Gestaltungsplan Hasel

Plan d'utilisaziun spezial · Killwangen

Document

Numer
2000-000784
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Killwangen
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
RR
Decidì
12-04-2000
En vigur dapi
12-04-2000

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Text

SNP-4030-2000-E.pdf

Kanton Aargau Gemeinde Killwangen

Gestaltungsplan "Hasel" gern. § 21 BauG

Sondernutzungsvorschriften Mitwirkungsbericht vom: 26. 1. 2000

Vorprüfungsbericht vom: 25. 1. 1999 Öffentliche Planauflage vom: 1. 4. bis 30. 4. 1999 Beschlossen vom Gemeinderat am: 8. Februar 2000

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Gemeindeschreiber:

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I

Genehmigung durch den Regierungsrat

Aarau, den ‚12. A pr-;I Zoo° Der7ts Zer: 04/122

Januar 2000

Ingenieurbüro Senn Planung 8( Tiefbau, 5415 Obersiggenthal Tel. 056 / 282 31 53 • Fax 056 / 282 45 19 • www.ingsenn.ch • [email protected]

Art. 1 Geltungsbereich und Bestandteile

Der Gestaltungsplan für das Gebiet "Hasel" (Neueinzonung von ca. 1,6 ha mit Gestaltungsplanpflicht) umfasst die Parzellen: Nr.

128 129 139 (Teil Bauzone) 140 (Teil Bauzone) 141 (Teil Bauzone) 127, 943 und 945 (bereits überbaut)

Er setzt sich zusammen aus den nachstehenden Vorschriften und dem Situationsplan 1:500.

Art. 2 Verhältnis zur Bau- und Nutzungsordnung

Tritt der Gestaltungsplan keine besonderen Anordnugen, gilt die allgemeine Bau- und Nutzungsordnung.

Art. 3 Erschliessung

Das Gesamtareal ist in 3 selbständige Planungs- und Erschliessungsbereiche aufgeteilt, die über das bestehende Strassenetz einzeln zu erschliessen sind. Die arealinternen Zufahrten sind Teil der Umgebungsgestaltung. Erschliessungsflächen sind zu minimieren und die Flächen für Parkierung mit versickerungsfähigen Belägen zu versehen oder zu überdachen. Für die Bemessung der Anzahl Abstellplätze gilt § 25 der Allgemeinen Verordnung zum Baugesetz (A BauV). Für alle Einmündungen sind die Sichtzonen von 2.5 / 50 m einzuhalten. Unter Berücksichtigung der dannzumaligen Besitzverhältnisse ist ca. in Mitte Bereich A und zulasten der Parzellen Nr. 128 + 129 ein 1.75 m breiter Fussweg Richtung Bahnhof servitutarisch sicherzustellen. Dieser Weg wird nach Massgabe der vorgesehenen Überbauung realisiert. Mit gleicher Breite (1.75 m) ist ein Gehweg entlang des Planungs- und Erschliessungsbereiches B vorzusehen. Dieser Weg verläuft entlang der Ostgrenze des Perimeters B und anschliessend auf dem bereits bestehenden Erschliessungsweg im Bereich der Parzellen Nr. 943 und 945 (auf der Parzelle 139).

Art. 4 Bauweise und Gestaltungsvorschriften

In allen Bereichen sind die Bauten talseitig zu erschliessen. Der dazu beanspruchte Landbedarf ist auf das verkehrstechnisch und gestalterisch Notwendige zu beschränken. In Hangrichtung ist in den Planungs- und Erschliessungsbereichen A — C eine Bautiefe zulässig; In dieser Bautiefe können im Erschliessungsbereich A bis zu 16 EFHEinheiten in gleicher Grösse wie im Erschliessungsbereich B realisiert werden. 1

Der dabei entstehende zusammenhängende Grün- und Gartenbereich im Südwesten ist, soweit dem eine wohngerechte Nutzung nicht entgegensteht, mit standortüblichen Pflanzen als Wiesen- und Heckenlandschaft auszugestalten. Auf Hauptgebäuden sind nur geneigte Dächer zulässig. Die Firstrichtung ist einheitlich parallel zum Hang festgelegt. Nebengebäude sind ebenfalls mit Schrägdächern zu versehen, soweit sie nicht als Terrassen oder Grünflächen ausgebildet werden. (Siehe Gestaltungsvorschläge im Anhang und ohne rechtsverbindliche Form.) Bauten, Anlagen und Umschwung sind für sich und im Zusammenhang mit der baulichen und landwirtschaftlichen Umgebung besonders sorgfältig zu gestalten! Insbesondere gelten die gleichen gestalterischen Bedingungen, wie sie für Arealüberbauungen gem. § 21 A BauV Absätze a — c formuliert sind. Der Gemeinderat kann nach Anhörung der Gesuchsteller auf ihre Kosten eine von der Bauherrschaft unabhängige Fachperson oder Kommission mit der Ausarbeitung einer Stellungnahme darüber beauftragen, ob ein Baugesuch die geforderten gestalterischen Bedingungen erfüllt.

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Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:

12. April 2000

Art. Nr. 2000-000784

Gemeinde Killwangen; Gestaltungsplan "Hasel"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1. Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss des Gemeinderates Ablauf der Beschwerdefrist Eingereicht zur Genehmigung

26. Januar 1999 25. Januar 1999 1. April – 30. April 1999 8. Februar 2000 9. März 2000 24. März 2000

2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 6. Juni 1997/13. Januar 1998 ab. 3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Mit dem Gestaltungsplan wird die Erschliessung und Überbauung des Gebiets „Hasel“ geregelt. Es soll eine städtebaulich gute Lösung des relativ heiklen Gebiets am Hang sichergestellt werden. Dazu gehört eine gute architektonische Gestaltung der Bauten und Freiräume, eine sorgfältige und rationelle Erschliessung mit – soweit möglich – gemeinsamen Autoabstellanlagen, gute Erholungs- und Gartenanlagen sowie ökologische Ausgleichsflächen. Der Planungsbereich ist vor allem aus topografischen Gründen in drei Teilbereiche aufgeteilt. Jeder Teilbereich wird separat auf die Steinbruchstrasse bzw. Poststrasse erschlossen. In allen Bereichen sind die Bauten talseitig zu erschliessen. Die arealinternen Erschliessungsflächen sind zu minimieren und die Flächen für Parkierung mit versickerungsfähigen Belägen zu versehen oder zu überdachen. (Art. 3 SNV). Entlang des Erschliessungsbereichs B ist ein Gehweg mit einer Breite von 1.75 m gesichert. Er mündet auf den bereits bestehenden Erschliessungsweg im Bereich der Parzellen Nrn. 943/945. In den drei Teilbereichen ist je eine Bautiefe in Hangrichtung zulässig. Der dabei entstehende zusammenhängende Grün- und Gartenbereich im Südwesten ist mit standortüblichen Pflanzen als Wiesen- und Heckenlandschaft auszugestalten (Art. 4 SNV). Es gelten die gleichen gestalterischen Anforderungen wie für Arealüberbauungen gemäss § 21 ABauV. 3.2 Gegenstand der Genehmigung

Versand:

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Genehmigungsinhalt sind folgende Elemente:  Gestaltungsplan 1 : 500 mit: - Baulinien - Ein- und Ausfahrtsbeschränkungen - Bereich für Fusswege (1.75 m breit) - Generelle Lage der Ein- und Ausfahrten zu den Erschliessungsbereichen - Planungs- und Erschliessungsbereiche A-C - Perimeter des Gestaltungsplans  Sondernutzungsvorschriften Erwägungen 4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Raumplanerische Beurteilung Das Erschliessungskonzept in dieser relativ heiklen Lage am Hang ist zweckmässig. Die jeweiligen Baufelder werden vom Tal (Nordosten) her erschlossen. Alle Wohnungen erhalten so rückwärtig einen gut besonnten und ruhigen Aussenbereich. Der Landbedarf ist auf das verkehrstechnisch und gestalterisch Notwendige zu beschränken gemäss Sondernutzungsvorschriften. Die Erschliessung durch Fusswege entspricht den Erfordernissen und ist situationsgerecht. Das Gebiet „Hasel“ ist zu recht in drei Bauschilder aufgeteilt. Sie weisen (topografisch bedingt) unterschiedliche Bebauungsqualitäten auf. Mit der Vorschrift, dass die einzelnen Baufelder nur eine Bautiefe aufweisen dürfen, kann trotz dichter Überbauung eine der Situation angepasste Freiraumhaltung gesichert werden. 4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Anforderungen für die Genehmigung.

Beschluss 1. Der Gestaltungsplan „Hasel“ inkl. Sondernutzungsvorschriften der Gemeinde Killwangen vom 8. Februar 2000 wird genehmigt.

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2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h., es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h., die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug - Gemeinderat, 8956 Killwangen - Baudepartement - Rechtsabteilung BD - Abteilung Verkehr BD - Abteilung Hochbau BD - Abteilung Raumplanung BD (mit Akten) - Staatskanzlei Staatsschreiber: