Gestaltungsplan Eggental
Plan d'utilisaziun spezial · Hägglingen
Document
- Numer
- 17.108
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Vischnanca
- Hägglingen
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- BVU
- Decidì
- 27-03-2019
- En vigur dapi
- 27-03-2019
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
Karte
Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Hägglingen mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen
Datotecas
SNP-4068-2019-E-1.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
SNP-4068-2019-E-1.pdf
Gemeinde Hägglingen
Kanton Aargau
Sondernutzungsplanung
Gestaltungsplan Eggental Kanton Aargau Departerrient Ve -ket-ii. und Umw E Abtiiung Raurrientwicklun.
gemäss § 21 BauG
Sondernutzungsvorschriften Weitere Bestandteile des Gestaltungsplans: - Situation 1:200
Vorprüfungsbericht vom
5. Februar 2018
Mitwirkung vom
25. November 2017 bis 27. Dezember 2017
Öffentliche Auflage vom
28. April 2018 bis 28. Mai 2018
Beschlossen vom Gemeinderat am
22. Oktober 2018
NAMENS DES GEMEINDERATS Der Gemeindeammann
Die Gemeindeschreiberin
Urs Bosisio
/ 71Monika Gloor
Genehmigungsvermerk:
Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt Aarau, den '2A- . (2c2,•-‘ Der Generalsekretär:
Projektverfasser: SVEN DIETMAR MELLER ARCHITEKT - WINTERTHUR GRÜNWERK 1 LANDSCHAFTSARCHITEKTEN AG - OLTEN SCHEIDEGGER + PARTNER AG - BADEN
26. Oktober 2018
SVEN DIETMAR MELLER ARCHITEKT - WINTERTHUR VVWW.MELLER.CH
Sven Melier, dipl. Ing. Architekt
GRÜNWERK 1 LANDSCHAFTSARCHITEKTEN AG - OLTEN VVWVV.GRUENWERK1.CH
Angelo Hug, dipl. Landschaftsarchitekt HTLJBSLA
SCHEIDEGGER + PARTNER AG - BADEN WVVVV.KOPA.CH
Fritz Kuhn, dipl. Bauingenieur FH Stefan Giess, dipl. Ing. FH Raumplanung FSU/SIA Sara Hassler, dipl. Ing. FH Raumplanung
Auftragsnummer Status
S081.08.002 Beschlussfassung / Genehmigung
Verfassungsdatum
26. Oktober 2018
Druckdatum / -Initialen Dateipfad / -name
26.10.2018 / SG 1:\Planung\Hägglingen\01\081-GP Eggental\Planungg_B_G_0kt2018\GP_Eggental_SNV_B_G 0kt2018.docx
Copyright
© SCHEIDEGGER + PARTNER AG - BADEN / MURI - 2018
Kontrolle
Gemeinde Hägglingen Gestaltungsplan Eggental - Sondernutzungsvorschriften
Seite 3 / 10
Die Gemeinde Hägglingen erlässt für den Gestaltungsplan Eggental in Ergänzung zur allgemeinen Nutzungsplanung die nachstehenden Sondernutzungsvorschriften (SNV):
Art. 1 Zweck!
Planungsziele
1
Der Gestaltungsplan Eggental bezweckt eine am Siedlungsrand gut in die örtliche Situation eingepasste Gesamtüberbauung.
2
Mit dem Gestaltungsplan werden folgende Planungsziele angestrebt: •
Sehr gute gestalterische Integration der Überbauung in das Ortsund Landschaftsbild
•
Verdichtete Wohnüberbauung mit vielfältigem Wohnangebot von guter architektonischer Qualität
•
Sicherstellung einer hohen Siedlungs- und Wohnqualität
•
Sorgfältige Gestaltung des Überganges zur offenen Landschaft und zum offen zu legenden Bach
•
Hohe gestalterische Qualität des Aussenraums
•
Intensive Durchgrünung als grüner Filter im Bereich Dorfrand
Art. 2 Bestandteile
1
2
Verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplans sind: •
Situationsplan 1:200
•
Sondernutzungsvorschriften
Erläuternde Grundlagen des Gestaltungsplans sind: •
Planungsbericht mit Beilagen
•
Richtprojekt (Bebauungs- und Freiraumkonzept)
•
Modell des Richtprojektes
Art. 3 Perimeter
1
Der Geltungsbereich des Gestaltungsplans umfasst die im Plan bezeichnete Perimeterfläche.
Art. 4 Verhältnis zur
Grundordnung
1
Soweit der Gestaltungsplan nichts anderes festlegt, gelten die Bau- und Nutzungsordnung BNO sowie der Bauzonen- und Kulturlandplan der Gemeinde Hägglingen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des übergeordneten Bau- und Planungsrechts.
SVEN DIETMAR MELLER ARCHITEKT - GRÜNWERK 1 LANDSCHAFTSARCHITEKTEN AG - SCHEIDEGGER + PARTNER AG
Gemeinde Hägglingen Gestaltungsplan Eggental - Sondernutzungsvorschriften
Seite 4 / 10
Art. 5 Baufelder 1 - 5
1
2
3
4
5
Die Baufelder 1 - 5 dienen dem Wohnen; sie sind für Mehrfamilienhäuser bestimmt. Ebenfalls zulässig sind nicht störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe. Die Bauten gemäss Absatz 1 sind ausschliesslich innerhalb der bezeichneten Baufelder zulässig. Ausserhalb der Baufelder 1 - 5 sind nur Bauten und Anlagen zulässig, welche der Erschliessung und der Nutzung der Freiräume dienen. Die Begrenzungen der Baufelder 1 - 5 gelten als Baulinien und ersetzen die gesetzlichen Gebäude- und Strassenabstände. Vorspringende Gebäudeteile gemäss § 21 BauV dürfen die Baufelder überschreiten. Die Mehrfamilienhäuser sind als monolitische Baukörper mit 3 Vollgeschossen ohne Attikageschoss zu erstellen.
Art. 6 Baufelderweiterung
unterirdische Bauten
1
2
3
Die Tiefgarage für Personenwagen, Abstellplätze für Motorräder und Fahrräder, Kellerabteile, Technikräume und dergleichen sind innerhalb der Baufelder 1 - 5 sowie der Baufelderweiterungen unterirdische Bauten zu erstellen. Die Begrenzungen der Baufelderweiterungen für unterirdische Bauten gelten als Baulinien und ersetzen die zonengemässen Grenzabstände und die gesetzlichen Gebäude- und Strassenabstände. Notausgänge sowie Entlüftungsschächte für die Tiefgarage sind im gesamten Planungsperimeter zulässig.
Art. 7 Geschossfläche
1
Im Planungsperimeter ist eine maximale anrechenbare Geschossfläche von 5'200 m2 zulässig. Die maximal anrechenbare zulässige Geschossfläche ist auf die 5 Baufelder gemäss Situationsplan zu verteilen.
Art. 8 Höhenkoten
1
In den Baufeldern 1 - 5 sind die im Situationsplan bezeichneten maximalen Höhenkoten (Erdgeschoss-, Fassaden- und Gesamthöhen) zugelassen.
Art. 9 Dachform
In den Baufeldern 1 - 5 sind nur flach geneigte Dächer bis 15° Neigung zugelassen. Auf den Dächern sind nur technisch bedingte Anlagen sowie Solaranlagen zulässig. Technisch bedingte Aufbauten sind zusammen zu fassen. 2
Die Dachflächen sind mit dunklen Dachziegeln einzudecken. Solaranlagen müssen möglichst unauffällig in das Dach integriert werden.
Art. 10 Parkierung
1
Die Parkierung für die Baufelder 1 - 5 muss in einer unterirdischen Einstellhalle erstellt werden.
SVEN DIETMAR MELLER ARCHITEKT - GRÜNWERK 1 LANDSCHAFTSARCHITEKTEN AG - SCHEIDEGGER + PARTNER AG
Gemeinde Hägglingen Gestaltungsplan Eggental - Sondernutzungsvorschriften
Ein- /Ausfahrt Tiefgarage
Seite 5 / 10
2
Die zulässige Ein- und Ausfahrt ist im Situationsplan symbolisch festgelegt. Sie muss mittels öffentlich-rechtlichem Vertrag mit Eintrag ins Grundbuch vor Erteilung der Baubewilligung gesichert werden.
3
Die Rampe zur Tiefgarage ist mit seitlichen Schallschutzpaneelen auszuführen, die Fahrbahn der Rampe mit Besenstrich auszuführen um die Schallentwicklung zu minimieren.
Standort für Besucherpark- " Die notwendigen Besucherparkplätze sind im öffentlich zugänglichen Einplätze unterirdisch fahrtsbereich der Tiefgarage anzuordnen. Die genaue Lage wird im Bau-
projekt festgelegt. Bereich für Behinderten5 Im gekennzeichneten Bereich sind zwei Behindertenparkplätze (Besuparkplätze / Kurzzeitparkie- cher) und ein Parkplatz für Kurzzeitparkierung (max. 30 Minuten Parkzeit) rung
zu erstellten. Die Parkplätze sind entsprechend zu signalisieren. Die Abstellplätze sind wenn möglich versickerungsfähig auszubilden oder über die Schulter zu entwässern.
Ladestationen für Elektrofahrzeuge
6
Es sind Ladestationen für Elektrofahrzeuge (Autos und Velos) zu erstellen. Die Standorte sind im Baugesuchsverfahren festzulegen
Art. 11 Das gewachsene Terrain darf um maximal 1.0 m (Richtwert) verändert
werden. Niveauunterschiede sind fliessend auszubilden.
Umgebungsgestaltung
2
Gegenüber der Gemeindestrasse, sowie entlang der Parzellengrenzen müssen hochstämmige Alleebäume einen Abstand von mindestens 2 m ab Stammmitte einhalten.
3
Mit dem Baugesuch ist ein detaillierter Umgebungsplan mit Unterhaltsund Pflegeplan einzureichen. Im Umgebungsplan sind Art der Bepflanzungen, Beläge und Grünflächen sowie die Höhenverhältnisse aufzuzeigen. Es ist ein Landschaftsarchitekt beizuziehen. Nach Bauvollendung ist für die Umgebung eine Bauabnahme durchzuführen.
4
Baumpflanzungen richten sich nach Lage und Anzahl sowie in der Auswahl der Baumart nach dem vorliegenden Freiraumkonzept. Das verbindliche Bepflanzungskonzept ist im Rahmen des Baugesuchs festzulegen.
5
Bei Baumpflanzungen über der Tiefgarage muss die Überdeckung mit Erdreich mindestens 0.9 m aufweisen. Eine Unterschreitung dieser Überdeckungshöhe ist in Ausnahmefällen möglich.
6
Koniferen wie zum Beispiel Thuja, Scheinzypressen usw. sowie Kirschlorbeer sind nicht zulässig.
7
Einfriedungen wie Zäune, Geländer, Mauern, Hecken sind nicht zulässig.
Art. 12 Bereich für Bachöffnung
Der im Situationsplan bezeichnete Bereich dient zur Ausdolung und Renaturierung des Moosbachs (ökologischer Ausgleich). Des Weiteren dient dieser Grünraum als übergeordnetes Freiraumelement, als räumliche Gliederung des Quartiers, sowie zur Vernetzung von Lebensräumen und als attraktiver Aufenthaltsort für die Bewohner. Der Zugang zum Bach ist partiell zu gewährleisten.
SVEN DIETMAR MELLER ARCHITEKT - GRÜNWERK 1 LANDSCHAFTSARCHITEKTEN AG - SCHEIDEGGER + PARTNER AG
Gemeinde Hägglingen Gestaltungsplan Eggental - Sondernutzungsvorschriften
2
3
4 5
6
Seite 6 / 10
Der Bereich zwischen Bachufer und nordwestlicher Parzellengrenze ist als naturnahe Mähwiese auszugestalten und mit einzelnen Bäumen (Heister) und Kopfweiden, sowie Kleinstrukturen (Totholz, Steinhaufen) zu ergänzen und entsprechend zu pflegen. Partielle Rohkiesflächen dienen zur zusätzlichen Aufwertung. Für die Ansaat ist ein einheimisches und standortgerechtes Saatgut bzw. Schnittgut zu verwenden. Der erste Schnitt erfolgt erst nach dem Versamen der vorhandenen Pflanzenarten. Die Bepflanzung erfolgt ausschliesslich mit standortheimischen Bäumen und Sträuchern. Bauten und Anlagen sowie Spielgeräte sind nicht zulässig. Für die Hangsicherung und zur ökologischen Aufwertung ist die partielle Verwendung von Jura-Steinquadern (max. Höhe 0.35 m; max. Länge der Steinreihen 10 m) im Bereich der Böschungsoberkante des neuen Bachgerinnes zulässig. Zäune oder dgl. zwischen Stichstrasse und Bachbereich sind nicht zulässig.
15 weitere Artikel
Art. 13
Bereich für Belag gebunden l Die gebundene Erschliessungsstrasse dient als Zufahrt zur Tiefgarage (Asphalt) und zu den Fuss- und Fahrwegen und ist in Asphalt auszuführen. Bereich für Belag ungebun- 2 Die ungebundene Erschliessungsstrasse dient zur Erschliessung der den (Chaussierung) landwirtschaftlich genutzten Parzellen Im Norden. Die Strasse ist mit ei-
nem tragfähigen, ungebundenen Belag (Chaussierung / Mergel) zu erstellen.
Art. 14
Bereich für gedeckte Velo- 1 Der Bereich für gedeckte Veloabstellplätze ist im Gestaltungsplan festgeabstellplätze legt. Standorte für nicht gedeckte 2 Die nicht gedeckten Veloabstellplätze sind im Bereich der Hauszugänge Veloabstellplätze anzuordnen.
Art. 15
Die im Situationsplan bezeichneten Bereiche sind als artenreicher Blumenrasen anzulegen (ökologischer Ausgleich). Es ist ein einheimisches und standortgerechtes Saatgut bzw. Schnittgut zu verwenden. Der erste Schnitt erfolgt erst nach dem Versamen der vorhandenen Pflanzenarten. In einem Bereich bis max. 4 m ab Fassade sind private Nutzungen zulässig und können als Rasenflächen angelegt und bewirtschaftet werden. Auf der Parzelle Nr. 295 sind Rasen und / oder Pflanzplätze zulässig.
Bereich für Blumenrasen
2 3
4
Sichtschutzwände und Zäune sind nicht zulässig. Einfriedungen mit Hecken sind nicht zulässig. Ausgenommen sind partiell angelegte Sichtschutzelemente mittels Schnitthecken bis 1.5 m Höhe. Schnitthecken sind mit einheimischen Heckenpflanzen anzulegen. Standortgerechte Sträucher in Einzelstellung, sowie Staudenrabatten als Sichtschutz- und Trennelement sind zulässig.
SVEN DIETMAR MELLER ARCHITEKT - GRÜNWERK 1 LANDSCHAFTSARCHITEKTEN AG - SCHEIDEGGER + PARTNER AG
Gemeinde Hägglingen Gestaltungsplan Eggental - Sondernutzungsvorschriften
Seite 7 / 10
5
Baumpflanzungen erfolgen mit standortgerechten, mittelgrossen Alleebäumen (Hochstamm- / Zierobstbäume).
6
Entlang der Eggentalstrasse sind Hofbäume wie Linde, Kastanie, Nussbaum und dgl. zu pflanzen. Angrenzend zum öffentlichen Strassenplatz Eggental, mit seinem denkmalgeschützten Wegkreuz, soll als räumlicher Abschluss ein Hofbaum gepflanzt werden.
Art. 16 Bereich für Spielrasen
1
Der im Situationsplan bezeichnete Bereich ist als gemeinschaftlich nutzbarer Spielrasen anzulegen.
2
Die Bepflanzung erfolgt mit standortgerechten Sträuchern und mittelgrossen Alleebäumen (Hochstamm-/ Zierobstbäume).
3
Partiell sind im östlichen Bereich Spielgeräte zulässig. Fallschutzbeläge wie Holzschnitzel, Rundkies, Kunststoffbeläge u.a. sind nicht zulässig.
Art. 17 Bereich für Begegnung
und Spiel
Die im Situationsplan bezeichneten Bereiche sind als gemeinschaftlich nutzbare Spielplatz-, Sitzplatz- und Begegnungsflächen mit hoher Aufenthaltsqualität zu gestalten. Sie sind nach einem durchgehenden Gestaltungskonzept zu erstellen. Verschiedenartige Gestaltungselemente wie Hartbeläge, Chaussierungen, Rabatten, Wasserflächen und Spieleinrichtungen sind zulässig. Kleinbauten sind, mit Ausnahme von temporären Anlagen für den Wetterschutz, nicht zulässig. Fussgänger und Fahrradfahrer sind zugelassen. 2
Beläge sind nach Möglichkeit versickerungsfähig auszubilden oder über die Schulter zu entwässern.
3
Die Bepflanzung erfolgt mit standortgerechten Sträuchern und mittelgrossen Alleebäumen (Hochstamm-/ Zierobstbäume).
4
Mauern und Treppen bis zu einer Höhe von maximal 0.45 m sind im Zusammenhang mit Baumpflanzungen über der Tiefgargage zulässig. Notwendige Mauern sind in der Regel aus Ortbeton oder Stahl zu erstellen. Mauern mit Blocksteinwurf sind nicht zulässig.
Art. 18 Arealinterner Fuss- und
Veloweg (Richtungspfeil)
1
Die im Gestaltungsplan bezeichneten Fuss- und Velofahrwegverbindungen (Richtungspfeile) dienen der Erschliessung der Gebäude, sowie der Begegnungs- und Spielbereiche untereinander. Sie sind nach einem durchgehenden Gestaltungkonzept zu erstellen.
2
Fuss- und Velowege sind mindestens 2.0 m breit zu erstellen. Die Beläge sind einheitlich, mehrheitlich fugenlos und wenn immer möglich rollstuhlgängig zu gestalten. Chaussierungen sind zulässig. Die genaue Lage wird im Bauprojekt festgelegt.
3
Die Beläge sind wenn möglich versickerungsfähig auszubilden oder über die Schulter zu entwässern.
SVEN DIETMAR MELLER ARCHITEKT - GRÜNWERK 1 LANDSCHAFTSARCHITEKTEN AG - SCHEIDEGGER + PARTNER AG
Gemeinde Hägglingen Gestaltungsplan Eggental - Sondernutzungsvorschriften
Seite 8 / 10
Art. 19 Notzufahrt Rettungsdienst
1
Die im Situationsplan dargestellte Notzufahrt Rettungsdienst ist bezüglich Belastungsfähigkeit, Durchfahrtsbreiten und -höhen gemäss den Vorgaben der Aargauischen Gebäudeversicherung bzw. der örtlichen Feuerwehr zu projektieren und zu erstellen. Die Notzufahrt muss mittels öffentlich-rechtlichem Vertrag mit Eintrag ins Grundbuch vor Erteilung der Baubewilligung gesichert werden.
Art. 20
Standort für Sammelstelle 1 Der Standort für die Sammelstelle Entsorgung ist im Situationsplan festder Entsorgung gelegt. Die Sammelstelle muss sich unauffällig in die Umgebung einfügen.
Die Gestaltung ist im Baugesuchsverfahren aufzuzeigen.
Art. 21 Gestaltung von Bauten
und Anlagen
1
Bauten und Anlagen sind sorgfältig zu gestalten und aufeinander abzustimmen. Die Gestaltungsqualität des Richtprojektes ist für die Beurteilung von Bauvorhaben wegweisend.
2
Beurteilungskriterien sind im Wesentlichen: •
Sehr gute Einordnung in das Orts-, Quartier- und Landschaftsbild sowie die Dorfrandsituation
•
Sehr gute architektonische Gestaltung der Bauten, Anlagen und Freiräume
•
Stellung der Baukörper zueinander und zu den Freihalteflächen
•
Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse
•
Proportion der Bauvolumen und Bauteile
•
Gliederung der Fassaden und Dachflächen
•
Material- und Farbkonzept für Fassaden sowie Klein- und Tiefbauten
•
Terrain- und Umgebungsgestaltung
3
Die Wohnbauten sind als energieeffiziente Gebäude zu realisieren, welche mindestens die Minergie-Kennzahl 55 kWh/m2 (gewichtete Endenergie) und Jahr erreichen. Die Energieversorgung der Gebäude (Heizung, Warmwasser, Strom u.a.) hat zu 100% über fossilfreie Energiegewinnung zu erfolgen (z.B. Luft-Wasser-Wärmepumpe, Solaranlagen u.a.). Auf einen kontrollierten Luftwechsel ist zu verzichten.
4
In der Tiefgarage ist je 5 Parkplätze ein Anschluss für Elektroautos vorzubereiten. In den Veloabstellräumen in den Untergeschossen sind Lademöglichkeiten für E-Bikes vorzusehen.
5
In jedem Wohngebäude sind Abstellräume für Velo und Kinderwagen in den Untergeschossen anzuordnen. Damit müssen gesamthaft 2 / 3 der erforderlichen Veloabstellplätze bereitgestellt werden.
6
Jeweils an den Hauszugängen sind Veloabstellplätze für Besucher anzuordnen. Es ist ein überdachter Veloabstellplatz im Freiraum anzubieten. Im Aussenraum müssen gesamthaft 1/ 3 der erforderlichen Veloabstellplätze bereitgestellt werden.
SVEN DIETMAR MELLER ARCHITEKT - GRÜNWERK 1 LANDSCHAFTSARCHITEKTEN AG - SCHEIDEGGER + PARTNER AG
Gemeinde Hägglingen Gestaltungsplan Eggental - Sondemutzungsvorschriften
7
8
Seite 9 / 10
Treppenhäuser sind im Gebäude anzuordnen und durch Oblichter zu belichten. Briefkästen sind in einem gedeckten Bereich beim Hauptzugang anzuordnen.
Art. 22 Versickerung
1
2
Das innerhalb des Perimeters anfallende Regenabwasser ist mit geeigneten Massnahmen für Retention und Versickerung dem Moosbach zuzuführen. Für die Dimensionierung der Versickerungsanlagen ist ein hydrogeologisches Gutachten erforderlich.
Art. 23 Freiraumkonzept
1
Das Richtprojekt Freiraumkonzept ist für die Gestaltung der Anlagen und Freiräume, sowie der Durchgrünung massgebend. Es dient als Grundlage für die Erarbeitung des Bauprojektes und der Beurteilung des Baugesuchs. Abweichungen vom Freiraumkonzept sind zulässig, sofern damit eine mindestens gleichwertige Qualität erreicht wird.
Art. 24 Etappierung
1
2
3
Die Bauten können in Etappen realisiert werden. Mit dem Baugesuch der 1. Etappe sind ein Etappierungskonzept für die Hoch-und Tiefbauten (inkl. Tiefgarage) und die Aussenraumgestaltung (inkl. Lage der Entsorgung und der gemeinschaftlich genutzten Aussenräume) über das gesamte Gestaltungsplanareal vorzulegen. Ebenfalls sind die wesentlichen Elemente des architektonischen Erscheinungsbildes zu definieren. In der 1. Etappe ist die Feinerschliessung mit den Werkleitungen über das gesamte Gestaltungsplanareal aufzuzeigen. In jeder Etappe sind die zugehörigen Infrastrukturanlagen wie Parkplätze, Wege und Aussenflächen zu erstellen. Der Gemeinderat kann Provisorien gestatten oder verlangen.
Art. 25 Lichtemissionen
1
Lichtemissionen sind möglichst zu minimieren. Eine künstliche Beleuchtung ist nur dort einzusetzen, wo sie zwingend notwendig ist. Allenfalls sind diese Ziele mit dem Einbau von Blenden oder anderweitigen Massnahmen zu erreichen.
Art. 26 Vogelschlag
1
Massnahmen gegen Vogelschlag an Glasflächen sind gemäss Leitfaden "Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht" der Schweizerischen Vogelwarte zu prüfen und gegebenenfalls umzusetzen. Durchsichten und Spiegelungen sind zu vermeiden.
SVEN DIETMAR MELLER ARCHITEKT - GRÜNWERK 1 LANDSCHAFTSARCHITEKTEN AG - SCHEIDEGGER + PARTNER AG
Gemeinde Hägglingen Gestaltungsplan Eggental - Sondernutzungsvorschriften
Seite 10 / 10
Art. 27 Inkrafttreten
Der Gestaltungsplan Eggental tritt mit Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt in Kraft. 2
Die Abänderung und Aufhebung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass.
SVEN DIETMAR MELLER ARCHITEKT - GRÜNWERK 1 LANDSCHAFTSARCHITEKTEN AG - SCHEIDEGGER + PARTNER AG
Genehmigung
M * 1110" NO11010 MAI* KANTON AARGAU
Departement Bau, Verkehr und Umwelt
Datum Genehmigung: 27.03.2019
BFSE/cbd4
Versand:
0 I
.
April
Ganzen Text zeigen
2019
Geschäfts-Nr. BVUARE.17.108 Gemeinde Hägglingen; Gestaltungsplan "Eggental"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt
1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
5. Februar 2018 25. November 2017 bis 27. Dezember 2017 28. April 2018 bis 28. Mai 2018 22, Oktober 2018 7. November 2018 10. Dezember 2018
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage ist eine Beschwerde eingereicht worden. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Genehmigung erfolgt koordiniert mit dem Beschwerdeentscheid.
2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 18. September 2013 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Auf den Parzellen 282, 283 und 284 am nördlichen Siedlungsrand von Hägglingen soll eine Wohnüberbauung mit fünf Mehrfamilienhäusern und einer Tiefgarage realisiert werden.
J: \03_Geschäfte \3_Genehmigungen102_ARE \RO20190321_bdv_l 7.108.docx
Der rund 0,8 ha umfassende Planungsperimeter befindet sich im Gebiet "Eggental" in der Wohnzone 2 (W2) beziehungsweise am nordwestlichen Rand des Perimeters in der Uferschutzzone und untersteht der Gestaltungsplanpflicht. Die Anforderungen an den Gestaltungsplan sind in § 4 Abs. 2 Bauund Nutzungsordnung (BNO) geregelt: "Der Gestaltungsplan Eggental bezweckt eine Wohnüberbauung mit vielfältigen Wohnangeboten von guter architektonischer Qualität. Die Überbauung verlangt eine sorgfältige Gestaltung des Übergangs zur offenen Landschaft und zum offenzulegenden Bach. Die Zu- und Wegfahrt von der Eggentalstrasse hat von Nordwesten und die Erschliessung mit Fusswegen von Südosten zu erfolgen." Der Gestaltungsplan basiert auf einem Richtprojekt und zeigt die wesentlichen Eckpfeiler der Überbauung, Erschliessung und Umgebungsgestaltung auf. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Hägglingen am 22. Oktober 2018 beschlossenen Vorlage: Gestaltungsplan "Eggental" bestehend aus: • Situation 1:200 • Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 26. Oktober 2018 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung [RPV]). Als weitere Grundlagen dienen: • Verkehrsuntersuchung zum Gestaltungsplan "Eggental", 'Wohnen im Aegersthof", Kurzbericht vom 13. April 2018 • Stellungnahme nach § 8 Abs. 3 Bauverordnung (BauV) vom 4. August 2017 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 5. Februar 2018 mit zwei Vorbehalten abgeschlossen worden, welche in der Folge bereinigt wurden.
Erwägungen
4. Gesamtbeurteilung Die Vorlage zeigt eine sehr gute Lösung auf, um die Zielsetzungen gemäss § 4 Abs. 3 BNO zu erreichen. Der Gestaltungsplan stellt sicher, dass die Umsetzung der diversen erhöhten Anforderungen im Baubewilligungsverfahren eingefordert werden kann. Gestützt auf die raumplanerische Gesamtbeurteilung erweist sich die Vorlage als genehmigungsfähig gemäss § 27 Abs. 2 BauG. 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG.
2 von 6
4.2 Raumplanerische Beurteilung 4.2.1 Siedlungsqualität Eine wesentliche Aufgabe der Nutzungsplanung ist es, die Siedlungsqualität zu fördern (Richtplankapitel S 1.1). Bei der Vorlage handelt es sich um einen projektbezogenen Gestaltungsplan. Das vorgesehene Ensemble mit fünf fünfeckigen Gebäuden mit flach geneigten Satteldächern ordnet sich trotz auffälliger Gestaltung gut in die Umgebung ein. Im Zusammenspiel zwischen Gebäuden und grosszügigem, stark durchgrüntem Aussenraum wird in der bestehenden, heterogen überbauten Umgebung eine gute Gesamtwirkung erreicht. Die Dichte-Anforderungen gemäss kantonalem Richtplan werden, bei gleichzeitiger Gewährleistung einer hohen Siedlungsqualität, sehr gut erfüllt. Die Stellungnahme nach § 8 Abs. 3 BauV ist fundiert. Die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar und sachgerecht. Für die detaillierte ortsbauliche Beurteilung wird auf diese Stellungnahme verwiesen. Im Interesse der Qualitätssicherung und zugunsten des besseren Ergebnisses gemäss § 21 Abs. 2 BauG sind die darin enthaltenen Empfehlungen bezüglich Umgebungsgestaltung (inklusive Containeranlage), Umgebungs-Abnahme sowie -Unterhalt und -Pflege in den nachgelagerten Verfahren konsequent umzusetzen. 4.3 Erschliessung 4.3.1 Kantonale Interessen In Bezug auf die Verkehrserschliessung werden keine kantonalen Interessen tangiert. 4.3.2 Rechtliche Sicherstellung Tiefgaragenzufahrt Die Zufahrt zur Tiefgarage ist im Situationsplan lagegenau aber nur informativ dargestellt. Die Festlegung im Genehmigungsinhalt erfolgt symbolisch. Der Planungsbericht (Kapitel 3.3.4) führt dazu aus, dass die grundeigentümerverbindliche Festlegung bewusst nur symbolhaft erfolgt, um für die Definition der genauen Lage und der Ausgestaltung im Bauprojekt Spielraum offen zu halten. § 10 Abs. 2 SNV hält dazu fest, dass die Zufahrt mittels öffentlich-rechtlichem Vertrag mit Eintrag ins Grundbuch vor der Baubewilligung rechtlich zu sichern ist. Allenfalls nötige Sichtzonen sind im Baubewilligungsverfahren zu verfügen. Damit ist der diesbezügliche Vorbehalt gemäss Vorprüfungsbericht bereinigt. 4.3.3 Hinweise im Sinne der Beratung gemäss § 23 Abs. 2 BauG Gemäss Beurteilung der Gemeinde ist das Gebiet heute bereits vollständig erschlossen (vgl. Planungsbericht, mit Verweis auf die Verkehrsuntersuchung). Die erwünschte Zu- und Wegfahrtroute bis und mit Baumgartenstrasse ist den Anforderungen gerecht ausgebaut. Die Strasse Eggental weist eine Bereite von 4 m auf, sie wird auf einer Strecke von 40 m befahren. Aus fachlicher Sicht stellt sich die Frage, ob diese Einengung mit den Anforderungen an die Beschaffenheit von Strassen vereinbar ist. Nach den Ausführungen der Gemeinde genügt dieser Abschnitt den Anforderungen an die Erschliessung. Gleichzeitig soll die von der Gemeinde als übersichtlich beschriebene Einengung bewusst als Verkehrsberuhigung dienen. Gemäss den Ausführungen im Planungsbericht (Kapitel 3.3.6) ist vorgesehen, die neue Stichstrasse und die Verkehrsfläche im Bereich der Tiefgaragenabfahrt für den Warenumschlag und den Zügelverkehr zu nutzen. Der Vorbereich der Tiefgaragenabfahrt soll auch Wendemanövern dienen. Diese Lösung scheint technisch machbar, aber konfliktträchtig, insbesondere beim längeren Abstellen von Zügelfahrzeugen. Im Sinne der Prävention wird darauf hingewiesen, dass bei einem alternativen Warenumschlag ab einem Halteplatz nahe der Stelle, wo der Fussweg auf die Strasse auftrifft, die Fahrzeuge die Übersichtlichkeit behindern können. Dieser Auftreffpunkt ist generell sicherheitskritisch. Spielende Kinder und Fahrrad fahrende Personen können unvermittelt auf die Fahrbahn geraten. Es wird empfohlen,
3 von 6
die zur Gewährleistung der Sicherheit nötigen Massnahmen vorzusehen. Ein entsprechender Hinweis wurde in den Planungsbericht aufgenommen. 4.4 Entwässerung Für das Areal wurde im Februar 2015 im Auftrag der Gemeinde Hägglingen ein Teil-GEP (Genereller Entwässerungsplan) erstellt (Zustimmung Nr. A15-69 vom 23. April 2015 der Abteilung für Umwelt). Darin wird festgehalten, dass das Gebiet im Teil-Trennsystem zu entwässern ist. Das aus der Überbauung anfallende Mischwasser wird über die in der Stichstrasse zur Überbauung verlaufende Kanalisation in die bestehende Mischwasserkanalisation in der Strasse Eggental eingeleitet. Die Einl&tung des anfallenden Dachregenwassers erfolgt via eine Retention der Überbauung in den offen gelegten Moosbach. Die definitive Festlegung der Anschlüsse an das bestehende Kanalisationsnetz und in den Moosbach erfolgt mit dem Bauprojekt. Für die Offenlegung des Moosbachs wird ein separates Wasserbauprojekt erstellt. 4.5 Gewässerraum Am nordwestlichen Perimeterrand des Gestaltungsplans verläuft der eingedolte Moosbach, der im Zuge der Überbauung und Umgebungsgestaltung offengelegt und renaturiert werden wird. Das offene Bachgerinne kommt in eine ca. 7-8 m breite kommunale Uferschutzzone zu liegen. Die technische Machbarkeit der Bachoffenlegung ist belegt. Im vorliegenden Gestaltungsplan ist ein 10-12 m breiter Bereich für die Bachöffnung festgelegt worden, der die Freihaltung des Bachöffnungstrassees sicherstellen soll. Dieser Bereich ist im Rahmen der nächsten (Teil-)Revision der allgemeinen Nutzungsplanung als Gewässerraumzone umzusetzen. § 12 Abs. 5 SNV lässt bei der Gestaltung der Ufer Steinreihen aus Jura-Steinquadern zu. Aus fachlicher Sicht sind solche Steine beziehungsweise Steinreihen weder zur Hangsicherung noch zur ökologischen Aufwertung erforderlich. Damit ein rationeller Uferunterhalt nicht erschwert wird, wurde im Vorprüfungsbericht verlangt, die Steinreihen örtlich und bezüglich der Länge zu begrenzen. Gemäss § 12 Abs. 5 SNV sind Jura-Steinquader auf eine Höhe von maximal 0,35 m und auf eine Länge der Steinreihen von maximal 10 m limitiert. Örtlich sind sie auf den Bereich der Böschungsoberkante des neuen Bachgerinnes beschränkt. Damit ist der Vorbehalt gemäss Vorprüfungsbericht bereinigt.
5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Eggental", beschlossen vom Gemeinderat Hägglingen am 22. Oktober 2018, wird genehmigt. 2. ie
tlurg Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
tep iger egierungsrat
4 von 6
Verteiler • Gemeinderat, Oberdorfstrasse 1, 5607 Hägglingen • Beatrice und Ferdinand Kaufmann, Maiengrünstrasse 1, 5607 Hägglingen (A-Post Plus) • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung für Umwelt BVU • Abteilung Landschaft und Gewässer BVU • Abteilung Verkehr BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Vermessungsamt DVI
Rechtsmittelbelehrung 1 Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
5 von 6
8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.
6 von 6