Erschliessungsplan Mühlefeld

Plan d'utilisaziun spezial · Teufenthal (AG)

Document

Numer
2000-001201
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Teufenthal (AG)
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
RR
Decidì
07-06-2000
En vigur dapi
07-06-2000

Karte

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Gemeinde Teufenthal

Kanton Aargau

Erschliessungsplan „Mühlefeld“

gemäss $ 17 BauG

Situationsplan 1: 500

Weitere Bestandteile des Erschliessungsplanes:

Technischer Bericht

ABTEILUNG 3 RAUMPLANDNE AR 2, >

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- Längenprofil alte Landstrasse

Übersichtsplan 1 : 25'000

Verfasser: Ballmer + Partner, Distelbergstrasse 22, 5000 Aarau

Mitwirkungsbericht Vorprüfungsbericht

Öffentliche Auflage

vom: 13.07.1999 vom: 14.07.1999

vom: 09.08.1999 bis: 07.09.1999

Beschlossen vom Gemeinderat am: 28.03.2000

Der Gemeindeammann:

Die Gemeindeschreiberin:

B. Säuberli

E. Krack

Genehmigung:

GENEHMIGUNGSINHALT

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau,den *#. Jun: 2000

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B/A

ORIENTIERUNGSINHALT

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hellblau

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Baulinien

Baulinie für Klein- und Anbauten Strassenlinien mit Enteignungsrecht gemäss $ 132 BauG

Bereich für Fussweg, Breite 2m. Die genaue Lage wird im Bauprojekt festgelegt (Enteignungsrecht. $ 132 BauG)

Sichtzone mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A

Baulinie für Lärmschutzeinrichtungen und Versickerungsanlagen. Lärmschutzwände maximal 1.50 m hoch (ab bestehender Strassenhöhe). Lärmschutzwälle maximal 2.00 m hoch und mit Böschungswinkel von weniger als 70°

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hellviolett

braun

blau

schwarz

bestehende Strassen / Wege

Hauptverkehrsstrassen HVS

Erschliessungsstrassen ES

Gehwege / Fusswege

Ein- und Ausfahrtsbeschränkungen. Zu- und Wegfahrten nur bei den im Plan bezeichneten Anschlüssen

das Dach- und Sickerwasser ist im Gebiet zwischen dieser Linie und der K 250 versickern zu lassen

Zonengrenze und Zonenbezeichnung gemäss Zonenplan

dl Plan Nr. 97367 - 1b. 3 ; 97367 ° 13 a Gezeichnet Ho, Mi = BALLMER + PARTNER | Geprüft Ba Dez. 96 1 3 Distelbergstrasse 22 | Änderung Vo Juli 1999 F: 5Y 3 5000 Aarau © , 3 ef 50 . = a 7a 3000 Q R=100m ” 7 \ % E Alte Landstrasse a DER. Düypep, ® Ru @ a = a te Landstrasse — 2 - = er Bee ' Sattenthalstrass® ; Hohlbrunnacherweg 790 Se us 2 x j s „‘ ur a - = = Dürrenäscherstrasse BE ” | nach Dürrenäsch R=800m = retten RE —__9 2. __.t us —_. _ 5

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Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:

07. Juni 2000

Art. Nr. 2000-001201

Gemeinde Teufenthal; Erschliessungsplan "Mühlefeld"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1 Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss des Gemeinderats Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist 2.

13. Juli 1999 14. Juli 1999 9. August–7. September 1999 28. März 2000 4. April 2000 24. April 2000

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Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 15. März 2000. Der Bauzonenplan sieht für das Gebiet Mühlefeld zwingend eine Sondernutzungsplanung vor. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1 Vorlage Mit dem Erschliessungsplan „Mühlefeld“ erhält die teilweise unüberbaute Dorfzone (ca. 3.0 ha) die notwendigen Festlegungen. Die Vorlage enthält folgende wichtige Bestandteile: Verkehrsmässige Erschliessung Die verkehrsmässige Erschliessung erfolgt von der Dürrenäscherstrasse (K 250) über die alte Landstrasse und das Mühligässli. Diese beiden Strassen dienen als Basiserschliessung. Die durchgehende Strassenbreite beträgt 5.00 m. Das gestrichelt dargestellte Ausbauprojekt der Kantonsstrasse K 250 ist mit der Abteilung Verkehr abgesprochen. Neuanschlüsse an die Kantonsstrasse sind nicht möglich. Alle unüberbauten Parzellen und Parzellenteile haben Zugang zur rückwärtigen Erschliessungstrasse. Die Detailerschliessung erfolgt im Baugesuchsverfahren. Fusswegverbindungen Entlang der Erschliessungsstrassen alte Landstrasse und Mühligässli ist ein Gehweg von 1.50 m Breite vorgesehen. Zu den geplanten Bushaltestellen an der K 250 sind Kurzverbindungen im Plan eingetragen, die genaue Lage wird jeweils im Bauprojektsverfahren festgelegt. Sichtzonen

Versand:

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In den Einmündungsbereichen zur Kantonsstrasse K 250 und der Sattenthalstrasse in die alte Landstrasse sind minimale Sichtzonen ausgeschieden. Baulinien Die Baulinien für Hauptbauten berücksichtigen die gesetzlichen Vorgaben. Zusätzlich wird entlang der alten Landstrasse und des Mühligässli eine Baulinie für Klein- und Anbauten ausgeschieden. Im Abstand von 1.00 m zum gestrichelt dargestellten Ausbauprojekt der K 250 ist eine Baulinie für Lärmschutzeinrichtungen und Versickerungsanlagen eingetragen. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Genehmigungsinhalt sind folgende Elemente: 

Situationsplan 1: 500 mit: - Baulinien - Baulinie für Klein- und Anbauten - Strassenlinien - Bereich für Fussweg - Sichtzone mit Beobachtungsdistanz und Knotensichtweite - Baulinie für Lärmschutzeinrichtungen und Versickerungsanlagen

Längenprofil alte Landstrasse 1 : 500/50

Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1 Überprüfungsbefugnis Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Raumplanerische Beurteilung Der Erschliessungsplan „Mühlefeld“ erweist sich aus raumplanerischer Sicht als sachgerecht. Er berücksichtigt die örtliche Situation. 4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Anforderungen für die Genehmigung.

Beschluss: 1. Der Erschliessungsplan „Mühlefeld“ der Gemeinde Teufenthal vom 28. März 2000 wird genehmigt.

-3-

2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h., es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h., die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug – Gemeinderat, 5723 Teufenthal – Baudepartement – Rechtsabteilung BD – Abteilung Verkehr BD – Abteilung Raumplanung BD (mit Akten) – Staatskanzlei

Staatsschreiber: