Gestaltungsplan Hübelacher
Plan d'utilisaziun spezial · Hunzenschwil
Document
- Numer
- 12.229
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Vischnanca
- Hunzenschwil
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- BVU
- Decidì
- 28-05-2015
- En vigur dapi
- 28-05-2015
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
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Text
SNP-4200-2015-E.pdf
GEMEINDE Hunzenschwil
KANTON AARGAU
Gestaltungsplan „Hübelacher / Stägacher" Gemäss § 21 BauG
Sondernutzungsvorschriften Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes: Situationsplan 1:500 Richtkonzeptplan 1:500 (Orientierungsinhalt) Werkleitungsplan 1:500 (Orientierungsinhalt) Geländeschnitte 1:250 (Orientierungsinhalt) Planungsbericht (Orientierungsinhalt)
Genehmigung
Übersichtsplan 1:15'0001
Mitwirkungsbericht vom: --
Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung
Vorprüfungsbericht vom: 16. April 2014 Öffentliche Auflage vom: 16. August 2014
bis: 15. September 2014
Beschlossen vom Gemeinderat am: 20. Oktober 2014 Die Frau Gemeindea mann: .--:----)
Genehmigung:
Gemeindeschreiberin:
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Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt b Aarau, den D
Oktober 2014 Flury Planer + Ingenieure AG, Sägestrasse 6a, 5600 Lenzburg, [email protected], www.fluryag.ch; Tel. 058 733 33 44, Fax. 058 733 33 45
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Hunzenschwil, Gestaltungsplan „Hübelacher / Stägacher', Sondernutzungsvorschriften
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1. Einleitung / Geltungsbereich
Art. 1 Zweck
Der Gestaltungsplan bezweckt, eine rationelle und ökonomische, auf die örtlichen Gegebenheiten abgestimmte Erschliessung und Bebauung; eine Realisierung eines Quartiers für gewerbliche Nutzungen; durch geeignete Bebauungsmassnahmen in der Gewerbezone eine wirkungsvolle Abschirmung des hinterliegenden Wohnquartiers bezüglich der Lärmeinflüsse (Autobahn und Gewerbe) zu schaffen; zweckmässige Rad- und Fusswegverbindungen zu schaffen; die Erschliessung und das Verkehrsregime ist auf die gegebene Situation abgestimmt; Voraussetzungen für eine attraktive Geschäftslage sind zu schaffen (Arbeitsplätze mit VVertschöpfungspotential); durch geeignete Bebauungs- und Freiraumplanung die Durchlässigkeit für Grünraum- und Vernetzungskorridore zu gewährleisten; durch entsprechende Massnahmen wird de( ökologische Ausgleich gewährleistet.
Art. 2 Bestandteile des Gestaltungsplanes
1Verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplanes sind:
-
Situationsplan Sondernutzungsvorschriften
2Erläuternde Bestandteile des Gestaltungsplanes sind:
-
Planungsbericht Richtprojekt Überbauung und Umgebung, Geländeschnitte
Art. 3 Perimeter
Geltungsbereich
Der Gestaltungsplan umfasst das im Situationsplan bezeichnete Gebiet (Flächen bzw. Teilflächen der Parzellen Nrn. 690, 691 und 692).
Art. 4 Verhältnis zur Grundordnung, Ergänzendes
Recht
1Soweit der Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt, gelten die Bau- und Nutzungsordnung und der Bauzonen- und Kulturlandplan der Gemeinde Hunzenschwil. 2Vorbehalten bleibt die übergeordnete Gesetzgebung des Kantons und des Bundes, insbesondere die einschlägige Bau-, Planungs- und Umweltschutzgesetzgebung. 3Für alle im Gestaltungsplan verwendeten Begriffe gilt die Definition der IVHB. Dies sind insbesondere: Massgebendes Terrain, Gebäude, Kleinbauten / Anbauten, Unterirdische Bauten, Gesamthöhe, Grenz- und Gebäudeabstand, Baulinien sowie Grünflächenziffer.
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2. Überbauung
Art. 5 Baubereiche
-Allgemein
1Hochbauten und unterirdische Bauten sind unter Beachtung der Baulinien, zonengemässen Grenzabstände sowie gesetzlichen Strassenabstände zulässig.
-Baubereich 1
2Innerhalb des Baubereiches 1 ist nur nicht störendes Gewerbe zulässig oder lärmverursachende Räume sind wohnzonenabgewandt anzuordnen. Es sind Bauten mit einer Gesamthöhel von max. 8.00m zulässig.
-Baubereich 2
3Es sind Bauten mit einer Gesamthöhel von max. 10.00m zulässig.
-Baubereich 3
4Es sind Bauten mit einer Gesamthöhel von max. 12.00m zulässig.
Art. 6 Baulinien
-Allgemein
1Die im Gestaltungsplan eingetragenen Baulinien gelten sowohl für Hochbauten als auch für unterirdische Bauten.
-Autobahn
2In Baubereich 3 ist der erforderliche Abstand zur Autobahn durch eine entsprechende Baulinie gesichert.
Art. 7 Anforderungen an die
Überbauung
Die Bauten und Anlagen haben folgende Anforderungen zu erfüllen: Haushälterische Nutzung des Bodens, Gute architektonische Gestaltung der Bauten, Anlagen und Freiräume, Gute Einordnung in die umgebende Bebauung, Effiziente Energieversorgung, Baulicher und nutzungsbedingter Lärmschutz für die bestehenden Wohnzonen.
Art. 8 Abstände
-Grenz- und Gebäudeabstände
1In Baubereich 3 sind die Gebäude entlang der Autobahn zusammenzubauen, um den erforderlichen Lärmschutz für das Gebiet sowie die angrenzende Wohnbebauung sicherzustellen. Der Gemeinderat kann hiervon absehen, wenn nachgewiesen wird, dass durch andere Massnahmen (z.B. Lärmschutzmauern) ein gleichwertiger oder besserer Lärmschutz erfolgt. 2Durch den Gemeinderat können im Baubereich 3 (entsprechend Absatz 1) die Grenz- und Gebäudeabstände unter Berücksichtigung der öffentlichen und privaten Interessen reduziert bzw. vollständig aufgehoben werden, sofern dies dem Lärmschutz dient.
1
Die Gesamthöhe wird gemäss Anhang 1 Nr. 5.1 der IVHB bestimmt.
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Art. 9 Gebäudeprofil
1Das jeweils zulässige Gebäudeprofil wird definiert durch die in § 5 Abs. 4-6 bestimmten Gesamthöhen der Bauten. 2Technisch notwendige Einrichtungen (Klimaanlagen, Lüftungsanlagen, Liftanlagen, Liftüberdachungen, usw.) dürfen diese um max. 1.50m überschreiten. Ausgenommen sind Kamine, Antennen und Lüftungsrohre usw., deren Höhe nach den übergeordneten Vorschriften auszuführen ist.
Dachformen
3Flachdächer sind bis zu einer maximalen Dachneigung von 100 zulässig.
Art. 10 Lärmschutz
1In Baubereich 3 sind die Bauten entlang der Autobahn, zum Schutz der dahinterliegenden Baubereiche, so anzuordnen, dass ein geschlossener Lärmriegel entsteht. 2Innerhalb des gesamten Gestaltungsplanbereichs muss zur Sicherstellung des Lärmschutzes die Summe aller Dämpfungen, bezogen auf den Quellwert (Lr,e) der Autobahn, mindestens 26.6 dB(A) betragen. Für Wohnungen für betriebsnotwendiges Personal hat die Dämpfung mindestens 33 dB(A) zu betragen. Die Dämpfungen müssen bei allen Fenstern lärmempfindlicher Räume erreicht werden. Im Baubewilligungsverfahren ist dies mit einem Lärmgutachten nachzuweisen und aufzuzeigen, dass die Schalldämmung der Aussenbauteile den Anforderungen der SIA-Norm 181 entspricht. 3Die Baubereiche 1 und 2 dürfen erst bebaut werden, wenn Baubereich 3 (entlang der Autobahn) bereits überbaut ist oder zeitgleich überbaut wird. 4Räume mit lärmverursachenden Nutzungen innerhalb des Baubereichs 1 sind wohnzonenabgewandt (vom „Äusseren Hübelackerweg" abgewandt) anzuordnen.
Art. 11 Hochspannungsleitung,
Schutz vor nichtionisierender Strahlung
11m Bereich der Hochspannungsleitung, in dem die Anlagengrenzwerte nach Anhang 1 der NISV überschritten werden, sind keine empfindlichen Nutzungen im Sinne der NISV (Wohnen, Betriebsräume, etc.) zugelassen. 2Die planerischen und baulichen Massnahmen zur Einhaltung der Anlagengrenzwerte nach Anhang 1 NISV sind im Baubewilligungsverfahren nachzuweisen. Im Rahmen der planerischen Massnahme ist die Anordnung der Nutzungen auf der Parzelle (Bürogebäude und Werkhallen, Lager- und Parkplätze, Grünflächen und Aufenthaltsbereiche, etc.) entsprechend der Grenzwerte zu prüfen. Ebenfalls zu prüfen sind die baulichen Massnahmen im Sinne einer Anordnung der verschiedenen Nutzungen innerhalb der Gebäude. 31m Gestaltungsplan sind Abstände zur Hochspannungsleitung eingetragen. Diese Mindestabstände für Orte mit empfindlichen Nutzungen Abstände sind an entsprechende Höhen über Terrain gekoppelt.
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Art. 12 Beheizung
Die Beheizung sowie die Warmwasseraufbereitung haben soweit möglich über erneuerbare Energiequellen oder Gasheizungen zu erfolgen. Der Gemeinderat kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.
6 weitere Artikel
Art. 13 Entwässerung,
1Die Grundeigentümer sind verpflichtet, das Dach- und Oberflächenwasser im Trennsystem via Retentionsbecken in den eingedolten Weiergraben zu leiten. Die Sickergräben oder Retentionsbecken sind naturnah zu gestalten und mit einheimischen, standortgerechten ,Pflanzen zu begrünen. 2Die Führung der Entwässerungsleitungen wird im betreffenden Baugesuchsverfahren geklärt.
Dachbegrünung
3Flachdächer sind in der Regel extensiv zu begrünen, soweit sie nicht als nutzbare Terrassenflächen ausgebildet werden. Die Dachbegrünung soll von hoher ökologischer Qualität sein und die Anforderungen der SFG (Schweizerische Fachvereinigung für Gebäudebegrünung) erfüllen (minimale Substratstärke nach Setzung: 12 cm).
Vogelschlag
4Bei transparenter oder stark spiegelnder Verglasung sind Massnahmen gegen Vogelkollisionen gemäss dem Leitfaden „Vorgelfreundliches Bauen mit Glas und Licht" der Schweizer Vogelwarte vorzusehen.
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3. Aussenraumgestaltung
Art. 14 Allgemeine
Anforderungen an die Aussenraumgestaltung
1Die Aussenraumgestaltung hat folgende Anforderungen zu erfüllen: Gute Gestaltung der Freiflächen sowie der ökologische Ausgleichsflächen. Die Begrünung der Umgebung und der Überbauung hat in der Regel mit einheimischen Pflanzen und Materialien naturnah und standortgerecht zu erfolgen und ist in einem Umgebungs- und Bepflanzungsplan nachzuweisen, welcher mit dem Baugesuch einzureichen ist. Des Weiteren gelten die Anforderungen aus § 53 BNO.
Grünflächenziffer
2Die Grünflächenziffer2 muss mindestens 0.15 betragen.
Ökologischer Ausgleich
310% der Grundstücksfläche sind für den ökologischen Ausgleich vorzusehen. Die Flächen für den ökologischen Ausgleich sind ökologisch hochwertig zu gestalten und naturnah zu begrünen. Es sind ausschliesslich einheimische und standortgerechte Pflanzen zu verwenden. Die Hälfte der extensiv gemäss den Gründachrichtlinien SFG (Schweizerische Fachvereinigung für Gebäudebegrünung) begrünten Flachdächer ist an den ökologischen Ausgleich anrechenbar. Grün- und Vernetzungsflächen sind bei entsprechender Gestaltung und Pflege anrechenbar.
Bodenversiegelung
4Die Bodenversiegelung ist auf ein Minimum zu beschränken.
Grün- und Vernetzungsflächen
5Die Grün- und Vernetzungsflächen entlang des „Äusseren Hübelacherweg" sind mit geschlossenen Reihen einheimischer, standortgerechter, hochstämmiger Bäume, Hochstamm-Obstbäume oder Hecken zu bepflanzen. Auf den weiteren Grün- und Vernetzungsflächen sind Einzelbäume oder Gehölzgruppen zu pflanzen. Es sind einheimische, standortgerechte Gehölze zu wählen. Die Gehölze sind fachgerecht zu pflegen und bei einem allfälligen Abgang zu ersetzen. 6Massnahmen zur Entwässerung von Dach- und Oberflächenwasser (Sickergräben, Retentionsbecken, etc.) sind zulässig, sofern sie entsprechend gestaltet und begrünt werden. 7Die Hecke westlich des Perimeters ist über extensiv genutzte Grün- und Vernetzungsflächen mit den Retentionsbecken zu vernetzen.
Die Grunflachenziffer wird gemäss Anhang 1 Nr. 8.5 der IVHB berechnet. Hübelacher_SNV_Genehmigung_141022/ ahi
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Art. 15 Parkierung
1Die erforderlichen Abstellplätze für Personal und Besucher sind auf den einzelnen Grundstücken bereitzustellen. (Park-) Plätze, Wege und Lagerflächen sind versickerungsfähig und in der Regel mit umgebungsintegrierten Lösungen (z.B. Rasengittersteine oder ähnliches) auszugestalten. 2Der Gemeinderat kann im Einzelfall, unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen, einem Parkierungskonzept für mehrere Parzellen zustimmen, welches einen sparsameren Umgang mit dem Gut Boden erfüllt.
4. Erschliessung
Art. 16 Erschliessungsstrasse
1Die Erschliessung der Baufelder erfolgt über den Ausbau des bestehenden Weges im Norden zu einer neuen Erschliessungsstrasse. Die weitere Erschliessung des Gebietes erfolgt über eine interne Erschliessungsachse. Die Lage der jeweiligen Erschliessungsstrasse ist im Gestaltungsplan festgelegt.
Fuss- und Veloverbindung
2Die Fuss- und Veloverbindung dient auch als Notzufahrt des Gebietes und ist aus wasserdurchlässigen Materialien zu erstellen.
Freihaltebereich
3Der Freihaltebereich dient einer allfälligen späteren Erweiterung nach Süden als Bereich für eine Erschliessungsstrasse. Er ist von sämtlichen Bauten und Anlagen freizuhalten. Der Gemeinderat kann eine zeitlich befristete Nutzung als Zufahrt, Lager- und / oder Parkplatz bewilligen. Die Nutzung als Grünfläche ist grundsätzlich zulässig. Die Fläche das Freihaltebereichs kann nicht zur Grünflächenziffer oder als ökologische Ausgleichsfläche angerechnet werden.
5. Schlussbestimmungen
Art. 17 Etappierung
Die Bebauung des Perimeters kann in Etappen gegliedert werden. Die Etappen ergeben sich aus der Forderung, dass die Bebauung des Perimeters von Norden nach Süden zu erfolgen hat und dabei jeweils die Parzellen entlang der Autobahn (Baubereich 3) vorrangig oder zeitgleich zu bebauen sind, um den erforderlichen Lärmschutz sicher zu stellen.
Art. 18 Inkrafttreten,
Genehmigung
1Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. 2Eine Änderung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes.
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Genehmigung
KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
AGUN/ss2g
Datum Genehmigung: 28.05.2015
Versand:
_2 Juni 2015
Geschäfts-Nr. BVURO.12.229-1 Gemeinde Hunzenschwil; Gestaltungsplan "Hübelacher/Stägacher"; Genehmigung; Publikati on; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt
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1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Vorprüfungsbericht
16. April 2014
Öffentliche Auflage
16. August 2014 bis 15. September 2014
Beschluss Gemeinderat
20. Oktober 2014
Eingereicht zur Genehmigung
26. November 2014
Ablauf der Beschwerdefrist
24. November 2014
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Zuständigkeit zur Genehmigung Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Ge nehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage ist eine Beschwerde eingereicht worden. Aus dem Beschwerdeverfahren ergeben sich keine Änderungen der Vorlage. Die Genehmigung erfolgt koordiniert mit dem Beschwerdeentscheid
2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die am 6. April 2011 genehmigte Nutzungsplanung Siedlung.
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Für die 3,1 ha grosse Gewerbezone gilt die Gestaltungsplanpflicht (§ 16 Bau- und Nutzungsordnung, BNO). Im Osten grenzt das Areal an die Einfamilienhauszonen E1 und E2, im Westen an die Auto bahn und im Süden ans Kulturland. Der Gestaltungsplan regelt die Erschliessung, die Bebauung, die Umgebungsgestaltung, den ökologischen Ausgleich sowie den Schutz vor Lärm und nichtionisieren den Strahlen. Die Ausgangslage und Ziele sind im Planungsbericht umschrieben.
J:\03_Geschäfte\3_Genehmigungen\02_ARE\RO\20150519_bdv_12.229.docx
3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte des Gestaltungsplans "Hübelacher/Stägacher" beste hend aus: • Gestaltungsplan "Hübelacher/Stägacher", Situationsplan 1:500 vom Oktober 2014 • Sondernutzungsvorschriften (SNV) vom Oktober 2014 Die verbindlichen Teile des Gestaltungsplans sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom Oktober 2014 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsver ordnung, RPV).
Erwägungen
4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung § 16 BNO legt die Anforderungen an den Gestaltungsplan fest. Insbesondere sind der Lärmschutz, die Aussenraumgestaltung und der Schutz vor nichtionisierender Strahlung zu regeln. Der Gestal tungsplan kann jedoch nicht alle Bereiche eines "normalen" Gestaltungsplanes nach § 21 BauG ab decken, da die baugesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen auf die Wohnbedürfnisse ausge richtet sind und der vorliegende Gestaltungsplan eine Gewerbezone betrifft. Die Bebauungsstruktur (Planungsbericht Ziffer 6) und die Erschliessung orientieren sich mit ihrer Ausrichtung am bestehen den "Äusseren Hübelackerweg". Es werden drei Baubereiche festgelegt, die sich primär durch die zulässigen Gesamtflächen unterscheiden. Das Bebauungskonzept berücksichtigt die angrenzende Wohnzone angemessen und setzt den Lärmschutz entlang der Autobahn sachgerecht um. Die Baumreihe entlang des "Äusseren Hübelackerwegs" ist eine gelungene Massnahme für die Gestal tung des Strassenraumes. Die Anforderungen von § 16 BNO und § 21 BauG sind sachgerecht um gesetzt. 4.3 Erschliessung Das Areal wird durch eine 6 m breite Erschliessungsstrasse erschlossen, die an den bestehenden "Äusseren Hübelackerweg" anschliesst. (Planungsbericht Ziffer 7.2). Im Planungsbericht wird aufge zeigt, dass der "Äussere Hübelackerweg" sowie der Anschluss an die K 247 den künftigen Ansprü chen genügt (§ 32 BauG) und damit die Baureife gesichert ist. Das Areal ist durch den Regionalbus mit dem öffentlichem Verkehr erschlossen. Der Gestaltungsplan berücksichtigt die rechtskräftige eidgenössische Baulinie vom 28. Oktober 1962 entlang der Autobahn. Zwischen der neuen Erschliessungsstrasse und dem "Äusseren Hübelackerweg" ist eine Notzufahrt in Kombination mit einer Fuss- und Radwegverbindung vorgesehen. Das Erschliessungskonzept ist sachgerecht.
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4.4 Umweltschutz 4.4.1 Strassenverkehrslärm Das Areal ist 2011 in die Gewerbezone mit Gestaltungsplanpflicht und der Lärmempfindlichkeitsstufe (ES) III eingezont worden. Damit ist Art. 29 Lärmschutzverordnung (LSV) massgebend, wonach die Lärmimmissionen die Planungswerte (PW) nicht überschreiten dürfen oder durch planerische, gestal terische oder bauliche Massnahmen einzuhalten sind. Mit der geschlossenen Bebauung entlang der Autobahn A1 können die Planungswerte auf dem Areal eingehalten werden (Planungsbericht Kapitel 7.6). § 10 SNV regelt den Lärmschutz sachgerecht und entspricht den Anforderungen von Art. 29 LSV. 4.4.2 Nichtionisierende Strahlung (NIS) Am westlichen Rand des Areals besteht eine Hochspannungsleitung. Im Bereich der Hochspan nungsleitung, in welchem die Anlagegrenzwerte überschritten werden, sind keine empfindlichen Nut zungen zugelassen (Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung, NISV). Der be troffene Bereich ist im Gestaltungsplan im Orientierungsinhalt dargestellt und in § 11 SNV sach gerecht geregelt. 4.4.3 Leitungsabstand Der gemäss Art. 38 der Leitungsverordnung (LeV) erforderliche Abstand der Bauten vom äussersten Leiter einer Hochspannungsfreileitung ist mit Baulinien gesichert (Baubereichsbegrenzung). 4.4.4 Entwässerung Der Gestaltungsplan legt ein Leitungstrassee für die Kanalisation fest. Die genaue Lage wird im Baubewilligungsverfahren festgelegt (§ 13 SNV). 4.5 Störfall Auf der westlichen Seite der Autobahn besteht die Erdgashochdruckleitung Suhr - Lenzburg (70 bar). Die Gefährdung im Sinne der Störfallvorsorge wurde untersucht (Planungsbericht Ziffer 7.9). Das Risiko liegt im tragbaren Bereich. Im Gestaltungsplan sind keine Massnahmen im Sinne von Art. 11a der Störfallverordnung (StFV) erforderlich. 4.6 Gewässer Entlang der Autobahn verläuft der eingedolte Bach "Weiergraben". Die Ausdolung des Baches ist geprüft worden im Sinne von § 16 Abs. 9 BNO. Gestützt auf umfangreiche Untersuchungen und in Übereinkunft mit der Sektion Wasserbau der Abteilung Landschaft und Gewässer wird jedoch darauf verzichtet (Planungsbericht Ziffer 7.7). Die Begründung ist nachvollziehbar. Die Baubereiche weisen einen Abstand von mindestens 7 m zur Bachleitung auf. Der Raumbedarf der Gewässer ist im Aar gau noch nicht definitiv festgelegt (Art. 36a Gewässerschutzgesetz, GSchG). Bei eingedolten Ge wässern kann auf die Festlegung des Gewässerraums verzichtet werden, wenn keine überwiegen den Interessen entgegenstehen (Art. 41a Abs. 5 Gewässerschutzverordnung, GSchV). Die Vorlage zur BauG-Revision hinsichtlich Gewässerraum sieht im geänderten § 127 BauG bei eingedolten Ge wässern einen Uferstreifen von 6 m ab Innenkante des Eindolungsbauwerks vor, was vorliegend ebenfalls gewährleistet ist. Der Kanton als Eigentümer des Bachs hat Interesse an einer minimalen Freihaltung, um im Schadenfall auf die Bachleitung zugreifen zu können. Mit dem Abstand von 7 m zum Baubereich ist diese Freihaltung gewährleistet.
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4.7 Umgebungsgestaltung, ökologischer Ausgleich Im Areal befinden sich nebst der Hecke zur Autobahn keine Inventarobjekte, Schutzzonen oder Schutzobjekte. Die Überbauung zwischen Autobahn und Wohnzone bedingt Vorkehrungen in der Gestaltung der Grünflächen, um eine hohe Siedlungsqualität zu fördern. So sind gemäss § 16 Abs. 6 BNO 10 % der Grundstücksflächen für den ökologischen Ausgleich vorzusehen. Der ökologische Ausgleich wird in § 14 SNV und im Situationsplan (Grün- und Vernetzungsflächen, Baumplanzun gen) sachgerecht umgesetzt. Dach- und Oberflächenwasser sind im Trennsystem über ein Retentionsbecken in den "Weiergraben" zu leiten (§ 13 NSV). Die Retentionsmassnahmen (Sickergräben oder Retentionsbecken) können in den Grünbereichen der Gebäudeumgebung oder entlang der Gebietsgrenze realisiert werden. Am Rande des Areals sind in den Grün- und Vernetzungsflächen Alleebäume vorgesehen. Die Hecke westlich des Perimeters ist über extensiv genutzte Grün- und Vernetzungsflächen mit den Retentionsbecken zu vernetzen. 4.8 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss
1. Der Gestaltungsplan "Hübelacher/Stägacher" der Gemeinde Hunzenschwil, vom Gemeinderat be schlossen am 20. Oktober 2014, wird genehmigt. 2.
jmentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
Verteiler • Gemeinderat, Schuigasse 2, 5502 Hunzenschwil • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU
Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
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3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist - neben dem Genehmigungsentscheid gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsent scheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese hen werden.
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