Erschliessungsplan Ausserfeld

Plan d'utilisaziun spezial · Oberentfelden · Abolì ils 24-10-2022

Document

Numer
1982-001853
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Oberentfelden
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
GR
Decidì
21-09-1982
En vigur dapi
21-09-1982
Abolì
24-10-2022

Karte

Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Oberentfelden mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen

Datotecas

SNP-4010-1982-E-2.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

SNP-4010-1982-E-2.pdf

Per Texterkennung aus einer gescannten Datei gelesen: Fehler sind möglich.

KANTON AARGAU

GEMEINDE OBERENTFEN®

KOMMUNALER ÜBERBAUUNGSPLAN AUSSERFELD

AUSSERFELDSTRASSE

6.00

66.2

6.00 8.00

a Pe

Ganzen Text zeigen

2.00

3.00 00 0.50

BAULINIENPLAN BLATT NR. 7

Industriestrasse

a a ee a en =

= ST

SEE! R NZ “ Datum Entw CcSa CROTTAZ+STAMPFLi | Sept. 981 Stä. AG FÜR BAUPLANUNG a tzt Pla berholt h Pi GRABEN 15 “) Beet 2 Überholt durch Plan

5000 AARAU 7" 0 von vom Nr Oeffentliche Planauflage vom 25.9.1981 bis 26.10.1981

Beschlossen von der Gemeindeversammlung am PETE. 1981

/,

/ Yer \Gemeindeommann Der Ge indeschfälter

—M PR 7

Ei Genehmigung durch den Grossen Rat

Aarau, den 7 5& E&AII2

RRB-Nr. 7857 vom 22% Sgpl. AIFR

im Auftrage des Ars "=

Der $: ee Wer:

Oberentfelden ‚den = 1. Feb, 1 82

Ernst Salm

Ausserfeldstrasse

Ausserfeld

Erläuterungen zum Baulinienplan

Il. Genehmigungsverfahren

Das Genehmigungsverfahren bezieht, sich auf die farbig angelegten Bau- und. Strassenlinien.

ER Boulinien | | I 2.Etappe —— blau Vom Grossen Rat oder Regierungsrat genehmigte Baulinien | blau Aufzuhebende Baulinien (rot durchgestrichen) = : z i 2 / \ y 4:4 rot Projektierte Boulinien, die noch nicht genehmigt werden sollen Suhrentalstrasse gemäss separorot Zu genehmigende Strassen - und Sockellinien tem Erschliessungsprojekt rot Projektierte Strassenlinien, dienoch nicht genehmigt werden sollen Sichtfelder schwarz Sichtliniien als Begrenzung der Sichtfelder hellblau Sichtfeld

Das Sichtfeld ist innerhalb einer Zone zwischen 0,6 bis 3m über Boden von allen Hindernissen frei zu halten. Dies git auch für Pflanzenwuchs, Schnee oder parkierte Fahrzeuge.

Aufforstung

2. Zur Orientierung

579 | dunkelgrau Bestehende Wege karmin HLS _Hochleistungsstrassen zinnober HVS Hauptverkehrsstrassen orange 35 Soammelstrassen gelb ES Erschliessungsstrassen \ violett Gehweg lila Radweg hellgrau Seitenfreiheit und Verkehrsteiler feldgrau Refugien, Bushaltestelle, Verzögerungs- und Beschleunigungs- y spur , Parkplätze grün bepflanzte Flächen m WG Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen gemäss Gemeindevorschriften

Weltımart

Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates des Kantons Aargau Sitzung:

21. September 1982

Sa/ek

Behandlung von Gemeindebauvorschriften durch die Kommission für Gemeindebauvorschriften, Strassen- und Flussbau; Kenntnisnahme

Gemäss schriftlicher Mitteilung der Kommission für Gemeindebauvorschriften, Strassen- und Flussbau hat diese an ihren Sitzungen vom 25. August 1982 und 7. September 1982 gestützt auf 5 40 Abs. 2 des Geschäftsrealementes des Grossen Rates folgende Geschäfte in eigener Kompetenz gemäss den Anträgen des Regierungsrates (unter Vorbehalt von 5 84 Abs. 2 Satz 2 der Kantonsverfassung) erledigt: - Oberentfelden; Ueberbauungspläne "Industriestrasse" und "Ausserfeld" (Botschaft Nr. 3018 vom 7. Juni 1982) - Schinznach-Bad; Ueberbauungsplan "Oelermatt/im Bifang" (Botschaft Nr. 3032 vom 21. Juni 1982) - Meisterschwanden; Ueberbauungsplan "Flücke-Nord" (Botschaft Nr. 3037 vom 28. Juni 1982) - Merenschwand; Ueberbauungsplan "Büel" (Botschaft Nr. 3038 vom 28. Juni 1982) - Oberentfelden; Ueberbauungsplan "Unterdorf" (Botschaft Nr. 3039 vom 28. Juni 1982) - Unterentfelden; Aenderungen Zonenplan und Bauordnung (Botschaft Nr. 3040 vom 28. Juni 1982) - Hausen; Zonenplan und Bauordnung (Botschaft Nr. 3062 vom 2. August 1982) - Möriken-Wildegg; Ueberbauungsplan "Oberer Steinler" (Botschaft Nr. 3063 vom 2. August 1982) - Möriken-Wildegg; Ueberbauungsplan "Bühlweg" (Botschaft Nr. 3064 vom 2. August 1982) - Oberehrendingen; Ergänzung der Bauordnung (Botschaft Nr. 3065 vom 2. August 1982) - Reinach; Zonenplanänderung "Heinimoos" (Botschaft Nr. 3066 vom 2. August 1982) - Turgi; Zonenplanänderung "Gehling" (Botschaft Nr. 3067 vom 2. August 1982) - Boswil; Reglement zur Erhebung von Bewilligungsgebühren in Bausachen als Anhang zur Bauordnung (Botschaft Nr. 3069 vom 9. August 1982)

- Zeihen; Ueberbauuncsplan "Korbacher" (Botschaft Nr. 3070 vom 9. August 1982) - Schinznach-Bad; Gestaltungspläne "Strassenäcker/Grabenäcker" und "Scheueracker" mit Spezialbauvorschriften, samt Zonenplanänderung (Erweiterung der Kurbauzone) (Botschaft Nr. 3077 vom 16. August 1982) - Zufikon; Ueberbauungsplan "Chräenbüel", Teil A (Botschaft Nr. 3079 vom 16. August 1982) Grossratspräsident Kurt Theiler gibt hievon Kenntnis und erläutert den schriftlichen Hinweis betreffend 5 84 Abs. 2 Satz 2 der Kantonsverfassung. Aus der Mitte des Rates wird das Wort nicht verlangt. Kenntnisnahme.

Protokollauszug an den Regierungsrat

Präsident:

Ganzen Text zeigen

Staatsschreiber: i.V.

Aufhebung

SV

KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

TFAF/STIO

Datum Genehmigung: 24.10.2022

Versand: 2 6, Okt. 2022

Geschäfts-Nr. BVUARE.22.26 Gemeinde Oberentfelden; Aufhebung rechtskräftiger Sondernutzungspläne; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

Ganzen Text zeigen

1. Planungsrechtliches Verfahren

1.1 Verfahrensdaten

Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung und öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

9. März 2022 13. Mai 2022 bis 13. Juni 2022 4. Juli 2022 26. September 2022 11. September 2022

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt.

1.2 Genehmigungsbehörde

Das Departement Bau. Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwickluhg und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf den am 9. Mai 2001 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage

Im Rahmen der laufenden Gesamtrevision der Nutzungsplanung wurden die rechtskräftigen Son­ dernutzungspläne auf eine mögliche Aufhebung überprüft. Sind diese vollständig umgesetzt und die enthaltenen Regelungen (Baulinien, Strassenabstände usw.) soweit notwendig durch allgemein gel­ tendes Recht gewährleistet, sollen sie aufgehoben werden.

3.2 Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen ist die Aufhebung der folgenden rechtskräftigen Sondernutzungspläne: • • • • • • • • • • •

Kommunaler Überbauungsplan (ÜP) "Tanngassmatten", genehmigt am 25. Mai 1971 Kommunaler ÜP "Schönenwerderstrasse", genehmigt am 28. September 1977 Kommunaler ÜP "Holzstrasse", genehmigt am 9. November 1977 Kommunaler ÜP "Areal Kapag", genehmigt am 25. November 1980 Kommunaler ÜP "Schürlifeld", genehmigt am 19. Januar 1982 Kommunaler ÜP "Ausserfeld", genehmigt am 21. September 1982 Kommunaler ÜP "Industriestrasse", genehmigt am 21. September 1982 Kommunaler ÜP "ünterdorf, genehmigt am 21. September 1982 Erschliessungsplan "Parzelle 1063 Teil Süd", genehmigt am 24. November 2004 Erschliessungsplan "Industriezone Oberfeld", genehmigt am 20. Dezember 2006 Gestaltungsplan "Gewerbegebiet Oberfeld", genehmigt am 9. Mai 2001

3.3 Vorprüfungsergebnis

Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 9. März 2022 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden. Erwägungen

4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalén Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti­ gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2 Raumplanerische und verkehrliche Aspekte

Mit Erschliessungsplänen werden Lage und Ausdehnung von rationellen Erschliessungsanlagen festgelegt und das dafür erforderliche Land gesichert. Zur Förderung der Siedlungsqualität können sie Anordnungen zur Aufwertung des Strassenraums enthalten. Im Planungsberichtwerden sämtliche Sondernutzungspläne aufgelistet. Von den insgesamt 16 Son­ dernutzungsplänen sollen 11 aufgehoben werden. Die entsprechenden Begründungen sind nachvoll­ ziehbar und sachgerecht. Gestaltungspläne umfassen weitergehende Inhalte als Erschliessungspläne. Vorliegend ist ein Ge­ staltungsplan zur Aufhebung vorgesehen, der baulich realisiert ist. Zwischenzeitlich - das heisst nach Aufhebung des Gestaltungsplans - gilt die Besitzstandsgarantie für den 22 m hohen Bau. Mit der laufenden Gesamtrevision der Nutzungsplanung wird die Situation planungsrechtlich gelöst. Das Vorgehen liegt im Ermessen der Gemeinde.

5. Ergebnis

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

2 von 4

Beschluss ■

1.

Die vom Gemeinderat Oberentfelden am 4. Juli 2022 beschlossene Aufhebung der folgenden rechts­ kräftigen Sondernutzungspläne • Kommunaler Überbauungsplan "Tanngassmatten", genehmigt am 25. Mai 1971 • Kommunaler ÜP "Schönenwerderstrasse", genehmigt am 28. September 1977 • Kommunaler ÜP "Holzstrasse", genehmigt am 9. November 1977 • Kommunaler ÜP "Areal Kapag", genehmigt am 25. November 1980 • Kommunaler ÜP "Schürlifeld", genehmigt am 19. Januar 1982 • Kommunaler ÜP "Ausserfeld", genehmigt am 21. September 1982 • Kommunaler ÜP "Industriestrasse", genehmigt am 21. September 1982 • Kommunaler ÜP "Unterdorf', genehmigt am 21. September 1982 • Erschliessungsplan "Parzelle 1063 Teil Süd", genehmigt am 24. November 2004 • Erschliessungsplan "Industriezone Oberfeld", genehmigt am 20. Dezember 2006 • Gestaltungsplan "Gewerbegebiet Oberfeld", genehmigt am 9. Mai 2001

wird genehmigt. 2. ’Die Atj(eiluhg<Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

StephaKAttigdr Regierungsrat

Verteiler • Gemeinderat, Dorfstrasse 7. 5036 Oberentfelden • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres Abteilung Register und Personenstand DVI

Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Laurenzenvorstadt 11,5000 Aarau, Beschwerde geführt werden.

2.

Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aar­ gau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird derTag’der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.

3 von 4

3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist - neben dem Genehmigungsentscheid gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsent­

scheid nicht abgelöst worden sind.

4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu ver­ fassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwàlté vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist.

Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt.

5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu

bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der

Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei­ lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese­ hen werden.

4 von 4