsel von Bauherr
oder Grundeigentümer
Baukontrollen Grundsatz Abweichungen
Seite 20
Wechsel von Bauherr oder Grundeigentümer
Tritt während der Bauausführung ein Wechsel in der Person des Bauherrn oder des Grundeigentümers ein, so ist dies dem Gemeinderat innert 10 Tagen schriftlich mitzuteilen.
Art. 51 Baukontrollen / Grundsatz / Abweichungen
1 Der Bau ist nach den bewilligten Plänen unter Begutachtung der Bedingungen und Auflagen der Baubewilligung auszuführen. 2
Geringfügige Abweichungen von den bewilligten Plänen können vom Gemeinderat formlos bewilligt werden. Die Abweichungen sind in den Plänen zu vermerken. 3
Grössere Änderungen von bewilligten Plänen, insbesondere solche, die nachbarliche Interessen berühren, erfordern ein neues Baubewilligungsverfahren.
Meldepflicht
Art. 52 Meldepflicht
1 Der Bauherr hat rechtzeitig dem Gemeinderat schriftliche Anzeige zu machen über: a) den Beginn der Bauarbeiten und die Erstellung des Schnurgerüstes, an dem die Erdgeschosskote markiert sein muss; b) das bevorstehende Eindecken von Leitungsgräben (Wasserund Energieversorgung, Kanalisation), das bestehende Versetzen von Tanks und bei Zivilschutzräumen das Verlegen der Armierung vor dem Zuschalen der Wände und vor dem Einbringen des Betons für die Decke; c) die Fertigstellung der Feuerungs- und Tankanlagen und die Beendigung des Rohbaus; d) die Beendigung der Baute vor deren Benutzung. 2
Der Gemeinderat hat nach Meldung die notwendigen Prüfungen vorzunehmen, namentlich in Bezug auf Übereinstimmung mit den bewilligten Bauplänen. Den Behörden und ihren Kontrollorganen ist jederzeit der Zutritt zur Baustelle zu gestatten. 3
Festgestellte Mängel sind vom Bauherrn unverzüglich beheben zu lassen. Versäumt er dies trotz schriftlicher zugestellter Verfügung, so hat der Gemeinderat die Bauarbeiten bis zur Behebung des Mangels einzustellen.
Sicherheits- und Schutzvorkehrungen
Art. 53 Sicherheits- und Schutzvorkehrungen
1 Baustellen, Gerüste, Materialablagerungen, aufgebrochene Strassen, Gräben usw. sind an Orten mit Verkehr kenntlich zu machen und nötigenfalls abzusperren. 2
Öffentliche Einrichtungen wie Teile der Versorgungsbetriebe (Hydranten, Schächte, Leitungen und dergleichen), öffentliche Verkehrsanlagen sowie Bäume auf öffentlichem Grund sind im Bereich von Bauplätzen angemessen zu schützen.
Gemeinde Bozen Bau- und Nutzungsordnung
Seite 21
3
Der Gemeinderat kann jederzeit Baustellen einstellen lassen, bei denen die nötigen Sicherheits- und Schutzvorkehrungen nicht getroffen wurden.
Art. 54 Hydranten / Schieber
Aufhebung bisherigen Rechts
Hydranten / Schieber
Hydranten und Schieber dürfen nie überdeckt werden. Sie müssen leicht zugänglich sein und sind vor Beschädigung zu schützen. Der Wasserbezug darf nur mit Bewilligung und gegen Bezahlung der vorgeschriebenen Gebühren erfolgen.
8
SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNG
Art. 55 Aufhebung bisherigen Rechts
Durch diese Bau- und Nutzungsordnung wird aufgehoben: - Bau- und Nutzungsordnung vom 12. Juni 2001
Auftragsnummer
43.01.005
Projektleitung Verfassung
Viktor Oeschger, dipl. Forstingenieur ETH, Raumplaner Stefan Giess, dipl. Ing. FH Raumplanung, Aargauischer Bauverwalter
Verfassungsdatum Druckdatum / -initialen
Kontrolle 19.10.2006 19.10.2006 / SG
Dateipfad / -name
I: \Planung\Bözen\01\05\Planung\Bözen_BNO_Genehmigung.doc