Gestaltungsplan Korbacker
Plan d'utilisaziun spezial · Hunzenschwil
Document
- Numer
- 1992-000998
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Vischnanca
- Hunzenschwil
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- GR
- Decidì
- 07-04-1992
- En vigur dapi
- 07-04-1992
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
Karte
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Datotecas
SNP-4200-1992-E-1.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
SNP-4200-1992-E-1.pdf
Ueberbauungsplan Korbacker (Zobrist), Hunzenschwil Zugehörige Sonderbauvorschriften
Korrekturen
1.
BEMERKUNGEN, Bezug zur Bauordnung
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1
ABT EM. UNS BAUMPLAN UNVI
Geltungsbereich Diese Vorschriften gelten für das Gebiet "Korbacker" (Grundstück Zobrist). Der Perimeter ist im Ueberbauungsplan festgehalten. Er beinhaltet die 3 Bereiche A, B und C.
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2.
Weitere Vorschriften Soweit die Sonderbauvorschriften nichts anderes bestimmen, gelten das Baureglement und der Zonenplan der Gemeinde Hunzenschwil (vom Grossen Rat am 10.4.1984 genehmigt).
ART DER BEBAUUNG UND DER NUTZUNG
3.
Zweck der Bauten Der Bereich A ist für Dienstleistungsbetriebe (Läden, Büros, Praxen u.ä.), nichtstörendes Gewerbe und Wohnnutzung bestimmt. Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe sind vor allem auf der Nordseite anzuordnen. In den Bereichen B und C ist Wohnnutzung vorgesehen. In untergeordnetem Masse sind auch Dienstleistungs- und nichtstörende Gewerbebetriebe zugelassen.
Es wird die Umschreibung der Zone W3 übernommen. Die Disposition von Geschosswohnungen, z.B. Alten- oder Invalidenwohnungen, soll zulässig sein. Auch die angrenzende Geviertüberbauung ist geschossweise organisiert.
2
4.
Orientierung der Bauten Die Hauptorientierung der Bauten hat nach Süden zu erfolgen.
5.
Abwendung vom Lärm (Industrie, Hauptstrasse, Autobahn) Orientierung nach Süden (Energiesparmassnahme) Minimale Nachbarbeeinträchtigung (Gebäudeschmalseiten an West und Ostgrenzen)
Ausnutzungsziffer AZ
=
0,5
6.
Geschosszahl:
7.
Untergeschosse
Die Ausnutzung entspricht jener der angrenzenden, zweigeschossigen Ueberbauung Richtung Ortskern.
2
Die Regelung der Bauordnung wird übernommen (E2)
Hauseingänge und Garageneinfahrten auf einer maximalen Länge von 50% der Fassadenlänge werden nicht als Geschoss angerechnet. Talseitig dürfen Untergeschosse das nicht wesentlich veränderte Terrain um 1.20 ml überschreiten, ohne als Geschosse angerechnet zu werden.
Abweichung zu 5 41 mit 1/3
8.
Gebäude und Firsthöhe
Keine Abweichungen von der E2
9.
Grenzabstände Seitliche Grenzabstände arealintern sofern seitlich keine Fenster von Wohn- oder Schlafräumen disponiert werden, kann arealintern auf die Festsetzung von Minimalabständen verzichtet werden (Gassenbildung).
Fassadenlänge
Hanggefälle nur etwa 10%
3
Seitliche Grenzabstände West- und Ostgrenze 5 ml Grenzabstände Nord- und Südseiten Diese werden durch die im Plan festgehaltenen Erschliessungsbereiche und Baulinien bestimmt.
10.
Maximale Gebäudelänge und Mehrlängenzuschläge Die Gebäudelänge wird nicht eingeschränkt, der Mehrlängenzuschlag entfällt.
Durch Verzicht auf die Längenbeschränkung können mehr Individualräume nach Süden orientiert werden. Gleichzeitig resultieren Lärmriegel gegen Industrie, Kantonsstrasse und Autobahn. Die Nachbarn auf der Westseite werden nicht betroffen, weil die Hauptorientierung der Bauten nach Süden zu erfolgen hat.
BESONDERE BESTIMMUNGEN
11.
Erschliessung Die Erschliessung erfolgt nordseitig aus dem Korbacherweg, im restlichen Arealbereich aus der neu erstellten Verbindungsstrasse. Die internen Erschliessungsachsen sind im Ueberbauungsplan festgehalten.
Das Erschliessungsnetz soll die Grundstruktur festlegen, durch Angabe einer Bandbreite resultiert genügend Spielraum für die zukünftige Projektierung.
4
12
Parkierung Abstellplätze können unterirdisch oder in Unterständen disponiert werden. Der Grenzabstand wird unabhängig von der Grösse der Grundfläche auf 2 ml reduziert. Es erfolgt kein Mehrlängenzuschlag.
13.
Baulicher Charakter Bauten und Umgebung sind derart zu gestalten, dass über das ganze Planungsgebiet ein einheitliches, aus der Situation abgeleitetes Gesamtbild resultiert.
14.
Bezug zu Vorschriften über Arealbebauungen Es gelten die nachfolgenden Abschnitte des § 90 BO a)Gestaltung b) Einordnung c)Gemeinschaftliche Heizungsanlagen d)Gemeinschaftliche Spiel- und Erholungsflächen f) Gemeinschaftliche Räume für Freizeitbeschäftigung
166B/UR/CG/22.8.88/14.2.90/D128
ÖFFENTLICHE PLANAUFLAGE VOti
GENEHMIGUNGSVERMERK
t. 1990
Genehmigung durch den Grossen Ra'
BIS
GENEHMIGT VON DER GEMEINDEVERSAMMLUNG AM DER GEMTNDEAMMANN fr,
Aarau,den
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DER GEMEINDE
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1990 HREIBER
RRB-Nr.
Zo.
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...
Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates des Kantons Aargau Sitzung:
7. April 1992
Si/ek
Behandlung von Gemeindebauvorschriften Habsburg, Hunzenschwil sowie Reinach durch die Bau- und Planungskommission; Kenntnisnahme
Gemäss schriftlicher Mitteilung hat die Bau- und Planungskommission an ihrer Sitzung vom 11. März 1992 gestützt auf § 22 Abs. 2 des Dekretes über die Geschäftsführung des Grossen Rates (GO) folgende Geschäfte in eigener Kompetenz gemäss den Anträgen des Regierungsrates erledigt: (5912)
Habsburg; kommunaler Ueberbauungsplan "Lätte" mit Spezialbauvorschriften
(5914)
Hunzenschwil; kommunaler Ueberbauungsplan "Korbacker"
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(5916)
Reinach; kommunaler Ueberbauungsplan "Industriegebiet Moos" mit Spezialbauvorschriften
Aus der Mitte des Rates wird das Wort nicht verlangt.
Kenntnisnahme.
Protokollauszug an - Regierungsrat Präsident:
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#41414°.