Bau- und Nutzungsordnung

Böztal

Document

Numer
4185_Bözen
Vischnanca
Böztal
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Decidì
06-12-2006
En vigur dapi
06-12-2006

Karte

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Text

Gemeinde Bözen

Kanton Aargau Kanton Aargau

Departement Bau, Verkehr und Umwert Abteilung Raumentwicklung

Bau- und Nutzungsordnung (BNO) gemäss § 15 BauG

Mitwirkungsauflage vom

3. April 2006

Mitwirkungsbericht vom

keine Mitwirkungseingaben eingegangen

Vorprüfungsbericht vom

21. März 2006

Öffentliche Auflage vom

3. April 2006

bis

bis

3. Mai 2006

3. Mai 2006

Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 21. August 2006 NAMENS DES GEMEINDERATES Der Gemeindeammann

Die Gemeindeschreiberin

Verena Erb-Brack

Ramona Birri

Genehmigung durch den Regierungsrat am

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 6. Dete.drylb-e-3 20.2.6 Der Staatsschreiber:

19. Oktober 2006 / E 3 3 flT 13 E

PARTNER' INGENIEURE GEOMETER PLANER IM BIFANG 2 5080 LAUFENBURG KIRCHPLATZ 2 4310 RHEINFELDEN

INHALTSVERZEICHNIS 1

GELTUNGSBEREICH

Art. 1 Geltungsbereich

Art. 2 Übergeordnetes Recht

1 1 1

2

RAUMPLANUNG Sondernutzungsplanung

Art. 3 1

1

3

ZONENVORSCHRIFTEN

2

3.1

Bauzonen

Art. 4 Zonenübersicht

Dorfzone 1

Art. 5

Art. 6 Dorfzone 2

Wohnzone 2

Art. 7

Art. 8 Gewerbezone

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

Art. 9

Art. 10 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen "alte Mühle"

Art. 11 Grünzone

2 2 3 4 4 4 4 4 5

3.2

Landwirtschaftszone

Art. 12 Landwirtschaftszone

105 weitere Artikel

Art. 13 Bauten in der Landwirtschaftszone

Art. 14 Speziallandwirtschaftszone Eich

5 5 5 6

3.3

Schutzzonen

Art. 15 Naturschutzzonen Kulturland

Art. 16 Magerwiesen (Trockenstandorte)

Art. 17 Uferschutzzone

Art. 18 Naturschutzzonen Wald

Art. 19 Besondere Waldstandorte

Art. 20 Waldränder

6 6 7 7 8 8 9

3.4

Überlagerte Schutzzonen

Art. 21 Landschaftsschutzzone

9 9

3.5

Schutzobjekte

Art. 22 Hochstammobstbäume

Art. 23 Hecken

Art. 24 Naturobjekte

Art. 25 Gebäude mit Substanz- oder Volumenschutz

Art. 26 Kulturobjekte

Art. 27 Grenzsteine

9 9 10 10 10 13 13

3.6

Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG

Art. 28 Spezialzone Gärtnerei

Art. 29 Rekultivierungszone

14 14 14

4

DEFINITIONEN

Art. 30 Gewerbe

Art. 31 Abstand gegenüber Kulturland

14 14 14

5

BAUVORSCHRIFTEN

15

5.1

Baureife und Erschliessung

Art. 32 Benützung von Privateigentum

15 15

5.2

Technische Bauvorschriften

Art. 33 Allgemeine Anforderungen

Art. 34 Energiesparmassnahmen

15 15 15

5.3

Wohnhygiene Ausrichtung der Wohnungen

Art. 35

Art. 36 Raummasse, Nebenräume, Balkone

Art. 37 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen

16 16 16 16

5.4

6

Ausstattung

Art. 38 Velos, Kinderwagen

Art. 39 Spielplätze

Art. 40 Sicherheit im öffentlichen Raum

16 16 17 17

SCHUTZVORSCHRIFTEN

17

6.1

Ortsbild- und Denkmalschutz

Art. 41 Ortsbildschutz

Art. 42 Antennen / Parabolspiegel

Art. 43 Aussenraum- und Umgebungsgestaltung

Art. 44 Materialablagerungen

17 17 18 18 18

6.2

Umweltschutz

Art. 45 Einwirkungen

Art. 46 Lärmschutz

19 19 19

7

VOLLZUG UND VERFAHREN

Art. 47 Zuständigkeit

Art. 48 Gebührenreglement

Art. 49 Vollzugsrichtlinien

Art. 50 Wechsel von Bauherr oder Grundeigentümer

Art. 51 Baukontrollen / Grundsatz / Abweichungen

Art. 52 Meldepflicht

Art. 53 Sicherheits- und Schutzvorkehrungen

Art. 54 Hydranten / Schieber

19 19 19 19 20 20 20 20 21

8

SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNG

Art. 55 Aufhebung bisherigen Rechts

21 21

Die in der Bau- und Nutzungsordnung verwendeten Funktions- und Personenbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter.

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Geltungsbereich

1

GELTUNGSBEREICH

Art. 1 Geltungsbereich

Seite 1

1 Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) beinhaltet das kommunale Raumplanungs-, Umweltschutz- und Baurecht. 2

Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens. 3

Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.

4

Der Bauzonenplan im Massstab 1:2000 und der Kulturlandplan im Massstab 1:5000 sind integrierende Bestandteile dieser BNO. Sie können bei der Gemeindeverwaltung eingesehen werden. Allfällige Reproduktionen dienen lediglich der Orientierung und sind nicht rechtsverbindlich.

Übergeordnetes Recht

Art. 2 Übergeordnetes Recht

1 Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts bleiben vorbehalten. Die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts finden sich im kantonalen Gesetz über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz, BauG) und der kantonalen Verordnung zum Baugesetz (ABauV). Einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts gibt das kantonale Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR).

Sondernutzungsplanung

2

RAUMPLANUNG

Art. 3 Sondernutzungsplanung

Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Flächen dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Erschliessungs- oder Gestaltungsplan vorliegt.

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Seite 2

3

ZONENVORSCHRIFTEN

3.1

Bauzonen

Ab kürzung

Farbe

Vollgeschosse max.

Gebäudehöhe max. [m]

Firsthöhe max. [m]

kleiner Grenzabstand mind. [M]

rosser Grenzabstand mind. [in] g

Gebäudelänge max. [m]

Empfindlichkeitsstufe

I

Zonenübersicht

1

Art. 4 Zonenübersicht

1 Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:

N

Dorfzone 1

D1

braun

(2)

(8)

(11.5)

°

0

°

III

Art. 5 Dorfzone 2

D2

dunkelbraun

2

8

11.5

°

0

°

III

Art. 6 Wohnzone 2

W2

orange

2

7

10.5

4

6

25

II

Art. 7 Gewerbezone

G

violett

0

°

11.5

(4)

(4)

°

III

Art. 8 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

OeB

grau

0

0

0

0

0

0

II

Art. 9 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

"alte Mühle"

OeB M

grau schraffiert

0

0

0

0

0

°

III

Art. 10 Gr

grün

-

Art. 11 zzrz

..c

._o cl) N 0 .0 Z 0 0 0

N

Grünzone

zm

e ,... -c (..) 0) L.. 0 0 CD 0 0

Die mit bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest. 3

D i e i n Klammern dargestellten Masse gelten bei Neubauten als Richtwert. Der Gemeinderat kann Abweichungen von diesem Richtwert bewilligen, falls der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird. 4

Bei Hanglage darf die maximale Gebäudehöhe um 0.5 m erhöht werden. 5

In den Zonen D1 und D2 dürfen gewerblich genutzte Erdgeschosse eine Geschosshöhe von 4.50 m aufweisen. 6

In den im Bauzonenplan dargestellten, lärmvorbelasteten Flächen gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

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Dorfzone 1 D1

Seite 3

Art. 5 Dorfzone 1

1 Die Dorfzone 1 dient der Erhaltung des Ortskerns. Sie ist bestimmt für Wohnen, mässig störendes Gewerbe sowie Landwirtschaft. 2 Die bestehenden Gebäude sind in ihrem Baustil oder in ihrer Stellung für das Ortsbild wertvoll. Sie sind mit ihrer Umgebung grundsätzlich zu erhalten und dürfen nicht abgebrochen werden. Der Gemeinderat kann Ausnahmen nach § 67 BauG bewilligen. 3

Bauten dürfen umgebaut und umgenutzt werden, sofern der Schutzzweck dadurch nicht beeinträchtigt wird. Unter den gleichen Bedingungen kann der Gemeinderat Ergänzungsbauten bewilligen. 4

Bei der Festlegung der Baumasse und der Gestaltungsvorschriften orientiert sich der Gemeinderat am Charakter der bestehenden Überbauung. 5 i D e Dächer der Hauptbauten sind als ziegelgedeckte Satteldächer zu gestalten, so dass ein geschlossener Gesamteindruck entsteht. Die Neigung der Hauptdächer beträgt 35°- 45°. 6

Dachaufbauten dürfen die Gesamtwirkung der Dächer nicht beeinträchtigen. Die Dachfläche darf nur auf einem Geschoss, höchstens auf einem Drittel der Fassadenlänge durchbrochen werden. Kleinere Dachflächenfenster auf anderen Dachgeschossen sind gestattet. Dacheinschnitte sind nicht erlaubt. 7

Einzelne, hochrechteckig angeordnete Dachflächenfenster sind erlaubt. Mehrere Dachfenster sollen wenn möglich gruppiert werden. 8

Reklamen und Anschriften dürfen nur an Strassenfassaden angebracht werden. Ausnahmen können durch den Gemeinderat bewilligt werden, wenn dadurch keine Beeinträchtigungen des Ortsbildes entstehen. 9 Die im Bauzonenplan speziell bezeichnete Parzelle Nr. 107 ist ausschliesslich für Klein- und Anbauten zugelassen. 10

Die strassenseitigen und zwischen den Bauten liegenden Freiräume sind zu gestalten. Gärten und Vorplätze, einheimische Bäume und Baumgruppen sind die wesentlichen Gestaltungselemente. Der Gemeinderat gewährleistet auf Kosten des Gesuchsstellers die fachliche Beratung und zieht bei Bedarf Fachstellen bei. Zu diesem Zweck sind Bauvorhaben möglichst früh anzuzeigen.

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Art. 6 Dorfzone 2

D2

Seite 4

Dorfzone 2

1 Die Dorfzone 2 dient dem Wohnen. Mässig störendes Gewerbe sowie Landwirtschaft ist zugelassen.

Die Dorfzone 2 ist für Ein-, Zwei- und Reiheneinfamilienhäuser sowie für Mehrfamilienhäuser bestimmt. 2 3

Bauten dürfen umgebaut und umgenutzt werden, sofern die Bedeutung für das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird. Unter den gleichen Bedingungen kann der Gemeinderat Ergänzungsbauten bewilligen. 4

Bei der Festlegung der Baumasse und der Gestaltungsvorschriften orientiert sich der Gemeinderat am Charakter der bestehenden Überbauung. Die Dachformen haben sich an der vorherrschenden Bauweise zu orientieren. 5

Art. 7 Wohnzone 2

W2

Wohnzone 2

Die Wohnzone 2 dient dem Wohnen. Nicht störendes Gewerbe ist zugelassen. 1

2

Die Wohnzone W2 ist für Ein-, Zwei- und Reiheneinfamilienhäuser bestimmt. Bis zu vier übereinander liegende Terrassenhäuser sowie Mehrfamilienhäuser sind gestattet.

Gewerbezone

Art. 8 Gewerbezone

1 Die Gewerbezone ist für mässig störendes Gewerbe sowie für Dienstleistungen bestimmt. 2

Wohnungen sind nur für den Betriebsinhaber sowie für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet. 3

Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind deren Abstandsvorschriften einzuhalten.

Art. 9 Zone für öffentliche

Bauten und Anlagen OeB

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

1 Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen.

Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind deren Abstandsvorschriften einzuhalten. 2

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen "alte Mühle" OeB M

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen "alte Mühle"

Art. 10 1

In der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen "alte Mühle" dürfen im Rahmen der Grundnutzung von § 9 der OeB grundsätzlich keine lärmempfindliche Räume (vgl. Art. 2 Abs. 6 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)) erstellt werden.

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Seite 5

2

Der Gemeinderat kann für lärmempfindliche Räume in Betrieben (z.B. Büros) innerhalb des Kubus der alten Mühle Ausnahmen bis zu einer maximalen Geschossfläche von 150 m2 gestatten. Bedingung ist, dass diese Betriebsräume in einem betrieblichen Zusammenhang mit der Nutzung der Zone stehen und dass sie lärmabgewandt belüftet werden können.

Grünzone Gr

Art. 11 Grünzone

1 Die Grünzone dient dem Landschafts- und Uferschutz. 2

Die Grünzone ist von allen nicht dem Zweck der Zone entsprechenden Bauten freizuhalten. Die bestehende Bestockung ist zu pflegen und zu unterhalten.

3.2

Landwirtschaftszone

Landwirtschaftszone

Art. 12 Landwirtschaftszone

1 Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung im Sinne der Art. 16 und Art. 16a Abs. 1 und 2 RPG bestimmt. 2

Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach eidgenössischem Recht.

3

Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich (z.B. Terrainveränderungen) bis 50 a pro einzelne Anlage sind zulässig soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen, Interessen entgegenstehen.

Bauten in der Landwirtschaftszone

Art. 13 Bauten in der Landwirtschaftszone

1 Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Bepflanzung ins Landschaftsbild einzufügen 2

Für Wohngebäude sind 2 Geschosse erlaubt. Im übrigen werden Gebäudehöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4 m. 3

In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

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Speziallandwirtschaftszone Eich

Seite 6

Speziallandwirtschaftszone Eich

Art. 14 1

Die Speziallandwirtschaftszone Eich ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die der bodenabhängigen und der bodenunabhängigen bzw. einer über die innere Aufstockung hinausgehenden Produktion landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Erzeugnisse dienen. 2

Bauten und Anlagen sind gestattet, soweit sie der zulässigen Nutzung dienen und betriebsnotwendig sind. Gewächshäuser und andere Bauten der bodenunabhängigen Produktion sind zudem nur an Standorten zugelassen, die landschaftlich tragbar sind.

3.3

Naturschutzzonen Kulturland

Schutzzonen

Naturschutzzonen Kulturland

Art. 15 1

Die Naturschutzzonen Kulturland dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 2

Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen, dem Schutzziel zuwiderlaufende Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Dünge-, Pflanzenschutzund Unkrautvertilgungsmitteln, Aufforstung und Beweidung nicht gestattet. 3

In den Naturschutzzonen Kulturland ist insbesondere alles zu unterlassen, was die Pflanzen- und Tierwelt beeinträchtigen kann. Verboten ist insbesondere das Verlassen der Wege, das Anzünden von Feuern ausserhalb der hierfür vorgesehenen Stellen, die Durchführung von Festen und sportlichen Veranstaltungen, das Laufen lassen von Hunden. Vorbehalten bleiben vom Gemeinderat angeordnete Unterhalts- und Schutzmassnahmen. 4

Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Naturwerte und zur Optimierung des Schutzzieles können bewilligt werden. 5

Ausnahmen: Naturschutzzonen dürfen betreten werden a) für die Bewirtschaftung und Unterhaltsarbeiten b) für die Überwachung c) für wissenschaftliche Untersuchungen d) für geführte Exkursionen e) für Jagd und Fischerei gemäss entsprechendem Pachtvertrag Für c) und d) sind vorgängig die Bewilligung des Gemeinderates sowie die Erlaubnis der Grundeigentümer einzuholen.

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Seite 7

6

Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Grundeigentümern bzw. Bewirtschaftenden und der Gemeinde bzw. dem Kanton zur Abgeltung ökologischer Leistungen, wobei nach Bedarf weitere, dem Schutzziel entsprechende und im Einzelfall festzulegende Anforderungen und Bedingungen zu erfüllen sind. 7

Folgende Naturschutzzonen Kulturland werden ausgeschieden: - Magerwiesen (Trockenstandorte) - Uferschutzzone

Magerwiesen (Trockenstandorte)

Art. 16 Magerwiesen (Trockenstandorte)

1 Magerwiesen (Trockenstandorte) sind extensiv genutzte Wiesen mit besonders schutzwürdigen Pflanzbeständen und Tiergemeinschaften auf trockenen Böden. Die im Kulturlandplan bezeichneten Flächen sind als solche zu erhalten und zu pflegen. 2

Die Nutzung als Heuwiese ist gestattet. Das Schnittgut ist abzuführen. 3

Vereinbarungen zwischen Kanton / Gemeinde und dem Bewirtschafter bleiben vorbehalten.

Uferschutzzone

Art. 17 Uferschutzzone

1 Die Uferschutzzone dient der Erhaltung und Aufwertung der Bachläufe, der Ufersäume, Böschungen einschliesslich zugehöriger Bestockung und übriger Vegetation. Die Uferschutzzone umfasst beidseits der Gewässer einen Streifen von 2.0 m ab der Böschungsoberkante.

2

3

Nebst den in § 15 dieser BNO geltenden Nutzungseinschränkungen sind die Schädigung der Ufervegetation durch Auflockerung des Bodens, Überschüttung mit Steinen, Erde usw. sowie andere dem Schutzzweck zuwiderlaufende Massnahmen verboten. 4

Unterhalt und Pflege ist Sache der Grundeigentümer. Die Bachborde sind periodisch zu mähen. Das Schnittgut ist zu entfernen.

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Naturschutzzonen Wald

Seite 8

Art. 18 Naturschutzzonen Wald

1 Die im Kulturlandplan durch Schraffur bezeichneten Waldbestände zeichnen sich durch schutzwürdige Pflanzen der Krautschicht oder durch eine besondere Bestandesstruktur aus, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt. 2

Die Bewirtschaftung erfolgt nach den Grundsätzen des naturgemässen Waldbaus mit standortheimischen Arten. Der Altersphase des Baumbestandes ist besondere Beachtung zu schenken. 3

Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) sind verboten, soweit sie nicht dem Schutz oder Unterhalt der Naturzone dienen. 4

Es bestehen folgende Nutzungseinschränkungen: Verwendung von Dünge-, Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmittel. Beweidung, Bewässerung und Entwässerung sind untersagt. Die Pflegemassnahmen sind auf die Schutzziele auszurichten. 5

Die auf diese Ziele und Bestimmungen ausgerichteten Nutzungsanweisungen werden im Betriebsplan bzw. im Pflegeplan für den Privatwald festgelegt. 6

Folgende Naturschutzzonen Wald werden ausgeschieden: - Besondere Waldstandorte - Waldränder

Besondere Waldstandorte

Art. 19 Besondere Waldstandorte

1 Der Kulturlandplan weist folgende besondere Waldstandorte aus: - "Nettenberg"; grosser zusammenhängender Föhrenwaldkomplex mit wechseltrockenen Magerwiesen (Inventarblatt Nr. 1.1.1; Reservat Pro Natura) - "Hessenberg"; lockerer Pfeifengras-Föhrenwald (Inventarblatt Nr. 1.1.2; Teil eines Reservates der Pro Natura) - "Plamisrüti"; lockerer Pfeifengras-Föhrenwald (Inventarblatt Nr. 3.1.6) - "Siegenhölzli; vielfältige Waldgesellschaft auf trockenem Untergrund mit magerer Waldwiese 2

Die Erhaltung dieser speziellen Standorte liegt im öffentlichen Interesse und ist durch eine naturnahe Waldbewirtschaftung sowie durch die ausschliessliche Verwendung standortheimischer Baumarten anzustreben.

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Waldränder

Seite 9

Art. 20 Waldränder

1 Die im Kulturlandplan bezeichneten Waldränder sind landschaftlich und biologisch besonders wertvoll. Zur Erhaltung des teilweise offenen Strauchsaumes ist dieser periodisch auszulichten, vorgelagerte Aufforstungen sind nicht gestattet. 2

Bei der Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen ist der Waldrand zu schonen. Bei Umbruch und Düngeraustrag ist ein Abstand von 2 m zum Strauchsaum freizuhalten.

3.4

Landschaftsschutzzone

Überlagerte Schutzzonen

Art. 21 Landschaftsschutzzone

1 Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten und naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. 2

Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen nach § 12 dieser BNO. Von den in den Absätzen 3 und 4 genannten Ausnahmen abgesehen sind Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) verboten. 3

Bestehende landwirtschaftliche Siedlungen, Bauten und Anlagen dürfen zeitgemäss unterhalten, erneuert und ausgebaut werden, wenn das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigt wird. Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weide- und Feldunterstände, Fahrnisbauten und betriebsnotwendige Installationen (Hagelschutznetze usw.), die der Bewirtschaftung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagen wie für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Flur- und Wanderwege oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. 4

Neue Hochbauten wie landwirtschaftliche Siedlungen, Gewächshäuser oder andere Einrichtungen mit vergleichbaren Auswirkungen auf die Landschaft können nur an den im Zonenplan bezeichneten Standorten bewilligt werden. Sie dürfen das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigen.

3.5

Hochstammobstbäume

Schutzobjekte

Art. 22 Hochstammobstbäume

1 Hochstammobstbäume sind landschaftlich und biologisch wertvoll. Deren Bestand soll erhalten bleiben. 2

Für abgehende Bäume ist nach Möglichkeit Ersatz zu leisten.

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Art. 23 Hecken

Seite 10

Hecken

1

D ie im Kulturlandplan bezeichneten Hecken sowie Bäume innerhalb der Hecken, sind landschaftlich und biologisch wertvoll und dürfen nicht gerodet werden. 2

Hecken sind abschnittsweise zu pflegen. Im gleichen Jahr darf durch die Pflege nicht mehr als 1/3 einer Hecke auf den Stock gesetzt werden. Durch Pflegemassnahmen darf der biologische Wert nicht vermindert werden. 3

Eine Beseitigung der in den Plänen bezeichneten Objekte bedarf der Zustimmung des Gemeinderates bzw. der dafür zuständigen kantonalen Behörde (bei Ufergehölzen). In jedem Fall hat der Verursacher in der gleichen Region Ersatz zu schaffen.

Art. 24 Naturobjekte

Naturobjekte

1

Die im Kulturlandplan bezeichneten Naturobjekte sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind artgerecht zu unterhalten. Naturobjekte Einzelne Linde im "Engel" Felsaufschlüsse in der "Mühlehalden" Felsaufschlüsse im "Sörental" Felsaufschlüsse im "Nettenberg / Hessenberg"

Gebäude mit Substanzschutz

Gebäude mit Volumenschutz

Art. 25 Gebäude mit Substanz- oder Volumenschutz

1 Di e im Bauzonenplan violett bezeichneten Gebäude sind von kulturgeschichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer Substanz geschützt. Sie sind zu unterhalten und dürfen nicht abgebrochen werden. Innerhalb des Bestehenden dürfen sie aus- und umgebaut werden, soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist. Bei Einhaltung der Schutzziele ist die Errichtung zusätzlicher Kellerräume (Tankund Schutzräume usw.) zulässig. 2

Di e im Bauzonenplan blau bezeichneten Gebäude sind für das Ortsbild von besonderem Wert und in ihrem Volumen geschützt. Zusätzlich zu den in Abs. 1 zugelassenen baulichen Massnahmen dürfen sie abgebrochen werden, sofern die Erstellung von Ersatzbauten gesichert ist. Sie müssen an gleicher Stelle und mit den bisherigen Aussenmassen wieder aufgebaut werden. Von diesen kann nur abgewichen werden, wenn dadurch eine für das Ortsbild gleichwertige Lösung entsteht. Aus Gründen der Verkehrssicherheit kann eine geringfügige Standortverschiebung verlangt werden. Gesamthaft ist auf eine besonders gute Einpassung in das Ortsbild und auf eine angemessene Umgebung der Schutzobjekte zu achten. 3

Die zulässigen Nutzungen richten sich nach den Zonenvorschriften.

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Seite 11

Gebäude mit Substanzschutz Gebäude Nr.

Parzelle Nr.

Adresse

Gebäudeart

5

536

Hauptstrasse 5

Altes Pfarrhaus mit ehemaliger Scheune

30 / 31

83 / 84

Oberdorf 30 /31

Bauernhäuser

34 A/B/C

109

Oberdorf 34

Trotte

52

76

Hauptstrasse 52

Bauernhaus

68

72

Hauptstrasse 68

Gasthaus "Bären"

71

17

Hauptstrasse 71

Bauernhaus

79

11

Hauptstrasse 79

Wohnhaus

90

817

Hauptstrasse 90

Restaurant "Post"

97

834

Mühle 97

Ehemalige Mühle

Gebäude mit Volumenschutz Gebäude Nr.

Parzelle Nr.

Adresse

Gebäudeart

7

535

Hauptstrasse 7

Zweifamilienhaus

9

534

Hauptstrasse 9

Wohnhaus / Scheune

10 / 11

533

Hauptstrasse 10

Wohnhaus/Scheune

12

532

Hauptstrasse 12

Wohnhaus/Scheune

13

531

Hauptstrasse 13

Schopf/ Halbscheune

15

525

Hauptstrasse 15

Wohnhaus/Schopf

16

125

Hauptstrasse 16

Wohnhaus/Scheune

17

124

Hauptstrasse 17

Wohnhaus/Scheune

18

722

Im Schoos 18

Scheune/Schöpfe

20

123

Hauptstrasse 20

Wohnhaus/Scheune

24

120

Kirchweg 199

Wohnhaus/Scheune

25

119

Hauptstrasse 25

Feuerwehrlokal

Gemeinde Bözen Bau- und Nutzungsordnung

Seite 12

Gebäude mit Volumenschutz Gebäude Nr.

Parzelle Nr.

Adresse

Gebäudeart

27B

117

Hauptstrasse 27B

Wohnhaus! Scheune

28

112

Oberdorf 28

Wohn- und Geschäftshaus

32

770

Oberdorf 32

Schopf / Keller

33

111

Oberdorf 33

Einfamilienhaus

35

87

Oberdorf 35

Wohnhaus / Scheune

39

89

Oberdorf 39

Mehrfamilienhaus! Scheune

40A

103

Oberdorf 40A

Wohnhaus/Scheune

40B

102

Oberdorf 40B

Einfamilienhaus

42

92

Oberdorf 42

Zweifamilienhaus

43

101

Oberdorf 43

Wohnhaus / Scheune

44

724

Oberdorf 44

Restaurant "Frohsinn"

49

78

Hauptstrasse 49

Wohnhaus

51

29

Hauptstrasse 51

Wohnhaus / Werkstatt

52B

76

Hauptstrasse 52

Wohnhaus / Scheune

58

625

Hauptstrasse 58

Lagerhaus

59

20

Hauptstrasse 58

Einfamilienhaus

61

22

Hinterdorf 61

Wohnhaus/Scheune

64

46

Hinterdorf 64

Schopf

65 / 109

848

Hinterdorf 109

Scheune mit Zimmer

66

72

Hauptstrasse 66

Schopf / Scheune

69

670

Hauptstrasse 69

Wohnhaus

70

674

Hauptstrasse 70

Wohnhaus / Schmiede

72

71

Hauptstrasse 72

Wohnhaus! Schopf

73

70

Hauptstrasse 73

Wohnhaus / Scheune

74

16

Hauptstrasse 74

Wohnhaus / Schopf

Gemeinde Bözen Bau- und Nutzungsordnung

Seite 13

Gebäude mit Volumenschutz Gebäude Nr.

Parzelle Nr.

Adresse

Gebäudeart

75 / 76

69

Hauptstrasse 75

Wohnhaus / Schopf

78

13

Hauptstrasse 78

Mehrfamilienhaus

80

12

Hauptstrasse 80

Wohnhaus / Schopf

84

56

Hauptstrasse 84

Wohnhaus

85

55

Hauptstrasse 85

Wohnhaus / Scheune

95

370

Hauptstrasse 95

Wohnhaus / Scheune

105

816

Hauptstrasse 105

Wohnhaus/Scheune

106

530

Hauptstrasse 106

Wohnhaus / Scheune

266

73

Hauptstrasse 266

Mehrfamilienhaus

Art. 26 Kulturobjekte

Kulturobjekte

Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten Kulturobjekte sind geschützt und dürfen nicht beseitigt werden. Kulturobjekte innerhalb Baugebiet Brunnen an der Hauptstrasse 85 Brunnen beim "Bären" Brunnen an der Ecke Hauptstrasse / Elfingerstrasse Kulturobjekte ausserhalb Baugebiet -

Bachschwellen im "Brüh!" (2x)

-

Alte Bachbrücke im "Längacher" Alte Bachbrücke in der "Breite / Brühl"

-

Alte Bachbrücke in der "Breite"

-

7 Grenzsteine entlang der Grenze zu Hornussen

Art. 27 Grenzsteine

Grenzsteine

Die im Kulturlandplan bezeichneten Grenzsteine weisen einen kulturellen und geschichtlichen Wert auf. Sie dürfen nicht beseitigt werden.

Gemeinde Bözen Bau- und Nutzungsordnung

3.6

Spezialzone Gärtnerei

Seite 14

Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG

Art. 28 Spezialzone Gärtnerei

1 Die Spezialzone Gärtnerei ist für Bauten und Anlagen eines Gartenbau- und Gärtnereibetriebes (inkl. Verkauf von vorwiegend eigenen Produkten) bestimmt. Wohnungen sind nur zulässig, soweit sie betriebsnotwendig sind. 2

Grenz- und Gebäudeabstände sowie die maximale Baulänge werden vom Gemeinderat unter Wahrung der öffentlichen und privaten Interessen von Fall zu Fall festgelegt. Bauten und Anlagen sind gut ins Landschafts- und Ortsbild einzupassen. Als Richtwerte gelten folgende Masse: - Grenzabstand: - Gebäudehöhe:

Rekultivierungszone

mindestens 4 m maximal 8m

Art. 29 Rekultivierungszone

1 Die Rekultivierungszone dient der Wiederauffüllung des Areals Grueb sowie der Zwischenlagerung von Kleinmengen von Mergel für den Flurweg- und Waldstrassenunterhalt. 2

Zur Auffüllung sind kleinere Mengen von sauberem Aushubmaterial und inerten Stoffen (Mauerausbruch, Ziegel, Gesteinen usw.) aus lokalem Anfall zugelassen. 3

Die Wiederauffüllung richtet sich nach dem mit Zustimmung der dafür zuständigen kantonalen Behörde bewilligten Rekultivierungsplan, welcher die Terraingestaltung und die Ablagerungsordnung festlegt. Dieser berücksichtigt die Anliegen des Landschafts-, Natur- und Umweltschutzes sowie der Landwirtschaft.

4 Gewerbe

DEFINITIONEN

Art. 30 Gewerbe

1 Als nicht störend gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen. 2

Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- oder Öffnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten nicht als mässig sondern als stark störend.

Art. 31 Abstand gegenüber

Kulturland

Abstand gegenüber Kulturland

Gegenüber dem Bauzonenrand gilt für Gebäude ein minimaler Abstand von 2 m. Dieser kann in Ausnahmefällen reduziert werden.

Gemeinde Bözen Bau- und Nutzungsordnung

Benützung von Privateigentum

5

BAUVORSCHRIFTEN

5.1

Baureife und Erschliessung

Seite 15

Benützung von Privateigentum

Art. 32 1

Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennummerierung der Bauten sind Sache des Gemeinderates. 2

Die Gemeinde kann öffentlichen Zwecken dienende Vorrichtungen, wie Verkehrs- und Werkleitungstafeln, Lampen, Leitungsmaste, Hydranten usw. auf oder an Privateigentum anbringen lassen. Öffentliche Brunnen, Kabelverteilerkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegenden Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden. 3

4

Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist möglichst Rücksicht zu nehmen.

Allgemeine Anforderungen

5.2

Technische Bauvorschriften

Art. 33 Allgemeine Anforderungen

Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie. 1

2

Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen.

Energiesparmassnahmen

Art. 34 Energiesparmassnahmen

1 Es sollen nach Möglichkeit keine Einzelfeuerungsanlagen erstellt werden, sofern ein Zusammenschluss zu einer Gruppenheizung oder die Versorgung mit Abwärme oder zentral hergestellter Wärme möglich, sinnvoll und zumutbar ist. 2

Aussenwände dürfen nachisoliert werden, selbst wenn dadurch die Abstandsvorschriften über die Grenz- und Gebäudeabstände nicht mehr in vollem Masse eingehalten werden. 3

Der Charakter der Gebäude und die schutzwürdige Bausubstanz sind angemessen zu berücksichtigen.

Gemeinde Bözen Bau- und Nutzungsordnung

Ausrichtung der Wohnungen

Raummasse, Fenstergrössen, Nebenräume, Balkone

5.3

Wohnhygiene

Art. 35 Ausrichtung der Wohnungen

Seite 16

Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind nur in Ausnahmefällen gestattet.

Art. 36 Raummasse, Nebenräume, Balkone

1 Für Neubauten gelten nachstehende Masse: a) Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume - Raumhöhe: bei Vollgeschoss mind. 2.30 m bei Dachgeschoss mind. 2.30 m auf mind. 5 m2 Fläche - Fensterfläche: mind. 1/10 der Bodenfläche (die Fenster müssen direkt ins Freie führen) - DachflächenBei Dachflächenfenstern kann die Fensterfenster: fläche (Lüftungsöffnung) bis auf 1/15 der anrechenbaren Bodenflächen reduziert werden. b) Nebenräume in Mehrfamilienhäusern - Abstellraum: pro Wohnung mind. 4 m2 (im Estrich oder auf dem gleichen Geschoss wie die Wohnung) - Keller: für eine 1-Zimmer-Wohnung mind. 4 m2 für jedes weitere Zimmer 1 m2 zusätzlich 2

Die Wohnungen haben ausreichende und gut benutzbare Garten-, Terrassen- oder Balkonflächen aufzuweisen (ausgenommen Kleinund Dachwohnungen). 3

In der Dorfzonen D1 kann der Gemeinderat Abweichungen bewilligen.

Art. 37 Bezug von

Wohnungen und Arbeitsräumen

Velos, Kinderwagen

Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen

Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehren oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.

5.4

Ausstattung

Art. 38 Velos, Kinderwagen

In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut zugängliche und abschliessbare Abstellräume für Velos, Kinderwagen usw. vorzusehen.

Gemeinde Bozen Bau- und Nutzungsordnung

Art. 39 Spielplätze

Seite 17

Spielplätze

Bei Mehrfamilienhäusern hat die Grösse der Spielplätze gesamthaft mindestens 15 % der anrechenbaren Bruttogeschossfläche zu betragen. 2 Spielplätze sind nach den neusten Erkenntnissen über kindergerechte Wohnumfelder und den verschiedenen Altersgruppen entsprechend auszugestalten. 3 Spielplätze sind nach Möglichkeit abseits von Strassen, Zufahrten und Autoabstellplätzen an gut besonnten Stellen zu erstellen. Sie müssen durch die Grundeigentümer unterhalten werden, zugänglich bleiben und dürfen nicht zweckentfremdet werden.

Sicherheit im öffentlichen Raum

Art. 40 Sicherheit im öffentlichen Raum

1 Bei der Planung und Gestaltung von öffentlich zugänglichen Bauten und Anlagen (Strassen, Wege, Plätze, Parkhäuser, öffentliche Toiletten, usw.) ist den Sicherheitsbedürfnissen von Passanten Rechnung zu tragen. Unbeleuchtete und unübersichtliche Bereiche sind zu vermeiden. 2

Der Gemeinderat kann bauliche und planerische Richtlinien erlassen, um die Sicherheit in öffentlich zugänglichen Räumen zu erhöhen.

Ortsbildschutz

6

SCHUTZVORSCHRIFTEN

6.1

Ortsbild- und Denkmalschutz

Art. 41 Ortsbildschutz

1 Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild nach folgenden Kriterien: a) Stellung (Firstrichtung), b) Grösse der Baukuben, c) Wirkung im Strassenraum, d) Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse, e) Dachform, Dachneigung, f) Fassadengliederung, g) Materialwahl, Farbe, h) Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedigungen.

Gemeinde Bözen Bau- und Nutzungsordnung

2

Seite 18

Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen: a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw.) verlangen; b) Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten; c) in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen; d) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist; e) die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.

Art. 42 Antennen /

Parabolspiegel

Aussenraum- und Umgebungsgestaltung

Antennen / Parabolspiegel

Antennen / Parabolspiegel müssen sich einwandfrei in das Orts- und Landschaftsbild einpassen. Für diese Anlagen ist eine dezente, dem Hintergrund angepasste Farbgebung zu wählen. Sie dürfen die Firstlinie nicht überschreiten und sind in der Regel auf der strassenabgewandten Seite zu erstellen.

Art. 43 Aussenraum- und Umgebungsgestaltung

1 Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Ökologisch und geomorphologisch (äussere Gestalt der Erde und deren Veränderungen) wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen dürfen die Nachbarn nicht übermässig beeinträchtigen, müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Versiegelte Flächen sind auf das Notwendige zu beschränken. 2

Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat das Erdreich mit Böschungen und nötigenfalls mit Stützmauern zu sichern. Stützmauern sind in genügender Stärke zu erstellen, in gutem Zustand zu erhalten und in der Regel zu bepflanzen. 3

Die Umgebungsarbeiten bilden einen Bestandteil des Bauprojektes. Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen in der Baubewilligung.

Art. 44 Materialablagerungen

Materialablagerungen

Die Ablagerung von Material für eine Dauer von mehr als 2 Monaten kann in der Gewerbezone G bewilligt werden. 1

2 Der Gemeinderat kann Auflagen machen über die zugelassenen Materialien sowie über die Höhe, Abstände und Gestaltung der Ablagerung und des Lagerplatzes. Er kann nötigenfalls eine Umzäunung verlangen.

Gemeinde Bözen Bau- und Nutzungsordnung

6.2

Einwirkungen

Seite 19

Umweltschutz

Art. 45 Einwirkungen

1 Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums, wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten. 2

Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen. Eigentümer und Besitzer von Grundstücken haben alle zumutbaren baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

Art. 46 Lärmschutz

Zuständigkeit

Der Gemeinderat kann die Anforderungen an die Lärmarchitektur (Stellung und Gestaltung der Bauten, Anordnung lärmempfindlicher Räume, Schallschutzmassnahmen usw.), selbst wenn die Grenzwerte eingehalten sind, im Sinne der Vorsorge erhöhen, soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Dies gilt insbesondere bei Bauten mit lärmempfindlichen Räumen, welche die elementaren Regeln des Lärmschutzes missachten, sowie in Gebieten, die infolge Vorbelastung der nächst höheren Empfindlichkeitsstufe zugeordnet sind.

7

VOLLZUG UND VERFAHREN

Art. 47 Zuständigkeit

Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionale Stellen auf Kosten des Gesuchsstellers beiziehen.

Art. 48 Gebührenreglement

Gebührenreglement

Die Gebühren und die Tragung der weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) richten sich nach dem Gebührenreglement der Gemeinde.

Art. 49 Vollzugsrichtlinien

Lärmschutz

Vollzugsrichtlinien

Der Gemeinderat kann Richtlinien zum Schutz und Unterhalt der Naturschutzzonen und -objekte erlassen.

Gemeinde Bözen Bau- und Nutzungsordnung

Art. 50 Wechsel von Bauherr

oder Grundeigentümer

Baukontrollen Grundsatz Abweichungen

Seite 20

Wechsel von Bauherr oder Grundeigentümer

Tritt während der Bauausführung ein Wechsel in der Person des Bauherrn oder des Grundeigentümers ein, so ist dies dem Gemeinderat innert 10 Tagen schriftlich mitzuteilen.

Art. 51 Baukontrollen / Grundsatz / Abweichungen

1 Der Bau ist nach den bewilligten Plänen unter Begutachtung der Bedingungen und Auflagen der Baubewilligung auszuführen. 2

Geringfügige Abweichungen von den bewilligten Plänen können vom Gemeinderat formlos bewilligt werden. Die Abweichungen sind in den Plänen zu vermerken. 3

Grössere Änderungen von bewilligten Plänen, insbesondere solche, die nachbarliche Interessen berühren, erfordern ein neues Baubewilligungsverfahren.

Meldepflicht

Art. 52 Meldepflicht

1 Der Bauherr hat rechtzeitig dem Gemeinderat schriftliche Anzeige zu machen über: a) den Beginn der Bauarbeiten und die Erstellung des Schnurgerüstes, an dem die Erdgeschosskote markiert sein muss; b) das bevorstehende Eindecken von Leitungsgräben (Wasserund Energieversorgung, Kanalisation), das bestehende Versetzen von Tanks und bei Zivilschutzräumen das Verlegen der Armierung vor dem Zuschalen der Wände und vor dem Einbringen des Betons für die Decke; c) die Fertigstellung der Feuerungs- und Tankanlagen und die Beendigung des Rohbaus; d) die Beendigung der Baute vor deren Benutzung. 2

Der Gemeinderat hat nach Meldung die notwendigen Prüfungen vorzunehmen, namentlich in Bezug auf Übereinstimmung mit den bewilligten Bauplänen. Den Behörden und ihren Kontrollorganen ist jederzeit der Zutritt zur Baustelle zu gestatten. 3

Festgestellte Mängel sind vom Bauherrn unverzüglich beheben zu lassen. Versäumt er dies trotz schriftlicher zugestellter Verfügung, so hat der Gemeinderat die Bauarbeiten bis zur Behebung des Mangels einzustellen.

Sicherheits- und Schutzvorkehrungen

Art. 53 Sicherheits- und Schutzvorkehrungen

1 Baustellen, Gerüste, Materialablagerungen, aufgebrochene Strassen, Gräben usw. sind an Orten mit Verkehr kenntlich zu machen und nötigenfalls abzusperren. 2

Öffentliche Einrichtungen wie Teile der Versorgungsbetriebe (Hydranten, Schächte, Leitungen und dergleichen), öffentliche Verkehrsanlagen sowie Bäume auf öffentlichem Grund sind im Bereich von Bauplätzen angemessen zu schützen.

Gemeinde Bozen Bau- und Nutzungsordnung

Seite 21

3

Der Gemeinderat kann jederzeit Baustellen einstellen lassen, bei denen die nötigen Sicherheits- und Schutzvorkehrungen nicht getroffen wurden.

Art. 54 Hydranten / Schieber

Aufhebung bisherigen Rechts

Hydranten / Schieber

Hydranten und Schieber dürfen nie überdeckt werden. Sie müssen leicht zugänglich sein und sind vor Beschädigung zu schützen. Der Wasserbezug darf nur mit Bewilligung und gegen Bezahlung der vorgeschriebenen Gebühren erfolgen.

8

SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNG

Art. 55 Aufhebung bisherigen Rechts

Durch diese Bau- und Nutzungsordnung wird aufgehoben: - Bau- und Nutzungsordnung vom 12. Juni 2001

Auftragsnummer

43.01.005

Projektleitung Verfassung

Viktor Oeschger, dipl. Forstingenieur ETH, Raumplaner Stefan Giess, dipl. Ing. FH Raumplanung, Aargauischer Bauverwalter

Verfassungsdatum Druckdatum / -initialen

Kontrolle 19.10.2006 19.10.2006 / SG

Dateipfad / -name

I: \Planung\Bözen\01\05\Planung\Bözen_BNO_Genehmigung.doc