Erschliessungsplan Parzellen 3377 / 347

Plan d'utilisaziun spezial · Rothrist

Document

Numer
14.210
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Rothrist
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
BVU
Decidì
18-01-2016
En vigur dapi
18-01-2016

Karte

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Datotecas

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Text

SNP-4282-2016-E.pdf

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LEGENDE ZUM ERSCHLIESSUNGSPLAN

1. GENEHMIGUNGSINHALT Der Teil-Überbauungsplan "Winterhalden/Geisshubel" (genehmigt vom Grossen Rat am 15.02.1966) wird aufgehoben.

Es werden folgende farbig angelegten Elemente genehmigt:

rot Baulinien rot Strassenlinie = Sockellinie (Enteignungsrecht 8132 BauG) Ken] hellblau Sichtzone möglicher Anschluss Strassenerschliessung, genaue Lage und Ausgestaltung en rot wird in einem Gesamtkonzept festgelegt 2.ORIENTIERUNGSINHALT hellgrau bestehende Strassen / Wege dunkelgrau bestehende Gehwege gelb Erschliessungsstrassen ES en violett neue Gehwege eoeeee schwarz Perimeter des Erschliessungsplanes Bee nen rot mögliche Strassenführung (die genaue Lage wird im Bauprojekt festgelegt) | KANTON AARGAU GEMEINDE ROTHRIST

ERSCHLIESSUNGSPLAN "PARZELLEN 3377/347"

SITUATION 1:500

Übersichtsskizze

Verfasser Plan-Nr.

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13.620 - 1

Gezeichnet

Emch+Berger AG Zofingen Ingenieure und Planer Untere Brühlstrasse 1 4800 Zofingen

Juli 2015 Pr/Er

Mitwirkungsbericht vom 11.11.2015 Vorprüfungsbericht vom 11.09.2015 Öffentliche Planauflage vom 26.09.2015 bis 26.10.2015

Beschlossen vom Gemeinderat: 1 6. #DV. 205 en Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumeniwicklung

Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umweit Aarau, den A% a, AoXMo

Genehmigungsvermerk:

Genehmigung

KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

NVOG/eninamr

Datum Genehmigung: 18.01.2016

Versand:

I 9. Jan. 2016

Geschäfts-Nr. BVURO.14.210-1 Gemeinde Rothrist; Erschliessungsplan "Parzellen 3377/347"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

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1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht

11. September 2015

Mitwirkung und öffentliche Auflage

26. September 2015 bis 26. Oktober 2015

Beschluss Gemeinderat

16. November 2015

Eingereicht zur Genehmigung

20. November 2015

Ablauf der Beschwerdefrist

28. Dezember 2015

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Zuständigkeit zur Genehmigung Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Ge­ nehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 23. September 2003 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Die Parzellen 3377 und 347 (insgesamt knapp 3,5 ha) sind im Bauzonenplan der W2-Zone zugewie­ sen und mit einer Sondernutzungsplanpflicht belegt. Die Fläche liegt am südlichen Rand des Sied­ lungsgebiets und grenzt allseitig an überbautes Gebiet. Gemäss § 5 der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) dürfen diese Flächen nur überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Erschliessungs- oder Gestaltungsplan vorliegt.

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Für das Gebiet "Winterhalden/Geisshubel", welches wesentlich mehr Parzellen umfasst als die vor­ stehend erwähnten, besteht bereits ein rechtskräftiger Erschliessungsplan aus dem Jahre 1966. Dieser ist nicht mehr zeitgemäss und entspricht in einzelnen Teilbereichen auch nicht den tatsächlich realisierten Erschliessungen. Mit dem vorliegend zu genehmigenden Erschliessungsplan wird eine planungsrechtliche Grundlage zur Realisierung einer zeitgemässen Bebauung geschaffen, die den heutigen Anforderungen und den tatsächlichen Verhältnissen entspricht. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt der vom Gemeinderat Rothrist am 16. November 2015 beschlossenen Vorlage: • Erschliessungsplan "Parzellen 3377/347", Situation 1:500 Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 27. Juli 2015 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverord­ nung, RPV).

Erwägungen

4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti­ gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung 4.2.1 Allgemeine Beurteilung Der rechtskräftige Erschliessungsplan "Winterhalden/Geisshubel" aus dem Jahr 1966, dessen Peri­ meter grösser ist als jener des vorliegenden Plans, entspricht in Teilbereichen den in der Zwischen­ zeit realisierten Erschliessungen und Überbauungen nicht mehr. Der Erschliessungsplan "Winterhalden/Geisshubel" wurde gesamthaft überprüft. Mit Ausnahme des vorliegenden Planungsbereichs kann auf die bisherigen Festlegungen verzichtet werden. Der Er­ schliessungsplan "Winterhalden/Geisshubel" aus dem Jahr 1966 wird daher als Ganzes aufgehoben (siehe Text im Genehmigungsinhalt des nun vorliegenden Erschliessungsplans). Mit diesem Vorge­ hen wird eine übersichtliche und rechtssichere Grundlage geschaffen. 4.2.2 Erschliessung/Bebauung Die vorgesehene Erschliessung im nördlichen Teilbereich ist weitgehend auf das Bebauungsmuster Einfamilienhaus ausgerichtet. Im Sinne des kantonalen Richtplans (Kapitel S 1.1 ff.) und des Auf­ trags gemäss revidiertem Raumplanungsgesetz ist grundsätzlich eine effiziente Nutzung der insbe­ sondere noch unÜberbauten Zonen anzustreben (kompakte Siedlungen mit angemessener Wohn­ qualität). Das vorliegende Erschliessungskonzept basiert weitgehend auf einer Studie aus dem Jahre 2003, die der bisherigen Erschliessung und Bebauung diente. Zwischenzeitlich wurden bereits Werkleitun­ gen im Bereich des verlängerten Mätteliwegs (heute noch als Kulturland genutzt) verlegt. Die Lage der nun vorgesehenen Erschliessungsstrasse wurde so festgelegt, dass sie im Bereich der bereits erstellten Werkleitungen zu liegen kommt. Grundsätzlich soll der nördliche Teil, wie vorgesehen, für

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Ein- und Zweifamilienhäuser reserviert bleiben (Aussagen des Gemeinderats und der Grundeigen­ tümer). Dem Bedürfnis einer effizienteren Nutzung dieser Baulandreserven wurde aus Sicht der Bauherrschaft bereits bei der Abparzellierung der Parzellen 3730 und 3894 Rechnung getragen. Die Stossrichtung mit der Bezeichnung eher kleinerer Parzellen soll konsequent weiterverfolgt werden. Auf die Festlegung einer Strasse im südlichen und westlichen Teil wird per dato bewusst verzichtet. Gemäss Planungsbericht (Kapitel 2) ist hier die Erschliessung und Bebauung jeweils im Rahmen eines Gesamtkonzepts aufzuzeigen. Diese Konzepte haben eine landsparende sowie qualitätsvolle Bebauung und Freiraumgestaltung aufzuzeigen und sinngemäss die Anforderungen an eine Arealüberbauung (§ 39 Bauverordnung [BauV]) zu erfüllen. Mit einer umfassenden und zielgerichteten Planung (zum Beispiel Studienauftrag) kann überdies eine angemessene Dichte und Siedlungsquali­ tät gewährleistet werden. Diese Vorkehren erfüllen die Anforderungen an eine hochwertige Innen­ entwicklung gemäss Richtplankapitel S 1.2 in angemessenerWeise (Schlüsselgebiet). Auf Festlegungen zugunsten einer ansprechenden Strassenraumgestaltung und Bepflanzung ge­ mäss § 5 Abs. 1 lit. c)-e) BauV wurde vorliegend verzichtet. Diese Belange sind bei der Erarbeitung des Strassenbauprojekts beziehungsweise der künftigen Gesamtkonzepte zu thematisieren (Strassenräume als Spiel- und Begegnungsbereiche sowie zur Identitätsbildung nutzen). 4.2.3 Erschliessung/Sichtzonen Das System der Erschliessungsstrassen wird mit einer zeitgemässen Anpassung vom rechtskräfti­ gen Erschliessungsplan übernommen. Die Strassenlinien und Sockellinien werden zusammengelegt, und die Strassen werden auf eine Breite von 5 m reduziert. Die reduzierte Breite basiert gemäss Normen des schweizerischen Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) auf dem Be­ gegnungsfall Lastwagen/Personenwagen bei einer geringen Kreuzungsgeschwindigkeit von 25 km/h. Soweit nicht bereits vorhanden, wird die Fusswegverbindung mit einer Breite von 2 m vom Schärhusweg in Richtung Norden (Schulhaus Winterhalden) mittels Strassenlinien gesichert. Im Planungsgebiet gilt Rechtsvortritt. Im Kreuzungsbereich gilt generell eine Sichtzone nach rechts von 2,5/40 m. Die Neufestlegung der vorliegenden Erschliessungsstrassen erfordert keine Sicherung zusätzlicher Sichtzonen. 4.2.4 Eingedoltes Bachgerinne Das eingedolte Bachgerinne Nr. 2.17.003 weist auf knapp der Hälfte der Parzelle 3377 ein Kaliber von weniger als 30 cm auf. Das verbleibende Potenzial für eine Offenlegung nach der Realisierung der Kanalisationserschliessung Leimgruben ist zudem gering. Das Gerinne wurde daher aus dem Bachkataster entlassen. 4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

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Beschluss

1. Der Erschliessungsplan "Parzellen 3377/347", beschlossen vom Gemeinderat Rothrist am 16. No­ vember 2015, wird genehmigt und der altrechtliche Teil-Überbauungsplan "Winterhalden/Geisshubel", genehmigt vom Grossen Rat am 15. Februar 1966, zugleich ausser Kraft gesetzt. 2.

lentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

Verteiler • Gemeinderat, Bernstrasse 108, 4852 Rothrist • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Verkehr BVU

Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2.

Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist - neben dem Genehmigungsentscheid gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsent­ scheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten.

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6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8.

Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei­ lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese­ hen werden.

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