Erschliessungsplan Unterdorf
Plan d'utilisaziun spezial · Oberentfelden · Abolì ils 24-10-2022
Document
- Numer
- 1982-001853
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Vischnanca
- Oberentfelden
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- GR
- Decidì
- 21-09-1982
- En vigur dapi
- 21-09-1982
- Abolì
- 24-10-2022
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
Karte
Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Oberentfelden mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen
Datotecas
SNP-4010-1982-E-4.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
SNP-4010-1982-E-4.pdf
Per Texterkennung aus einer gescannten Datei gelesen: Fehler sind möglich.
VEBERBAUUNGSPLAN
ERLAEUTERUNGEN ZUM KOMMUNALEN
1 Das Genehmigungsverfahren
Das Genehmigungsverfahren bezieht sich nur auf die farbig angelegten
Baulinien, Sichtzonen und Ausfahrtsbeschränkungen
Baulınien
SR Datum blau Vom Grossen Rat oder Regierungsrat genehmigte Baulinien GR, Datum blau “Aufzunebende Baulinien
blau Aufzuhebende Strassenlinien Zu 'genehmigende Baulinien
Ganzen Text zeigen
rot Zu genehmigende Strassenlinien
l
TE Au rot Projektierte Baulinien die noch nicht genehmigt werden sollen 2: 2 rot Projektierte Strassenlinien, dienoch nicht genehmigt werden sollen. orange Zu genehmigende Baulinien(Art.110 der Verordnung über Erstellung
Betrieb und Unterhalt von elektrischen Starkstremanlagen vom 7. Juli 1933)
S ıchtzonen
schwarz Sichtlinie als Begrenzung der Sichtzonen
OD .—:D, heitbtau Sichtzone
Die hellblau angelegten Flächen sind standig als Sichtzonen freizuhalten Es dürfen keine sichtbehindernden Pflanzen, Einfriedun -
gen oder andere Anlagen bestehen. Das Sıchtfeld der Fahrer muss von 0,60m- 300m über. Boden frei bleiben
tahrtsbeschränkungen
- Absolute Anliegerfreiheit
Direkte, -Ausfahrten zwischen den Knoten sınd nicht zulassıg
- Kurzfristige Übergangslösungen bis zur Änliegerfreiheit
[s &) > grün Die Anliegerfreiheit soll möglichst rasch realisiert werden,
Neubauten mit direkten Ausfahrten können nicht bewilligt werden
Die bestehenden Ausfahrten werden bis zur Erstellung einer tückwartigen Erschliessung toleriert. Zweckentfremdung beste -
hender Ausfahrten sind wie Neubauten zu behandein
-Langfristige Übergangslösung bis zur Anliegerfreiheit
4 6) v grün Die Anliegerfreiheit soll erst in weiterer Zukunft realisiert werden
Sowohl bei Neubauten üblichen Umfangs wıe auch bei bestehenden
Bauten werden die Ausfahrten bis zur Erstellung der rückwartigen
- Erschliessung toleriert
2 Zur Orientierung
karmın Hochleistungsstrassen r | DA era RITZ. zinnober Hauptverkehrsstrassen HVS
Ir range " Sammelstrassen ss. een gelb Erschliessungsstrassen ES
EZ dunkelgrau Bestehende Wege EEE violett Genweg VE NR Radweg VE Tıheitgra Seitenfreiheit- und Verkehrsteiler OIIIITII feldgrau Refugien , Bushaltestellen, Verzögerungs-und Beschleunigungsspur, Parkplatz
Deo grün Bepflanzte Fiächen,, Grünstreifen $s Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen gemass Zonenpian
KANTON AARGAU GEMEINDE OBERENTFELDE
El
1506 en |
Ferm
KOMMUNALER ÜBERBAUUNGSPLAN UNTERDORF BAULINIENPLAN 1:500
\
r4 E79
Verfasser Dat. 21.9.8 | Entw Gez. Gepr Grösse W Bollıger 13.11.81 Sch Ho Sch/Bo | 75118
Ersetzt Plan Überholt durch Plan vom: Nr
Ingenieur, Aarau/M,
Oeffentliche Planauflage om 25.9.1981 bis 26.10.1981
Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 14. Dezember 1981
Ber Gemeindeammann Der Gerpeihdeschfiber = > u ee
Genehmigungsvermerk Genehmigung durch den Grossen Rat Aarau, den „// Sgpl. ATFSL £
Im Auftrages des Frarsen Rates ar Siauiösciwelder:
=
Ernst Salm
Oberentfelden , den ” 1. Feb, 1982
2
Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates des Kantons Aargau Sitzung:
21. September 1982
Sa/ek
Behandlung von Gemeindebauvorschriften durch die Kommission für Gemeindebauvorschriften, Strassen- und Flussbau; Kenntnisnahme
Gemäss schriftlicher Mitteilung der Kommission für Gemeindebauvorschriften, Strassen- und Flussbau hat diese an ihren Sitzungen vom 25. August 1982 und 7. September 1982 gestützt auf 5 40 Abs. 2 des Geschäftsrealementes des Grossen Rates folgende Geschäfte in eigener Kompetenz gemäss den Anträgen des Regierungsrates (unter Vorbehalt von 5 84 Abs. 2 Satz 2 der Kantonsverfassung) erledigt: - Oberentfelden; Ueberbauungspläne "Industriestrasse" und "Ausserfeld" (Botschaft Nr. 3018 vom 7. Juni 1982) - Schinznach-Bad; Ueberbauungsplan "Oelermatt/im Bifang" (Botschaft Nr. 3032 vom 21. Juni 1982) - Meisterschwanden; Ueberbauungsplan "Flücke-Nord" (Botschaft Nr. 3037 vom 28. Juni 1982) - Merenschwand; Ueberbauungsplan "Büel" (Botschaft Nr. 3038 vom 28. Juni 1982) - Oberentfelden; Ueberbauungsplan "Unterdorf" (Botschaft Nr. 3039 vom 28. Juni 1982) - Unterentfelden; Aenderungen Zonenplan und Bauordnung (Botschaft Nr. 3040 vom 28. Juni 1982) - Hausen; Zonenplan und Bauordnung (Botschaft Nr. 3062 vom 2. August 1982) - Möriken-Wildegg; Ueberbauungsplan "Oberer Steinler" (Botschaft Nr. 3063 vom 2. August 1982) - Möriken-Wildegg; Ueberbauungsplan "Bühlweg" (Botschaft Nr. 3064 vom 2. August 1982) - Oberehrendingen; Ergänzung der Bauordnung (Botschaft Nr. 3065 vom 2. August 1982) - Reinach; Zonenplanänderung "Heinimoos" (Botschaft Nr. 3066 vom 2. August 1982) - Turgi; Zonenplanänderung "Gehling" (Botschaft Nr. 3067 vom 2. August 1982) - Boswil; Reglement zur Erhebung von Bewilligungsgebühren in Bausachen als Anhang zur Bauordnung (Botschaft Nr. 3069 vom 9. August 1982)
- Zeihen; Ueberbauuncsplan "Korbacher" (Botschaft Nr. 3070 vom 9. August 1982) - Schinznach-Bad; Gestaltungspläne "Strassenäcker/Grabenäcker" und "Scheueracker" mit Spezialbauvorschriften, samt Zonenplanänderung (Erweiterung der Kurbauzone) (Botschaft Nr. 3077 vom 16. August 1982) - Zufikon; Ueberbauungsplan "Chräenbüel", Teil A (Botschaft Nr. 3079 vom 16. August 1982) Grossratspräsident Kurt Theiler gibt hievon Kenntnis und erläutert den schriftlichen Hinweis betreffend 5 84 Abs. 2 Satz 2 der Kantonsverfassung. Aus der Mitte des Rates wird das Wort nicht verlangt. Kenntnisnahme.
Protokollauszug an den Regierungsrat
Präsident:
Ganzen Text zeigen
Staatsschreiber: i.V.
Aufhebung
SV
KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
TFAF/STIO
Datum Genehmigung: 24.10.2022
Versand: 2 6, Okt. 2022
Geschäfts-Nr. BVUARE.22.26 Gemeinde Oberentfelden; Aufhebung rechtskräftiger Sondernutzungspläne; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt
Ganzen Text zeigen
1. Planungsrechtliches Verfahren
1.1 Verfahrensdaten
Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung und öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
9. März 2022 13. Mai 2022 bis 13. Juni 2022 4. Juli 2022 26. September 2022 11. September 2022
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt.
1.2 Genehmigungsbehörde
Das Departement Bau. Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwickluhg und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf den am 9. Mai 2001 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage
Im Rahmen der laufenden Gesamtrevision der Nutzungsplanung wurden die rechtskräftigen Son dernutzungspläne auf eine mögliche Aufhebung überprüft. Sind diese vollständig umgesetzt und die enthaltenen Regelungen (Baulinien, Strassenabstände usw.) soweit notwendig durch allgemein gel tendes Recht gewährleistet, sollen sie aufgehoben werden.
3.2 Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen ist die Aufhebung der folgenden rechtskräftigen Sondernutzungspläne: • • • • • • • • • • •
Kommunaler Überbauungsplan (ÜP) "Tanngassmatten", genehmigt am 25. Mai 1971 Kommunaler ÜP "Schönenwerderstrasse", genehmigt am 28. September 1977 Kommunaler ÜP "Holzstrasse", genehmigt am 9. November 1977 Kommunaler ÜP "Areal Kapag", genehmigt am 25. November 1980 Kommunaler ÜP "Schürlifeld", genehmigt am 19. Januar 1982 Kommunaler ÜP "Ausserfeld", genehmigt am 21. September 1982 Kommunaler ÜP "Industriestrasse", genehmigt am 21. September 1982 Kommunaler ÜP "ünterdorf, genehmigt am 21. September 1982 Erschliessungsplan "Parzelle 1063 Teil Süd", genehmigt am 24. November 2004 Erschliessungsplan "Industriezone Oberfeld", genehmigt am 20. Dezember 2006 Gestaltungsplan "Gewerbegebiet Oberfeld", genehmigt am 9. Mai 2001
3.3 Vorprüfungsergebnis
Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 9. März 2022 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden. Erwägungen
4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalén Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2 Raumplanerische und verkehrliche Aspekte
Mit Erschliessungsplänen werden Lage und Ausdehnung von rationellen Erschliessungsanlagen festgelegt und das dafür erforderliche Land gesichert. Zur Förderung der Siedlungsqualität können sie Anordnungen zur Aufwertung des Strassenraums enthalten. Im Planungsberichtwerden sämtliche Sondernutzungspläne aufgelistet. Von den insgesamt 16 Son dernutzungsplänen sollen 11 aufgehoben werden. Die entsprechenden Begründungen sind nachvoll ziehbar und sachgerecht. Gestaltungspläne umfassen weitergehende Inhalte als Erschliessungspläne. Vorliegend ist ein Ge staltungsplan zur Aufhebung vorgesehen, der baulich realisiert ist. Zwischenzeitlich - das heisst nach Aufhebung des Gestaltungsplans - gilt die Besitzstandsgarantie für den 22 m hohen Bau. Mit der laufenden Gesamtrevision der Nutzungsplanung wird die Situation planungsrechtlich gelöst. Das Vorgehen liegt im Ermessen der Gemeinde.
5. Ergebnis
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
2 von 4
Beschluss ■
1.
Die vom Gemeinderat Oberentfelden am 4. Juli 2022 beschlossene Aufhebung der folgenden rechts kräftigen Sondernutzungspläne • Kommunaler Überbauungsplan "Tanngassmatten", genehmigt am 25. Mai 1971 • Kommunaler ÜP "Schönenwerderstrasse", genehmigt am 28. September 1977 • Kommunaler ÜP "Holzstrasse", genehmigt am 9. November 1977 • Kommunaler ÜP "Areal Kapag", genehmigt am 25. November 1980 • Kommunaler ÜP "Schürlifeld", genehmigt am 19. Januar 1982 • Kommunaler ÜP "Ausserfeld", genehmigt am 21. September 1982 • Kommunaler ÜP "Industriestrasse", genehmigt am 21. September 1982 • Kommunaler ÜP "Unterdorf', genehmigt am 21. September 1982 • Erschliessungsplan "Parzelle 1063 Teil Süd", genehmigt am 24. November 2004 • Erschliessungsplan "Industriezone Oberfeld", genehmigt am 20. Dezember 2006 • Gestaltungsplan "Gewerbegebiet Oberfeld", genehmigt am 9. Mai 2001
wird genehmigt. 2. ’Die Atj(eiluhg<Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
StephaKAttigdr Regierungsrat
Verteiler • Gemeinderat, Dorfstrasse 7. 5036 Oberentfelden • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres Abteilung Register und Personenstand DVI
Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Laurenzenvorstadt 11,5000 Aarau, Beschwerde geführt werden.
2.
Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aar gau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird derTag’der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
3 von 4
3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist - neben dem Genehmigungsentscheid gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsent
scheid nicht abgelöst worden sind.
4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu ver fassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwàlté vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist.
Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt.
5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu
bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der
Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese hen werden.
4 von 4