Bauzonenplan
Plan d'utilisaziun · Gipf-Oberfrick · Abolì ils 02-06-2026
Document
- Numer
- 1997-002127
- Gener
- Plan d'utilisaziun
- Vischnanca
- Gipf-Oberfrick
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- GR
- Decidì
- 11-03-1997
- En vigur dapi
- 11-03-1997
- Abolì
- 02-06-2026
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
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Datotecas
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Text
Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates des Kantons Aargau Sitzung:
11. März 1997
Pfi/ek
Art. Nr.
2127
(7487) Gemeinde Gipf-Oberfrick; Bauzonenplan, Kulturlandplan, Änderung der Bauordnung und Nutzungsordnung; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei Der Rat behandelt die regierungsrätliche Vorlage vom 22. Januar 1997. Namens der Bau- und Planungskommission referiert deren Präsident, Reinhard Gloor, Birr. Die Kommission beantragt Beschlussfassung gemäss Antrag des Regierungsrates. Zur Botschaft und zu den Anträgen wird das Wort nicht verlangt. Demgemäss wird stillschweigend beschlossen: 1. Der Bauzonenplan, der Kulturlandplan sowie die Änderungen an der Bauordnung und der Nutzungsordnung der Gemeinde Gipf-Oberfrick vom 7. Juni 1996 werden genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation dieses Beschlusses im Amtsblatt beauftragt. Protokollauszug an - (2) Baudepartement - Abteilung Raumplanung BD - Rechtsabteilung BD - Gemeinderat 5073 Gipf-Oberfrick - (2) Staatskanzlei (RS/Publikation) Vizepräsident:
Abt. Raumplanung
E 2 1. März 1997 GK
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1 s. tciä:
Staatsschreiber:
ballt 11
Botschaft des Regierungsrates des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 22. Januar 1997
7487
Gemeinde Gipf-Oberfrick; Bauzonenplan, Kulturlandplan, Aenderung der Bauordnung und Nutzungsordnung; Genehmigung
Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren
Die Gemeindeversammlung von Gipf-Oberfrick hat am 7. Juni 1996 den Bauzonenplan, den Kulturlandplan sowie die Aenderungen an der Bauordnung und Nutzungsordnung beschlossen. Wir unterbreiten Ihnen die Vorlage zur Genehmigung mit folgendem Bericht:
1. Zusammenfassung
Der Grosse Rat hat am 7. März 1995 mit der Genehmigung der Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland verschiedene Auflagen und Feststellungen beschlossen. Die Gemeinde hat diese Punkte gemäss Auftrag des Grossen Rates bearbeitet und an der Gemeindeversammlung vom 7. Juni 1996 beschlossen. Sowohl beim Bauzonenplan wie auch beim Kulturlandplan wurden die am 7. März 1995 rechtskräftig ausgeschiedenen Nutzungszonen und Objekte mit den nun beschlossenen Aenderungen in jeweils einem Plan zusammengefasst. Der Regierungsrat beantragt Ihnen, die Vorlage zu genehmigen.
2. Verfahren Verfahrensdaten Mitwirkungsauflage: öffentliche Auflage: Beschluss Gemeindeversammlung: Eingereicht zur Genehmigung:
23. Februar - 25. März 1996 23. Februar - 25. März 1996 7. Juni 1996 25. November 1996
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3. Die Vorlage im Ueberblick 3.1 Ausgangslage Am 7. März 1995 hat der Grosse Rat die Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland genehmigt und folgende Beschlüsse gefasst: Bauzonenplan • Die Gemeinde wird aufgefordert, eine Neubeurteilung der "Richtplangebietsflächen", welche nicht direkt an die Landwirtschaftszone anstossen und nicht grösser als 0,5 ha sind, vorzunehmen. •
Der Gemeinderat wird aufgefordert, die gemäss Waldgesetz erforderliche Waldfeststellung zu veranlassen und die rechtskräftigen Waldgrenzen im Bauzonenplan nachzutragen.
Kulturlandplan • Die Landwirtschaftszone II wird nicht genehmigt. Die Gemeinde wird aufgefordert, die LWZ II neu als Spezialzone (Art. 18 RPG) flächenmässig beschränkt auf die entsprechenden Sonderbedürfnisse auszuscheiden sowie die übrigen Flächen der Landwirtschaftszone I (Art. 16 RPG) zuzuweisen. •
Es wird festgestellt, dass die Fläche oberhalb des Rebenweges im Kulturlandplan nur mit der Landschaftsschutzzone überlagert wird.
Bauordnung / Nutzungsordnung • Es wird festgestellt, dass § 57 Abs. 1 BO (die Uferschutzzone umfasst mindestens einen Streifen von 2 m) nur im Rahmen der übergeordneten Gesetze, insbesondere Punkt 33 des Anhanges 4.5 zur Verordnung über umweltgefährdende Stoffe vom 9. Juni 1986 (Stoffverordnung), angewandt werden kann.
3.2 Planungsablauf Das Vorprüfungsverfahren fand im Dezember 1995 und Januar 1996 statt.
3.3 Planungsergebnisse Die Vorlage entspricht der Aufforderung des Grossen Rates. Die Richtplangebietsflächen - kleiner als 0,5 ha - ohne direkten Anstoss an die Landwirtschaftszone wurden den angrenzenden Nutzungszonen zugewiesen. Die Bauzone wird damit um 1,5 ha vergrössert. Das VValdfeststellungsverfahren wurde durchgeführt, die rechtskräftigen Waldgrenzen sind im Bauzonenplan eingetragen. Für die Landwirtschaftsbetriebe "Im Tal" (Schweinezucht), "Sespenhof' (Schweinemast) und den "Birkenhof" (Legehennen) wurde anstelle der Landwirtschaftszone II neu eine Spezialzone "Kulturland" ausgeschieden. Alle anderen nicht genehmigten Flächen der Landwirtschaftszone II wurden neu der Landwirtschaftszone zugeordnet. Im weiteren hat die Gemeinde im Kulturlandplan das Richtplangebiet Baugebiet oberhalb des Rebenweges korrigiert.
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In der Bauordnung wurde in § 57 Abs. 1 der Uferschutzstreifen von 2 auf 3 m vergrössert. In der Nutzungsordnung wurden in Art. 5 anstelle der Bestimmungen zur Landwirtschaftszone II neu Bestimmungen zur Spezialzone "Kulturland" aufgenommen und in Art. 7 Abs. 3 wurde bei der Aufzählung landwirtschaftlicher Fahrnisbauten folgende Ergänzung aufgenommen: "Abdeckungen von Obstanlagen vom Beginn der Blüte bis nach der Ernte zum Schutz von Witterungseinflüssen". Da sich diese Aenderungen grossflächig auswirken, wurden der Bauzonenplan und der Kulturlandplan mit den erwähnten Aenderungen vollständig neu dargestellt und neu beschlossen. Daher sind diese zwei Pläne insgesamt neu zu genehmigen.
4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Ueberprüfungsbefugnis Die Vorlage wird vom Grossen Rat auf Rechtmässigkeit, auf Uebereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen überprüft (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.1.1 Uebereinstimmung mit dem Richtplan Der Richtplan ist auf diese Genehmigungsvorlage nicht anwendbar, da die Vorprüfung vor Inkrafttreten des Richtplanes abgeschlossen wurde (§ 2 des Grossratsbeschlusses zum Richtplan). In materieller Hinsicht kann jedoch festgestellt werden, dass die Vorlage mit dem Richtplan übereinstimmt. Das Siedlungsgebiet der Gemeinde Gipf-Oberfrick ist im Richtplan festgesetzt. Die vorliegende Bauzonenplanänderung ist das Resultat der Genehmigungsauflage des Grossen Rates vom 7. März 1995. Deshalb wird das Siedlungsgebiet nach der Genehmigung dieser Nutzungsplanung entsprechend der neu genehmigten Abgrenzung der Bauzone fortgeschrieben (Beschluss 3.1 lit. c des Richtplanabschnittes 2.1 Siedlungsgebiet).
4.2 Gesamtbeurteilung Die vorgenommenen Aenderungen entsprechen den Aufforderungen oder Feststellungen des Grossen Rates vom 7. März 1995. Gleichzeitig hat die Gemeinde bei der Bestimmung zur Landschaftsschutzzone eine geringfügige Ergänzung aufgenommen. Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Anforderungen für die Genehmigung.
5.Antrag: 1. Der Bauzonenplan, der Kulturlandplan sowie die Aenderungen an der Bauordnung und der Nutzungsordnung der Gemeinde Gipf-Oberfrick vom 7. Juni 1996 werden genehmigt.
2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
Aarau, 22. Januar 1997
IM NAMEN DES REGIERUNGSRATES Landammann:
Silvio Bircher Staatsschreiber:
Marc Pfirter