Gestaltungsplan Unterdorf

Plan d'utilisaziun spezial · Hunzenschwil

Document

Numer
1992-001783
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Hunzenschwil
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
GR
Decidì
30-06-1992
En vigur dapi
30-06-1992

Karte

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Text

SNP-4200-1992-E-2.pdf

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KANTON AARGAU GEMEINDE HUNZENSCHWIL UEBERBAUUNGSPLAN UNTERDORF Die Einwohnergemeinde Hunzenschwil erlässt gestützt auf 145 BauG die folgenden Spezialbauvorschriften

Art. 1 1

Das Gebiet "Unterdorf" liegt in der Kernzone KN. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III. 2 Der Ueberbauungsplan Unterdorf ist Bestandteil dieser Spezialbauvorschriften.

Art. 2 Grundsätzlich gelten die Grundmasse der Tabelle

51 BO für die Kernzone KN und die Vorschriften

Art. 55

, Absätze 1 und 4.

Art. 3 Folgende Abweichungen von diesen Grundmassen

und Vorschriften werden festgelegt:

Zone

Ueberbauungsplan Gültigkeit BO Grundsatz

Abweichungen und Ergänzungen

Der Immissionsgrad beträgt für das Teilgebiet A = II, für das Teilgebiet B = I Mehrlängenzuschlag und maximale Baulänge werden aufgehoben.

Art. 4 Arealüberbauung

Arealüberbauungen gemäss § 88 ff der Bauordnung sind in der Zone KN zugelassen. Die Ausnützungsziffer bei Arealüberbauungen beträgt 0.87. 3 Die Gebäudehöhe bei Arealüberbauungen darf die Geschosszahl nach Regelbauweise nicht übersteigen, wobei entgegen § 41 der Bauordnung gilt: Das Dachgeschoss wird als Geschoss gezählt, wenn die Dachfläche durchbrochen und. zudem um mehr als 3/4 der darunterliegenden Geschossfläche ausgebaut ist. Attikageschosse gelten nicht als Geschosse, wenn sie sich als solche optisch klar vom darunterliegenden Geschoss unterscheiden und weniger als 3/4 der darunterliegenden Geschossfläche nutzen.

Ausnützungszif.

Gebäudehöhe

Dachgeschoss

Attikageschosse

4 Im Uebrigen gelten § 88-90 der Bauordnung

Verweis auf BO Arealüberbauungspf licht

Art. 5 Die im Ueberbauungsplan schraffierte Fläche,

umfassend die Parzellen 197(1), 759, 760 und 761(1) muss mit einer Arealüberbauung gemäss § 4 überbaut werden 2 Im Rahmen dieser Arealüberbauung sind insbesondere auch die Detailerschliessung und die Lage des offenen Bachlaufes festzulegen. 3 Die Baulinie entlang der Kantonsstrasse K 247 kann im Bereich der Parzellen No 760 und 761(1) auf ca 1/3 der eingezeichneten Länge um 4m überschritten werden 4 Die Arealfläche gemäss Absatz 1 darf um beliebige angrenzende Parzellen vergrössert, nicht aber verkleinert werden.

Areal

Detailerschliessung Bachlauf Baulinie

Arealerweiterung

Art. 6 Schlussbestimmungen

Diese Spezialbauvorschriften treten mit der Genehmigung durch den Grossen Rat in Kraft.

Inkrafttreten

2 Die Abänderung der Spezialbauvorschriften bedarf des gleichen Verlahrens wie der Erlass.

Abänderung

Diese Spezialvorschriften sind von der Gemeindeversammlung am 4.Dezember 1991 beschlossen worden. IM NAMEN DE GEMEINDEVERSAMMLUNG Der Gemei ,ammann: Der Gem indes hreiber:

Vom Grossen Rat genehmigt an der Sitzung vom

Genehmigung durch den Grossen Rat Aarau, den 3o. -Utn i. AelZ A383 RRB-Nn vom 6. .2(.4 /194U Im Auftrage des Grossen Rate Der Staatsschreiber:

IM AUFTRAG DES GROSSEN RATES Der Staatsschreiber:

Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates des Kantons Aargau Sitzung:

Me/ek

30. Juni 1992

Behandlung von Gemeindebauvorschriften Oberentfelden, Sarmenstorf, Turgi, Biberstein, Hunzenschwil, Aarau sowie Beinwil am See durch die Bau- und Planungskommission; Kenntnisnahme

Gemäss schriftlicher Mitteilung hat die Bau- und Planungskommission an ihrer Sitzung vom 24. Juni 1992 gestützt auf § 22 Abs. 2 des Dekretes über die Geschäftsführung des Grossen Rates (GO) folgende Geschäfte in eigener Kompetenz gemäss den Anträgen des Regierungsrates erledigt: (6023) Oberentfelden; Bauzonenplanänderung und Gestaltungsplan "Areal Bürstenfabrik Walther" (6024) Sarmenstorf; kommunaler Ueberbauungsplan "Hauptstrasse K 252" (6025) Turgi; Gestaltungsplan "Dorfkern"; Teiländerung Bauzonenplan Kernzone (6033) Biberstein; kommunaler Ueberbauungs- und Gestaltungsplan "Gheld" mit Spezialbauvorschriften (6034) Hunzenschwil; kommunaler Ueberbauungsplan "Unterdorf" mit Spezialbauvorschriften (6058) Aarau; Gestaltungsplan "Kasernenareal", Aenderung 1990 (6059) Beinwil am See; Bauzonenplanänderung "Altersheim Dankensberg" Aus der Mitte des Rates wird das Wort nicht verlangt. Kenntnisnahme.

Protokollauszug an - Regierungsrat - Staatskanzlei (RS) Präsident:

:\S Staatsschreiber: