Lärmempfindlichkeitsstufen

Grads da sensibilitad a la canera · Hunzenschwil

Document

Numer
2014-000996
Gener
Grads da sensibilitad a la canera
Vischnanca
Hunzenschwil
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
RR
Decidì
06-04-2011
En vigur dapi
03-09-2014

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Text

PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS

Sitzung vom 3. September 2014

Versand: 9. September 2014

Regierungsratsbeschluss Nr. 2014-000996 Gemeinde Hunzenschwil; Nutzungsplanung Siedlung, Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung (Bestimmungen Mobilfunkantennen, Harmonisierung Baubegriffe); Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss der Gemeindeversammlung Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

17. Oktober 2013 8. Februar 2014 bis 10. März 2014 27. Juni 2014 13. August 2014 5. August 2014

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Zuständigkeit zur Genehmigung Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Die Vorlage im Überblick Zur Genehmigung liegt die Teiländerung der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) vor. Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom Juli 2014 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]). 2.1 Ausgangslage und Planungsziele Die Nutzungsplanung ist von der Gemeindeversammlung am 20. November 2009 beschlossen und vom Regierungsrat am 6. April 2011 genehmigt worden. Mit neuen Bestimmungen zur Beurteilung der Standorte für Mobilfunkantennen und der Anpassung an die Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) soll die BNO den aktuellen Bedürfnissen und Rechtsgrundlagen angepasst werden.

2.2 Planungsablauf/Vorprüfung Die abschliessende Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 17. Oktober 2013 ohne Vorbehalte. 2.3 Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Mit der Teiländerung der BNO werden im Wesentlichen die rechtlichen Grundlagen geschaffen für die Beurteilung der Standorte für Mobilfunkantennen. Gleichzeitig werden die Messweisen und Definitionen gemäss IVHB ergänzt. Erwägungen 3. Beurteilung der Vorlage 3.1 Allgemeine Beurteilung 3.1.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.1.2 Übereinstimmung mit dem Richtplan Die Vorlage stimmt mit dem Richtplan überein. 3.1.3 Mobilfunkantennen (§ 52b BNO) Mobilfunkantennen sollen zwecks Immissions- und Ortsbildschutz in erster Linie in den Industrie- und Gewerbezonen erstellt werden. Wenn dies nicht möglich ist, können sie in den übrigen Zonen erstellt werden. Mit der vorliegenden Antennenbestimmung, in welcher mit Hilfe einer Priorisierung der Bauzonen die Reihenfolge der Standortwahl für Antennen festgeschrieben wird, ist eine hochstehende Versorgung mit draht- und kabellosen Telekommunikationsanlagen gewährleistet. Die Bestimmungen berücksichtigen die übergeordnete Gesetzgebung, die Rechtsprechung und die bestehende Situation angemessen. 3.1.4 Harmonisierung der Baubegriffe, "IVHB" Der Grosse Rat hat am 15. September 2009 den Beitritt zur IVHB beschlossen und mit der Bauverordnung (BauV) vom 25. Mai 2011 umgesetzt. Die vorliegende BNO richtet sich nach den neuen Bestimmungen. 3.1.5 Weitere Anpassungen Die übrigen Anpassungen der BNO betreffen insbesondere folgende Bereiche: Die Verkaufsnutzungen werden im Sinne des neuen Richtplans neu geregelt. In der Zentrumszone sind Verkaufsnutzungen bis 1'500 m2 Nettoladenfläche pro Standort mittels eines Sondernutzungsplans bis 3'000 m2 Nettoladenflächen zulässig. § 17 Abs. 2 über die Industrie- und Gewerbezone Rüteli ist 2011 von der Genehmigung ausgenommen worden, da die Bestimmung dem neuen Richtplan widersprochen hat. § 17 Abs. 2 wird nun neu geregelt, indem die Nettoladenfläche für Fachmärkte auf 10'000 m2 festgelegt wird. Die neue Bestimmung setzt den Richtplan (Kapitel S 3.1, Planungsanweisung Ziffer 1.2) sachgerecht um. Die Bestimmungen sind begründet und rechtskonform.

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3.2 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Die Nutzungsplanung Siedlung, Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung (Bestimmungen Mobilfunkantennen, Harmonisierung Baubegriffe), der Gemeinde Hunzenschwil vom 27. Juni 2014 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

Dr. Peter Grünenfelder Staatsschreiber Verteiler • Gemeinderat, Schulgasse 2, 5502 Hunzenschwil • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Wald BVU • Staatskanzlei (Amtsblatt) Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) vom 23. Juni 2000 zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.

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5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

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