Bözen Bauzonenplan Parz. Nr. 644
Plan d'utilisaziun · Böztal
Document
- Numer
- 2005-000204
- Gener
- Plan d'utilisaziun
- Vischnanca
- Böztal
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- RR
- Decidì
- 16-02-2005
- En vigur dapi
- 16-02-2005
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
Karte
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Datotecas
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Text
Protokoll des Regierungsrates Sitzung:
16. Februar 2005
Art. Nr. 2005-000204
Gemeinde Bözen; Nutzungsplanung Siedlung, Umzonung Teil Parzelle Nr. 644; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss der Gemeindeversammlung Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
22. November 2004 29. September 2004 11. Oktober 2004 – 10. November 2004 26. November 2004 13. Dezember 2004 6. Jannuar 2005
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Zuständigkeit zur Genehmigung
Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 1 des Dekrets über das Genehmigungsverfahren für allgemeine Nutzungspläne und -vorschriften vom 10. November 1998 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Die Vorlage im Überblick
2.1
Ausgangslage und Planungsziele
Der östliche Teil der Parzelle Nr. 644 wird von der Kirchgemeinde nicht benötigt. Zur Finanzierung der Renovation der denkmalgeschützten Kirche wurde die Veräusserung dieses Grundstückteils von der Kirchgemeinde beschlossen. Da die Gemeinde keinen Bedarf an Öffentliche Bauten und Anlagen (ÖBA) am Kirchweg hat, ist für eine Drittnutzung eine Umzonierung beabsichtigt. 2.2
Planungsablauf/Vorprüfung
Der Kanton prüfte die Vorlage in einem Durchgang. Die abschliessende Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 29. September 2004 ohne Vorbehalte. 2.3
Bauzonen- und Kulturlandplan
Eine Teil der Parzelle Nr. 644 soll von der ÖBA in die angrenzende Wohnzone 2 Geschosse umgezont werden. Genehmigungsinhalt ist lediglich der rot umrahmte Bereich
Versand: 24. Februar 2005
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mit 22 m Breite. Die übrigen im Änderungsplan dargestellten Bauzonen dienen nur der Information; sie sind nicht Gegenstand der Genehmigung. Erwägungen 3.
Beurteilung der Vorlage
3.1
Allgemeine Beurteilung
3.1.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz [BauG]). 3.1.2 Übereinstimmung mit dem Richtplan Die Gesamtgrösse der Bauzone bleibt unverändert. Die Vorlage ist daher nicht Richtplanrelevant respktive stimmt mit dem Richtplan überein. 3.1.3 Grösse der Bauzone (Art. 15 Raumplanungsgesetz [RPG]) Die vorgesehene Umzonung ist hinsichtlich der Bau- und Mischzonenkapazität (Art. 15 RPG) der Gemeinde Bözen auf Grund der geringen Fläche (8.82 a) von untergeordneter Bedeutung. 3.1.4 Raumplanerische Beurteilung Die vorgesehene Zuordnung eines Teils der Parzelle Nr. 644 in die angrenzende Wohnzone 2 Geschosse wird als situationsgerecht beurteilt und entspricht den Vorgaben des Bau- und Raumplanungsgesetzes. 3.2
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Die Umzonung eines Teils der Parzelle Nr. 644 der Gemeinde Bözen vom 26. November 2004 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden.
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2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, Hauptstrasse 239, 5076 Bözen Baudepartement Rechtsabteilung BD Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten) Abteilung Landwirtschaft FD Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: