Gestaltungsplan Winterhalden
Plan d'utilisaziun spezial · Rothrist
Document
- Numer
- 2009-000658
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Vischnanca
- Rothrist
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- RR
- Decidì
- 29-04-2009
- En vigur dapi
- 29-04-2009
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
Karte
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Datotecas
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Text
SNP-4282-2009-E-1.pdf
Kanton Aargau
Gemeinde Rothrist
Gestaltungsplan „ Winterhalden"
Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung
gemäss § 21 BauG
Sondernutzungsvorschriften Weiterer Bestandteil des Gestaltungsplans: - Situationsplan 1:500
4‚ :
C;ei-j;vr,N,
Mitwirkungsbericht vom: 16. Februar 2009 Vorprüfungsbericht vom: 16. September 2008 Öffentliche Auflage vom: 23.September 2008 Beschlossen vom Gemeinderat am:
bis: 22.0ktober 2008
16. FES. 2009 Der Gemeindeschreiber: - Steilvertreter
er Gemeindeammann:
LIA (A2UY Genehmigung:
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 2ct
A pr; f
2009
Der Staatsschreiber:
Christen Architekten Planer
Bahnhofstrasse 3, 4852 Rothrist 1-5
Art. 1 Zweck
"Winterhalden" Der Gestaltungsplan bezweckt die Erschliessung der Parzelle 2083 in Rothrist. In Bezug auf die Ortsbildgestaltung regelt er insbesondere die Aufrechthaltung der homogenen Identität des angrenzenden Quartiers auf der Süd- bzw. Ostseite des Perimeters. Rücksichtsnehmend auf Topographie und Terrainverlauf wird eine zeitgemässe Ergänzung der bestehenden Quartierstrukturen mit möglichst wenig Einschränkungen angestrebt.
Art. 2 Bestandteile
Der Gestaltungsplan besteht aus folgenden Bestandteilen: - Sondernutzungsvorschriften - Situationsplan 1:500
Art. 3 Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des Gestaltungsplans umfasst die im Plan bezeichnete Perimeterfläche.
Art. 4 Verhältnis zur
Grundordnung
1 Soweit mit dem Gestaltungsplan und den zugehörigen Sondernutzungsvorschriften nicht abweichende Regelungen getroffen werden, gelten die Bestimmungen der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Rothrist insbesondere die Vorschriften der Wohnzone W2. 2 Der Gestaltungsplan sieht von der Grundordnung abweichende Bestimmungen in folgenden Bereichen vor: - Zulässige Gebäudetypen § 5 (Sondernutzungsvorschriften) - Grenz- und Gebäudeabstände § 7 - Terraingestaltung § 9 3
Vorbehalten bleibt die übergeordnete Gesetzgebung des Kantons und des Bundes, insbesondere die einschlägige Bau- und Umweltschutzgesetzgebung.
Art. 5 Felder
1 Im Situationsplan werden 4 Felder (A,B,C,D) ausgeschieden. Diese sind ausschliesslich mit freistehenden Einfamilien- oder Doppeleinfamilienhäusern zu bebauen. 2 Die Felder A,B und C sind mit je maximal 3 Wohneinheiten, das Feld D mit maximal 5 Wohneinheiten zu überbauen. 3 Block- und Chaletbau sind auf dem gesamten Perimeter untersagt.
2-5
Art. 6 Erschliessungsstrasse
Die im Situationsplan angegebenen Projekthöhen der Erschliessungsstrasse sind +/- 20cm einzuhalten.
Art. 7 Pflichtbaulinien
Wo Pflichtbaulinien bestehen, ist eine Fassade des Hauptbaus in der gesamten Gebäudehöhe auf diese zu stellen.
Art. 8 Grenz- und
Gebäudeabstände
1 Wo keine Baulinien vorhanden sind, gelten die zonengemässen Abstandsvorschriften nach BNO. 2 Privatrechtliche Vereinbarungen für Grenz- und Näherbaurecht sind lediglich für Klein- und Anbauten zulässig.
Art. 9 Parzellierung
Feldgrenzen sind bei der Parzellierung zu übernehmen.
Art. 10 Terraingestaltungen
1 Das Niveau des gestaltenen Terrains hat grundsätzlich dem
gewachsenen Terrain zu entsprechen. Felder A,B,C: Kleinere Terrainveränderungen sind innerhalb des Tiefst- und Höchstpunkt der eigenen Parzelle zugelassen. 3 Feld D: Terrainveränderungen sind, unter Einhaltung des kleinen Grenzabstandes wie folgt zugelassen: - Vorplatzbereich zwischen Strassengrenze und Pflichtbaulinie auf Strassenniveau. Offene und gedeckte Autoabstellplätze bis max. 6m ab Pflichtbaulinie auf Strassenniveau. Übrige Fläche bis zu einer max. Höhe von 1.20m ab gewachsenem Terrain. 4 Mit schriftlicher Zustimmung der betroffenen Nachbarn kann der Grenzabstand für die Terrainveränderung reduziert oder aufgehoben werden.
Art. 11 Böschungen
Stützmauern
Höhenunterschiede sind grundsätzlich mit Böschungen zu überwinden. Im Zusammenhang mit befahrbaren Vorplätzen oder Grundstückszufahrten sind Sichtbeton-Stützmauern erlaubt.
Art. 12 Einfriedungen (Grenze) Als Einfriedung sind Hecken und Drahtzäune bis zu einer
max. Höhe von 1.20m zugelassen.
3-5
5 weitere Artikel
Art. 13 Dachformen
1
Pultdächer sind nicht zugelassen.
2
Für alle übrigen Dachformen gilt eine max. Neigung von 300
3
Für Klein- und Anbauten sind nur Flachdächer zugelassen.
4 Wintergärten sind mit Flachdach oder als Verlängerung des Hauptdaches mit gleicher Neigung auszubilden.
Art. 14 Erschliessung
Die maximale Neigung für befahrbare Vorplätze (Verkehrsfläche innerhalb der Parzelle) beträgt 6%.
Art. 15 Farbgebung
In Bezug auf die Ortsbildgestaltung sind folgende Farbtöne aus der NCS-Skala S (Natural Color System — second edition) auszuwählen: Definition: Min = %-Anteil Schwarz / Max = %-Anteil Bunttöne COO / CO2 / 005 (Grauskala) Alle G80Y-Y7OR (Gelb/Rot) Min 05% - max 05% Min 06% — max 08% Min 10% — max 15% Min 20% — max 30% Y80R-R7OB (Rot/Blau) Min 20% — max 10% R80B-B7OG (Blau/Grün) Keine B80G-G70Y (Grün/Gelb) Min 05% — max 07% Min 20% — max 10% Ausgenommen sind nicht eingefärbte Hölzer und Metalle, sowie Sichtbacksteine. Der Gemeinderat kann Farbmuster verlangen.
Art. 18 Vorgehen
1 Bauwilligen wird empfohlen, sich zwecks Abklärung der spezifischen Randbedingungen frühzeitig, d.h. vor dem Ausarbeiten eines vollständigen Bauprojekts, mit der Bauverwaltung in Verbindung zu setzen. 2
Zur Beurteilung der Frage, ob ein Bauvorhaben den qualitativen Zielsetzungen des Gestaltungsplans entspricht, kann der Gemeinderat auf Kosten des Gesuchssteller ein Fachgutachten einholen. 4-5
Inkrafttreten
Art. 19 1 Der Gestaltungsplan tritt mit der kantonalen Genehmigung
durch den Regierungsrat in Kraft.
Änderung und Aufhebung
2 Die Änderung oder Aufhebung erfordert das gleiche Verfahren wie der Erlass. 3
Im Perimeter des Gestaltungsplanes „Winterhalden" sind die Inhalte des „Überbauungsplans VVinterhalden/Geisshubel, genehmigt vom grossen Rat am 15. Februar 1966" aufgehoben.
5-5
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrats Sitzung:
29. April 2009
Nr. 2009-000658
Gemeinde Rothrist; Gestaltungsplan "Winterhalden"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
16. Februar 2009 16. September 2008 23. September 2008 bis 22. Oktober 2008 16. Februar 2009 20. Februar 2009 25. März 2009
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 23. September 2003. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Mit der letzten Revision der Nutzungsplanung wurde das Grundstück von der öffentlichen Zone der Wohnzone W2 mit Gestaltungsplanpflicht zugewiesen. Die ehemals dort vorgesehenen Turn- und Sportanlagen wurden anderweitig realisiert. Das Areal liegt zentral an erhöhter Lage, umgeben von einer Grünzone (Nordseite), einer Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (Westseite) sowie der Wohnzone W2 (Ost- und Südseite). Mit dem Gestaltungsplan werden die Rahmenbedingungen für eine gute Gestaltung und Überbauung des Areals geschaffen. 3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel: Gestaltungsplan Sondernutzungsvorschriften
Versand: 7. Mai 2009
-2-
Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Als Grundlage für den Gestaltungsplan wurden Variantenstudien erarbeitet (Planungsbericht Seite 3). Die Umsetzung im Gestaltungsplan erfolgt umsichtig und gewährleistet einen angemessenen Projektierungsspielraum. Entsprechend den Anforderungen nach § 21 Abs. 2 BauG werden die zulässigen Gebäudetypen, Dachformen sowie Bestimmungen zur Freiraum- und Umgebungsgestaltung in den Sondernutzungsvorschriften geregelt. Das Gebiet "Winterhalden" wird direkt zum Schulweg-Winterhaldenweg erschlossen. Das vorhandene Strassennetz reicht für das zusätzliche Verkehrsaufkommen der geplanten maximal 14 Wohneinheiten aus. Zusätzlich wird in Richtung Westen eine Fusswegverbindung geschaffen. Dies erhöht die Durchlässigkeit für den Langsamverkehr im Quartier. Die Sondernutzungsvorschriften regeln die Überbauung, deren Einpassung und die Umgebungsgestaltung sowie die Erschliessung. Die Vorgaben sind rechtskonform und sachgerecht. 4.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Winterhalden" der Gemeinde Rothrist vom 16. Februar 2009 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist beginnt einen Tag nach der Publikation des Entscheids im kantonalen Amtsblatt. Sie steht still vom Samstag vor Palmsonntag bis Ostermontag, vom 1. Juli bis 15. August und vom 20. Dezember bis 10. Januar.
-3-
2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerde beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Verteiler Gemeinderat, Bernstrasse 108, 4852 Rothrist Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) Rechtsabteilung BVU Abteilung Verkehr BVU Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: