Bau- und Nutzungsordnung

Böztal

Document

Numer
4185_Elfingen
Vischnanca
Böztal
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Decidì
17-06-1997
En vigur dapi
26-03-2003

Karte

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Datotecas

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Text

•

Gemeinde Elfingen

Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung

Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG

Teiländerung

Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 15. November 2002 DerGemeindeschreiber:

Der Gemeindeammann:

•

F. Wülser

H. Heuberger

Genehmigt am

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 26, 11.;oe 2eo3 Der Staatsschreiber:

AENDERUNG Nr.

A

zu Bno/Bo/No vom 43.4.233

,Z;

PORTA IPA RT\ER Projekt Nr. 097P001.50

Brugg, den 13. Januar 2003 R. Gipser Dipl. Ing. HTL / Planer BSP

Gemeinde Elfingen / Teiänderung Bau- und Nutzungsordnung

1

Bau- und Nutzungsordnung

3

Zonenvorschriften

3.1

Bauzonen

3.1.1

Zonenübersicht, Tabelle

Art. 4 bestehend

1Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:

Bauzonen

Bauzonen

Vollgeschosse

Ausnutzung

Gebäude- Firsthöhe höhe

Grenzabstand gross klein

Empfind- Zonenlichkeits- vorschriften stufe

Dorfzone

D braun

2

0.60 1 ) 0.80 2 )

7.50 m

12.50 m

4.00 m

8.00 m x

III

Art. 5 Wohnzone

2

E2 gelb

2

0.40

7.50 m

9.50 m

4.00 m

8.00 m

II

Art. 6 1) Ausnutzungsziffer für Neubauten

2) Ausnutzungsziffer für bestehende Bauten

Art. 4 neu

1Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:

Bauzonen

Bauzonen

Vollgeschosse

Ausnutzung

Gebäude- Firsthöhe höhe

Grenzabstand gross klein

Empfind- Zonenlichkeits- vorschriften stufe

Dorfzone

D braun

2

-

7.50 m

12.50 m

4.00 m

-

III

Art. 5 Wohnzone

2

E2 gelb

2

0.45

7.50 m

9.50 m

4.00 m

8.00 m

II

Art. 6 Brugg, den 13. Januar 2003 Porta+Partner / R. Gipser

g:\akt_allg\097elfin\projekte\p001.50-bno\el-bno01.doc

Gemeinde Elfingen / Teiänderung Bau- und Nutzungsordnung

3.1.2

2

Dorfzone

Art. 5 bestehend

Dachgestaltung

5Dachaufbauten sind in § 38 geregelt, Dacheinschnitte sind nur über-

deckt erlaubt. Dachaufbauten - zugelassen sind einzelne Schleppgauben oder Giebellukarnen - sind mit demselben Material wie das Hauptdach einzudecken, sie sind um mindestens 1.00 m vom Traufabschluss bzw. 2.00 m von der Giebelfassade zurückzusetzen, ihr oberer Ansatz muss - senkrecht gemessen - mindestens 1.00 m unter dem Dachfirst sein (vergl. Anhang). Einzelne hochformatige Dachflächenfenster mit max. 0.70 m2 (Rohlichtmass) sowie Glasziegel können vom Gemeinderat bewilligt werden. Fassaden

6Zugelassen ist verputztes Mauerwerk und Holz. Es sind nur hochformatige, durch Sprossen oder Kreuzstock unterteilte Fenster gestattet. Frei auskragende Balkone sind nicht erlaubt. Fassadenveränderungen sind bewilligungspflichtig.

Art. 5 neu

Dachgestaltung

5Dachaufbauten sind in § 38 geregelt, Dacheinschnitte sind nur über-

deckt erlaubt. Dachaufbauten - zugelassen sind einzelne Schleppgauben oder Giebellukarnen - sind mit demselben Material wie das Hauptdach einzudecken, sie sind um mindestens 1.00 m vom Traufabschluss bzw. 2.00 m von der Giebelfassade zurückzusetzen, ihr oberer Ansatz muss - senkrecht gemessen - mindestens 1.00 m unter dem Dachfirst sein (vergl. Anhang). Einzelne hochformatige Dachflächenfenster mit max. 0.80 m2 (Einbaugrösse) sowie Glasziegel können vom Gemeinderat bewilligt werden. Fassaden

6In der Regel sind nur hochformatige, durch Sprossen oder Kreuzstock unterteilte Fenster gestattet. Frei auskragende Balkone sind nicht erlaubt. Fassadenveränderungen sind bewilligungspflichtig.

3.2

Landwirtschaftszonen

3.2.1

Landwirtschaftszone

Art. 8 bestehend

Landwirtschaftszone

1Die Landwirtschaftszone ist für die überwiegend bodenabhängige Pro-

duktion in den Bereichen Acker- und Futterbau, Tierhaltung, Gemüse-, Obst- und Rebbau sowie für den produzierenden Gartenbau bestimmt. 2Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach dem eidgenössischen und dem kantonalen Recht.

Brugg, den 13. Januar 2003 Porta+Partner / R. Gipser

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Gemeinde Elfingen / Teiänderung Bau- und Nutzungsordnung

3

3Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich (z.B. Terrainveränderungen) bis 50 a sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen, Interessen entgegenstehen.

Art. 8a neu

Landwirtschaftszone (Landwirtschaftszone 1)

1Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung bestimmt.

2Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich (z.B. Terrainveränderungen) bis 50 a sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen, Interessen entgegenstehen.

Art. 8b neu (ehemaliger § 16)

Spezialzone für bodenunabhängige Landwirtschaft, Gartenbau (Landwirtschaftszone 2)

1Die Spezialzone für bodenunabhängige Landwirtschaft, Gartenbau ist für die bodenabhängige und bodenunabhängige Produktion im Bereich des Pflanzenbaus / der Tierhaltung bestimmt. 2Bauten und Anlagen sind gestattet, soweit sie der zulässigen Nutzung dienen und betriebsnotwendig sind. Der Gemeinderat legt die Baumasse unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

3.6

Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG

3.6.1

Spezialzone für bodenunabhängige Landwirtschaft, Gartenbau

Art. 16 bestehend

Spezialzone für bodenunabhängige Landwirtschaft, Gartenbau

1Die Spezialzone für bodenunabhängige Landwirtschaft, Gartenbau ist für die bodenabhängige und bodenunabhängige Produktion im Bereich des Pflanzenbaus / der Tierhaltung bestimmt. 2Bauten und Anlagen sind gestattet, soweit sie der zulässigen Nutzung dienen und betriebsnotwendig sind. Der Gemeinderat legt die Baumasse unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

Brugg, den 13. Januar 2003 Porta+Partner / R. Gipser

g:\akt_allg\097elfin\projekte\p001.50-bno\el-bno01. doc

Gemeinde Elfingen / Teiänderung Bau- und Nutzungsordnung

4

56 weitere Artikel

Art. 16 wird neu als § 8b bezeichnet (siehe Kap. 3.2.1)

Spezialzone für bodenunabhängige Landwirtschaft, Gartenbau (Landwirtschaftszone 2)

4

Definitionen

4.2

Abstände

4.2.5

Einfriedigungen und Stützmauern zwischen privaten Grundstücken

Art. 22 bestehend

Einfriedigungen

lEinfriedigungen dürfen nicht höher als 1.50 m sein und keine scharfen Spitzen, Stacheldrähte und dergl. aufweisen.

Art. 22 neu

Einfriedigungen

lEinfriedigungen dürfen keine scharfen Spitzen, Stacheldrähte und dergl. aufweisen.

Art. 23 bestehend

Stützmauern

Stützmauern sind auf eine Höhe von 1.50 m zu beschränken; sie dürfen an die Grenze gestellt werden.

Art. 23 neu

Stützmauern

aufgehoben (es gilt § 19 AbauV)

Brugg, den 13. Januar 2003 Porta+Partner / R. Gipser

glakt_allg\097e1fin\projektelp001.50-bno\el-bno01.doc

Gemeinde Elfingen / Teiänderung Bau- und Nutzungsordnung

5

Bauvorschriften

5.3

Wohnhygiene

5.3.2

Raummasse, Fenstergrössen, Nebenräume

5

Art. 32 bestehend

1Für Neubauten gelten nachstehende Masse: Fenstergrössen

•

Fensterfläche

1/10 der Bodenfläche (die Fenster müssen direkt ins Freie führen) Kochnischen, Badezimmer und WC können künstlich belüftet werden.

Balkone

3Balkone müssen auch für Kinder unfallsicher gestaltet werden. Ihre Mindesttiefe hat bei Mehrfamilienhäusern 1.50 m zu betragen. Balkonbrüstungen müssen eine Höhe von min. 1.00 m aufweisen. Brüstungsdurchlässe dürfen nicht mehr als 12 cm (Höhe oder Breite) betragen. Bei min. 60 cm breiten Brüstungen (Pflanztrog und dergl.) kann die Höhe auf min. 70 cm reduziert werden, wobei ein Handlauf auf 1.00 m Höhe anzubringen ist.

Gänge, Treppen

4Die Mindestbreite für Vorplätze, Treppen und Gänge beträgt 1.20 m (bei Einfamilienhäusern 0.90 m). Die Mindesthöhe von Treppengeländern beträgt 0.90 m. Geländerdurchlässe dürfen nicht mehr als 12 cm (Höhe oder Breite) betragen.

Art. 32 neu

1Für Neubauten gelten nachstehende Masse: Fenstergrössen

•

Balkone

3Balkone müssen auch für Kinder unfallsicher gestaltet werden. Ihre Mindesttiefe hat bei Mehrfamilienhäusern 1.50 m zu betragen.

Gänge, Treppen

4Die Mindestbreite für Vorplätze, Treppen und Gänge beträgt 1.20 m (bei Einfamilienhäusern 0.90 m).

Geländer, Brüstungen, Handläufe

5Die Empfehlungen der SIA-Norm 358 sind einzuhalten.

Fensterfläche

Brugg, den 13. Januar 2003 Porta+Partner / R. Gipser

1/10 der Bodenfläche (die Fenster müssen direkt ins Freie führen) Dachflächenfenster werden mit 150% angerechnet Kochnischen, Badezimmer und WC können künstlich belüftet werden.

gAakt_allg\097elfin\projekte\p001.50-bnolel-bno01.doc

•

Gemeinde Elfingen

ABTEILUNG RAUMPLANUNG

Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG

Auflageverfahren Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 22. Nov. 1996 Der Gemeindeschreiber:

Der Gemeindeammann: 4 -2 ?

Genehmigt am

Genehmigung durch den Grossen Rat Aarau, den

AENDERUNG Nr.

A

.

inr-1*% A ctci

Im Auftrage des Grossen Rates Der Staatsschrelber:

vom

IMIIMMUIMM

PORTA +PARTNER Brugg, im Juni 1996 R. Gipser Dipl. Ing. HTL / Planer BSP

Bau- und Nutzungsordnung

1

Geltungsbereich

1.1

Geltungsbereich, Zweckartikel §1

Inhalt, Geltungsbereich

1Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) beinhaltet das kommunale Raumplanungs-, Umweltschutz- und Baurecht. 2Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens. 3Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.

1.2

Übergeordnetes Recht

Art. 2 Übergeordnetes

Recht

1Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.

Handbuch BNR

2Die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts finden sich im kantonalen Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR).

2

Raumplanung

2.1

Weitere Planungsinstrumente

Art. 3 Weitere Planungsinstrumente

2Weitere Planungsinstrumente wie Inventare, Richtpläne, Konzepte u. dergl. sind grundsätzlich nur behördenverbindlich und haben gegenüber den Grundeigentümern keine Rechtswirkung.

-2-

3

Zonenvorschriften

3.1

Bauzonen

3.1.1

Zonenübersicht, Tabelle

Art. 4 Bauzonen

1Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:

Bauzonen

Volfgeschosse

Grenzabstand Empfind- ZonenAusnut- Gebäude- Firsthöhe gross lichkeits- vorschrifzung höhe klein stufe ten

Dorfzone

D braun

2

060t) 0.80 2)

750m

1250m

4.00 m

8.00 m x

III

Wohnzone 2

E2 gelb

2

0.40

750m

950m

4.00 rn

800m

II

Zone für Öffentl. B+A

Oe grau

o_

o

o

II

o

Art. 5

Art. 7 1) Ausnutzungsziffer für Neubauten

2) Ausnutzungsziffer für bestehende Bauten

2Die mit "o" bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest. Die mit "x" bezeichneten Masse gelten bei Neubauten als Richtwert. Der Gemeinderat kann Abweichungen von diesem Richtwert bewilligen, falls der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird. 3Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene als auch die geschlossene Bauweise zulässig. In der Dorfzone D dürfen gewerblich genutzte Erdgeschosse eine Geschosshöhe von 4 m aufweisen.

3.1.2

Dorfzone

Art. 5 Dorfzone

1Die Dorfzone D bezweckt die Erhaltung des typischen Charakters des Dorfkernes. Die baulichen Veränderungen haben dies zu berücksichtigen. Für die Beurteilungskriterien ist § 37 Abs.1 massgebend. 2Die Dorfzone ist für Wohnen, mässig störendes Gewerbe (vergl.

Art. 25

) sowie Landwirtschaft bestimmt.

Baukubus

3Der Kubus hat sich in Stellung, Ausmass und Gestaltung der baulichen Umgebung anzupassen.

3-

Dachgestaltung

4Die Dachneigung muss mindestens 35 0 und darf höchstens 45° betragen. Es sind nur Dächer mit symmetrischer Neigung zugelassen. Auf Klein- und Anbauten sind andere Steildachformen und -neigungen gestattet. Die für die Dorfzone charakteristischen Dachvorsprünge sind beizubehalten bzw. bei Neubauten vorzusehen. First- und Traufabschlüsse sind feingliedrig auszubilden. Die Dächer sind mit Ziegeln einzudecken, im übrigen gilt § 38. 5Dachaufbauten sind in § 38 geregelt, Dacheinschnitte sind nur

überdeckt erlaubt. Dachaufbauten - zugelassen sind einzelne Schleppgauben oder Giebellukarnen - sind mit demselben Material wie das Hauptdach einzudecken, sie sind um mindestens 1.00 m vom Traufabschluss bzw. 2.00 m von der Giebelfassade zurückzusetzen, ihr oberer Ansatz muss - senkrecht gemessen mindestens 1.00 m unter dem Dachfirst sein (vergl. Anhang). Einzelne hochformatige Dachflächenfenster mit max. 0.70 m2 (Rohlichtmass) sowie Glasziegel können vom Gemeinderat bewilligt werden. Fassaden

8Zugelassen ist verputztes Mauerwerk und Holz. Es sind nur hochformatige, durch Sprossen oder Kreuzstock unterteilte Fenster gestattet. Frei auskragende Balkone sind nicht erlaubt. Fassadenveränderungen sind bewilligungspflichtig.

Umgebung

7Strassenseitig sind Freiräume mit Bäumen, Vorgärten und diffe-

renzierter Vorplatzgestaltung zu erhalten bzw. anzustreben. Mit dem Baugesuch ist ein Umgebungsplan einzureichen, der auch die Gestaltung des Vorplatzes und die Bepflanzung aufzeigt. Abweichungen

8Beim Nachweis einer besseren Lösung im Sinne von Abs.1 kann der Gemeinderat Abweichungen von den oben aufgeführten Bauvorschriften gestatten.

Bestehende Bauten

9Sofern die gesundheits-, feuer- und sicherheitspolizeilichen Anforderungen gewahrt bleiben und die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird, dürfen bestehende, dorftypische Bauten unter Wahrung der vorhandenen First- und Traufhöhen unabhängig der Vorschriften über Geschosszahl, Gebäude- und Firsthöhen, Ausnützungsziffer, Grenz- und Gebäudeabstand im Rahmen des bestehenden Gebäudekubus umgebaut und erneuert werden bzw. bei Abbruch auf dem alten Grundriss wieder aufgebaut werden. Das äussere Erscheinungsbild darf dabei nicht wesentlich verändert werden. Umbauten sind einem Abbruch und Neubau vorzuziehen. Eine Bewilligung für den Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen darf nur erteilt werden, wenn ein Ersatzbau gesichert ist oder die Baulücke das Ortsbild nicht beeinträchtigt. 10Die Errichtung von Aussenantennen und Parabolspiegeln ist im

Rahmen des Bundesrechts bewilligungspflichtig.

4

11Der Gemeinderat gewährleistet die fachliche Beratung und zieht soweit notwendig kantonale Fachstellen bei. Zu diesem Zweck sind Bauvorhaben möglichst früh anzuzeigen. Vor der Ausführung sind dem Gemeinderat Material- und Farbmuster vorzulegen.

3.1.3

Wohnzone

Art. 6 Wohnzone

1Die Wohnzone E2 ist für Ein- bis Vierfamilienhäuser bestimmt. 2Die Dachneigung muss mindestens 200 und darf höchstens 45° betragen, ausgenommen Klein- und Anbauten.

3.1.4

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

Art. 7 Zone für öffentliche

Bauten und Anlagen

1Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Oe ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen. 2Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind deren Abstands- und Höhenvorschriften einzuhalten. Die einwandfreie Einpassung in die bauliche und landschaftliche Umgebung und die naturgemässe Umgebungsgestaltung ist bei öffentlichen Bauten und Anlagen besonders zu beachten.

3.2

Landwirtschaftszonen

3.2.1

Landwirtschaftszone

Art. 8 Landwirtschaftszone

1Die Landwirtschaftszone ist für die überwiegend bodenabhängige Produktion in den Bereichen Acker- und Futterbau, Tierhaltung, Gemüse-, Obst- und Rebbau sowie für den produzierenden Gartenbau bestimmt. 2Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach dem eidgenössischen und dem kantonalen Recht. 3Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich (z.B. Terrainveränderungen) bis 50 a sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen, Interessen entgegenstehen.

-5-

3.2.2

Bauten in der Landwirtschaftszone

Art. 9 Bauten in der Landwirtschaftszone

1Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich in bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Umgebungsbepflanzung ins Landschaftsbild einzufügen. 2Für Wohngebäude sind 2 Geschosse erlaubt. Im übrigen werden Gebäudehöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4 m. 3In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

3.3

Schutzzonen

3.3.1

Naturschutzzonen im Kulturland

Art. 10 Naturschutzzonen

Kulturland

1 Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 2Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Aufforstung, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln nicht gestattet. Die darauf ausgerichteten Nutzungsbestimmungen werden in den Richtlinien zum Naturschutz gemäss § 46 festgelegt, vorbehalten die privatrechtlichen Bewirtschaftungsvereinbarungen gemäss NLD zwischen Baudepartement und Bewirtschafter. 3Folgende Naturschutzzonen werden ausgeschieden:

-6-

Zone

Bezeichnung Schutzziel im Plan

Nlagerwiese - Schemel Ost, Mitte, West - Rüti Ost, West - Steinhüben Ost, Mitte, West - Grindetbach Ost, West GeisshalclE3n - Steinhübel Ost, West - Niedermatt - Kripf - Langacher

gelb

3.3.2

Bewirtschaftung und Unterhalt, Nutzungseinschränkungen

Heuwiese, keine Düngung und Beweidung Artenreiche Heuwiese (hoher Anteil Magerkeitszeiger)

Naturschutzzone Wald

Art. 11 Naturschutzzone

Wald

1 Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und Förderung seltener Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 2Soweit nachstehend oder vertraglich nichts anderes festgelegt wird, sind die Bestände soweit möglich mit standortheimischen Baumarten und auf natürliche Art zu verjüngen. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Für den Privatwald besteht eine allgemeine Anzeichnungspflicht durch den Forstdienst. Die darauf ausgerichteten Nutzungsbestimmungen werden für den öffentlichen Wald im Waldwirtschaftsplan, für den Privatwald in den Richtlinien zum Naturschutz gemäss § 46 festgelegt. 3Folgende Naturschutzzonen Wald werden ausgeschieden:

Bezeichnung im Plan

Schutzziel

Pflegernassnahmen, Nutzungseinschränkungen

Besondere Waldgebiete

naturwaldgemässe Bestockung

-

Verjüngung ausschliesslich mit standortheimischen Baumarten standortfremde Baumarten mittelfristig entfernen

Föhrenwälder WF

Reservat WR

Naturschutzzone (olivgrün)

orchideenreicher Föhrenwald

-

periodische Mahd offener Teilflächen bereichernde Strukturen und Totholz belassen

Naturwaldreservat

-

Verzicht auf jegliche Nutzung bis zum natürlichenZerfall des Bestandes

Erhalt des Waldweihers Grindelbach und seiner Umgebung

Keine Veränderungen ausser dem erforderlichen Unterhalt

-7-

34

Überlagerte Schutzzonen

3.4.1

Landschaftsschutzzone

Art. 12 Landschaftsschutzzone

1Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. Zusätzlich zu den Vorschriften der Grundnutzungszone sind Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) verboten. 2Die zulässige Nutzung bestimmt sich nach § 8 Abs. 1. 3Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weideunterstände, Fahrnisbauten, die der Bewirtschaftung dienen sowie betriebsnotwendige Installationen (Einzäunungen, Hagelschutznetze, usw.) können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.

3.5

Schutzobjekte

3.5.1

Naturobjekte

Art. 13 Naturobjekte

1 Die im Bauzonen- oder Kulturlandplan bezeichneten und nachfolgend aufgelisteten Naturobjekte sind geschützt; sie dürfen nicht beseitigt werden und sind artgerecht zu unterhalten. 2Folgende Naturobjekte sind geschützt:

8

Naturobjekte

Bezeichnung im Plan

Schutzziel

Feldgehölze, Hecken

hellgrüne Signatur

- Brut- und Nahrungsbiotop - Struktur erhalten - Gliederung der Land - periodisch zurück schneiden/verjüngen schaft - im gleichen Jahr nicht - Trittstein, Vernetzungsmehr als 1/3 auf den eiement Stock setzen

Waldrand

generell

Pflegemassnahmen, N utzungseinschrän kungen

- Windschutz - vielfaltiger übergangsbereich Wald - Kulturland

- Artenreichtum

- Waldrand stufig strukturiert anlegen und erhalten (periodisch verjüngen) -vorgelagerten Aufforstungen sind abgestuft anzulegen - extensiv bewirtschafteten Krautsaum vorlagern

Hochstammobstbestand (Obstgärten)

schraffierte Fläche (Info Inhalt)

- Erhalt der Landschaft mit freistehenden, hochstämmigen Obstbäumen

Uferschutzzone

- Bauzonenplan: hellgrüne Fläche - Kulturlandplan: Punktsignatur blau literschutzstreifen beidseits der Bäche je 3 m ab Böschungskante

- Nährstoffeinschwämmung - Verwendung von Dünger in Gewässer/Schutzzone/ und PfranzenschutzmitSchutzobjekt verhindern teln, Umbruch sowie die Erstellung von Hochbauten nicht zulässig

Einzelbäume

grüner Punkt

- siedlungs- und 'aridschaftsprägendes Naturelement - Kulturrelikt

- Pflege auf lange Lebensdauer - bei natürlichem Abgang ersetzen

Aussichtspunkt

Symbol mit Richtungsangabe

Aussicht freihalten

- keine aussichtsbehindernde Bauten und bleibende Pflanzungen

- abgehende Bäume sollten wieder mit HochstammoiDstbäumen ersetzt werden - Neupflanzungen erwünscht - die Gemeinde unterstützt Ersatz- und Neupflanzungen

- 9-

3.5.2

Geschützte Gebäude

Art. 14 Gebäude mit Substanzschutz

1Die im Bauzonenplan rot umrandeten Gebäude sind von kulturgeschichtlichem oder symbolischen Wert und in ihrer Substanz geschützt. Sie dürfen nicht abgebrochen werden und sind zu unterhalten. Innerhalb des bestehenden Bauvolumens dürfen sie aus- und umgebaut werden, soweit dies dem Schutzziel nicht entgegensteht. Bei baulichen Veränderungen ist das Baudepartement / Abt. Hochbau - Ortsbildschutz beratend beizuziehen. 2Die zulässigen Nutzungen richten sich nach den Zonenvorschriften.

3.5.3

Weitere Kulturobjekte

Art. 15 Kulturobjekte

1Die im Kulturlandplan bezeichneten Kulturobjekte sind geschützt und dürfen nicht beseitigt werden. 2Die im Kulturlandplan bezeichneten Feldbrunnen sind in ihrem Bestand zu erhalten.

3.6

Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG

3.6.1

Spezialzone für bodenunabhängige Landwirtschaft, Gartenbau

Art. 16 Spezialzone für bodenunabhängige

Landwirtschaft, Gartenbau

1Die Spezialzone für bodenunabhängige Landwirtschaft, Gartenbau ist für die bodenabhängige und bodenunabhängige Produktion im Bereich des Pflanzenbaus / der Tierhaltung bestimmt. 2Bauten und Anlagen sind gestattet, soweit sie der zulässigen Nutzung dienen und betriebsnotwendig sind. Der Gemeinderat legt die Baumasse unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

- 10 -

4

Definitionen

4.1

Ausnützung

4.1.1

Ausnützungsziffer

Art. 17 Zwischenklimazonen

Für nicht heizbare Zwischenklimazonen (z.B. Wintergärten) kann die Ausnützungsziffer um 10 % pro Wohneinheit erhöht werden.

4.2

Abstände

4.2.1

Abstand gegenüber dem Kulturland

Art. 18 Abstand gegenüber

dem Kulturland

4.2.2

Am Rand des Baugebietes können Hochbauten -ausgenommen im Waldabstandsbereich- an die Bauzonengrenze gestellt werden.

Ungleichverteilung der Grenzabstände

Art. 19 Ungleichverteilung

der Grenzabstände

1 Die Grenzabstände können bei Einhaltung des Gebäudeabstandes durch schriftliche Vereinbarung ungleich verteilt werden. 2Die Vereinbarung ist dem Gemeinderat mit dem Baugesuch einzureichen.

4.2.3

Gebäudeabstand gegenüber bestehenden Bauten

Art. 20 Gebäudeabstand ge- Wenn auf Nachbargrundstücken bereits Bauten mit zu geringem

genüber bestehenden Abstand stehen, die eine ordnungsgemässe Überbauung eines Bauten Grundstückes verunmöglichen, kann der Gebäudeabstand verringert werden, sofern die architektonischen. gesundheits-, feuerund sicherheitspolizeilichen Anforderungen gewahrt bleiben. Der vorgeschriebene Grenzabstand ist einzuhalten.

4.2.4

Strassenabstand

Art. 21 Stützmauern

1Stützmauern bis zu einer Höhe von 1.50 m haben gegenüber Gemeindestrassen einen Abstand von 60 cm ab Fahrbahnrand einzuhalten. Höhere Stützmauern sind um das Mehrmass ihrer Höhe zurückzuversetzen.

Böschungen

2Für den Böschungsabstand gegenüber Gemeindestrassen gelten die Abstandsvorschriften von § 19 Abs. 3 ABauV sinngemäss.

4.2.5

Einfriedigungen und Stützmauern zwischen privaten Grundstücken

Art. 22 Einfriedigungen

1 Einfriedigungen dürfen nicht höher als 1.50 m sein und keine scharfen Spitzen, Stacheldrähte und dergl. aufweisen. 2Entlang der Baugebietsgrenze dürfen Einfriedigungen bis auf 60 cm an die Grenze gesetzt werden. 3Ausserhalb des Baugebietes gelten hinsichtlich der Einfriedigungen die Vorschriften von § 89 EG ZGB. 4Zum Bau und Unterhalt von Einfriedigungen darf das Nachbargrundstück betreten werden, nicht jedoch zur Unzeit und nur gegen Ersatz des allfällig dadurch verursachten Schadens.

Art. 23 Stützmauern

4.3

Stützmauern sind auf eine Höhe von 1.50 m zu beschränken; sie dürfen an die Grenze gestellt werden.

Arealüberbauung

Art. 24 Zonenzulässigkeit

1 Arealüberbauungen sind nur in der Zone E2 zulässig. Die minimal notwendige Arealfläche (anrechenbare Grundstücksfläche NBF) beträgt 2000 m2 und die maximale Ausnützungsziffer 0.45. 2Der Zonencharakter ist zu wahren. Eine Erhöhung der Geschosszahl ist nicht gestattet. 3Die erforderlichen Abstellplätze, ausgenommen die Besucherplätze, sind in unterirdischen Sammelgaragen zusammenzufassen. Der Gemeinderat kann auch andere, bezüglich Wohnqualität und Einpassung in die Umgebung gleichwertige Lösungen bewilligen.

- 12 -

4.4

Gewerbe

Art. 25 Gewerbe

1 Als nicht störende Gewerbe gelten in Wohnquartiere passende

Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen. Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- oder Öffnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten nicht als mässig störend. 2 Als mässig störend gelten Betriebe mit

4.5

Geschosse

4.5.1

Untergeschoss

Art. 26 Untergeschoss

Abgrabungen dürfen höchstens 1/3 der Fassadenlänge betragen (§ 15 Abs. 1 ABauV). Bei Fassadenlängen unter 9 m ist für Hauseingänge oder Garageneinfahrten eine Abgrabung von maximal 3 m gestattet.

5

Bauvorschriften

5.1

Erschliessung

5.1.1

Erschliessungsanlagen

Art. 27 Ein- und Ausfahrten

Ein- und Ausfahrten dürfen auf einer Länge von 4.00 m, gemessen vom Strassen- bzw. Gehwegrand höchstens 5 % und im übrigen höchstens 15 (2/0 Neigung aufweisen. Über die Neigung von Rampen im Gebäudeinnern entscheidet der Gemeinderat.

- 13 -

5.1.2

Benützung von Privateigentum

Art. 28 Benützung von Privateigentum

1 Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennumerierung der Bauten sind Sache des Gemeinderates. 2Die Gemeinde kann öffentlichen Zwecken dienende Vorrichtungen wie Verkehrs- und Werkleitungstafeln, Lampen, Leitungsmaste, Hydranten usw. auf oder an Privateigentum anbringen lassen. 3Öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegenden Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden. 4Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist möglichst Rücksicht zu nehmen.

5.2

Technische Bauvorschriften

5.2.1

Allgemeine Anforderungen

Art. 29 Allgemeine Anforderungen

1Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie. 2Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern.

5.2.2

Energiesparmassnahmen

Art. 30 Energiesparmassnahmen

1 Der Gemeinderat kann die Erstellung von Einzelfeuerungsanlagen untersagen, sofern ein Zusammenschluss zu einer Gruppenheizung oder die Versorgung mit Abwärme oder zentral hergestellter Wärme möglich, sinnvoll und zumutbar ist. 2Aussenwände dürfen nachisoliert werden, selbst wenn dadurch die Vorschriften über die Grenz- und Gebäudeabstände nicht mehr in vollem Masse eingehalten werden und die Ausnützungsziffer überschritten wird.

- 14 -

5.3

Wohnhygiene

5.3.1

Ausrichtung der Wohnungen

Art. 31 Ausrichtung der

Wohnungen

5.3.2

Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind nur in Ausnahmefällen gestattet.

Raummasse, Fenstergrössen, Nebenräume

Art. 32

1Für Neubauten gelten nachstehende Masse:

Raummasse

Fenstergrössen

Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume •

Raumhöhe

mind. 2.30 m auf mind. 50 % der Fläche

•

Raumgrösse

mind. 10 m2

•

Fensterfläche

1/10 der Bodenfläche (die Fenster müssen direkt ins Freie führen) Kochnischen, Badezimmer und WC können künstlich belüftet werden.

Nebenräume in Mehr- Nebenräume in Mehrfamilienhäufamilienhäusern sern • Abstellraum mind. 4 m2 - für eine 1-Zimmer-Wohnung 1 m2 zusätzlich - für jedes weitere Zimmer Garten-, Terrassenoder Balkonflächen

2Die Wohnungen haben ausreichende und gut benutzbare Garten-, Terrassen- oder Balkonflächen aufzuweisen (ausgenommen Klein- und Dachwohnungen).

Balkone

3Balkone müssen auch für Kinder unfallsicher gestaltet werden. Ihre Mindesttiefe hat bei Mehrfamilienhäusern 1.50 m zu betragen. Balkonbrüstungen müssen eine Höhe von min. 1.00 m aufweisen. Brüstungsdurchlässe dürfen nicht mehr als 12 cm (Höhe oder Breite) betragen. Bei min. 60 cm breiten Brüstungen (Pflanztrog und dergl.) kann die Höhe auf min. 70 cm reduziert werden, wobei ein Handlauf auf 1.00 m Höhe anzubringen ist.

- 15 -

Gänge, Treppen

Vorplätze, Treppen und Gänge beträgt 1.20 m (bei Einfamilienhäusern 0.90 m).

4Die Mindestbreite für

Die Mindesthöhe von Treppengeländern beträgt 0.90 m. Geländerdurchlässe dürfen nicht mehr als 12 cm (Höhe oder Breite) betragen. 5.3.3

Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen

Art. 33 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen

Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehren oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.

5.4.

Ausstattung

5.4.1

Abstellplätze

Art. 34 Anordnung der Parkplätze

1Garagen und Parkierungsanlagen sind so anzuordnen, dass die Wohnbereiche nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. 2Der Garagenvorplatz muss, von der Strassen- bzw. Gehweg-

grenze gemessen, eine Tiefe von mindestens 5.00 m aufweisen. In der Dorfzone kann der Gemeinderat Ausnahmen von dieser Bestimmung gestatten. 5.4.2

Velos, Kinderwagen

Art. 35 Velos, Kinderwagen

5.4.3

In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut zugängliche und abschliessbare Abstellräume für Velos, Kinderwagen usw. vorzusehen.

Spielplätze

Art. 36 Spielplätze

Die Grösse der Spielplätze hat gesamthaft mindestens 10% der anrechenbaren Bruttogeschossfläche zu betragen (Arealüberbauung 15 %), jedoch mindestens 100 m2 pro Spielplatz.

-16-

6

Schutzvorschriften

6.1.

Ortsbild- und Denkmalschutz

6.1.1

Allgemeine Anforderungen

Art. 37 Ortsbildschutz

1Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild nach folgenden Kriterien: a) Stellung (Firstrichtung) b) Grösse der Baukuben c) Wirkung im Strassenraum d) Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse e) Dachform, Dachneigung f) Fassadengliederung g) Materialwahl, Farbe h) Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedungen 2Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw.) verlangen; b) Vorschläge zur besseren Einordnung fordern; c) in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen; d) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist, und e) die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann. 3Der Übergang vom Baugebiet zum Kulturland ist sorgfältig zu gestalten und intensiv mit einheimischen Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen.

6.1.2

Dachgestaltung

Art. 38 Dachgestaltung

1 Die architektonische Gestaltung der Dächer bedarf besonderer Sorgfalt. Bei der Wahl der Dachform und -farbe ist auf das Quartierbild Rücksicht zu nehmen.

-17-

2Bei einwandfreier architektonischer Gestaltung sind Dachaufbauten und -einschnitte auf max. 1/3 der Fassadenlänge zugelassen. In der Dorfzone gelten die speziellen Bestimmungen von § 5 Abs. 4 und 5. 6.1.3

Aussenraumgestaltung

Art. 39 Aussenraumgestaltung

1Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Ökologisch und geomorphologisch wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Versiegelte Flächen sind auf das Notwendige zu beschränken. 2Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat das Erdreich mit Böschungen und nötigenfalls mit Stützmauern zu sichern. Stützmauern sind in genügender Stärke zu erstellen, in gutem Zustand zu erhalten und in der Regel zu bepflanzen. 3Bei Terrainsicherungen sind anstatt massiver Stützmauern wenn möglich aufgelöste, bepflanzte Konstruktionen bzw. Lebendverbaumethoden anzuwenden. 4Die Umgebungsarbeiten bilden einen Bestandteil des Bauprojektes. Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen in der Baubewilligung. Für Bauten am Rand des Baugebietes vergl. § 37 Abs. 3. Die Umgebungsarbeiten einschliesslich der Bepflanzung sind unmittelbar nach Bauvollendung auszuführen.

6.1.4

Weitere Vorschriften über Ortsbildschutz und Siedlungsgestaltung

Art. 40 Ruinen, Baulücken

6.2

Durch Brand oder andere Elementarereignisse beschädigte Gebäude müssen innert 2 Jahren ganz abgetragen oder wiederhergestellt werden.

Natur- und Landschaftsschutz

Art. 41 Im Bereich von Böschungen, Weg- und Wiesenrändern, Hecken

u. dergl. ist die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln sowie das Abbrennen nicht gestattet.

-18-

6.3

Umweltschutz

6.3.1

Einwirkungen

Art. 42 Einwirkungen

1 Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums, wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten. 2Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen. 3Eigentümer und Besitzer von Grundstücken haben alle zumutbaren baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

6.3.2

Lärmschutz

Art. 43 Lärmschutz

Der Gemeinderat kann die Anforderungen an die Lärmarchitektur (Stellung und Gestaltung der Bauten, Anordnung lärmempfindlicher Räume, Schallschutzmassnahmen usw.), selbst wenn die Grenzwerte eingehalten sind, im Sinne der Vorsorge erhöhen, soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Dies gilt insbesondere bei Bauten mit lärmempfindlichen Räumen, welche die elementaren Regeln des Lärmschutzes missachten, sowie in Gebieten, die infolge Vorbelastung der nächsthöheren Empfindlichkeitsstufe zugeordnet sind.

7

Vollzug und Verfahren

7.1

Zuständigkeit

Art. 44 Zuständigkeit

Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen.

- 19 -

7.2

Gebühren

Art. 45 Gebührenreglement

7.3

Die Gebühren und die weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) richten sich nach dem Baugebührenreglement der Gemeinde.

Vollzugsrichtlinien

Art. 46 Vollzugsrichtlinien

Der Gemeinderat erlässt Richtlinien zum Vollzug Naturschutz.

8

Schluss- und Übergangsbestimmung

8.1

Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 47

Aufhebung bisherigen Durch diese Bau- und Nutzungsordnung wird die Bau- und NutRechts zungsordnung vom aufgehoben.

6uequv

Anhang Dorfzone

Dachaufbauten auf max. 1/3 der Fassadenlänge min. 1.00 m

Stichwortverzeichnis

Abgase 18 Abstand gegenüber dem Kulturland 10 Abstände 10 Abstellplätze 15 Anlagen zum ökologischen Ausgleich 4 Arealüberbauung 11 Ausnutzung 2 Ausnützungsziffer 10 Ausrichtung der Wohnungen 14 Aussenraumgestaltung 17 Aussenwände - Isolation 13 Aussichtspunkt 8 Ausstattung 15 Balkonbrüstungen 14 Balkone 14 Baulücken 17 Bauvorschriften 12 Bauvorschriften - technische 13 Bauweise 2 Bauzonen 2 Bewirtschaftungsmassnahmen - privatrechtlich 5 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen 15 Böschungen 11 Brunnen 13 Dachaufbauten 17 Dacheinschnitte 17 Dachgestaltung 16 Definitionen 10 Dorfzone 2; 15; 1 Bestehende Bauten 3 Dachaufbauten 3 Dacheinschnitte 3 Dachgestaltung 3 Dachvorsprünge 3 Fassadenveränderungen 3 Ein- und Ausfahrten 12 Einfriedigun gen 11 Einwirkungen 18 Einzelbäume 8 Empfindlichkeitsstufe 2; 9; 18 Energiesparmassnahmen 13 Ersatzaufforstungen 4 Erschliessung 12 Erschliessungsanlagen 12 Erschütterungen 18 Expertisen 19 Feldbrunnen 9 Fenstergrössen 14

Feuerungsanlagen 13 Firsthöhe 2 Fundation 13 Gänge 15 Garagenvorplatz 15 Gebäudeabstand gegenüber bestehenden Bauten 10 Gebäudehöhe 2 Gebühren 19 Geltungsbereich 1 Geruch 18 Geschosse 12 Geschosshöhe 2 Geschützte Gebäude 9 Gewerbe 12 Grenzabstand 2 Hecken 8 Heizung 13 Hochstammobstbestand 8 Hydranten 13 Inventare 1 Isolation 13 Kabelverteilkasten 13 Keller 14 Kinderwagen 15 Kommissionen 18 Konstruktion 13 Kulturobjekte 9 Lampen 13 Landschaftsschutzzone 7 Landwirtschaftszone 4 Bauten 5 Lärm 18 Lärmschutz 18 Lärmvorbelastung 18 Leitungsmaste 13 Magerwiese 6 Mehrfamilienhäuser 14; 15 Naturobjekte 7 Naturschutzzone Wald 6 Naturschutzzonen im Kulturland 5 Nebenräume 14 Ortsbild- und Denkmalschutz 16 Parkplätze - Anordnung 15 Personenunterstände 13 Privateigentum - Benützung 13

Rauch 18 Raummasse 14 Richtlinien zum Naturschutz 5; 6 Richtpläne 1 Ruinen 17 Russ 18 Schutzobjekte 7 Schutzzonen 5 Sicherheit 13 Spezialzonen gemäss Art.18 RPG 9 Spielplätze 15 Staub 18 Strahlen 18 Strassen - Benennung 13 Strassenabstand 11 Strassennumerierung der Bauten 13 Stützmauern 11 Substanzschutz 9 Terraingestaltung 17 Terrainsicherungen 17 Terrainveränderungen 17 Treppen 15 Treppengeländer 15 Übergeordnetes Recht 1

Uferschutzstreifen 8 Umgebungsarbeiten 17 Umgebungsplan 3; 16 Umweltschutz 18 Untergeschoss 12 Velos 15 Verfahren 18 Verfahrenskosten 19 Verkehrs- und Werkleitungstafeln 13 Vollgeschosse 2 Vollzug 18 Vollzug Naturschutz 19 Vollzugskontrollen 18 Waldrand 8 Waldwirtschaftsplan 6 Wintergärten 10 Wohnhygiene 14 Wohnzone 2; 4 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen 2; 4 Zonenübersicht 2 Zonenvorschriften 2 Zuständigkeit 18 Zwischenklimazonen 10

Inhaltsverzeichnis

1 Geltungsbereich

1

1.1 Geltungsbereich, Zweckartikel

1

1.2 Übergeordnetes Recht

1

2 Raumplanung 2.1 Weitere Planungsinstrumente

1 1

3 Zonenvorschriften

2

3.1 Bauzonen

2

3.1.1 Zonenübersicht, Tabelle

2

3.1.2 Dorfzone

2

3.1.3 Wohnzone 3.1.4 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

4

3.2 Landwirtschaftszonen

4 4

3.2.1 Landwirtschaftszone

4

3.2.2 Bauten in der Landwirtschaftszone

5

3.3 Schutzzonen 3.3.1 Naturschutzzonen im Kulturland

5

3.3.2 Naturschutzzone Wald

5 6

3.4 Überlagerte Schutzzonen

7

3.4.1 Landschaftsschutzzone

7

3.5 Schutzobjekte

7

3.5.1 Naturobjekte

7

3.5.2 Geschützte Gebäude 3.5.3 Weitere Kulturobjekte

9 9

3.6 Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG 3.6.1 Spezialzone für bodenunabhängige Landwirtschaft, Gartenbau

9 9

4 Definitionen 4.1 Ausnützung 4.1.1 Ausnützungsziffer 4.2 Abstände

10 10 10 10

4.2.1 Abstand gegenüber dem Kulturland 4.2.2 Ungleichverteilung der Grenzabstände

10

4.2.3 Gebäudeabstand gegenüber bestehenden Bauten 4.2.4 Strassenabstand 4.2.5 Einfriedigungen und Stützmauern zwischen privaten Grundstücken

10 11 11

10

4.3 Arealüberbauung

11

4.4 Gewerbe

12

4.5 Geschosse

12

4.5.1 Untergeschoss

12

5 Bauvorschriften

12

5.1 Erschliessung

12

5.1.1 Erschliessungsanlagen

12

5.1.2 Benützung von Privateigentum

13

5.2 Technische Bauvorschriften

13

5.2.1 Allgemeine Anforderungen

13

5.2.2 Energiesparmassnahmen

13

5.3 Wohnhygiene

14

5.3.1 Ausrichtung der Wohnungen 5.3.2 Raummasse, Fenstergrössen, Nebenräume

14 14

5.3.3 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen

15

5.4. Ausstattung

15

5.4.1 Abstellplätze

15

5.4.2 Velos, Kinderwagen

15

5.4.3 Spielplätze

15

6 Schutzvorschriften

16

6.1. Ortsbild- und Denkmalschutz

16

6.1.1 Allgemeine Anforderungen

16

6.1.2 Dachgestaltung

16

6.1.3 Aussenraumgestaltung

17

6.1.4 Weitere Vorschriften über Ortsbildschutz und Siedlungsgestaltung

17

6.2 Natur- und Landschaftsschutz

17

6.3 Umweltschutz

18

6.3.1 Einwirkungen 6.3.2 Lärmschutz

18 18

7 Vollzug und Verfahren

18

7.1 Zuständigkeit

18

7.2 Gebühren

19

7.3 Vollzugsrichtlinien

19

8 Schluss- und Übergangsbestimmung 8.1 Aufhebung bisherigen Rechts Anhang Stichwortverzeichnis

19 19