Gestaltungsplan Areal Breiten
Plan d'utilisaziun spezial · Rothrist
Document
- Numer
- 2009-000699
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Vischnanca
- Rothrist
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- RR
- Decidì
- 06-05-2009
- En vigur dapi
- 06-05-2009
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
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Datotecas
SNP-4282-2009-E-2.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
SNP-4282-2009-E-2.pdf
Gemeinde Rothrist
Kanton Aargau
Gestaltungsplan "Areal Breiten" gemäss § 21 BauG
Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umweit Abteilung Raumentwicklung
Sondernutzungsvorschriften Weitere verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplans:
- Situationsplan 1:1000 ----
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_ ©2009 swisstopo (JM051014)
Mitwirkung vom:
09. Juli bis 24. August 2007
Mitwirkungsbericht vom:
16. Januar 2008
Vorprüfungsbericht vom:
23. Oktober 2008
Öffentliche Auflage vom:
04. November bis 03. Dezember 2008
Beschlossen vom Gemeinderat am: 23. Februar 2009 Der Gemeindeammann: r
Der Gerne deffithrei
r:
VA. ( ALL Genehmigung:
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 6 . rl«; 2009 Der Staatsschreiber:
Metron Raumentwicklung AG Stahlrain 2, 5201 Brugg 24. Feb. 2009 BGL/BWE/RWUREA
T: 056 460 91 11 F: 056 460 91 00
www.metron.ch [email protected]
metron
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Der Gemeinderat von Rothrist erlässt, gestützt auf § 21 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen des Kantons Aargau (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993, die nachstehenden Sondernutzungsvorschriften (SNV):
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich und Bestandteile
1 Der Geltungsbereich umfasst den im Situationsplan bezeichneten Perimeter (Parzellen 230, 231, 233, 1263, 1265, 1818, 2218, 2610, 3302, 3336; sowie Teile der Parzellen 236, 2609, 2623, 2624, 2750). 2 Der Gestaltungsplan besteht aus den nachfolgenden Sondernutzungsvorschriften (SNV) und dem zugehörigen Situationsplan 1:1'000. 3 Der Planungsbericht dient ausschliesslich der Erläuterung der Gestaltungsplanung und ist nicht verbindlicher Bestandteil des Gestaltungsplans.
Art. 2 Verhältnis zum übergeordneten Recht
1 Soweit der Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt, gelten die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) und der Bauzonenplan (BZP) der Gemeinde Rothrist. 2 Das übergeordnete eidgenössische und kantonale Recht bleibt vorbehalten.
Art. 3 Ziele
1 Der Gestaltungsplan regelt die Rahmenbedingungen für eine attraktive, zweckmässige und wirtschaftliche Nutzung, Bebauung, Erschliessung und Freiraumgestaltung des Areals ,Breiten'. 2 Mit dem Gestaltungsplan werden folgende Ziele angestrebt: Schaffung der Rahmenbedingungen für die Planung eines attraktiven, zeitgemässen Wohnquartiers, welches in Etappen realisiert werden kann. Erfüllung der Lärmschutzanforderungen gegenüber der Neuen Aarburgerstrasse sowie der SBB-Bahnlinie Hohe Flexibilität für die Entwicklung der Baufelder Gute Gestaltung des Aussenraums Schaffung eines grossen gemeinschaftlichen Freiraums Gute Rahmenbedingungen für eine nachhaltige Mobilität (hervorragende Voraussetzungen für den Fuss- und Radverkehr, Anreize zur Minimierung des motorisierten Individualverkehrs)
2
Bebauung
Art. 4 Baufelder
1 Die Baufelder bezeichnen die maximalen Gebäudeausdehnungen. Innerhalb der Baufelder können Gebäude ohne Rücksicht auf Abstandsbestimmungen auf die Baufeldgrenze gesetzt werden. Vorbehalten bleiben Einschränkungen zur Gewährleistung von feuerpolizeilichen sowie wohn- und arbeitshygienisch einwandfreien Verhältnissen. 2 Frei auskragende Balkone sind bis zu 1.50 m über die Baufeldgrenze und bis zu maximal einem Drittel der Fassadenlänge zulässig. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der feuerpolizeilichen Abstände gegenüber den Nachbargebäuden. § 2 ABauV kommt nicht zur Anwendung. 3 Die Baufelder sind baulich so zu gestalten, dass sie sich klar vom gemeinschaftlichen Freiraum abgrenzen. Ein Abschluss kann beispielsweise mit einem erhöhten Erdgeschoss- bzw. Innenhofniveau gebildet werden. Der Höhenunterschied ist mit einem Sockel baulich zu gestalten. 4 Der Abschluss der Baufelder ist innerhalb des im Situationsplan bezeichneten Bereichs anzuordnen. An den besonders gekennzeichneten Seiten ist er in Form eines Sockels mit der minimalen Höhe von 0.50 m gegenüber dem neu gestalteten Gelände auszubilden.
Art. 5 Baufelder für Verbindungsbauten
1 Die Verbindungsbauten bezwecken den Lärmschutz der innen liegenden Bebauung und des Parks. Die zulässige Nutzungsart richtet sich nach § 6. Im Interesse der Transparenz und des optischen Kontrasts sind die Verbindungsbauten bei angrenzender Wohnnutzung nach Möglichkeit in Form verglaster Balkone, Loggien, Laubengänge und dgl. auszubilden. 2 Die Verbindungsbauten haben sich zur Gliederung der Fassade entlang der Neuen Aarburgerstrasse in der architektonischen Gestaltung von den Bauten in den angrenzenden Baufeldern zu unterscheiden. 3 Die Verbindungsbauten sind spätestens zum Zeitpunkt der Realisierung des jeweils zweiten Baufeldes der Baufeldgruppen A und B bzw. C und D zu erstellen. Ihre Durchlässigkeit für die Fussgänger ist nach Möglichkeit sicherzustellen.
Art. 6 Nutzung
1 In den Baufeldern A bis E sowie in den Baufeldern für Verbindungsbauten ist Wohnen und mässig störendes Gewerbe als Nutzungsart zulässig. In den Baufeldern F bis K ist Wohnen und nicht störendes Gewerbe zulässig. Innerhalb des gesamten Perirneters sind Betriebe, welche übermässige ideelle Immissionen verursachen (z.B. Sexshops, Bordelle usw.) nicht zulässig.
3
Folgende anrechenbare Bruttogeschossflächen sind pro Baufeld maximal realisierbar:
2
Baufeld
maximal anrechenbare Bruttogeschossfläche (BGF) [m2]
A
8700 m2
B
7'700 m2
C
9'800 m2
D
8'500 m2
E
7'500 m2
F
8'900 m2 , 2 5 300 m
G H I
5'800 m2 5,600 m2
J
7'600 m2
K
6'800 m2
Für die Baufelder für Verbindungsbauten besteht kein Anspruch auf zusätzliche Bruttogeschossfläche. 3
Ein Ausnützungstransfer zwischen benachbarten Baufeldern ist möglich. Die maximale
Bruttogeschossfläche pro Baufeld darf dabei um maximal 10% über dem entsprechenden Wert gemäss Abs. 2 liegen. 4
Fachmärkte und Einkaufszentren sind nur in den Baufeldern A bis D innerhalb von
30.00 m ab der Baufeldbegrenzung gegenüber der Neuen Aarburgerstrasse zulässig. 5
Die Baufelder A bis D erhalten je ein Kontingent von maximal 1/4 der zulässigen Netto-
ladenfläche für Fachmärkte und Einkaufszentren. Die Kontingente dürfen im Rahmen der kantonalen Vorschriften übertragen werden. Die pro Baufeld maximal möglichen Bruttogeschossflächen gemäss Abs. 2 bleiben dabei unverändert.
Art. 7 1
Unterirdische Bauten
Unterirdische Bauten sind innerhalb der Bereiche für unterirdische Bauten, der Baufel-
der und der Baufelder für Verbindungsbauten zulässig. Es sind maximal zwei Untergeschosse zulässig. 2
Innerhalb der Bereiche für unterirdische Bauten muss eine ausreichende Erdüberde-
ckung zur Bepflanzung gewährleistet sein. 3
Ausserhalb der unter Abs. 1 aufgeführten Bereiche sind zwischen den Baufeldern B
und C bzw. I und J unterirdische Verbindungen für gemeinsame Parkierungsanlagen zulässig. Die maximale Breite der Verbindung beträgt 7.00 m (Aussenabmessung).
4
Art. 8 Höhe der Bauten
1 Innerhalb der Baufelder B bis K sind unter Vorbehalt von Abs. 2 und 4 maximal 4 Vollgeschosse und ein Attikageschoss zulässig. Die maximale Gebäudehöhe beträgt 15.00 m. 2 Innerhalb der Baufelder E bis K sind innerhalb der im Situationsplan besonders bezeichneten Bereiche entlang der westlichen und nördlichen Perimetergrenze maximal 4 Vollgeschosse oder 3 Vollgeschosse und ein Attikageschoss zulässig. Die maximale Gebäudehöhe beträgt 12.50 m. 3 Innerhalb des Baufelds A beträgt die maximale Höhenkote 17.00 m (oberkant Dachkonstruktion). Die Anzahl der Geschosse ist innerhalb der Höhenkote frei. 4 Innerhalb der im Situationsplan besonders bezeichneten Bereiche sind maximal 5 Vollgeschosse und ein Attikageschoss zulässig. Die maximale Gebäudehöhe beträgt 17.00 m. 5 Die Verbindungsbauten dürfen zur Sicherung eines optimalen Lärmschutzes nicht weniger als zwei Geschosse aufweisen. Sind die unmittelbar angrenzenden Bauten dreigeschossig oder höher, müssen die Verbindungsbauten mindestens ein Geschoss tiefer sein als diese.
Art. 9 Dachgestaltung
1 Auf dem Gestaltungsplangebiet sind einzig Flach- und Pultdächer (max. Neigung 10%) zulässig. 2 Flach- und Pultdächer, die nicht als begehbare Terrassenflächen genutzt werden können, sind extensiv zu begrünen. Die Dachbegrünung soll von hoher ökologischer Qualität sein und die Anforderungen für das SFG-Label erfüllen (Schweizerische Fachvereinigung Gebäudebegrünung). 3 Wassergefährdende Dach- und Fassadenmaterialien sind nicht zulässig. 4 Technisch bedingte Aufbauten für die Haustechnik sind so in die Gebäudegestaltung zu integrieren, dass eine gute Gesamtwirkung erreicht wird. Als technisch bedingte Aufbauten gelten beispielsweise Lift-, Lüftungs- oder Energieanlagen.
Art. 10 Pflichtbaulinie
1 Die Pflichtbaulinien sind über ihre gesamte Länge mit Gebäuden von mindestens zwei Vollgeschossen zu bebauen. 2 Die Pflichtbaulinie gilt über alle realisierten Geschosse.
5
Art. 11 Baulinie mit Anbaupflicht 65%
1
Baulinien mit Anbaupflicht sind mindestens über 65% ihrer Gesamtlänge zu bebauen.
2
Die Baulinie mit Anbaupflicht gilt über alle realisierten Geschosse.
Freiraum
Art. 12 Innenhöfe innerhalb der Baufelder
1 In jedem Baufeld ist ein Innenhof zu realisieren. Der Innenhof dient als Erschliessungs-
raum der einzelnen Gebäude und ist das soziale Zentrum des Baufelds. Der Hauptzugang zum Innenhof erfolgt von der Quartierstrasse bzw. der Nebenfahrbahn Neue Aarburgerstrasse. Die Hauseingänge zu den Wohnungen müssen über den Hof organisiert werden. Aus-
2
genommen sind jene der Bauten entlang der ,Neuen Aarburgerstrasse' in den Baufeldern A bis E. In Baufeldern mit Wohnnutzung sind vielfältige Kleinkinderspiele und Sitzgelegenheiten
3
zu erstellen. 4
Kleinbauten innerhalb der Innenhöfe sind zulässig.
5
Pro Baufeld ist mindestens folgende zusammenhängende Freifläche für die gemein-
schaftliche Nutzung auszuweisen: Baufeld
Minimale Fläche Innenhof [m2]
A
1'070m2
B
900m2
C
1'130m2
D
930m2
E
880m2
F
1'100m2
G
750m2
H
800m2
I
710m2
J
800m2
K
860m2
6 Als anrechenbare Flächen gelten gemeinschaftlich nutzbare Flächen sowie Wegflächen
zum gemeinschaftlichen Freiraum bzw. zur Nebenfahrbahn. Nicht anrechenbar sind private Aussenflächen.
6
7 Der Innenhof muss Sicht- und Wegbeziehungen auf alle vier Baufeldseiten aufweisen. Jeweils 15% der Baufeldseiten müssen unbebaut bleiben. Ausgenommen davon sind Baufeldseiten mit geschlossener Bauweise und Pflichtbaulinie sowie die Ostseite des Baufelds A; in solchen Fällen reicht ein Durchgang von mindestens 3.00 m Breite.
12 weitere Artikel
Art. 13 Private Aussenflächen
Private Aussenflächen sind nur innerhalb der Baufelder und des Anordnungsbereichs Sockel zulässig.
Art. 14 Gemeinschaftlicher Freiraum
1 Innerhalb des gemeinschaftlichen Freiraums sind Bauten und Anlagen nicht zulässig. Davon ausgenommen sind Tiefbauten sowie Bauten und Anlagen innerhalb des Parks gemäss § 15 SNV. 2 Die einheitliche Gestaltung wird durch ein Gesamtkonzept sichergestellt. 3 Das Gesamtkonzept ist durch alle am Gestaltungsplan beteiligten Grundeigentümer zu erarbeiten. Es ist zusammen mit dem Baugesuch für die erste Etappe einzureichen. Mit der Bewilligung durch den Gemeinderat wird das Gesamtkonzept zur verbindlichen Vorgabe für alle weiteren Bauetappen. Das Gesamtkonzept kann mit jeder Bauetappe auf aktuelle Bedürfnisse angepasst werden. Diese Anpassungen sind wiederum bewilligungspflichtig. 4 Es ist für ausreichend Flächen und Massnahmen zur Gewährleistung des ökologischen Ausgleichs zu sorgen. Die ökologischen Ausgleichsflächen umfassen eine Mindestfläche von 15% des Gestaltungsplangebietes. Naturnah begrünte Flächen können als ökologische Ausgleichsflächen angerechnet werden.
Art. 15 Park
1 Der Park ist der zentrale Bereich des gemeinschaftlichen Freiraums. 2 Kleinbauten innerhalb des Parks sind ausschliesslich für gemeinschaftliche Quartiernutzungen wie beispielsweise Kinderspielplätze, Sportfelder oder Quartiertreffpunkt zulässig. 3 Innerhalb des Parks besteht die Möglichkeit einer Bachöffnung und die Erstellung eines Weihers. Der Bereich für das Gewässer ist dem Situationsplan zu entnehmen. Das fliessende und stehende Gewässer bildet ein wesentliches Merkmal des gemeinschaftlichen Freiraums. 4 Folgende Ziele müssen im Rahmen des Gesamtkonzepts nach § 14 SNV innerhalb des Parks erreicht werden:
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Erschliessung / Wegverbindungen Das primäre Wegnetz sichert an den im Plan eingezeichneten Stellen die Anbindung an die angrenzenden Quartiere und den Bahnhof. Das sekundäre Wegnetz stellt die Verbindung zwischen dem öffentlichen Freiraum und den Innenhöfen der Baufelder sicher. Innerhalb des Parks wird durch das Wegnetz ein Zirkulieren (Rundweg) ermöglicht. Dimensionierung, Materialisierung und gestalterische Ausformung unterstützen die Lesbarkeit der Weghierarchie und garantieren die Funktionalität der Fusswege. Die Wege innerhalb des Parks sollen über die Schulter entwässert werden. Gestaltung / Nutzung Ein vegetationsbestimmter Park bildet das Gegenstück zu den dicht bebauten Baufeldern. Hauptelemente des Parks sind Bäume und Rasenflächen. Die Bepflanzung hat mit einheimischen Pflanzen zu erfolgen. Von dieser Regelung ausgenommen sind die Bäume in den Platzflächen, welche dem Standort entsprechend ausgewählt werden müssen. Der öffentliche Freiraum zwischen den Baufeldern bildet eine gestalterische Einheit mit dem Park. Die Parkgestaltung soll einen lebendigen, vielfältig nutzbaren inneren Parkbereich ermöglichen. Offene Flächen lassen Bewegungsspiele und Sport unterschiedlichster Art für ältere Kinder, Jugendliche und Erwachsene zu. Die Ränder zu den Baufeldern sollen durch entsprechende Gestaltung und Wegführung einen ruhigen Charakter aufweisen. Der Park verläuft bis an die Sockel der Baufelder. Flächen innerhalb des gemeinschaftlichen Freiraums ohne Erholungsnutzung sind mit artenreichen Wiesen zu gestalten. Die Versickerung oder Retention des Oberflächenwassers von den einzelnen Baufeldern muss in der Konzeption berücksichtigt werden. 5 Der Park ist in maximal zwei Etappen zu realisieren. Der östliche Abschnitt ist spätestens bei der Realisierung eines zweiten Baufelds der Gruppe A, B, J, K zu erstellen. Der westliche Abschnitt ist spätestens bei der Realisierung eines zweiten Baufelds der Gruppe C, D, H, I oder der Gruppe E, F, G zu erstellen. Mit der ersten Etappe des Parks muss der Anschluss Richtung Süden zur Nebenfahrbahn Neue Aarburgerstrasse (zwischen den Baufeldern B und C) realisiert werden.
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Art. 16 Sicherheit
Bei der Gestaltung öffentlich zugänglicher Räume in Bauten wie Parkierungsanlagen und Durchgänge ist den Sicherheitsbedürfnissen der Bevölkerung Rechnung zu tragen. Bei der Ausgestaltung der Freiflächen sind namentlich unübersichtliche oder dunkle Bereiche zu vermeiden.
Mobilität
Art. 17 Erschliessung
1 Als Bestandteile der öffentlichen Erschliessung für den motorisierten Verkehr gelten die Nebenfahrbahn Neue Aarburgerstrasse und die Quartierstrasse. 2 Die Quartierstrasse hat einen Anschluss an die Neue Aarburgerstrasse sowie an das Grüthgässli. Sie wird als verkehrsberuhigter Strassenzug mit weicher, d.h. überfahrbarer Trennung des Fussverkehrs ausgeführt. Der Radverkehr wird im Mischprinzip mit dem motorisierten Verkehr geführt. 3 Die im Situationsplan bezeichneten Fusswegverbindungen sind als Dienstbarkeit ins Grundbuch einzutragen und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Für die optionalen Verbindungen gilt diese Regelung nur, sofern sie realisiert werden. 4 Die Breite der öffentlichen Fusswegverbindungen sowie der öffentlichen Fuss- und Radwegverbindungen beträgt unter Vorbehalt von § 18 Abs. 3 mindestens 2.50 m. Davon ausgenommen sind die optionalen Verbindungen. Die genaue Lage der Fusswegverbindungen wird im Gesamtkonzept des gemeinschaftlichen Freiraums bzw. mit der Baubewilligung festgelegt.
Art. 18 Nebenfahrbahn Neue Aarburgerstrasse
1 Die Vorzonen der Bauten in den Baufeldern A bis D entlang der Neuen Aarburgerstrasse sind entsprechend der Nutzung der Bauten differenziert auszugestalten. 2 Sie dienen unter Vorbehalt von Absatz 3 dem Kundenverkehr der Erdgeschossnutzungen sowie dem Fuss- und zum Teil dem Radverkehr. Sie können kommerziell genutzt werden, soweit der Fuss- und Radverkehr nicht beeinträchtigt wird. Sie sind mit einer befestigten Fläche auszugestalten und insbesondere für Fussgänger sowie als Aufenthaltsbereiche attraktiv zu gestalten und zu betreiben. 3 Wird das gesamte Erdgeschoss jeweils eines Baufeldes entlang der Neuen Aarburgerstrasse für Wohnzwecke genutzt, muss in der Vorzone eine mindestens 2m breite, befestigte öffentliche Fuss- und Radverbindung sichergestellt werden.
9
Art. 19 Anlieferungs- und Aufenthaltsflächen
1 Für die Baufelder A, D und E besteht die Option, Anlieferungs- und Erschliessungflächen in den im Plan bezeichneten Bereichen zu realisieren. Wird diese Option nicht genutzt, so sind diese Bereiche als gemeinschaftlicher Freiraum nach den Vorgaben des Gesamtkonzepts zu gestalten. 2 Die Anlieferungs- und Aufenthaltsflächen dienen der Anlieferung und Zufahrt zur unterirdischen Parkierung der Baufelder A, D und E. Sie können als Aussenbereiche für angrenzende Erdgeschossnutzungen verwendet werden, sofern Anlieferung und Zufahrt zur unterirdischen Parkierung gewährleistet sind. 3 Eine gute Gesamtgestaltung im Zusammenhang mit der Bebauung und dem gemeinschaftlichen Freiraum ist zu gewährleisten.
Art. 20 Parkierung
1 Besucherparkplätze sind möglichst in der Quartierstrasse und der Nebenfahrbahn Neue Aarburgerstrasse anzuordnen. 2 Für jedes Baufeld sind maximal eine Einfahrt und eine Ausfahrt zur unterirdischen Parkierung zulässig. Ausgenommen davon sind die Baufelder B und C, die je nur eine Einfahrt aufweisen dürfen. Für das Baufeld B befindet sich die Ausfahrt bei Baufeld A und für das Baufeld C befindet sich die Ausfahrt beim Baufeld D. Dies hat zur Folge, dass die Tiefgaragen der Baufelder A und B sowie C und D unterirdisch verbunden werden können. Jede Einfahrt und/oder Ausfahrt muss sich an den im Situationsplan bezeichneten Baufeldseiten befinden. Die Baufelder A und B, C und D, E und F und G oder E und F sowie F und G, H und I sowie J und K können ihre Tiefgaragen verbinden und gemeinschaftlich eine Einfahrt und eine Ausfahrt benützen. 3 Die Rampen zur unterirdischen Parkierung sind an folgenden Standorten anzuordnen: Innerhalb der Baufelder oder innerhalb der Anlieferungs- und Aufenthaltsflächen oder zwischen Quartierstrasse und angrenzender Baufeldseite, ausgenommen im gemeinschaftlichen Freiraum zwischen den Baufeldern und in deren Verlängerung bis zur Quartierstrasse oder bei einer gemeinschaftlichen Parkierungsanlage der Baufelder A — D innerhalb der Nebenfahrbahn, im Bereich der zweiten Baumreihe ab der Neuen Aarburgerstrasse. Es sind maximal zwei Rampen innerhalb der Nebenfahrbahn zulässig. 4 Die Lage und Ausgestaltung der Zweirad-Abstellanlagen sind mit hoher Nutzerqualität (hindernisfreier Zugang, Beleuchtung, Witterungsschutz) umzusetzen.
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Art. 21 Mobilitätsmanagement
Bei zusammenhängenden Geschäftseinheiten von mehr als 800 m2 Nettoladenfläche für Fachmärkte und Einkaufszentren ist im Rahmen der Baubewilligung ein Mobilitätskonzept vorzulegen.
Art. 22 Etappen
1 Die Nebenfahrbahn Neue Aarburgerstrasse ist in maximal zwei Etappen zu realisieren. Für die Realisierung von Baufeld A oder B ist mindestens der östliche Abschnitt, bei den Baufeldern C und D mindestens der westliche Abschnitt zu realisieren. 2 Wird der östliche Abschnitt in einer ersten Etappe realisiert, besteht die Möglichkeit der Ausfahrt auf die Kantonsstrasse auf der Höhe des Baufeldes B, gemäss Situationsplan. Wird der westliche Abschnitt in einer ersten Etappe realisiert, besteht die Möglichkeit der Einfahrt ab der Kantonsstrasse auf der Höhe des Baufeldes C, gemäss Situationsplan. Diese optionale Ein- bzw. Ausfahrt ist nach Fertigstellung der gesamten Nebenfahrbahn wieder aufzuheben. 3 Die Quartierstrasse ist in maximal zwei Etappen zu realisieren. Für die Realisierung von Baufeld E, F oder G ist mindestens der nord-südliche Abschnitt, für die Baufelder H, I, J oder K mindestens der ost-westliche Abschnitt zu erstellen.
Umwelt
Art. 23 Lärmschutz
1 Entlang der Neuen Aarburgerstrasse und gegenüber der SBB-Bahnlinie sind zur Abschirmung der anschliessenden Überbauung entlang der im Situationsplan bezeichneten Signatur auf den einzelnen Baufeldern geschlossene Baukörper zu erstellen. 2 Die Bauten entlang der Neuen Aarburgerstrasse und der Bahnlinie sind lärmgerecht zu konzipieren. Es ist darauf zu achten, dass Wohnungen lärmabgewandte oder lärmgeschützte Aussenräume (Sitzplätze, Balkone) aufweisen. 3 Können nicht alle lärmempfindlichen Räume über ausreichend grosse Fenster belüftet werden, die völlig lärmabgewandt sind, dürfen Baubewilligungen nur erteilt werden, wenn die betroffenen Räume a) über eine kontrollierte Lüftung verfügen oder b) mindestens ein Fenster aufweisen, vor welchem mit anderen Massnahmen eine der völlig abgewandten Orientierung gleichwertige Schirmwirkung sichergestellt wird.
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Qualitätssicherung
Art. 24 Gestaltung und Qualitätssicherung
1 Zur Sicherung der Zielsetzung des Gestaltungsplanes ist für jede Bauetappe, unabhängig von der Grösse der betroffenen Grundstücksfläche, auf Kosten der Gesuchstellenden die Stellungnahme einer unabhängigen Fachperson einzuholen. Die Fachperson wird nach Anhörung der Gesuchstellenden durch den Gemeinderat bestimmt. Wird ein qualifizierter Studienauftrag oder ein Wettbewerbsverfahren durchgeführt, kann die Fachstellungnahme in diesem Rahmen erfolgen. 2 Für die Beurteilung der Bauetappen im Hinblick auf die angestrebte Gesamtsituation wird das im Planungsbericht dokumentierte Projekt des Studienauftrags beigezogen. Abweichungen von diesem Konzept sind möglich, sofern mindestens eine gleichwertige Qualität erreicht wird. 3 Bauten, Anlagen und Aussenräume sind so zu gestalten, dass sie hinsichtlich Massstäblichkeit, Proportionen und Gliederung der Bauvolumen, Formensprache sowie Materialisierung und Farbgebung eine gute Qualität und Gesamtwirkung über das ganze Areal erzielen. Dies gilt insbesondere auch bei einer etappenweisen Realisierung. Folgende weitere Aspekte sind durch die Fachperson besonders zu prüfen: Attraktive Wohnungen Erfüllung der Anforderungen an das behindertengerechte Wohnen Gute Gestaltung der Bauten. Zugänge, Treppenhäuser und Kommunikationsräume wie Küchen sollen sich nach Möglichkeit zum Hof orientieren. Die ruhigen Wohnbereiche wie Schlafräume sollen sich zum Park orientieren. Qualität der Freiraumgestaltung Bei den Baukörpern entlang der Neuen Aarburgerstrasse ist unter Berücksichtigung der Lärmschutzanforderungen eine besonders gute Fassadengestaltung erforderlich. Funktionale und gestalterische Qualität der Erschliessung und der Strassenräume / gutes Wegnetz Genügend Abstellplätze für Fahrräder und Mofas an geeigneten Stellen Effiziente und ökologisch ausgerichtete Energieversorgung im Sinne von § 21 Abs. 2 lit. e ABauV 4 Material- und Farbkonzept sind von der Bauherrschaft mit dem Baugesuch einzureichen und im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu beurteilen.
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Genehmigung
Protokoll des Regierungsrats Sitzung:
06. Mai 2009
Nr. 2009-000699
Gemeinde Rothrist; Gestaltungsplan "Areal Breiten"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
Ganzen Text zeigen
Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
16.Januar 2008 23. Oktober 2008 4. November 2008 bis 3. Dezember 2008 23. Februar 2009 11. März 2009 1. April 2009
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 23. September 2003. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Das "Areal Breiten" umfasst eine Fläche von ca. 9 ha, das gemäss Zonenplan der viergeschossigen Wohn- und Gewerbezone (WG4) zugeordnet ist. Das Areal liegt in unmittelbarer Nähe zur Autobahn und zum Bahnhof zwischen der Kantonsstrasse K 101 und der Bahnlinie Olten/Zofingen–Bern. Als Grundlage für den Gestaltungsplan führte die Gemeinde zusammen mit den Grundeigentümern einen Studienauftrag mit vier Teams durch. Im Gestaltungsplan werden nun die wichtigsten Ergebnisse und Rahmenbedingungen für die Bauprojektierung verbindlich umgesetzt. 3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel: Gestaltungsplan Sondernutzungsvorschriften (SNV)
Versand: 11. Mai 2009
-2-
Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2
Siedlungsentwicklung
Der Gestaltungsplan Areal Breite erschliesst ca. 9 ha Wohn- und Gewerbezone (WG4). Die mögliche Bruttogeschossfläche beträgt gemäss Planungsbericht (Studien im Anhang) ca. 76'000 m2. Bei einer Bruttogeschossfläche von 150 m2/Wohneinheit (WE) ist mit ca. 450 WE oder ca. 900 bis 1'000 Einwohnern zu rechnen. In der Eingabe wird bei der Beurteilung nebst dem städtebaulichen Aspekt auch die Sozialstruktur, die Etappierung sowie ein möglicher Endpunkt bei der Realisierung thematisiert und überprüft (siehe Planungsbericht Abschnitt 1.3). 4.3
Bebauung
Die Bebauung gliedert sich in elf Baufelder (A–K), die U-förmig um einen innen liegenden gemeinschaftlichen Freiraum angeordnet sind. Die Freihaltung des mittleren Bereichs mit einem grosszügigen Park ist durchaus zu begrüssen; dadurch wird in der künftigen Überbauung ein interessanter Erlebnisraum geschaffen und das neue Quartier insgesamt aufgewertet. Innerhalb der Baufelder B–K sind maximal vier Vollgeschosse und ein Attikageschoss zulässig; die maximale Gebäudehöhe beträgt 15 m (SNV § 8 Abs. 1). Innerhalb Baufeld A ist eine maximale Gebäudehöhe von bis zu 17 m möglich (SNV § 8 Abs. 3). Mit den im Plan speziell bezeichneten Flächen (Gitterschraffur) wird auf die bauliche Umgebung betreffend Gebäudehöhe Rücksicht genommen. Die gemäss Bau- und Nutzungsordnung vorgeschriebenen Gebäude- und Firsthöhen werden unverändert übernommen. 4.4
Strassenerschliessung
Das Areal Breiten kann direkt über das Grüthgässli oder den neuen Kreisel (Einmündung der Bernstrasse in die K 101) an die Kantonsstrasse K 101 erschlossen werden. Bei der K 101 handelt es sich um eine Hauptverkehrsstrasse mit einer Belastung von weit über 10'000 Mfz/Tag. Bei einer vollständigen Umsetzung der geplanten Massnahmen im Gebiet "Areal Breiten" wird mit einem zusätzlichen Verkehrsaufkommen von über 5'500 Mfz/Tag gerechnet (Planungsbericht Seite 20). Die Verkehrsverträglichkeit wird nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Der Verkehr kann über zwei Anschlüsse auf das übergeordnete Verkehrsnetz gelangen, was die Flexibilität verbessert. Die hohe Belastung des Strassennetzes bedingt eine effiziente Umsetzung des in § 3 SNV definierten Ziels, wonach gute Rahmenbedingungen für eine nachhaltige Mobilität geschaffen werden müssen. Die Umsetzung ist Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens. Aufgrund einer sorgfältigen Beurteilung der Situation kann dem Erschliessungskonzept aus fachlicher Sicht zugestimmt werden. Die optionale Ein- und Ausfahrt (zwischen Baufeld B und C) ab der Nebenfahrbahn kann nur bei einer Etappierung realisiert werden, nach Fertigstellung der gesamten Nebenfahrbahn sind die Ein- und Ausfahrten aufzuheben (§ 22 Abs. 2 SNV). Im Weiteren darf die Einfahrt in die Kantonsstrasse vor dem neuen Kreisel nur von einer untergeordneten Anzahl Fahrzeuge benützt werden (Beispiel: Anlieferung, Kunden für die Direktabholung schwerer Waren). Andernfalls leidet die
-3-
Leistungsfähigkeit der Kantonsstrasse zu stark. Die Abteilung Verkehr wird im Baubewilligungsverfahren das mögliche Verkehrsaufkommen sowie verkehrstechnische Massnahmen (zum Beispiel Schranke zur Durchfahrtsdosierung zwischen den Baufeldern C und D) prüfen. Die Realisierung des neuen Kreisels stellt eine unerlässliche Erschliessungsvoraussetzung dar. 4.5
Mobilitätskonzept
Bei der Anzahl Wohneinheiten und den möglichen Verkaufsflächen wird mit einem Verkehrszuwachs von ca. 10 % bis 20 % auf der Aarburger- beziehungsweise Bernstrasse gerechnet. Dies führt zu einer bedeutenden, zusätzlichen Belastung des bereits stark beanspruchten Strassennetzes. Mit dem Gestaltungsplan wird nebst anderen Zielen auch eine nachhaltige Mobilität angestrebt (§ 3 SNV). Zur Sicherung der Zielsetzungen im Baubewilligungsverfahren ist eine Stellungnahme einer unabhängigen Fachperson einzuholen (§ 24 SNV). Zusätzlich verlangt § 21 SNV für Läden beziehungsweise Ladenansammlungen ab 800 m2 ein Mobilitätskonzept im Baubewilligungsverfahren. Insbesondere bei Wohn- und Gewerbenutzungen in der Nähe des Bahnhofs und von Bushaltestellen ist die Mobilitätsberatung effizient, da für diese spezifischen Mobilitätsbedürfnisse Alternativen zur Verfügung stehen oder zum Beispiel mit einem Car-Sharing-Angebot zur Verfügung gestellt werden können. 4.6
Radverbindungen
Im Planungsbericht (vergleiche 2.3.3) und in § 3 Abs. 2 SNV werden die Planungsziele definiert. Die kantonale Radroute R 510 verläuft auf der K 101 und verfügt bereits heute über beidseits Radstreifen. Innerhalb des Areals steht den Radfahrenden ein dichtes Netz zur Verfügung. Die Anbindung ans übergeordnete Netz, insbesondere die wichtige Verbindung in Richtung Bahnhof abseits der Hauptachsen, wird planerisch nachvollziehbar umgesetzt. Die nördliche Verbindung zum Bahnhof wird als öffentliche Fuss- und Radwegverbindung mit einer Mindestbreite von 2.50 m (§ 17 Abs. 4 SNV) bezeichnet. 4.7
Fusswegverbindungen
Die Gehwegverbindung aus dem Planungsgebiet zum Blumenweg im Bereich der K 101 soll gemäss Eingabe im Rahmen der Bearbeitung des Betriebs- und Gestaltungskonzepts aufgenommen, geprüft und integriert werden. Dieses Vorgehen ist stufengerecht. 4.8
öV-Haltestellen
Die Lage und Ausgestaltung der Bushaltestellen wird im Rahmen des Betriebs- und Gestaltungskonzepts für die neue Aarburgerstrasse, in Abhängigkeit der Busführung, definiert. 4.9
Festsetzungen entlang Kantonsstrasse K 101
Östlich und westlich des neuen Kreisels bleibt ein Streifen von 5 m ab Fahrbahnrand (entspricht ca. 3 m zur Strassengrenze) ohne rechtsverbindliche Festsetzung. Die konkrete Ausbildung dieser Fläche wird im nachfolgenden Betriebs- und Gestaltungskonzept aufgezeigt. 4.10 Ökologischer Ausgleich Die planerischen Festlegungen verbunden mit einer intensiveren Nutzung verlangen nach ökologischen Ausgleichmassnahmen gemäss Art. 18 b Bundesgesetz über den Naturund Heimatschutz (NHG). Diese Forderung entspricht auch dem Richtplanbeschluss
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S 3.1 zur Förderung der Natur im Siedlungsraum. In der Praxis beträgt die ökologische Ausgleichsfläche mindestens 15 % der Gestaltungsplanfläche. Im vorliegenden Fall kann der ökologische Ausgleich einerseits durch die naturnahe Gestaltung von Teilen des Parks und andererseits durch eine qualitativ hochwertige Begrünung der Flachdächer erreicht werden. Die planerischen Festlegungen sind zweckmässig, die Anforderungen gemäss § 21 BauG sind angemessen berücksichtigt. 5.
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Areal Breiten" der Gemeinde Rothrist vom 23. Februar 2009 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist beginnt einen Tag nach der Publikation des Entscheids im kantonalen Amtsblatt. Sie steht still vom Samstag vor Palmsonntag bis Ostermontag, vom 1. Juli bis 15. August und vom 20. Dezember bis 10. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerde beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.
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5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Verteiler Gemeinderat, Bernstrasse 108, 4852 Rothrist Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) Rechtsabteilung BVU Abteilung Verkehr BVU Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: