Erschliessungsplan Unterdorf

Plan d'utilisaziun spezial · Teufenthal (AG)

Document

Numer
2009-000080
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Teufenthal (AG)
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
RR
Decidì
21-01-2009
En vigur dapi
21-01-2009

Karte

Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Teufenthal (AG) mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen

Datotecas

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Text

SNP-4145-2009-E.pdf

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| Legende Erschliessungsplan

Kanton Aargau Gemeinde Teufenthal

1. Genehmigungsinhalt Es werden folgende farbig angelegten Elemente genehmigt

rot Baulinien

Erschliessungsplan Bat, Verchr und Umwek

Abteilung R twickl ee N e u Ben —— Ofänge Baulinie für eine unbewohnte Randbebauung bis zur Gebäudehöhe

. . von 4.0m Unterdorf mit Sondernutzungsvorschriften x t Strassenlinien, leich Sockellinie (Enteignungsrecht Art. 132 BauG Gemäss Art.17 BauG = an a a N ee Seen ee blau Sichtlinie als Begrenzung der Sichtzonen mit Beobachtungsdistanz B Situationsplan 1 500 und Knotensichtweite A J] hellblau Sichtzone Te magenta Ein- und Ausfahrtsverbot. Bestehende Anschlüsse können im Rahmen der Besitzstandsgarantie benutzt werden. +> rot Parzellenerschliessung A B Bei der Erschliessung und Überbauung der Parzellen 45, 46 und 596 ist eine Fuss- und Wanderwegverbindung von A nach B zu integrieren.

Sondernutzungsvorschriften:

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Lärmschutz e Auf den Parzellen 44 und 45 dürfen entlang der Kantonsstrasse { p keine Lärmschutzwände erstellt werden. a a man e Aufden Parzellen 44 und 45 dürfen bis zu einem Abstand von 10 rö z Meter ab Kantonsstrasse lärmempfindliche Wohnräume nur rösse Plan-Nr.: AN: j B . N un Bern bewilligt werden, wenn sie mindestens über ein seitlich oder heise ums ee rückwärtig angeordnetes oder anderweitig abgeschirmtes Fenster

Gezeichnet: | Geprüft: fa/AutoCAD we 09.09.2008 | 09.09.2008 A eu Ersetzt Plan: Überholt durch Plan: Projektname: belüftet werden können. Bleichemattstrasse 43 nd i 5723_001_10a-4 M ; 5000 Aarau erert a Gestaltungsmassnahmen e Der Erhalt der Gebäude Nr. 106 und 108 ist anzustreben.

e Die Sicht auf die Hauptfassaden der Gebäude Nr. 106 und 108 ist nach Möglichkeit freizuhalten.

Mitwirkungsbericht vom: 6. November 2008

i 2. Orientierungsinhalt Vorprüfungsbericht vom: 28. Mai 2008

grün Perimeter

Öffentliche Auflage vom: 22. September 2008 bis 21. Oktober 2008

--DZ=— schwarz Zonengrenze Beschlossen vom Gemeinderat am: 17. November 2008 Se

wu me mn an mn m DIAUN Sondernutzungsplanpflicht ei i.— a 5

Pr en — i sr Se Der Gemeindgammann: Der Gemeindeschreiber: en ®: ei: eg 7 WE gelb Erschliessungsstrasse = = - 5 4 hellviolett Wanderweg ee

=

Genehmigung durch den Regierungsr Genehmigung: Aarau,den 24. Januar 2004

Der Staatsschreiber:

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrats Sitzung:

21. Januar 2009

Nr. 2009-000080

Gemeinde Teufenthal; Erschliessungsplan "Unterdorf"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

6. November 2008 28. Mai 2008 22. September 2008 bis 21. Oktober 2008 17. November 2008 4. Dezember 2008 15. Dezember 2008

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die vom Regierungsrat am 15. März 2000 genehmigte Nutzungsplanung Siedlung. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Das Planungsgebiet liegt in der Dorfzone, die die Erhaltung und Entwicklung des typischen Charakters des alten Dorfkerns bezweckt. Mit dem Erschliessungsplan sollen die Voraussetzungen für die Überbauung der Parzellen geschaffen werden. Gemäss Bauzonenplan ist nur ein Teil des Planungsgebiets sondernutzungsplanpflichtig. Die nördlich angrenzenden Parzellen wurden zur Verbesserung der Gesamterschliessung in den Planungsperimeter mit aufgenommen. Zur Erschliessung des Planungsgebiets werden im Erschliessungsplan zwei neue Kantonsstrasseneinfahrten inklusiv Sichtzonen festgelegt. Baulinien sichern den Planungsspielraum für einen allfälligen Knotenausbau der Kantonsstrassenkreuzung K 242/K 250. Mittels der im Plan integrierten Sondernutzungsvorschriften werden lärmrechtliche und gestalterische Vorgaben getroffen.

Versand: 5. Februar 2009

-2-

3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage:  Erschliessungsplan "Unterdorf" Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Der Erschliessungsplan sieht die Strassenanschlüsse für die Erschliessung des Gebiets so weit wie möglich von der Kantonsstrassenkreuzung entfernt vor. Die nötigen Sichtzonen in den Anschlussbereichen werden den Normen entsprechend festgelegt. Mit dieser Lösung werden die Auswirkungen auf die bereits stark belastete Kreuzung minimiert. Mittels neuer, mit Strassenlinien gesicherten Stichstrassen wird die Erschliessung der Parzellen 45, 46, 47 und 647 sachgerecht festgelegt. Die getroffene Erschliessungslösung ist aus fachlicher Sicht zweckmässig und mit den einschlägigen rechtlichen Anforderungen vereinbar. Im Planungsgebiet stehen zwei historische Villen. Die eine ist im Kurzinventar der kantonalen Denkmalpflege als "erhaltenswert" klassiert. Die hier geltende Dorfzone stipuliert die Erhaltung und Entwicklung des typischen Charakters des alten Dorfkerns. Die Gemeinde verzichtet zwar auf die Erarbeitung eines Gestaltungsplans. In Ergänzung zur rein technischen Erschliessung enthält die Planlegende jedoch zwei (wichtige) Gestaltungsmassnahmen, wonach der Erhalt der Gebäude 106 und 108 (das heisst der beiden Villen) anzustreben ist und die Sicht auf deren Hauptfassaden nach Möglichkeit freizuhalten ist. Damit wird auf die besondere Situation eingegangen und das Ziel der Erhaltung anerkannt, eine rechtliche Verbindlichkeit geht davon jedoch nicht aus. Weil der Schutz lokal bedeutsamer Ortsbilder und Objekte in der Kompetenz der Gemeinde liegt und sich die hier vorgesehene Regelung nicht als rechtswidrig erweist, liegt die getroffene Lösung im Ermessen der Gemeinde. 4.3

Erschliessung

Die Kantonsstrassenanschlüsse entsprechen den Vorgaben in § 44a der Allgemeinen Verordnung zum Baugesetz (ABauV). Aufgrund der schwierigen topographischen Verhältnisse sind die Strassenneigungen am nördlichen Anschluss ausserordentlich hoch. Im Ergebnis ist die getroffene Lösung der Situation angemessen und vertretbar.

-3-

4.4

Lärmschutzrecht

Es handelt sich um ein überbautes und voll erschlossenes Gebiet. Der Erschliessungsplan dient der Sicherstellung einer verkehrstechnisch optimierten "Umerschliessung" und nicht der Neuerschliessung. Somit gelangen die Anforderungen von Art. 24 des Umweltschutzgesetzes (USG) nicht zur Anwendung. Die Festlegungen hinsichtlich Lärmschutz in der Legende sind sachgerecht und rechtskonform. 4.5

Baulinien

Das von der Gemeindeversammlung abgelehnte Ausbauprojekt K 242/250 – der Kreisel Wynental- und Dorfstrasse – wurde bei der Festlegung der neuen Baulinie berücksichtigt. Auch wenn zurzeit kein Kreiselbau erfolgt, wird durch die Baulinien auf den Parzellen 44 und 45 sachgerecht der Projektierungsfreiraum für einen Knotenausbau sichergestellt. 4.6

Ortsbild

Das frühe Ensemble des gehobenen Wohnens auf dem Lande – welches die Gebäude 106 und 108 darstellen – hat einen hohen Stellenwert für das Ortsbild von Teufenthal. Mit den Sondernutzungsvorschriften in der Planlegende wird die architekturhistorische Bedeutung der beiden Villen anerkannt und deren Erhalt angestrebt. Gleichzeitig wird dabei die Wichtigkeit der beiden Hauptfassaden gewürdigt und deren Freihaltung vorgegeben. Mit diesen Vorgaben besteht nunmehr im Erschliessungsplan ein Hinweis auf die Bedeutung der zwei Liegenschaften, denen somit in der Interessenabwägung bei Baugesuchen die gebührende Beachtung zu schenken ist. Die getroffene Lösung liegt – wie erwähnt – im Ermessen der Gemeinde. 4.7

Hochwassergefahr

Gemäss der Gefahrenhinweiskarte liegen Randbereiche des Planungsperimeters entlang der Dorfstrasse (K 250) und der Wynentalstrasse (K 242) in einem Gefahrenhinweisgebiet Hochwasser. Laut technischem Bericht zur Gefahrenhinweiskarte wird die grosszügig dimensionierte Dolung des Dorfbachs erst bei einem Extremhochwasser (EHQ) überlastet. Die austretenden Wassermassen folgen der Dorfstrasse und können sich seitlich nicht weit ausdehnen. Da die strassenseitigen Baulinien auf einen Ausbau des Knotens dieser beiden Kantonsstrassen ausgelegt sind, besteht für die dahinter liegenden, bebaubaren Flächen nach den heutigen Erkenntnissen kein Hochwasserschutzdefizit. 4.8

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Der Erschliessungsplan "Unterdorf" der Gemeinde Teufenthal vom 17. November 2008 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

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Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist beginnt einen Tag nach der Publikation des Entscheids im kantonalen Amtsblatt. Sie steht still vom Samstag vor Palmsonntag bis Ostermontag, vom 1. Juli bis 15. August und vom 20. Dezember bis 10. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerde beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Verteiler  Gemeinderat, Kirchweg 1, 5723 Teufenthal  Departement Bau, Verkehr und Umwelt  Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)  Rechtsabteilung BVU  Abteilung Verkehr BVU  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: