Erschliessungsplan Mülacker

Plan d'utilisaziun spezial · Bünzen

Document

Numer
2004-001555
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Bünzen
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
RR
Decidì
20-10-2004
En vigur dapi
20-10-2004

Karte

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Datotecas

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KANTON AARGAU

GEMEINDE BÜNZEN ERSCHLIESSUNGSPLAN "Mülacker" Gemäss $ 17 BauG

Baudepartement Kanton Aargau SITUATION 1:500

„ Abteilung Raumentwicklung

mit überlagerter > & se Landschaftsschutzzone Ai 2 DN 700 - 56.70- 0.00 o/oo 8 ee . x } 5. N, Zmanmatt S N & $% © IN RL & 29 © IN IN 2 s er N N N je= TI Y zZ | 5 N fi \\ A UN ZH x ai N EN SH BL UNS jussR Bünzen r 3 VIE 07 .* N S Ns < 5 Langmöser_ in r = > rn 3 = : \ N > Fämelhof” Kar ü Eu Q KNOBLAUCH INGENIEUR UND PLANER STEGMATTWEG 11 TELEFON 056 / 618 30 10 5610 WOHLEN TELEFAX 056 / 61830 11 KIIIP SWISO zertifiziert ISO 9001 [email protected] www.kip.ch Projekt Nr. Datum : 05.02.2004 Projekt :FRI Änderungen: Plan Nr. : 02.01.04 Gezeichnet :MME 19.02.04 / MME 09.08.04 / DAS} BZ3302R00 Fomat : 60/63 Geprüft : EN Mitwirkungsauflage vom: 06. Juli 2004 bis 04. August 2004 Mitwirkungsbericht vom: 09. August 2004 j Vorprüfungsbericht vom: 18. Mai2004 Ref.Nr. BDRO. 04.43 - 1 Öffentliche Auflage vom: 06. Juli 2004 bis: 04. August 2004 Beschlossen vom Gemeinderat am: 09. August 2004 Der Gemeindeamman: Urs Aeschlimann

—

G

Die Gemeindeschreiber: Beat Kaufmann —_ Genehmigungsvermerk:

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Ss

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den zo. Oktober 2004

zentraler Kehrichtsammelplatz

Mülacker \ \ \ \ \ \ \ . \ \ Der Staatsschreiber: \ \ n \ \ \ A = go) \ Legende zum Erschliessungsplan S \ 3 s N \ 1. _Genehmigungsinhalt \ \ LWZ ji Fa . \ rot Strassenlinien (Enteignungsrecht, $ 132 BauG) \ ı rot Baulinie für Hauptbauten R \ \ .eeeeee Perimeter des Erschliessungsplanes \ \ \ Fngenemeggermngarsseggee braun Ein - und Ausfahrtsverbot \ \ hellblau Sichtlinien \ \ \ hellblau Sichtzone ($ 110 BauG) \ \ \ Sondernutzungsvorschriften zum Erschliessungsplan \ \ \ \ Eingliederung ins Art. 1 \ Landschaftsbild Gebäude, Erschliessungen und Terrainveränderugen müssen sich so ins Landschaftsbild \ einfügen, dass sie von allen Seiten her diskret in Erscheinung treten. Die Bauten und die \ Umgebung sind so zu gestalten, dass der Charakter des ländlichen Dorfeinganges erhalten bleibt. \ \ \ Dachgestaltung Art. 2 \ Dacheindeckung Im Planungsgebiet ist der architektonischen Gestaltung der Dächer besondere Sorgfalt zu \ schenken. Zulässig sind nur die Dachtypen Satteldächer, Walmdächer oder Krüppelwalmdächer. 307 N Die Firstrichtung ist frei wählbar.Flachdachbauten sind nicht erlaubt. h Ial Die Dachneigung bei Neubauten muss mind. 10° betragen, ausgenommen für Klein- und Q \ Anbauten. Die Dacheindeckung hat mit Ton-Ziegeln der Farbtöne rot, rot-braun oder braun & \ zu erfolgen. \ \ Versickerungs- Art.3 \ Anlagen Die Möglichkeit zur Versickerung vom Dach- und Sickerwasser ist \ vor Baubeginn mittels geologischem Gutachten nachzuweisen. \ \ \ v traler Kehri Ipl \ cr grau zentraler Kehrichtsammelplatz \ 1 N \ Ze 1 — \ Be 1 one = t Vorplatz = Wendeplatz \ — 1 Wendeplatz an P p 1 A in | ger N I \ 2. Orientierungsinhalt & > . a grau Bestehende Strassen / Wege / Fusswege hellgelb Erschliessungsstrassen ES schwarz Zonengrenzen und Zonenbezeichnung gemäss Zonenplan (max. zulässige Firsthöhe) eo sm braun Bestehende Schmutzwasserleitung emnnesnamanau rot Neue Schmutzwasserleitung grün projektierte Parzellierung gemäss Architekt Kern) rot projektierte Gebäudestandorte gemäss Architekt

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates Sitzung:

20. Oktober 2004

Art. Nr. 2004-001555

Gemeinde Bünzen; Erschliessungssplan "Mülacker" mit Sondernutzungsvorschriften; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

9. August 2004 18. Mai 2004 6. Juli – 4. August 2004 9. August 2004 12. August 2004 6. September 2004

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 21. Dezember 1993. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Der Bereich des Erschliessungsplans (ca. 0.2 ha) liegt in der Zone W2 am nördlichen Bauzonenrand von Bünzen und ist mit einer Sondernutzungsplanpflicht überlagert. Der Erschliessungsplan soll eine situationsgerechte Erschliessung sowie mittels Sondernutzungsvorschriften eine ortsübliche Überbauung sicher stellen. 3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage: 

Erschliessungsplan mit Sondernutzungsvorschriften

Versand: 2. November 2004

-2-

Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Die im Erschliessungsplan vorgenommenen Festlegungen sind sachgerecht. Sie stellen die Erschliessung der noch nicht überbauten Flächen im Gebiet Mülacker sicher und legen mit Baulinien die minimalen Abstände von Hauptbauten zu den Erschliessungsstrassen fest. Die Sondernutzungsvorschriften bezwecken eine Einpassung der neuen Überbauung in das bestehende Siedlungsbild. Sie ergänzen die bereits in der BNO getroffenen diesbezüglichen Regelungen in einzelnen Punkten. Trotz dieser gestalterischen Anordnung ist der Plan seinem Hauptzweck entsprechend als Erschliessungsplan und nicht als Gestaltungsplan bezeichnet. 4.3

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Erschliessungssplan "Mülacker" mit Sondernutzungsvorschriften der Gemeinde Bünzen vom 9. August 2004 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist.

-3-

Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, Bremgartenstrasse 2, 5624 Bünzen  Baudepartement  Rechtsabteilung BD  Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten)  Abteilung Verkehr BD  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: