Erschliessungsplan Steinbruchstrasse, Poststrasse

Plan d'utilisaziun spezial · Killwangen

Document

Numer
1983-000185
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Killwangen
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
GR
Decidì
18-01-1983
En vigur dapi
18-01-1983

Karte

Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Killwangen mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen

Datotecas

SNP-4030-1983-E.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

SNP-4030-1983-E.pdf

Per Texterkennung aus einer gescannten Datei gelesen: Fehler sind möglich.

KANTON AARGAU GEMEINDE KILLWANGEN

KOMMUNALER UEBERBAUUNGSPLAN

STEINBRUCHSTRASSE POSTSTRASSE

BAULINIENPLAN 1:500

Verfasser Datum | Gez. Geprüft Grösse PlanNr. ING. BÜRO GEBR.SENN FEB. 1981 ıBR ., 60/133

PLANUNG 4 VERMESSUNG . TIEFBAU sun, Ersetzt Planvom Ueberholt durch Plan vom _

5415 OBERSIGGENTHAL |. |. | 045/36

Oeffentliche Planauflage vom 16.0OKTOBER 1981 bs 16.NOVEMBER 1981

Ganzen Text zeigen

Beschlossen von der Einwohnergemeindeversammiung am. 18.JUNI 1982

Der Gemeind nn Der Gemeindeschreiber 8956 Killwangen TE 08 a”

Genehmigung durch den Grossen Rat Aarau, den SF. Zrpıaor AIES RRB-Nr. /S5” vom ash AFST im Auftrage des Grossen Rates Der Siaatsschreiver: -."

Genehmigungsvermerk:

Erläuterung zum Kommunalen Ueberbauungsplan 1. Das Genehmigungsverfahren

Das Genehmigungsverfahren bezieht sich nur auf die farbig angelegten “"Baulinien , Sichtzonen und Ausfahrtsbeschränkungen .

Baulinien un 2 BE blau Vom Grossen Rat oder Regierungsrat genehmigte Baulinien A blau Aufzuhebende Baulinien (rot durchstreichen) N blau Aufzuhebende Strassenlinie (rot durchstreichen ) PEN -Ier rot Zu genehmigende Baulinien ie ns, rot Zu genehmigende Strassenlinien due rot Projektierte Baulinien , die noch nicht genehmigt werden sollen eg rot Projektierte Strassenlinien, die noch nicht genehmigt werden sollen orange Zu.genehmigende Baulinie (Art. 110 der Verordnung über Erstellung , Betrieb und Unterhalt von elektr. Starkstromanlagen vom 7. Juli 1933.) Sichtzonen Er schwarz Sichtlinie als Begrenzung der Sichtzone ea hellblau Sichtzone Die hellblau angelegten Flächen sind ständig als Sichtzone freizuhalten. Es dürfen keine sichtbehindernden Pflanzen , Einfriedungen oder andere Anlagen bestehen. Das Sichtfeld der Fahrer muss von 0.60 - 3.00m über Boden frei bleiben. Ausfahrtsbeschränkungen - Absolute Anliegerfreiheit: -®- braun Direkte Ausfahrten zwischen den Knoten sind nicht zulässig. - Kurzfristige Uebergangslösung bis zur Anliegerfreiheit : -d> grün Die Anliegerfreiheit soll möglichst rasch realisiert werden. Neubauten mit direkten Ausfahrten können nicht bewilligt werden. Die bestehenden Ausfahrten werden bis zur Erstellung einer rückwärtigen Erschliessung toleriert. Zweckentfremdung bestehender Ausfahrten sind wie Neubauten zu behandeln. - Langfristige Uebergangslösung bis zur Anliegerfreiheit: -®- grün Die Anliegerfreiheit soll erst in weiterer Zukunft realisiert werden.

Sowohl bei Neubauten üblichen Umfanges wie auch bei bestehenden Bauten werden die Ausfahrten bis zur Erstellung der rückwärligen Erschliessung toleriert.

2. Zur Orientierung

karmın Hochleistungsstrasse HLS

zinnober Hauptverkehrsstrasse HVS

orange Sarnmelstrasse Ss

gelb Erschliessungsstrasse ES

dunkelgrau Bestehende Wege

violeft Gehweg

ha Radweg

hellgrau Seitenfreiheit und Verkehrsteiler

feldgrou Refugien , Bushaltestellen ‚Verzögerungs - u. Beschleunigungsspur , Parkplätze grün Bepfionzte Flächen „ Grünstreifen

Zonengrenze und Zonenbezeichnungen gemüss Zonenplan

u ne

Dinkel

1099

1065

FR

‚ealde \

\

. r e 5 N ee di Be.

Fe Eu E as SL;

/ > Pass r

v4 SE 2%

# x Y Zone für oeffentl. Bauten und Anlagen 4 ne Il. Etappe | : i 0 ä ü

a

Er x NS: L Wohn -u,6e

/

Wohnzone 2'Geschosse \

"N. Etappe. © as | $ =

I OR

8 4 £ U2 o We, = Fa, Se ey 2&

\ \

P%, x X \\ 60 r\ \ ‘

\\ Wohn a Gewerbezone

\\ . Era

N

Wohnzone 2Geschosse l.Etappe

957

en

Hinterbergenbach

m m

FUSSWEG KANN IN UBERBAUUNG FREI GEFÜHRT WERDEN.

Wohnzone 26Gesch. _„k Etappe

DURCH DIESES VEBERBAUUNGSPLAN- y VERFAHREN WERDEN DIE VON DER GVAM 25.3.1958 GENEHMIGTEN BAU-U.STRASSEN - ß LINIEN IM ABSCHNITT STEINBRUCH- BIS BUECHBUHLSTRASSE AUFGEHOBEN.

N “> = , “ N : AN -” Wohnzone 26Geschosse Se

.Etappe«

\ uw z ort % \ X De Ve ee =; om \ \N? Pu

x

Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates des Kantons Aargau Sitzung:

18. Januar 1983

Sa/hu

Behandlung von Gemeindebauvorschriften durch die Kommission für Gemeindebauvorschriften, Strassen- und Flussbau; Kenntnisnahme

Gemäss schriftlicher Mitteilung der Kommission für Gemeindebauvorschriften, Strassen- und Flussbau hat diese an ihrer Sitzung vom 12. Januar 1983 gestützt auf § 40 Abs. 2 des Geschäftsreglementes des Grossen Rates folgende Geschäfte in eigener Kompetenz gemäss den Anträgen des Regierungsrates (unter Vorbehalt von 84 Abs. 2 Satz 2 der Kantonsverfassung) erledigt: - Döttingen; Ueberbauungsplan "Vorhard" (Botschaft Nr. 3141 vom 15. November 1982) - Killw'angen; Ueberbauungsplan "Steinbruchstrasse/Poststrasse" (Botschaft Nr. 3145 vom 29. November 1982) - Küttigen; Ueberbauungsplan "Rombach-Oberer Bifang", Aenderung Teilgebiet Alpenblickweg (Botschaft Nr. 3146 vom 29. November 1982) - Stetten; Ueberbauungsplan "Kiesstrasse" (Botschaft Nr. 3150 vom 6. Dezember 1982) - Aarau; Revision des Ueberbauungsplanes "Hungerberg" Waldbaulinienplan (Botschaft Nr. 3155 vom 13. Dezember 1982) - Seon; Aenderung des Zonenplanes und Ergänzung der Bauordnung (Botschaft Nr. 3157 vom 13. Dezember 1982) - Spreitenbach; Ueberbauungsplan "Industriestrasse Ost" (Botschaft Nr. 3158 vom 13. Dezember 1982) Grossratspräsident Kurt Theiler gibt hievon Kenntnis und erläutert den schriftlichen Hinweis betreffend § 84 Abs. 2 Satz 2 der Kantonsverfassung. Aus der Mitte des Rates wird das Wort nicht verlangt. Kenntnisnahme.

Protokollauszug an den Regierungsrat

Präsident:

tsschreiber: