Erschliessungsplan Mellingerstrasse-Ost inkl. Änderung 2005
Plan d'utilisaziun spezial · Hägglingen
Document
- Numer
- 2006-000615
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Vischnanca
- Hägglingen
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- RR
- Decidì
- 18-01-1994
- En vigur dapi
- 03-05-2006
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
Karte
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Text
SNP-4068-2006-E.pdf
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GEMEINDE 5607 HÄGGLINGEN
•
Ueberbauungsplan Mellingerstrasse Spezialbauvorschriften
Die Einwohnergemeinde Hägglingen erlässt gestützt auf § 126 des Baugesetzes des Kantons Aargau vom 2. Februar 1971 (BauG) die folgenden
Spezialbauvorschriften: 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Die Spezialbauvorschriften gelten in den im Ueberbauungsplan "Mellingerstrasse" bezeichneten Perimetern B und C.
Art. 2 Zweck
Die Spezialbauvorschriften bezwecken eine geordnete und schonende Ueberbauung des landschaftlich empfindlichen Hanges, welche ruhige Wohnverhältnisse gewährleistet und sich gut in die Umgebung und Topografie einpasst.
Art. 3 Grundlage
Der Ueberbauungsplan "Mellingerstrasse" ist Grundflage dieser Spezialbauvorschriften.
Art. 4 Verhältnis zur Bauordnung
Soweit diese Spezialbauvorschriften nichts Abweichendes festlegen, gelten die Vorschriften der Bauordnung der Gemeinde Hägglingen (BO) betreffend die Zone WH (Wohnzone Hang). 2. Spezialbestimmungen Schilder B und C
Art. 5 Arealüberbauung
Die Ueberbauung hat nach den Vorschriften für Arealüberbauungen (§ 91 - 93 BO) zu erfolgen.
Art. 6 Minimalfläche
In Abweichung zu den Vorschriften gemäss § 92 Abs. 1 BO muss die anrechenbare Landfläche für Arealüberbauungen mindestens 2'500 m2 betragen.
Art. 7 Ueberbauungsart
Jeder Schild kann je einzeln behandelt werden. Die Bauherrschaft hat im Einvernehmen mit dem Gemeinderat einen Studienauftrag an mehrere Architekten gemäss SIA Ordnung 102 zu erteilen. Abänderungen an der ausgewählten Studie im Sinne der Empfehlung des Beurteilungsgremiums sind vor der öffentlichen Projekt-Auflage zulässig. 3. Schlussbestimmungen
Art. 8 Inkrafttreten, Revision
Die Spezialbauvorschriften treten zusammen mit dem Ueberbauungsplan "Mellingerstrasse" mit der Genehmigung durch den Grossen Rat in Kraft. Die Abänderung der Spezialbauvorschriften bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass.
Öffentliche Auflage: 29. März bis 27. April 1993. Beschlossen durch die Einwohnergemeindeversammlung: 25. Juni 1993. NAMENS DES GEMEINDERATES Der Gemeindeammann: Der Ge hreiber:
Genehmigung durch den Grossen Rat:
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Abgrenzung Ueberbauungsplan-Perimeter
- Unterteilung Schilder A / B / C
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Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates Sitzung:
03. Mai 2006
Art. Nr. 2006-000615
Gemeinde Hägglingen; Erschliessungsplan "Mellingerstrasse-Ost", Änderungen 2005; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
Ganzen Text zeigen
Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
27. Februar 2006 13. September 2005 18. Oktober – 16. November 2005 27. Februar 2006 3. März 2006 3. April 2006
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 5. März 2002. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Der Erschliessungsplan "Mellingerstrasse-Ost" wurde 1994 vom Grossen Rat genehmigt. In der Zwischenzeit wurde ein Grossteil des Planungsperimeters erschlossen und überbaut. Der Erschliessungsplan wird daher mit Ausnahme einzelner Baulinien und Sichtzonen aufgehoben. Für den nordöstlichen Teil des Erschliessungsplangebiets bestehen Spezialbauvorschriften aus dem Jahr 1994. Nachdem ein Wettbewerb keine befriedigenden Lösungen für eine Überbauung aufzeigen konnte, sollen diese ebenfalls aufgehoben werden. Neu werden zwei Erschliessungsstrassen festgelegt und einzelne Sichtzonen angepasst beziehungsweise neu festgelegt.
Versand: 11. Mai 2006
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3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage:
Erschliessungsplan
Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Die im angepassten Erschliessungsplan vorgenommenen Änderungen sind sachgerecht. Insgesamt wird den allgemeinen Planungsgrundsätzen des Raumplanungsgesetzes und den Anforderungen an Erschliessungspläne gemäss § 17 BauG Rechnung getragen. Im Bereich des Erschliessungsplan-Areals "Mellingerstrasse-Ost" wurde ein alemannisches Grab mit Waffenbeigaben gefunden. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass durch die Realisierung einer Überbauung in diesem Gebiet weitere Gräber angegraben werden; sie müssten archäologisch untersucht und dokumentiert werden. 4.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Erschliessungsplan "Mellingerstrasse-Ost" der Gemeinde Hägglingen vom 27. Februar 2006 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt.
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3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, Oberdorfstrasse 1, 5607 Hägglingen Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) Rechtsabteilung BVU Departement Finanzen und Ressourcen Abteilung Landwirtschaft DFR Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: