Bau- und Nutzungsordnung
Beinwil (Freiamt)
Document
- Numer
- 4224
- Vischnanca
- Beinwil (Freiamt)
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Decidì
- 06-04-2011
- En vigur dapi
- 06-03-2024
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
Karte
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Datotecas
NUPLA-4224-2024-V.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
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Gemeinde Beinwil (Freiamt)
Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung (BNO) gemäss § 15 BauG
21.06.2023
Vorprüfungsbericht
vom
3. April 2023
Mitwirkung
vom
4. März 2022
bis
4. April 2022
Öffentliche Auflage
vom
17. April 2023 bis
17. Mai 2023
Beschlossen von der Gemeindeversammlung
am
21. Juni 2023
Gerne ndeschreiberin:
Der Gemeindeammann:
fmigung:
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Genehmigung durch den Regierungsrat
AENDERUNG Nr. ....2..... 2X1 Bno/ßo/No vom.........
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Abteilunö^aumentwicklung BVU
K I P
KIP SIEDLUNGSPLAN AG
SIEDLUNGSPLAN
5610Wohlen
Stegmattweg II
T0S661830 10
www.klp.ch
SWISO zertifiziert ISO 9001
Gemeinde Beinwil (Freiamt) - Teiländerung Nutzungsplanung Gewerbezone und Volumenschutz Bau- und Nutzungsordnung
Seite 1
Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Rechtskräftige Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Gemeinde Beinwil (Freiamt), genehmigt durch den Regierungsrat am 6. April 2011
Schwarz: Rot:
unveränderte Bestimmung geänderte bzw. neue Bestimmung
Rechtskräftige BNO (Orientierungsinhalt)
Geänderte BNO (Genehmigungsinhalt in Rot)
[...] 3. Zonenvorschriften
[...]
3. Zonenvorschriften
3.1 Bauzonen
3.1 Bauzonen
[...]
Gewerbezone G (einheimi sches Gewerbe)
KIP Siedlungsplan AG
[...]
Art. 8 Die Gewerbezone G ist für mässig störendes Gewerbe
sowie Dienstleistungen bestimmt. Die benachbarten Wohngebiete dürfen nicht übermässig gestört werden.
Gewerbezone G (einheimi sches Gewerbe)
§8__________________________________________________ Die Gewerbezone G ist für mässig störendes Gewerbe sowie Dienstleistungen bestimmt. Die benachbarten Wohn gebiete dürfen nicht übermässig gestört werden.
30% der Ausnützungsziffer kann als Wohnen über baut werden.
30% der Ausnützungsziffer kann als Wohnen überbaut werden.
’ Die Bauten und Anlagen sind besonders sorgfältig in Landschaft und Umgebung (Baumaterialien, Farbge bung, Terraingestaltung, Lagerplätze, Grünflächen und Bepflanzung) einzugliedern. Der Charakter des Ortsbil des muss erhalten bleiben. Zusammen mit dem Bauge such ist ein Umgebungsplan einzureichen.
’ Die Bauten und Anlagen sind besonders sorgfältig in Land schaft und Umgebung (Baumaterialien, Farbgebung, Ter ra ingestaltung, Lagerplätze, Grünflächen und Bepflanzung) einzugliedern. Der Charakter des Ortsbildes muss erhalten bleiben. Zusammen mit dem Baugesuch ist ein Umgebungs plan einzureichen.
* Gebäudelängen und Dachform: Gebäudelängen und Dachform legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest. Flachdächer können bewilligt werden.
‘’Gebäudelängen und Dachform: Gebäudelängen und Dach form legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest. Flachdächer können bewilligt werden.
5 Nicht zulässig sind reine Lagerhäuser und Lagerplätze ohne eigentlichen Betriebsstandort in der Gemeinde Beinwil / Freiamt.
5 Nicht zulässig sind reine Lagerhäuser und Lagerplätze ohne eigentlichen Betriebsstandort in der Gemeinde Beinwil / Freiamt.
230621_BN_BNO_Synopse_Genehmigung.docx
Gemeinde Beinwil (Freiamt) - Teiländerung Nutzungsplanung Gewerbezone und Volumenschutz Bau- und Nutzungsordnung
Seite 2
® Das Bauland ist im Rahmen der baurechtlichen und orts baulichen Gegebenheiten optimal auszunützen. Wenn ein Grundstück durch Neubauten nur teilweise bebaut wird, so ist dies nur bewilligungsfähig, wenn der Nachweis einer später möglichen, zonengemässen Bebauung erbracht wird. Der Gemeinderat kann Ausnahmen gestatten, wenn das Grundstück wegen öffentlich-rechtlicher Baubeschränkun gen nicht voll überbaubar ist.
[-] 3.4 Überlagerte Schutzzonen
[...] 3.4 Überlagerte Schutzzonen
[...]
[-] Gewässerraum
Art. 19a Als Gewässerraumzone wird das Gewässer mit seinen
Uferstreifen bezeichnet. Die Gewässerraumzone ist der Grundnutzungszone überlagert. 2 Innerhalb der Gewässerraumzone richtet sich die Zulässig keit von Bauten, Anlagen und Nutzungen nach den Bestim mungen des Bundesrechts, insbesondere nach Art. 41c GSchV. Die Ufervegetation ist geschützt. Innerhalb des Ge wässerraums sind ausschliesslich einheimische, standortge rechte Pflanzen zulässig.
KIP Siedlungsplan AG
230621_BN_BNO_Synopse_Genehniigung.docx
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Gemeinde Beinwil (Freiamt)
Kanton Aargau
Bau- u. Nutzungsordnung, Teiländerung § 24 Zonenvorschriften Deponiezone "Feld", "Weid-Banacker"
Kanton Aargau
Deparbrnent Cu!, Verkehr und Umweit Abteilung Raumentwicklung
ÜBERSICHT 1:25'000 .
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Vorprüfungsbericht
vom:
29. März 2011
Öffentliche Auflage
vom:
06. April
Der Gemeindeammann: /7 9?4.2.2,
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bis: 05. Mai 2011
Beschlossen von der Gemeindeversammlung
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am: 22. Juni 2011
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Genehmigung:
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Der Staatsschreiber: 6.9.,.M.
Plan-Nr.:
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 2 .
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Zonenvorschriften
BNO rechtskräftig
Geplante Änderung der BNO
Art. 24 Deponiezone (alt)
Art. 24 Deponiezone
aufgehoben
1
.. Die überlagerten Zonen „Feld" und „WeidBanacker" dienen der Errichtung einer Deponie für sauberen Aushub. 2
Die Deponiezone darf nur erschlossen und aufgefüllt werden, wenn ein rechtskräftiger Gestaltungsplan vorliegt. Für den Gestaltungsplan gelten folgende Zielsetzungen: —
Optimale Nutzung des Standortes unter Beachtung der gesamtlandschaftlichen Zusammenhänge.
—
Die Eingliederung der Sekundärlandschaft hat Rücksicht zu nehmen auf den typischen Landschaftscharakter der Umgebung.
—
Verbesserungsmöglichkeiten der betroffenen Lebensräume (ökologischer Ausgleich, Vernetzungen, Förderung seltener /gefährdeter Arten) sind zu nutzen.
—
Sicherstellung einer hinreichenden Erschliessung der Deponiezone.
Das Konzept für die Endgestaltung vom 4. März 2011 ist verbindlich für den Gestaltungsplan. 3
Die Deponiezone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Vor und nach der Deponiephase gelten die Vorschriften der Landwirtschaftszone gemäss § 11 BNO. 4
Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
Gemeinde Beinwil (Freiamt)
Bau- und Nutzungsordnung (BNO)
Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung
gemäss § 15 BauG
Mitwirkungsbericht vom: 8. Januar 2008 Vorprüfungsbericht vom: 25. November 2009 Öffentliche aufgelegt vom: 15. Februar bis 16. März 2010 Beschlossen von der Gemeindeversammlung am: 26. November 2010 chreiber:
Gemeindeammann: /11
Albert Betschart-Schriber
Genehmigung:
Erhar
ler-Frei
ch d9n Rierungsrat Genehmigung 2.04,1 Aarau, den 4.. A p Der Stantsschreiber:
I P KNOBLAUCH INGENIEUR UND PLANER
A• 2.M.
Adt
5610 Wohlen 5620 Bremgorten 5630 Muri [email protected]
Tel. 056 618 30 10 Tel. 056 631 62 20 Tel. 056 675 76 00 www.kip.ch
-2-
Inhaltsverzeichnis Seite 1
2
Geltungsbereich
5
§ 1
Art. 2 5
5
Geltungsbereich Übergeordnetes Recht
Raumplanung
5
Art. 3 5
Sondernutzungsplanung
3
Zonenvorschriften
6
3.1
Bauzonen
Art. 4 Bauzonen, AZ, Gebäudehöhe, Grenzabstand, Empfindlichkeitsstufe
Art. 5 Wohnzone W2
Art. 6 Wohn- und Gewerbezone VVG2
Art. 7 Dorfzone D
Art. 8 Gewerbezone G
Art. 9 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA
112 weitere Artikel
Art. 10 Grünzone GR
6 6 6 7 7 8 8 8
3.2
Landwirtschaftszonen
Art. 11 Landwirtschaftszone
Art. 12 Bauten in der Landwirtschaftszone
Art. 13 Speziallandwirtschaftszone
9 9 9 9
3.3
Schutzzonen
Art. 14 Naturschutzzone im Kulturland
Art. 15 Magerwiese, Magere Böschung
Art. 16 Feuchtgebiet
Art. 17 Naturschutzzone Wald
10 10 10 10 11
3.4
Überlagerte Schutzzonen
Art. 18 Landschaftsschutzzone
Art. 19 Moränenschutzzone
11 11 11
3.5
Schutzobjekte
Art. 20 Hecke, Feld- und Ufergehölz, Waldrand, Hochstamm-Obstbestand,
Einzelbäume, Ausnahmen
Art. 21 Uferschutzstreifen im Kulturland, Uferschutzstreifen im Baugebiet,
Weiher
Art. 22 Gebäude mit Substanz- oder Volumenschutz
Art. 23 Kulturobjekte
12 12
Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG
Art. 24 Deponiezone für sauberes Aushubmaterial
Art. 25 Spezialzone „Eichmühle"
Art. 26 VVeilerzone
14 14 14 15
3.6
12 13 14
-3-
4
Definitionen
16
4.1
Nutzungsdichte
Art. 27 Ausnützungsziffer, Nutzungsbonus
Art. 28 Gewerbe
16 16 17
4.2
Abstände
Art. 29 Abstand gegenüber dem Kulturland
Art. 30 Abstand von Tiefbauten
Art. 31 Ungleichverteilung der Grenzabstände, Gebäudeabstand
gegenüber bestehenden Bauten, Abstand für Stützmauer
17 17 17 17
4.3
Arealüberbauung
Art. 32 Zonenzulässigkeit, Mindestflächen, AZ-Erhöhung, Abstände
18 18
5
Bauvorschriften
18
5.1
Baureife und Erschliessung
Art. 33 Benützung von Privateigentum, Hydranten, Schieber und
Kontrollschächte, March- und Vermessungszeichen, Weg- und Meliorationsanlagen
18 18
5.2
Technische Bauvorschriften
Art. 34 Allgemeine Anforderungen, Bedingungen, Auflagen, Sicherstellung
Brandruinen, Baulücken
Art. 35 Energiesparmassnahmen
19 19
5.3
Wohnhygiene
Art. 36 Ausrichtung der Wohnungen, Orientierung
Art. 37 Raummasse, Fenstergrösse, Nebenräume, Balkone, Abweichungen
Art. 38 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen
20 20 20 21
5.4
Ausstattung
Art. 39 Velos und Kinderwagen
Art. 40 Spielplätze
Art. 41 Entsorgungseinrichtungen
21 21 21 21
5.5
Einfriedigungen, Bepflanzungen und Bodensicherung
Art. 42 Einfriedigungen, Bepflanzungen
Art. 43 Bodensicherung, Stützmauern
21 21 22
6
Schutzvorschriften
22
6.1
Ortsbild- und Denkmalschutz
Art. 44 Allgemeine Anforderungen, Ortsbildschutzbeitrag, Denkmalobjekt
Art. 45 Dachneigung, Dachfensterkonstruktion, Dachdurchbrüche
Art. 46 Aussenraumgestaltung
Art. 47 Materialablagerungen
22 22 23 23 24
19
-4-
6.2
Umweltschutz
Art. 48 Einwirkungen
Art. 49 Lärmschutz
Art. 50 Grundwasserschutzzonen
24 24 24 24
6.3
Hochwasserschutz
Art. 51 Hochwasssergefährdetes Gebiet
25 25
7
Vollzug und Verfahren
25
7.1
Zuständigkeit
Art. 52 Zuständigkeit
25 25
7.2
Gebühren
Art. 53 Gebühren
25 25
7.3
Vollzugrichtlinien
Art. 54 Vollzugsrichtlinien Naturschutz
26 26
8
Schluss- und Übergangsbestimmungen
26
8.1
Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 55 Aufhebung bisherigen Rechts
26 26
8.2
Anwendung auf hängige Gesuche
Art. 56 Anwendung auf hängige Gesuche
26 26
9
Anhang
27
Verzeichnis der Schutzobjekte Ziff. 1 Schutzzonen Ziff. 2 Weiher, Biotop, Bäche Ziff. 3 Hecken, Feld- und Ufergehölze Ziff. 4 Einzelbäume Ziff. 5 Kulturobjekte (Kulturland) Ziff. 6 Kulturobjekte (Baugebiet)
27 27 27 28 29 30 30
-5-
1
Geltungsbereich
1.1
Geltungsbereich
Art. 1 Geltungsbereich
1Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) beinhaltet das kommunale Raumplanungs-, Umweltschutz- und Baurecht. 2Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens. 3Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.
1.2
Übergeordnetes Recht
Art. 2 Obergeordnetes
Recht
1Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts sowie hierzu ergangene Entscheide, insbesondere zu Strassenund Wasserbauprojekten, bleiben vorbehalten. 2Einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts gibt das kantonale Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR).
2
Raumplanung
2.1
Sondernutzungsplanungspflicht
Art. 3 Sondernutzungsplanung
1Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Flächen dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Erschliessungs- oder Gestaltungsplan vorliegt. 2Der Gemeinderat entscheidet über die Planung und dessen Verfahren. Er kann auch für kleine Flächen oder wenn die Erschliessung anderweitig verbindlich geregelt ist, Ausnahmen gestatten.
-6-
3
Zonenvorschriften
3.1
Bauzonen
Art. 4 Bauzonen
1Der Bauzonen lan 1:2'500 scheidet fol ende Bauzonen aus:
Bauzonen
Ausnützungsziffer AZ
max. Gebäudehöhe
Grenzabstand klein
gross
Empfindlichkeitsstufe
Zonenvorschriften
Wohnzone
W2 orange
0.45
7.5
4m
8m
II
Art. 5 Wohn- und
Gewerbezone
WG2 orange (schraffiert)
0.5
7.5 m
4m
8m
III
Art. 6 Dorfzone
D braun
--
7.5 m (x)
4 m (x)
(0)
III
Art. 4 Abs. 3
Art. 7 Gewerbezone
G violett
0.6
9.5 m
(0)
(0)
III
Art. 4 Abs.2
Art. 8 Zone für
öffentl. Bauten & Anlagen
OeBA grau
--
(0)
(0)
(0)
II
Art. 4 Abs. 2
Art. 9 Grünzone
GR grün
--
--
--
--
--
Art. 10
2Die mit „0" bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest. 3Die mit „(x)" bezeichneten Masse gelten nur bei Neubauten als Richtwert. Der Gemeinderat kann Abweichungen von diesem Richtwert bewilligen, falls der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird.
Art. 5 Wohnzone
W2
1Die Wohnzone W2 ist für Ein- und Zweifamilienhäuser, Reiheneinfamilienhäuser und kleinere Mehrfamilienhäuser bis zu 4 Wohnungen bestimmt. Nicht störende Kleingewerbe mit geringem Zubringerverkehr sind zugelassen. 2Schrägdächer sind erwünscht.
-7 -
Art. 6 Wohn- und
Gewerbezone WG2
1Die Wohn- und Gewerbezone WG2 ist für Mehrfamilienhäuser mit Verkaufsläden und mässig störendes Gewerbe mit geringem Zubringerverkehr bestimmt. 2Die Bauten haben sich in Bezug auf Ausmass, Gestaltung und Stellung ins Orts- resp. Landschaftsbild einzufügen. 3Wohnbauten ohne Gewerbe richten sich nach der Wohnzone W2.
Art. 7 Dorfzone
1Die Dorfzone D dient der Erhaltung der baulichen Einheit und der Eigenart sowie dem Schutz geschichtlich und architektonisch wertvoller Gebäude. Es sind öffentliche Bauten, Geschäfts- und Wohnhäuser sowie, entsprechend den örtlichen Verhältnissen, mässig störende Gewerbe- und Landwirtschaftsbetriebe zugelassen. Der Dorfcharakter darf durch Neu- und Umbauten nicht beeinträchtigt werden. Bauliche Veränderungen sind an der bestehenden Substanz anzupassen.
Eingliederungspflicht
2Neubauten müssen sich bezüglich kubischer Erscheinung, Stellung, Fassaden- und Dachgestaltung in das Dorfbild einordnen. Vorgärten und Hinterhöfe sind entsprechend zu gestalten und zu bepflanzen. Abstellplätze sind sorgfältig einzufügen.
Dachgestaltung
3Bei neuen Hauptgebäuden sind nur gleichmässige Sattel- und Walmdächer von mind. 30 ° und max. 45 ° zulässig. Bei Ausbauten des Dachgeschosses soll die Dachfläche möglichst wenig durchbrochen werden. Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachflächenfenster (Lukamen, Ochsenaugen, etc.) dürfen 1/3 der gesamten entsprechenden Dachlänge nicht übersteigen. Sie sind entsprechend massstäblich anzuordnen. Dacheinschnitte sind nur in gedeckter Ausführung erlaubt. Dachaufbauten sind nach Möglichkeit im gleichen Material einzudecken wie das Hauptdach. Im speziell gekennzeichneten Gebiet „Steinmatt" sind Flachdächer erlaubt.
Baugesuch
4Mit dem Baugesuch ist ein Umgebungsgestaltungsplan einzureichen, welcher auch die Gestaltung des Vorplatzes und die Bepflanzung aufzeigt. Über die farbliche Gestaltung sind dem Gemeinderat vor der Ausführung Farbmuster vorzulegen. Bei zusammengebauten Gebäuden sind angrenzende Bauten in den Fassadenplänen darzustellen.
Bestehende Bauten
5Sofern die gesundheits-, feuer- und sicherheitspolizeilichen Anforderungen gewahrt bleiben und die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird, dürfen bestehende Bauten unter Wahrung der vorhandenen Firstund Traufhöhen unabhängig der Vorschriften über Geschosszahl, Ausnützungsziffer, Grenz- und Gebäudeabstand im Rahmen des bestehenden Gebäudekubus umgebaut und erneuert werden bzw. bei Abbruch auf dem alten Grundriss wieder aufgebaut werden. Das äussere Erscheinungsbild darf dabei nicht wesentlich verändert werden. Bei Um-, Aus- und Anbauten sowie bei Ersatzbauten besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Erhöhung der bestehenden Nutzung.
-8 -
OrtskernSchutzzone
6Das typische Erscheinungs- und Umgebungsbild in der OrtskernSchutzzone ist zu bewahren. Bestehende Gebäude dürfen abgebrochen und neu erstellt werden. Alle Bauvorhaben sind mit besonderer Sorgfalt zu planen und auszuführen.
Bauberatung
7Der Gemeinderat gewährleistet die fachliche Beratung und zieht, soweit nötig, kantonale Fachstellen bei. Zu diesem Zweck sind Bauvorhaben möglichst früh anzuzeigen.
Art. 8 Gewerbezone G
(einheimisches Gewerbe)
1Die Gewerbezone G ist für mässig störendes Gewerbe sowie Dienstleistungen bestimmt. Die benachbarten Wohngebiete dürfen nicht übermässig gestört werden. 230% der Ausnützungsziffer kann als Wohnen überbaut werden. 3Die Bauten und Anlagen sind besonders sorgfältig in Landschaft und Umgebung (Baumaterialien, Farbgebung, Terraingestaltung, Lagerplätze, Grünflächen und Bepflanzung) einzugliedern. Der Charakter des Ortsbildes muss erhalten bleiben. Zusammen mit dem Baugesuch ist ein Umgebungsplan einzureichen. 4Gebäudelängen und Dachform: Gebäudelängen und Dachform legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest. Flachdächer können bewilligt werden. 6Alicht zulässig sind reine Lagerhäuser und Lagerplätze ohne eigentlichen Betriebsstandort in der Gemeinde Beinwil / Freiamt.
Art. 9 Zone für öffentliche
Bauten und Anlagen OeBA
1Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen. 2Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind deren Abstands- und Höhenvorschriften einzuhalten.
Art. 10 Grünzone GR
1Die Grünzone GR dient als ökologischer Korridor sowie zur Offenlegung von öffentlichen Gewässern. 2Die Grünzone GR ist grundsätzlich von Bauten freizuhalten. Zulässig sind lediglich Spazierwege, Erholungsanlagen (Gartenbänke, Spielanlagen, usw.) sowie Kleinbauten, die zur Pflege der Grünzone notwendig sind.
-9-
3.2
Landwirtschaftszonen
Art. 11 Landwirtschaftszone
1Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung und die Energiegewinnung aus Biomasse im Sinne der Art. 16 und 16a Abs. 1, Ibis und 2 RPG bestimmt. 2Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach dem eidgenössischen und kantonalen Recht. 3Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich (z.B. Terrainveränderungen) bis 50 a sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen, Interessen entgegen stehen.
Art. 12 Bauten in der
Landwirtschaftszone
1Für alle Bauten und Anlagen ist ein, in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen, optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich, unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse, in Bezug auf Ausmass, Gestaltung und Stellung sowie der Umgebungsbepflanzung ins Landschaftsbild einzufügen. 2Für Wohngebäude sind 3 Vollgeschosse erlaubt. Im Übrigen werden Gebäudehöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4.0m. 3In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Lärmschutzverordnung (LSV).
Art. 13 Speziallandwirtschaftszone
1Die Speziallandwirtschaftszone (SPZ) ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die der bodenabhängigen und bodenunabhängigen bzw. einer über die innere Aufstockung hinaus gehenden Produktion landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Erzeugnisse dienen. 2In der SPZ „Bruacher" in Wallenschwil sind Bauten und Anlagen zur Produktion pflanzlicher Erzeugnisse zulässig. Darunter fallen namentlich die Schnittblumenproduktion und mögliche Diversifizierungen. 3In der SPZ „Obere Steiggi" sind Bauten und Anlagen für einen Geflügelhaltungsbetrieb zulässig. 4In den SPZ „Holzweid", „Unter Horben" und „Mariahalden" sind Bauten und Anlagen für Tierhaltungsbetriebe zulässig. Darunter fallen namentlich der Mast- und Zuchtschweinebetrieb sowie der Geflügelhaltungsbetrieb.
- 10 -
6Wenn die Baugesuche in den SPZ „Unter Horben", „Mariahalden" und „Obere Steiggi" innert 5 Jahren nach der kant. Genehmigung der Nutzungsplanung nicht vorliegen, werden diese speziell ausgeschiedenen SPZ in die Landwirtschaftszone zurückgeführt. 6Die Bauvorschriften richten sich nach § 12. 7Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Lärmschutzverordnung (LSV).
3.3
Schutzzonen
Art. 14 Naturschutzzone im
Kulturland
1Die Naturschutzzone dient der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 2Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Beweidung, Düngung, Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Aufforstung nicht gestattet. Zulässig sind hingegen bauliche Massnahmen im Interesse der Schutzziele. 3In der Naturschutzzone ist alles zu unterlassen, was die Pflanzen- und Tierwelt beeinträchtigen kann. Verboten ist insbesondere das Verlassen der Wege, das Anzünden von Feuern ausserhalb der hierfür vorgesehenen Stellen, die Durchführung von Festen und sportlichen Veranstaltungen, das Laufenlassen von Hunden. 4Der Kulturlandplan scheidet das Hangried „Fuchshubel" (Objekt 1.02) als Naturschutzzone aus.
Art. 15 Magerwiese,
Magere Böschung
1Die im Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang (Ziff. 1) aufgelisteten Magerwiesen und mageren Böschungen bezwecken die Erhaltung von extensiv genutztem Grünland mit zahlreichen, natürlich wachsenden Feldblumenarten. Der Pflanzenbestand darf weder durch Düngung, Bewässerung, Beweidung oder andere Vorkehren beeinträchtigt werden. Aufforstungen sind nicht erlaubt. Die Nutzung als Heuwiese (mit spätem erstem Schnitt) ist gestattet. 2Die im Kulturlandplan mit W (Weide) bezeichneten Flächen dürfen extensiv beweidet werden.
Art. 16 Feuchtgebiet
1Die im Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang (Ziff. 1) aufgelisteten Flächen sind als Streuland genutzte Feucht- und Nasswiesen. Ihre Nutzung beschränkt sich auf einen Schnitt im Herbst oder Winter. Im Übrigen gilt Abs. 2 von Art. 14.
Art. 17 Naturschutzzone
Wald
1Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und Förderung seltener Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 2Soweit nachstehend oder vertraglich nichts anderes festgelegt wird, sind die Bestände mit standortheimischen Baumarten und auf natürliche Art zu verjüngen. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Für den Privatwald besteht eine allgemeine Anzeichnungspflicht durch den Forstdienst.
3.4
Überlagerte Schutzzonen
Art. 18 Landschaftsschutzzone
1Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten und naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart, der Freihaltung im Interesse der Siedlungstrennung sowie weiteren kommunalen Interessen. 2Die zulässige Nutzung richtet sich, unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen, nach §11. Von den im Absatz 3 genannten Ausnahmen abgesehen, sind Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) verboten. 3Bestehende landwirtschaftliche Siedlungen, Bauten und Anlagen dürfen zeitgemäss unterhalten, erneuert und ausgebaut werden, wenn das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigt wird. Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weide- und Feldunterstände, Fahmisbauten und betriebsnotwendige Installationen (Hagelschutznetze, usw.), die der Bewirtschaftung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagen wie für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Flur- und Wanderwege oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine übelwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. 4Neue Hochbauten wie landwirtschaftliche Siedlungen, Gewächshäuser oder andere Einrichtungen mit vergleichbaren Auswirkungen auf die Landschaft können nur an den im Zonenplan bezeichneten Standorten bewilligt werden. Sie dürfen das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigen.
Art. 19 Moränenschutzzone
1Die im Kulturlandplan bezeichnete Moränenlandschaft soll ihre charakteristische Form behalten. 2§ 18 Abs. 2 und 3 BNO gelten sinngemäss.
- 12 -
3.5
Schutzobjekte
Art. 20 Hecken, Feld- und
Ufergehölz
1Die im Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang (Ziff. 3) aufgelisteten Hecken (inkl. Bäume innerhalb der Hecken) sind landschaftlich wertvoll und dürfen nicht beseitigt oder beeinträchtigt werden. Sie sind angemessen artgerecht zu pflegen. Im gleichen Jahr darf durch die Pflege nicht mehr als 1/3 einer Hecke auf den Stock gesetzt werden. Eine Rodung oder erhebliche Auslichtung der Hecken aus zwingenden Gründen darf nur mit Bewilligung des Gemeinderates vorgenommen werden. Die Erteilung einer solchen Bewilligung setzt voraus, dass an geeigneter Stelle Ersatz geschaffen wird.
Waldrand
2Zur Erhaltung und Schaffung eines biologisch und landschaftlich wertvollen Waldmantels mit Strauchsaum sind die Waldränder, soweit dies biologisch sinnvoll ist, im Rahmen der waldbaulichen Planung entsprechend zu verjüngen. Der Waldsaum darf dabei nicht auf die landwirtschaftliche Nutzfläche ausgedehnt werden.
HochstammObstbestand
3Das Landschaftsbild wird wesentlich von hochstämmigen Obstbäumen und Baumgärten mitgeprägt. Als Lebensraum verschiedenster Tierarten sind sie ökologisch wertvoll und deshalb zu erhalten.
Einzelbäume
4Die im Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang (Ziff. 4) aufgelisteten Einzelbäume bilden eine Einheit mit der Landschaft und sollten erhalten werden. 5Gefällte und abgehende Bäume sind, wenn möglich an derselben Stelle, zu ersetzen. 6Der Gemeinderat erhält die Kompetenz, die Erhaltung der Einzelbäume mit Beiträgen zu sichern.
Ausnahmen
7Der Gemeinderat kann, bei geeignetem Ersatz, Ausnahmen bewilligen.
Art. 21 Uferschutzstreifen
im Kulturland
1Der im Kulturlandplan symbolisch bezeichnete Uferschutzstreifen bezweckt die Erhaltung der Ufer mit Einschluss der Bestockung sowie den Schutz der Gewässer vor Verunreinigung. 2Der Uferschutzstreifen umfasst beidseits der Gewässer die Uferbestockung sowie, für die nicht bestockten Partien, einen Streifen von 3 m Breite ab der Uferlinie bei mittlerem Sommerwasserstand. Untersagt sind Umbruch sowie weitere Veränderungen am Gewässer und an der Uferbestockung. Für die Verwendung von Dünge-, Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln gelten die Bestimmungen der eidg. Stoffverordnung (StoV). Der Streifen (die nicht Ufervegetation umfassenden Bereiche) kann als Heuwiese genutzt werden.
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3Für Uferschutzstreifengehölze gilt zusätzlich § 18 Abs. 1 BNO. Uferschutzstreifen im Baugebiet
4Der im Bauzonenplan symbolisch dargestellte Uferschutzstreifen umfasst eine Breite von 6 m, gemessen ab Grundstücksgrenze der Gewässerparzelle. 6Der Uferschutzstreifen dient der Sicherung und dem Schutz des Pflanzenbestandes längs des Wissenbaches. Der Abgrenzung kommt die Wirkung einer Baulinie zu und innerhalb des Uferschutzstreifens sind jegliche Bauvorhaben untersagt. 6Die unter Bauverbot fallenden Grundstücksteile bleiben Privatbesitz und sind als Grünanlage zu erhalten.
Weiher
7Die im Kulturlandplan dargestellten und im Anhang (Ziff. 2) aufgelisteten Weiher sind durch periodische Unterhaltsarbeiten (Aushub und Abtransport von Verlandungsmaterial sowie Abführen von Schnittgut) zu erhalten und zu pflegen. Durch periodische Auslichtung der Baumbestände im Uferbereich ist zudem für eine ausreichende Belichtung zu sorgen. Für Unterhaltsarbeiten, die den Richtlinien des Natur- und Landschaftsschutzes entsprechen, können auf Gesuch hin Beiträge gesprochen werden. Die dafür erforderlichen Mittel werden über den ordentlichen Budgetweg bewilligt.
Art. 22 Gebäude mit Substanzschutz
1Die im Bauzonen- und Kulturlandplan violett bezeichneten Gebäude sind von kulturgeschichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer Substanz geschützt. Das Gebäude kann aus dem Schutz entlassen werden, wenn auf Grund einer Fachexpertise nachgewiesen wird, dass seine Erhaltung nicht mehr mit verhältnismässigem Aufwand gewährleistet werden kann und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegen stehen. Innerhalb des Bestehenden dürfen sie aus- und umgebaut werden, soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist. Bei Einhaltung der Schutzziele ist die Errichtung zusätzlicher Kellerräume (Tankund Schutzräume, usw.) zulässig. Geschützte Kleinbauten wie Speicher dürfen innerhalb des Areals verschoben werden.
Gebäude mit Volumenschutz
2Die im Bauzonen- und Kulturlandplan blau bezeichneten Gebäude sind für das Ortsbild von besonderem Wert und in ihrem Volumen geschützt. Zusätzlich zu den in Abs. 1 zugelassenen baulichen Massnahmen dürfen sie abgebrochen werden, sofern die Erstellung von Ersatzbauten gesichert ist. Sie müssen weitgehend an gleicher Stelle und mit den bisherigen Aussenmassen wieder aufgebaut werden. Von diesen kann nur abgewichen werden, wenn dadurch eine für das Ortsbild gleichwertige Lösung entsteht. Aus Gründen der Verkehrssicherheit kann eine geringfügige Standortverschiebung verlangt werden. Gesamthaft ist auf eine besonders gute Einpassung in das Ortsbild und auf eine angemessene Umgebung der Schutzobjekte zu achten.
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3Werden die gesetzlichen Abstände zu Kantonsstrassen unterschritten, so setzt ein Wiederaufbau die Zustimmung des Baudepartements Bau, Verkehr und Umwelt voraus. Bei einem Brandfall besteht die Besitzstandswahrung. 4Die zulässigen Nutzungen richten sich nach den Zonenvorschriften. 5Bauabsichten an Gebäuden, die unter Substanz- bzw. Volumenschutz stehen, sind frühzeitig dem Gemeinderat zu melden.
Art. 23 Kulturobjekte
3.6
Die im Kulturland- bzw. Bauzonenplan bezeichneten und im Anhang (Ziff. 5 und 6) aufgelisteten Objekte sind von besonderem kulturgeschichtlichem Wert. Sie sind zu unterhalten und dürfen grundsätzlich nicht abgebrochen bzw. beseitigt werden.
Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG
Art. 24 Deponiezone für
sauberes Aushubmaterial
11n der überlagerten Zone „Feld" kann der Gemeinderat mit einem Gestaltungsplan eine Deponiezone für sauberes Aushubmaterial ausscheiden, falls die Voraussetzungen der übergeordneten Gesetzgebung (insbesondere der Umweltschutzgesetzgebung) erfüllt sind und die nötigen Nachweise vorliegen. 2Die Deponiezone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Vor und nach der Deponiephase gelten die Vorschriften der Landwirtschaftszone § 11 BNO. 3Es gilt die Empfindlichkeitsstufe
Art. 25 Spezialzone
„Eichmühle"
1 Die Spezialzone „Eichmühle" dient ausschliesslich der Erhaltung und betrieblichen Weiterentwicklung des Mühlebetriebes, des Mischfutterbetriebes, der Getreidesammelstelle oder ähnlicher Nutzung. 2Wohnungen für Betriebsinhaber, Geschäftsführer und/oder betrieblich an den Standort gebundenes Personal sind zulässig. 3Es gilt die Empfindlichkeitsstufe
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Art. 26 Weilerzone
1Die Weilerzone dient der Erhaltung und massvollen Entwicklung der Weiler Brunnwil, Wallenschwil, Wiggwil und Winterschwil unter Wahrung des jeweiligen Weilerbildes, der landwirtschaftlichen Nutzung sowie des traditionellen Charakters der Kleinsiedlung. Soweit in dieser Bestimmung nichts Abweichendes festgelegt ist, gelten die Vorschriften der Landwirtschaftszone.
Grundsatz
2Bauvorhaben sind insbesondere bezüglich landwirtschaftlicher Emissionen und Immissionen auf die vorhandenen Nutzungen abzustimmen (Lärm, Geruch). Veränderungen an Bauten und Anlagen sowie an der Umgebungsgestaltung haben so zu erfolgen, dass das äussere Erscheinungsbild nicht stark beeinträchtigt und die Landwirtschaft nicht konkurrenziert oder verdrängt wird.
Gebäudekategorien
3Die im Kulturlandplan farbig bezeichneten Bauten dürfen über die landwirtschaftliche Nutzung hinaus wie folgt zum Wohnen sowie für mässig störendes Kleingewerbe, wie landwirtschaftsverwandte Gewerbebetriebe und kleine traditionelle Handwerksbetriebe mit geringem Zubringerverkehr genutzt werden: a) Substanzschutz (violett bezeichnete Bauten) b) Volumenschutz (blau bezeichnete Bauten). 4In den farbig bezeichneten Bauten dürfen bis zu 4 Wohneinheiten pro Gebäude geschaffen werden. Bei der Schaffung neuer Wohnräume sind alle Nebenräume (inkl. 1 Garageplatz pro Wohneinheit) in die bestehenden Haupt- und Nebenbauten zu integrieren. Für bestehende Nutzungen sind neue Klein- und Anbauten zulässig, falls sie nicht im bestehenden Bauvolumen realisiert werden können. Der Gemeinderat kann bei volumengeschützten Bauten oder Baugruppen (z.B. Hofensemble) im Rahmen eines Gestaltungsplanes Abweichungen von den unter 4 aufgeführten Bestimmungen bewilligen.
Bauliche Massnahmen, Nutzungsänderungen
6Sämtliche baulichen Massnahmen, Nutzungsänderungen sowie die Umgebungsgestaltung sind dem Erscheinungsbild und dem Charakter des Weilers anzupassen. Der Gemeinderat kann die Beseitigung störender Elemente verlangen. Untergeordnete bauliche Anlagen wie Gartencheminees, kleinere Mauern und Terrainveränderungen, Kinderspielplätze usw. sind zulässig. Bestehende Gärten sowie der Baumbestand sind zu erhalten. Bauten und Anlagen in der näheren Umgebung dürfen das Weilerbild nicht beeinträchtigen.
Gestaltungsplan
6Der Gemeinderat kann mit einem Gestaltungsplan nicht mehr landwirtschaftlich genutzte Bauten den Bestimmungen gemäss Absatz 3 unterstellen. Zudem kann er darin einzelne landwirtschaftsfremde, mit dem Zonenzweck übereinstimmende Neubauten vorsehen, wenn dies mit den öffentlichen Interessen vereinbar ist. Der Gestaltungsplan hat die Gesamtsituation des Weilers zu berücksichtigen und für Neubauten mindestens festzulegen: - Lage sowie höchst zulässige horizontale und vertikale Ausdehnung - Gebäude- und Umgebungsgestaltung - Zulässige Nutzung - Erschliessung.
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Dachlandschaft
7Die mit * bezeichneten Bauten unterliegen neben dem Volumenschutz einer speziellen Vorschrift zur Dachlandschaft. Die charakteristisch geschlossenen und weit ausladenden Dachflächen sind beizubehalten. Von den vorhandenen Traufhöhen kann abgewichen werden, wenn damit eine für das Weilerbild gleichwertige Erscheinung erreicht wird. Dachaufbauten sind nur in der unteren Dachhälfte zulässig und auf das Notwendigste zu reduzieren. Die Gesamtlänge der Dachaufbauten darf 25% der Gebäudelänge nicht überschreiten. Liegende Dachflächenfenster sind in der Regel auf 0,7 m2 Glasfläche zu beschränken. Von diesen Vorgaben abweichende Dachaufbauten (spezielle Lösungen) können bewilligt werden, wenn in Bezug auf Erscheinung und Einpassung in das Weilerbild ein gleichwertiges oder besseres Resultat erreicht wird.
Beratung
8Sämtliche Bauvorhaben sind dem Gemeinderat in einem frühzeitigen Projektierungsstadium (Vorprojekt) bekanntzugeben, damit eine Beratung bezüglich Erhaltung des Ortsbildes resp. der Bausubstanz erfolgen kann.
Gestaltung
9Die äussere Gestaltung von Bauten und Anlagen hat mit den für das Ortsbild charakteristischen Formen, Farben und Materialien zu harmonieren.
Baumbestand
10Wenn bestehende Bäume durch bauliche Massnahmen weichen müssen, kann deren Ersatz verlangt werden, falls ihr Bestand von öffentlichem Interesse ist.
Lagerplätze
"Lagerplätze im Freien sind, sofern sie nicht der zeitlich begrenzten Lagerung von land- respektive forstwirtschaftlichen Produkten dienen, nicht zulässig.
Lärmempfindlichkeits- 12Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III. stufe
4
Definitionen
4.1
Ausnützung
Art. 27 Ausnützungsziffer
1Für die Berechnung der Ausnützungsziffer werden ausgebaute Räume in Attika-, Dach- und Untergeschossen nicht angerechnet.
Nutzungsbonus
2Für unbeheizte Wintergärten (Dach- und Wandkonstruktion mehrheitlich aus Glas) sowie verglaste Balkone und Sitzplätze wird ein der beanspruchten Fläche entsprechender Ausnützungszuschlag gewährt. Dieser darf max. 10 % der Bruttogeschossfläche betragen und ist auf 20 m 2 pro Wohneinheit zu begrenzen.
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Art. 28 Gewerbe
1 Als nicht störendes Gewerbe gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros, ferner Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen. 2Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- und Öffnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe die ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten nicht als mässig störend.
4.2
Abstände
Art. 29 Abstand gegenüber
dem Kulturland
1Gegenüber dem Kulturland ist für Gebäude der zonengemässe minimale Grenzabstand einzuhalten, sofern in den Zonenvorschriften keine spezielle Regelung vorgeschrieben ist. 2Dieser Grenzabstand kann durch einen mit dem Baugesuch einzureichenden Dienstbarkeitsvertrag bis auf maximal 2 m reduziert werden. Sind der Eigentümer des Bau- und Kulturlandes identisch, ist die Reduktion des Grenzabstandes auf maximal 2 m ohne weiteres möglich.
Art. 30 Abstand von
Tiefbauten
Tiefbauten dürfen an die Grenze gestellt werden. Gehen von Tiefbauten Einwirkungen aus, so gilt ein Grenzabstand von 4.00 m.
Art. 31
Ungleichverteilung der 1Die Grenzabstände können bei Einhaltung des Gebäudeabstandes mit Grenzabstände einem Dienstbarkeitsvertrag ungleich verteilt werden. Der Vertrag ist vor Erteilung der Baubewilligung einzureichen. Gebäudeabstand ge- 2Wenn auf Nachbargrundstücken bereits Bauten mit zu geringem genüber bestehenden Grenzabstand stehen, kann der Gebäudeabstand verringert werden, Bauten falls seine Einhaltung zu Härten führen würde; der Grenzabstand ist dabei in jedem Fall einzuhalten. Abstand für Stützmauern
3Stützmauem innerhalb des Baugebietes bis zu einer Höhe von 120 cm dürfen an die Grenze gestellt werden. Höhere Stützmauern sowie Stützmauern ausserhalb des Baugebietes und entlang der Baugebietsgrenze sind um das Mehrmass ihrer Höhe, mindestens jedoch 50 cm, von der Grenze zurückzuversetzen und soweit notwendig mit einem Schutzgeländer zu versehen.
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4.3
Arealüberbauungen
Art. 32 Zonenzulässigkeit,
Mindestflächen
1 Arealüberbauungen sind nur in den Zonen W2, WG2 sowie D zulässig und sind nur dann möglich, wenn die zusammenhängende, anrechenbare Landfläche mindestens 2000 m2 aufweist.
AZ-Erhöhung
2Bei Arealüberbauungen kann die Ausnützungsziffer um 0.15 erhöht werden.
Abstände
3Grenz- und Gebäudeabstände werden bei Arealüberbauungen von Fall zu Fall, unter Berücksichtigung von Schattenwurf und Lichtentzug festgelegt. Die ausserhalb der Arealüberbauungen gelegenen Parzellen dürfen dabei nicht mehr als bei zonengemässer Überbauung betroffen werden.
5
Bauvorschriften
5.1
Baureife und Erschliessung
Art. 33 Benützung von
Privateigentum
1Die Benennung und Kennzeichnung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennummerierung der Bauten sind Sache des Gemeinderates. 2Die Gemeinde kann öffentlichen Zwecken dienende Vorrichtungen, wie Verkehrs- und Werkleitungstafeln, Lampen, Leitungsmasten, Hydranten usw., auf oder an Privateigentum anbringen lassen. 3öffent1iche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden, wobei auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümer möglichst Rücksicht zu nehmen ist.
Hydranten, Schieber und Kontrollschächte
4Hydranten, Schieber und Kontrollschächte dürfen nicht überdeckt werden. Sie müssen stets leicht zugänglich sein und sind vor Beschädigungen zu schützen. Der Wasserbezug darf nur mit Bewilligung des Gemeinderates bzw. des Brunnenmeisters und gegen Bezahlung der vorgeschriebenen Gebühren erfolgen.
March- und Vermessungszeichen
5Jede eigenmächtige Veränderung oder Beschädigung von March- oder Vermessungszeichen ist verboten. Bedingen Bauarbeiten eine Verschiebung oder Oberdeckung solcher Zeichen, so ist vorgängig dem Nachführungsgeometer schriftlich Mitteilung zu machen.
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Weg- und Meliorationsanla gen
5.2
6Die Benützung der öffentlichen Weg- und Entwässerungsanlagen soll mit angemessener Sorgfalt erfolgen. Bei der Bodenbearbeitung ist gegenüber dem Strassenmarch ein Abstand von mindestens 50 cm einzuhalten.
Technische Bauvorschriften
Art. 34 Allgemeine Anforderungen
1Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie. 2Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern.
Bedingungen, Auflagen, Sicherstellung
3An die Baubewilligung können Bedingungen und Auflagen geknüpft werden, die sich aus der Bauordnung oder aus anderen für die Beurteilung des Baugesuches massgeblichen Vorschriften ergeben. Für die richtige Erfüllung von Auflagen und Bedingungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bauausführung kann eine Sicherstellung verlangt werden; sie ist in der Regel vor Baubeginn zu leisten.
Brandruinen
4Durch Brand oder andere Elementarereignisse beschädigte oder zerstörte Gebäude müssen innert 2 Jahren ganz abgetragen oder im Rahmen dieser Bauordnung wiederhergestellt werden.
Baulücken
6Baulücken, die durch Elementarereignisse oder Abbruch entstanden sind, müssen vollständig geräumt, ausreichend gesichert und ästhetisch befriedigend hergerichtet werden. Der Gemeinderat erlässt die entsprechenden Weisungen.
Art. 35 Energiesparmassnahmen
1 Auf die Erstellung von Einzelfeuerungsanlagen ist nach Möglichkeit zu verzichten, sofern ein Zusammenschluss zu einer Gruppenheizung oder die Versorgung mit Abwärme oder zentral hergestellter Wärme möglich, sinnvoll und zumutbar ist. 2Aussenwände dürfen nachisoliert werden, selbst wenn dadurch die Vorschriften über die Grenz- und Gebäudeabstände nicht mehr in vollem Masse eingehalten und die Ausnützungsziffer überschritten werden.
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5.3
Wohnhygiene
Art. 36 Ausrichtung der
Wohnungen
1Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung, usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind nur in Ausnahmenfällen gestattet.
Orientierung
2Wohnungen mit mehr als zwei Zimmern dürfen nicht allein nach Osten und Norden, bzw. Westen und Norden, orientiert werden.
Art. 37 Raummasse
Fenstergrösse, Nebenräume
1Für Neubauten gelten folgende Masse: a) Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume: - Raumhöhe Vollgeschoss mind. 2.30 m - Raumhöhe Dachgeschoss mind. 2.20 m auf mind. 5 m2 Fläche pro Zimmer - Fenster
Bewohnte Räume müssen Fenster aufweisen, die direkt ins Freie oder in eine gut belüftbare Vorzone führen und geöffnet werden können. Dabei hat die Fensterfläche (Rohlichtmass) mindestens 1/10 der betreffenden Bodenfläche, wenigstens aber 0.8 m2 zu betragen. Aus Gründen des Ortsbildschutzes kann im Dachgeschoss diese minimale Fensterfläche reduziert werden.
b) Nebenräume in Mehrfamilienhäusern: - Abstellraum/Schrankfläche pro Wohnung mind. 4 m2 (im Estrich oder auf dem gleichen Geschoss wie die Wohnung) - Keller
mindestens 4 m2 Fläche für eine 1-Zimmerwohnung und für jedes weitere Zimmer 1 m2 zusätzlich.
Balkone
2Die Wohnungen haben ausreichende und gut benutzbare Garten-, Terrassen- oder Balkonflächen aufzuweisen (ausgenommen klein- und Dachwohnungen).
Abweichungen
3In der Dorfkemzone kann der Gemeinderat Abweichungen bewilligen.
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Art. 38 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen
5.4
Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen verweigern, wenn die Sich erheits- und Schutzvorkehrungen oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.
Ausstattung
Art. 39 Velos und
Kinderwagen
In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, von aussen direkt zugängige und abschliessbare Abstellräume für Velos, Kinderwagen und dergleichen vorzusehen.
Art. 40 Spielplätze
1Bei Mehrfamilienhäusern sind auf privatem Grund, nach Möglichkeit abseits von Strassen, Zufahrten und Autoabstellplätzen, an gut besonnten Stellen, Spielplätze für Kinder und Jugendliche zu erstellen. 2Die Grundfläche dieser Spielplätze hat gesamthaft mind. 15 % der anrechenbaren Geschossfläche zu betragen. Sie müssen durch den Grundeigentümer unterhalten werden, zugänglich bleiben und dürfen nicht zweckentfremdet werden.
Art. 41 Entsorgungseinrichtungen
5.5
Bei Mehrfamilienhäusern, Arealüberbauun gen und parzellenübergreifenden Überbauungen müssen die für die Kehricht- und Grün gutentsorgung nötigen Container und Containerplätze bereitgestellt werden.
Einfriedigungen, Bepflanzungen und Bodensicherung
Art. 42 Einfriedigungen
1 Über die Gestaltung von Einfriedigungen an steilen Hängen entscheidet der Gemeinderat. 2Einfriedigungen dürfen keine scharfen Spitzen, Stacheldrähte u. dgl. aufweisen. 3Gegenüber dem Kulturland und in den Nichtbauzonen gelten die Vorschriften des EGZGB.
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4Zum Bau und Unterhalt von Einfriedigungen darf das Nachbargrundstück betreten werden, jedoch nicht zur Unzeit und nur gegen Ersatz des allfällig dadurch verursachten Schadens. Bepflanzungen
5Für Bepflanzungen gelten die Vorschriften des EGZGB.
Art. 43 Bodensicherung
1 Bei Grundstücken mit stark unterschiedlichen Höhenlagen hat der Eigentümer des höhergelegenen Landes das Erdreich mit Böschungen und Mauern so zu sichern, dass dem tiefergelegenen Terrain kein Schaden erwächst. Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat die nötigen Sicherungsmassnahmen zu treffen.
Stützmauern
2Die Mauern sind in genügender Stärke auszuführen und in gutem Zustand zu erhalten. Der Gemeinderat kann für Stützmauern statische Berechnungen auf Kosten des Bauherrn verlangen und auch eine Bepflanzung anordnen.
6
Schutzvorschriften
6.1
Ortsbild- und Denkmalschutz
Art. 44 Allgemeine
Anforderungen
1 Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild nach folgenden Kriterien: a) Stellung (Firstrichtung), b) Grösse der Baukuben, c) Wirkung im Strassenraum, d) Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse, e) Dachform, Dachneigung, 0 Fassadengliederung, g) Materialwahl, Farbe, h) Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedigungen. 2Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen: a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes, usw.) verlangen; b) Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten; c) in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen;
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d)
e)
Ortsbildschutzbeitrag
Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist, und die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.
3Der Gemeinderat kann an die baulichen Sanierungs- und Erneuerungsmassnahmen von erhaltenswerten Bauten gezielte Beiträge (gemäss separater Beschlussfassung) ausrichten. Die dafür erforderlichen Mittel werden über den ordentlichen Budgetweg bewilligt. 4Beitragsberechtigt sind nur die Mehrkosten spezieller Arbeiten im Sinne des Ortsbildschutzes, die sich ausschliesslich auf das Gebäudeäussere beziehen und zur Erhaltung bzw. Verbesserung von schützenswerten Ortsbildern beitragen. 5 Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn die architektonischen und denkmalpflegerischen Auflagen der Baubewilligung restlos erfüllt sind und dadurch auch Kantons- und/oder Bundesbeiträge ausgelöst werden.
Denkmalobjekt
6Baugesuche, die sich auf kantonale Denkmäler beziehen oder auswirken können, sind vor dem Entscheid des Gemeinderates der zuständigen kantonalen Fachstelle zu unterbreiten und dürfen nur mit deren Zustimmung bewilligt werden.
Art. 45 Dachneigung
1Die Neigung der Dachflächen muss, ausser in der Dorfzone (siehe § 7 0 Abs. 2 und 3), in der Regel zwischen 20 0 und 45 liegen. Bei Klein- und Nebenbauten sind auch Flachdächer zulässig.
Dachfensterkonstruktion
2Dachfensterkonstruktionen wie Lukamen, Gauben, Dachflächenfenster und dergleichen dürfen nicht störend wirken. Dachflächenfenster dürfen nicht über die Dachfläche hinausragen.
Dachdurchbrüche
3Die Länge von Dachdurchbrüchen darf höchstens einen Drittel der Fassadenlänge betragen. Zusätzliche kleine Dachflächenfenster sind gestattet.
Art. 46 Aussenraumgestaltung
1Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. ökologisch und geomorphologisch wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen dürfen die Nachbarn nicht übermässig beeinträchtigen, müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Versiegelte Flächen sind auf das Notwendige zu beschränken. 2Die Umgebungsarbeiten bilden einen Bestandteil des Bauprojektes und sind unmittelbar nach Fertigstellung der Bauten auszuführen. Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen in der Baubewilligung.
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Art. 47 Materialablagerungen
1Die Ablagerung von Material, insbesondere von Altautos, Baumaterialien, Baumaschinen und dergleichen, für eine Dauer von mehr als 2 Monaten, kann in der Gewerbezone bewilligt werden. 2Der Gemeinderat kann Auflagen machen über die zugelassenen Materialien sowie über die Höhe, Abstände und Gestaltung der Ablagerung und des Lagerplatzes. Er kann nötigenfalls eine Umzäunung verlangen.
6.2
Umweltschutz
Art. 48 Einwirkungen
1Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums, wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten. 2Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen. 3Es sind alle zumutbaren baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
Art. 49 Lärmschutz
Der Gemeinderat kann die Anforderungen an die Lärmarchitektur (Stellung und Gestaltung der Bauten, Anordnung lärmempfindlicher Räume, Schallschutzmassnahmen usw.), selbst wenn die Grenzwerte eingehalten sind, im Sinne der Vorsorge erhöhen, soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Dies gilt insbesondere bei Bauten mit lärmempfindlichen Räumen, die die elementaren Regeln des Lärmschutzes missachten.
Art. 50 Grundwasserschutzzonen
Bei allen Bauvorhaben ist den Schutzzonenreglementen besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Die Nutzung in der Grundwasserschutzzone ist in den Schutzzonenreglementen bestimmt. Diese können auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden.
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6.3
Hochwasserschutz
Art. 51 Hochwasssergefährdetes Gebiet
1Wer in hochwassergefährdetem Gebiet baut, hat im Baugesuch nachzuweisen, dass er dem Projekt entsprechende Massnahmen zur Schadenminimierung getroffen hat. In der Regel sind die Massnahmen auf das hundertjährliche Hochwasser HQloo auszurichten. 2Als massgebliche Überprüfungs- und Projektierungsgrundlagen gelten namentlich die Gefahrenhinweiskarte, der aktuelle Stand der Gefahrenkarte und des Ereigniskatasters sowie die Massnahmenplanung, welche auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden können. 3Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen. Soweit überwiegende öffentliche Interessen es erfordern, kann die Baubewilligungsbehörde weitergehende Massnahmen verlangen oder Bauvorhaben untersagen.
7
Vollzug und Verfahren
7.1
Zuständigkeit
Art. 52 Zuständigkeit
1Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen. 2Der Gemeinderat kann die Bewilligungen von Bauvorhaben, die weder nachbarliche noch öffentliche Interessen berühren, an die Bauverwaltung / Baukommission delegieren. Im Übrigen ist für Verfügungen und Entscheide aller Art der Gemeinderat zuständig.
7.2
Gebühren
Art. 53 Gebühren
Die Gebühren und die Tragung der weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) richten sich nach dem Gebührenreglement der Gemeinde.
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7.3
Vollzugsrichtlinien
Art. 54 Vollzugrichlinien
Naturschutz
Der Gemeinderat kann Richtlinien zum Vollzug Naturschutz erlassen.
8
Schluss- und Übergangsbestimmungen
8.1
Aufhebung bisherigen Recht
Art. 55 Aufhebung bisherigen Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben,
Rechts a. die Bau- und Nutzungsordnung vom 19. Juni 1997 b. der Bauzonenplan vom 25. Juni 1992, mit Änderungen vom 28. November 2003 c. der Kulturlandplan vom 19. Juni 1997
8.2
Anwendung auf hängige Gesuche
Art. 56 Anwendung auf hängige Gesuche
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser BNO hängigen Baugesuche werden nach der neuen Bau- und Nutzungsordnung entschieden.
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9
Anhang
Objekt Nr. (gemäss Landschaftsinventar) Ziff. 1
Schutzzonen Beschreibung
Flurbezeichnung Ohlostermatt Fuchshubel Bernerweid Lochacker/Tobelweid nördl. Hinter-Grüt Fuchshubel klein Weidli Stotzbrand Horben Grütherweid
Neu
Feuchtgebiet Naturschutzzone Feuchtgebiet Feuchtgebiet Feuchtgebiet Feuchtgebiet Magere Böschung Strassenböschung mit Hecke Wiesen-Rinnsal mit Spierstauden Böschung Strassenböschung mit aufkommenden Eschen + Bergahorn Feuchte Wiese Feldwegböschung mit Hecke Strassenböschung Strassenböschung und Randstreifen Strassenböschung mit div. Sträuchern Magerwiese
Ziff. 2
Weiher, Biotop, Bäche
1.01 1.02 1.03 1.04 a/b/c 1.05 3.01 3.02 3.05 b/c 3.08 3.16 3.25 3.30 3.31 3.32 3.34
Beschreibung 2.01 2.02 2.03 2.04 4.01 4.02 4.03 4.04 4.05 4.06 a-e 4.07 4.08 4.09 4.10 4.11 4.12 4.13
Weiher Weiher Biotop Weiher Bach mit Uferbestockung (Wald) Wiesenbach mit teilweiser Uferbestockung Wiesenbach mit teilweiser Uferbestockung Wiesenbach mit Sträuchern Sembach mit teilweiser Uferbestockung (teilw. Wald) 5 Gräben resp. Bacharme Bach mit Uferbestockung Bach Bach am Waldrand Wiesenbach Altbach mit Uferbestockung (teilw. Wald) Bach mit teilweiser Uferbestockung (teilw. Wald) Bach mit Uferbestockung (Wald)
südl. Giebelweid westl. Chalberweid westl.Chalberweid Chirchweg/Legacher Chrüzacher Rossweid
Flurbezeichnung Horben Weieracker, Altbachweiher Heideggeracker Weihermatt, Mühleweiher Mariahaldentobel Kreuzweid Fuchshubel südlich Haberweiden Wiggwil/Eichmühle Russelacher Lochacher Horben Horben Lochacher Brunnwil Groderweid nördl. Grüthermatt
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Beschreibung
Flurbezeichnung FeldIi Vorder-Grüth Hinter-Grüth
4.17 4.18 4.19 4.20 4.21 4.22 a+b 4.23 4.24 4.26
Wiesenbach Wiesenbach Altbach mit teilw. Uferbestockung (teilw. Wald) Wiesenbach mit teilw. Uferbestockung Altbach mit Uferbestockung Büntenbach VVissenbach mit teilw. Uferbestockung VVissenbach mit Uferbestockung (Wald) Wiesenbach Bach am Waldrand Wiesenbach teilw. bestockt Wiesenbach
Ziff. 3
Hecken, Feld- und Ufergehölze
4.14 4.15 4.16
5.01 5.03 5.04 5.05 5.06 5.07 5.09 5.10 a,d,e,f 5.11 5.12 5.13 5.14 5.15 5.16 a-d 5.17 5.18 5.19 5.22 a-e 5.24 5.27 5.28 5.29 a+c 5.30 5.31 5.32 a 5.33 5.35 5.38 5.39 a+c 5.40 5.41 5.44 5.45 5.51 5.52 5.53
Hausacker Hausmatten/Weiermatten Wallenschwil Beinwil Hubelweid Rosstreib Rosstreib Rutene Loren
Beschreibung
Flurbezeichnung
Bachgehölz Hecke Baum- und Strauchgruppe Bachgehölz Hecke Gehölz Hecke Hecke Hecke Gehölz Böschung mit Himb. u. Weidenbäumen Hecke und Gehölz Hecke Bachgehölz Hecke Hecke Hecke Hecke und Bachgehölz Gehölz Hecke Gehölz Hecke und Gehölz Bachgehölz Hecke Hecke Hecke Hecke Gehölz Bachgehölz Hecke Hecke Hecke und Gehölz Gehölz Hecke Hecke Bachgehölz
Hügelweid Grossweid Kreuzweid Kreuzweid Fuchshübel Kreuzweid Bachmatt Bäretshalde Unterer-Brand Allmend Galizzi Schloss Horben Schneggenmatt Schneggenmatt Kreuz-Matten VViesshans Rossweid Rinderweid Rinderweid Unterer-Brand Lettacker Heideggeracher Heideggeracher Brestenegg Brestenegg Hinter-VVeid Kollbrunnen/Hausaker Langheini Käppelimatten/Grossacher Langheine Grüther-Weid Schürweid Schürweid Stelze Stelze Stelze
- 29 -
Beschreibung
Flurbezeichnung
5.55 a 5.56 5.57 5.58 5.59 a+b 5.61 b+c 5.62 5.63 5.64 5.66 5.67 5.69 5.70 5.71 5.74 5.75 5.77 5.79 5.80 5.81 neu
Hecke Bachgehölz Hecke Hecke Bachgehölz Hecke Hecke Bachgehölz Hecke Hecke Bachgehölz Hecke Bachgehölz Hecke Bachgehölz Gehölz Gehölz Hecke Hecke Hecke
Neuweidli Rossweid Kalberweid Ober-Feld Franzenrain VVeieracher Weieracher Weiermatten Giebelweid Winterschwil Bächliacher/Breiten Groderweid Breitenloo Holzweiden Kuhweid Roostreib Roostreib Husmatt Holzerweiden Bodeacher (Hinter-Grüt)
Ziff. 4
Einzelbäume
7.02 7.03 7.04 7.05 7.06 7.10 7.12 7.15 7.16 7.17 7.18 7.21 7.22 7.25 7.31 7.32 7.39 7.45 7.51 7.52 7.53 7.54 7.55
Beschreibung
Flurbezeichnung
2 Linden Linde 2 Nussbäume 15 Bäume Nussbaum Pappel Linde Eiche Eiche Eiche 2 Pappeln Eiche Eiche 2 Fichten Nussbaum Eiche Laubbaum Obstbaum Linde Zwetschgenbaum Eiche Linde Linde
Kreuz-Matten Horben Horben Engelsacher Sonneni Unterer Horben Herrenmatt Winterschwil Winterschwil Kuhweid Kuhweid Schürweid Tobelweid Fuchshübel Heli Eichmatten Widmen Hafnerhütte Huslimatt Allmend Kreuz-Matten Chäberen Chäberen
- 30 -
Ziff. 5
Kulturobjekte (Kulturland) Beschreibung
Flurbezeichnung Chrüzacher VVallenschwil Eichmühle Hüsliweid VViggwil VViggwil VViggwil Mariahalden Mariahalden Bernerweid Kreuzweid Kreuz-Matten Horben Galizzi Oberer-Brand Sonneni Sonneni Grod Brunnwil Winterschwil
10.23 10.24 10.25 10.31 10.32 10.33 10.37 10.39 10.40
Unter kant. Denkmalschutz Wegkreuz Kapelle Unter kant. Denkmalschutz Wegkapelle Wegkreuz Brunnen und Wegkreuz Dorfbrunnen Bildstöckli Wegkapelle Unter kant. Denkmalschutz Wegkreuz Bildstöckli Wegkreuz Unter kant. Denkmalschutz Wegkreuz Kapelle Unter kant. Denkmalschutz Wegkreuz Wegkapelle Wegkreuz Wegkreuz Wegkreuz Bildstöckli Wegkapelle Kapelle unt. kant. Denkmalschutz und Brunnen Wegkreuz Bildstöckli Bildstöckli Bildstöckli Wegkapelle Bildstöckli Dorfbrunnen Wegkreuz Schloss Unter kant. Denkmalschutz
Ziff. 6
Kulturobjekte (Baugebiet)
10.01 10.02 10.03 10.04 10.05 10.07 10.08 10.09 10.10 10.11 10.12 10.14 10.15 10.16 10.17 10.18 10.19 10.20 10.21 10.22
6 8 26 27 28 29 30 34 35 36 38
Holzerweiden Widmen vis ä vis Oedlihof Kirchfeldächer Käppelimatt Stotzbrand VVallenschwil Tschöpli / Brand Horben
Beschreibung
Flurbezeichnung
Wegkreuz Unter kant. Denkmalschutz Pfarrkirche Wegkreuz Wegkreuz Missionskreuz Platzkreuz St. Burkardsbrunnen Unter kant. Denkmalschutz Dorfbrunnen Dorfbrunnen Dorfbrunnen Brunnenanlage
VViggwil Kirchfeld Hinterdorf Oberdorf Kirchfeld Kirchfeld Kirchfeld
KIP Knoblauch Ingenieur und Planer Stegmattweg 11 5610 Wohlen 3362BNO_Genehmigungsakten_2011_03_03.dociTAR
Unterdorf Kirchfeld Hinterdorf Oberdorf