Gestaltungsplan Sattental 2
Plan d'utilisaziun spezial · Teufenthal (AG)
Document
- Numer
- 1989-001531
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Vischnanca
- Teufenthal (AG)
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- GR
- Decidì
- 20-06-1989
- En vigur dapi
- 20-06-1989
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
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Text
SNP-4145-1989-E-2.pdf
GEMEINDE TEUFENTHAL
KOMMUNALER UEBERBAUU:\ GSPLAN SATTENTAL 2
AENDERUNG 1987
SPEZIALBAU VORSCHRIFTEN
BRUGG,IM JANUAR 1988
INGENIEURBUERO WALTER+PORTA DIPL. ING.ETH/SIA MITARBEITER: R.GIPSER ING. HTL / PLANER BSP
•
Die Einwohnergemeinde Teufenthal erlässt, gestützt auf § 145 Abs.1 und 3 des Baugesetzes des Kantons Aargau vom 2. Februar 1971 (BauG) die nachstehen — den
SPEZIALBAUVORSCHRIFTEN
Art. 1 Geltungsbereich
Die nachstehenden Spezialbauvorschriften beziehen sich auf den im Kommuna— len Ueberbauungsplan "Sattental 2" bezeichneten Bereich.
Art. 2 Eingliederung
Das Gebiet Sattental liegt an landschaftlich exponierter Lage Die Bauten sind besonders sorgfältig in die landschaftliche und bauliche Umgebung einzuglie— dern. Terrassenhäuser sind nicht gestattet. Diese Bestimmungen gehen den übrigen Bauvorschriften vor.
Art. 3 Gebäudestellung
Gebäudelängsseite und Firstrichtung müssen senkrecht zur Fallinie des Hanges liegen.
Art. 4 Gebäudeabmessungen
Zulässig sind talseits max.2 Geschosse, bergseits max.1 Geschoss.
Art. 5 Dachgestaltung
Vorgeschrieben sind Satteldächer mit einer symmetrischen Neigung von min. 250 und max. 35°. Farbliche Gestaltung des Daches : dunkelbraun — dunkelgrau. Vor der Bau— ausführung sind dem Gemeinderat Farbmuster vorzulegen.
Art. 6 Fassadengestaltung
Die Fassadengestaltung hat sich der Umgebung anzupassen. Die farbliche Ge— staltung der Fassaden ist bewilligungspflichtig. Auffallende Farbtöne sind nicht gestattet. Vor der Bauausführung sind dem Gemeinderat Farbmuster vorzulegen. Die talseitige Fassade soll so gegliedert sein, dass grössere, zu— sammenhängende Wandflächen vermieden werden.
Art. 7 Terraingestaltung
Die Eingriffe in das bestehende Gelände sind so gering wie möglich zu halten. Bei Terrainsicherungen sind anstatt massiver Stützmauern wo möglich aufge— löste, bepflanzte Konstruktionen bzw. Lebendverbaumethoden anzwenden. Die Höhe von allfälligen Stützmauern darf 1.20 m nicht überschreiten; aus— serdem sind die Mauern zu bepflanzen.
Art. 8 Bepflanzung
Die Eingliederung der Bauten in die landschaftliche Umgebung ist durch eine intensive Bepflanzung mit Bäumen und Sträuchern sicherzustellen. Es sind vorwiegend einheimische Pflanzen zu verwenden. Mit dem Baugesuch ist ein Umgebungsgestaltungs zureichen.
und Bepflanzungsplan ein-
Art. 9 Verhältnis zur Bauordnung
Soweit durch die Spezialbauvorschriften keine abweichenden Regelungen getroffen sind, gelten die Bestimmungen der Bauordnung.
Art. 10 Inkrafttreten
Diese Spezialbauvorschriften treten mit der Genehmigung durch den Grossen Rat in Kraft. Sie bedürfen der Annahme durch die Gemeindeversammlung.
sind Diese Spezialbauvorschriften worden. ••-4-1r.i-Liiii-j9;;.. beschlossen
von
der
Im Namen der Gemeindeversammlung : Der Gemeindeammann : Der Gemeindeschreiber :
Vom Grossen Rat genehmigt an der Sitzung vom Im Auftrag des Grossen Rates : Der Staatsschreiber :
Gemeindeversammlung
am
Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates des Kantons Aargau Sitzung: 20. Juni 1989
Si /am
Behandlung von Gemeindebauvorschriften Lenzburg, Merenschwand, 9431p-farit-,LTeufenthal, Wohlen, Gebenstorf, Zurzach, Niederrohrdorf, Hausen sowie Schinznach-Dorf durch die Bau- und Planungskommission; Kenntnisnahme
Gemäss schriftlicher Mitteilung hat die Bau- und Planungskommission an ihrer Sitzung vom 1. Juni 1989 gestützt auf § 40 Abs. 2 des Geschäftsreglementes des Grossen Rates folgende Geschäfte in eigener Kompetenz gemäss den Anträgen des Regierungsrates erledigt (unter Vorbehalt von § 40 Abs. 3 des Geschäftsreglementes): Lenzburg,
kommunaler Gestaltungsplan PTT mit Zonenplanänderung (Botschaft Nr. 4979 vom 20. Februar 1989)
Merenschwand,
kommunaler Ueberbauungsplan "Haseläcker" mit Zonenplanänderung (Botschaft Nr. 4980 vom 20. Februar 1989)
Schupfart,
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kommunaler Ueberbauungsplan "Oltig-Fingert/ Bienk-Wüestireben" mit Zonenplanänderung (Botschaft Nr. 4981 vom 20. Februar 1989
Teufenthal,
kommunaler Ueberbauungsplan "Sattental 2" mit Spezialbauvorschriften (Botschaft Nr. 4982 vom 20. Februar 1989)
Wohlen,
Zonenplanänderung Turmstrasse (Botschaft Nr. 4983 vom 20. Februar 1989)
Gebenstorf,
kommunaler Ueberbauungsplan "Landstrasse K 117 - Geelig" (Botschaft Nr. 5001 vom 27. Februar 1989)
Zurzach,
kommunaler Ueberbauungsplan "Zurzach West, Aenderung" (Botschaft Nr. 5042 vom 3. April 1989)
Niederrohrdorf,
kommunaler Ueberbauungsplan "Fussweg Römerweg-Fohrhölzli" (Botschaft Nr. 5050 vom 24. April 1989)
Hausen,
Aufhebung kommunaler Ueberbauungsplan "Süssmatt-Letten" (Botschaft Nr. 5063 vom 8. Mai 1989)
Schinznach-Dorf, kommunaler Ueberbauungsplan "Zelgli" mit Spezialbauvorschriften (Botschaft Nr. 5064 vom 8. Mai 1989)
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Aus der Mitte des Rates wird das Wort nicht verlangt. Kenntnisnahme.
Protokollauszug an den Regierungsrat
Präsident
Staatsschreiber:
21J
14...ft.