Erschliessungsplan Unterfeld Süd
Plan d'utilisaziun spezial · Würenlingen
Document
- Numer
- 2008-000153
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Vischnanca
- Würenlingen
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- RR
- Decidì
- 13-02-2008
- En vigur dapi
- 13-02-2008
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
Karte
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Datotecas
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Text
SNP-4047-2008-E.pdf
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GEMEINDE WÜRENLINGENÄGD) KANTON AARGAU Kanton Aargau o ar Departement = ERSCHLIESSUNGSPLAN Bau, Verkehr und Umwelt er e Abteilung Raumentwicklung " „ UNTERFELD - SUD Gemäss Paragraph 17 BauG Situation 1 : 500 | o | Weitere Bestandteile: keine | | Übersicht: | ; | | | | 1:50°000 <C 8 | ; munale Überbauungsplan "Unterfeld” vom 06.05.1980 wird im vom 16.11.1982 wird hoben. nn ; \ ö ! ; 5 Is "Neuweg" bis und mit "Plütschacherweg" aufgehoben. Verfasser: Datum: # Grösse: : Plan-Nr.: En . a Rene November 2007 60 x 126 12/130 \ .... OL ee 5: U Ingenieurbüro Senn 1: Be | | | m &% Hang & Teau, 5415 Oberiggentna 2 i Br A a) ZZ BI a Ad co Dezember 2005 ei Mitwirkungsbericht vom: Keine Eingaben Be ee ee ee ee A Vorprüfungsbericht vom: 23. März 2006 ah. ern ie Öffentliche Auflage vom: 14. August 2006 bis: 13. September 2006 Beschlossen vom Gemeii
Der Gemeindeammann:
Genehmigungsvermerk:
Aarau,den 13, rebfuaf 2002
[1 Der Staatsschreiber: | ÖBA
LEGENDE
1. GENEHMIGUNGSINHALT | | Farbe Bezeichnung rot Baulinien gem. $ 111 Abs. 1 lit a BauG | or | w rot Strassenlinien (Enteignungsrecht, Paragraph 132 BauG) | &
(Strassenlinie = Sockellinie)
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hellblau Sichtzone mit Beobachtungsdistanz B
und Knotensichtweite A
vr HP HOTTEPOEHORKTECO THE HHCHHCEOHHCHHEHHEERHHKS
es
Der kommunale Überbauungsplan "Unterfeld Süd" vom 16.11.1982 wird aufgehoben. .
Der kommunale Überbauungsplan "Unterfeld" vom 08.05.1980 wird im Abschnitt "Neuweg" bis und mit "Plütschackerweg" aufgehoben.
‚Die im Erschliessungsplan enthaltenen Quartiererschliessungsstrassen (hellgelb) sollen verkehrsberuhigt werden. Massnahmen werden
Rechtskräftige Baulinie mit Genehmigungsdatum
ISSDANSUEDUIT |
De
ee braun Ein- und Ausfahrtsbeschränkung | hellgelb Quartiererschliessungsstrasse | grau bestehende Strassen
dunkelgrau bestehende Trottoire
a. - -— re - Es
BEE OO - Dr To schwarz Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen gemäss Zonenplan
.......,.— schwarz Perimeter des Errschliessungsplanes |
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrats Sitzung:
13. Februar 2008
Nr. 2008-000153
Gemeinde Würenlingen; Aufhebung Erschliessungsplan "Unterfeld Süd" vom 16. November 1982; Neuer Erschliessungsplan "Unterfeld Süd"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
10. Dezember 2007 23. März 2006 14. August bis 13. September 2006 27. November 2007 11. Dezember 2007 28. Dezember 2007
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung ab. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Aufgrund der Rückstufung der K 286 durch den Grossen Rat 1998 von einer Hauptverkehrsstrasse in eine Verbindungsstrasse hat der Gemeinderat den kommunalen Erschliessungsplan "Unterfeld Süd" vom 16. November 1982 aufgehoben beziehungsweise ersetzt. Der neue Erschliessungsplan bezeichnet neue Strassenlinien zur Erweiterung des Rainackerwegs, des Lochackerwegs und des Plütschackerwegs. Die Baulinienabstände werden auf 4 m ab neuem Strassenrand festgelegt und nur soweit aufgrund der Strassenerweiterungen nicht bereits die 4 m Strassenabstände nach § 111 Baugesetz (BauG) zur Geltung kommen. Ebenso werden die Sichtzonen bei der Einmündung in die Breitenstrasse festgesetzt. Mit einer Sondernutzungsvorschrift wird festgelegt, dass die im Erschliessungsplan enthaltenen Quartiererschliessungsstrassen verkehrsberuhigt ausgebaut werden. Die entsprechenden Massnahmen werden für jeden Strassenzug im jeweiligen Detailprojekt vorgesehen. Versand: 21. Februar 2008
-2-
3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage:
Erschliessungsplan
Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Der Grosse Rat hat mit Beschluss vom 13. Januar 1998 die K 286 von einer Hauptverkehrsstrasse in eine Verbindungsstrasse zurückklassiert. Die Anliegerfreiheit ist bei einer Verbindungsstrasse in einem geringeren Ausmass geboten als bei einer Hauptverkehrsstrasse. Die Änderung der Erschliessungsplanung, die neu zusätzliche Anschlüsse an die Kantonsstrasse vorsieht, ist unter diesem Aspekt vertretbar. Beim Anschluss Lochackerweg an die Kantonsstrasse können Busse in der Busbucht für Ausfahrende die Sicht nach rechts behindern. Die Situation ist jedoch nicht problematisch und mit Sorgfalt (klares Anhalten) ist ein sicheres Ausfahren durchaus möglich. Die Ausbaubreite der Quartiererschliessungsstrassen ist mit 5.2 m im Vergleich zu den VSS-Normen grosszügig bemessen. Mit dem geplanten verkehrsberuhigten Ausbau ist die Breite jedoch vertretbar. Gleichzeitig mit diesem neuen Erschliessungsplan wird der für das Gebiet rechtskräftig bestehende Erschliessungsplan "Unterfeld Süd" von 1982 aufgehoben. Er beruht auf einem veralteten Konzept und hat durch die Realisierung der bestehenden Strassen seinen Zweck erfüllt. 4.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss: 1. Die Aufhebung des Erschliessungsplans "Unterfeld Süd" der Gemeinde Würenlingen vom 16. November 1982 wird genehmigt. 2. Der Erschliessungsplan "Unterfeld Süd" der Gemeinde Würenlingen vom 27. November 2007 wird genehmigt.
-3-
3. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Verteiler Gemeinderat, Dorfstrasse 13, 5303 Würenlingen Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) Rechtsabteilung BVU Abteilung Verkehr BVU Staatskanzlei (Amtsblatt)
Staatsschreiber: