Gestaltungsplan Parkresidenz Mühle
Plan d'utilisaziun spezial · Suhr
Document
- Numer
- 11.81
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Vischnanca
- Suhr
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- BVU
- Decidì
- 28-02-2013
- En vigur dapi
- 28-02-2013
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
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Text
SNP-4012-2013-E-1.pdf
Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und UrnweJt Abteilung Raumentwicklung
gSuhr Gemeinde
Parkresidenz Muehle
Gestaltungsplan
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KANTON AARGAU
15. März 2012
Sondernutzungsvorschriften gemäss § 21 BauG
Parz.Kat.Nr. 491
Parz.Kat.Nr. 494 Parz.Kat.Nr. 501 Parz.Kat.Nr. 2202 Parz.Kat.Nr. 2981
Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umweit Aarau, den Zg. '-i -7:tbii-iccr 2o A:3
Weitere Bestandteile des Gestaltungsplans : - Situationsplan Mst 1:500 vom 15. März 2012 - Planungsbericht 15. März 2012 - Hochwasserschutznachweis vom 13. Januar 2012 - Verkehrsbericht Parkresidenz Muehle vom 07. April 2011 - Fachgutachten gemäss §8 BauV vom 25. Februar 2012
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Mitwirkungsbericht vom
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Vorprüfungsbericht vom / bis
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Öffentliche Auflage vom
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Beschlossen vom Gemeinderat am
Der Gemeindepräsident :
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Der Geme
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Der Gemeindeschreiber :
Genehmigung :
5c)e4 Suhr Projektverfasser:
Theodor Huguenin Architekturbüro
Im Halbiacker 7 8352 Elsau
- 4. Jan, 2013 T 052 / 363 26 26 F 052 / 363 24 22
242
Der Gemeinderat erlässt,
gestützt auf §25 Abs. 2 sowie §21 des Baugesetzes des Kantons Aargau (BauG) vom 19. Januar 1993 die nachstehenden Sondernutzungsvorschriften.
Art. 1 Ziel und Zweck
1 Mit dem Gestaltungsplan "Parkresidenz Muehle" werden folgende Ziele angestrebt:
a.) Eine städtebauliche klare Grunddisposition der Bauten mit hoher Architektur- und Aussenraumqualität. b.) Rationelle und zweckmässige Erschliessung über den Mühleweg auf das zu bebauende Areal. c.) Sicherung vom öffentlichen Zopfweg ( Fussweg mit Fahrverbot). d.) Eine Befreiung des zu bebauenden Areals vom motorisierten Verkehr ( ausgenommen Zufahrt zu Parkplätzen / Tiefgaragen / Liegenschaft Kat. Nr. 2981 / Güterumschlag / Ver- und Entsorgung ) e.) Eine etappierte Realisierung der Bauten mit funktionsfähigen Teilüberbauungen ist sicherzustellen. f.) Durchmischung Wohnen/Arbeiten
Art. 2 Bestandteile
' Verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplans sind : •
Situationsplan 1:500
•
Sondernutzungsvorschriften
Erläuternde Grundlagen des Gestaltungsplans sind :
2
•
Planungsbericht gemäss Art. 47
•
RPV Hochwasserschutznachweis Ernst Basler + Partner
•
Verkehrsbericht Parkresidenz Muehle Ingenieurbüro Wilhem + Wahlen
•
Fachgutachten gemäss §8 BauV Furter Eppler Partner Architekten
Art. 3 Perimeter
Der Gestaltungsplan umfasst die im Situationsplan Mst 1:500 bezeichnete Perimeterfläche.
Art. 4 Verhältnis zur
' Soweit mit dem Situationsplan und den zugehörigen Sondernutzungsvorschriften nicht
Grundordnung
abweichende Regelungen getroffen werden, gelten die Bestimmungen der Bau- und NutzungsOrdnung ( BNO ) durch den Regierungsrat am 24, September 2008 genehmigt.
Vorbehalten bleibt die übergeordnete Gesetzgebung des Kantons und des Bundes,
2
insbesondere die einschlägige Bau-, Planungs- und Umweltschutzgesetzgebung.
Art. 5 Nutzungen
Innerhalb der Baufelder sind Wohnen und mässig störende Gewerbe, Dienstleistungs- und Gastronomie-Betriebe zulässig, ohne Fast Food und Barbetrieb. Betriebe mit sehr hohem Verkehrsaufkommen sind nicht zulässig.
Art. 6 Baufelder
Hochbauten sind innerhalb der bezeichneten Baufelder zulässig Die Begrenzungen der Baufelder gelten als Baulinien und ersetzen die zonengemässen Grenzabstände sowie die gesetzlichen Strassenabstände.
Zugangspodeste auf Erdgeschosshöhe mit Zugangsrampen für die Hochbauten sind innerhalb und ausserhalb der Baufelder zulässig.
Art. 7 Kleinbauten
Kleinbauten sind in der Grünzone gemäss §15 BNO, im übrigen Perimeter unter Berücksichtigung der Gevvässerraumlinie zulässig.
Art. 8 Gebäudeabstände
Die Gebäudeabstände sind gemäss BNO einzuhalten. Vorbehalten bleiben durch die Dienstbarkeiten eingeräumte Grenz- und Näherbaurechte im Rahmen der kantonalen Vorschriften.
Art. 9 Geschosszahl
1 Für die Geschosszahlen gelten die im Situationsplan den einzelnen Baufeldern
zugeordneten
Maximalwerte.
2 Ein Attikageschoss pro Baufeld ist zulässig.
Art. 10 Höhenentwicklung
1 Für die Höhenentwicklung gelten die im Situationsplan den einzelnen Baufeldern
zugeordneten
Erdgeschoss-Koten in Meter über Meer und die Gesamthöhen (IVHB) in Meter über Meer.
2 Die neue Erschliessungstrasse vom nördlichen Ende des öffentlichen Mühleweges bis zum nördlichen Wendeplatz ist mit einem linearen Gefälle zu erstellen.
3 Das Ziel ist eine harmonische Terraingestaltung mit einer Geländeprofilierung ohne grosse Böschungen und Absätze insbesondere zwischen den Bauten.
Art. 11 Bruttogeschossflächen
1 Die zulässigen Bruttogeschossflächen sind als Kontingente pro Baufeld im Situationsplan
BGF
eingetragen.
2 Pro Baufeld ist eine Überschreitung des Kontingentes der zulässigen Bruttogeschossflächen von max. 10% durch Übertragung zulässig, sofern die Übertragung der architektonischen und ortsbaulichen Qualität dient.
Art. 12 Ausnützungsziffer
' Über den Gesamtperimeter beträgt die zulässige Ausnützungsziffer 0.95, sofern der Minergie-Standard gemäss Bau- und Nutzungsordnung (BNO) durch den Regierungsrat am 24. September 2008 genehmigt, erfüllt wird und sofern für die Heizung ein 100% erneuerbarer Energieträger gewählt wird. Es werden keine weiteren Nutzungsboni gewährt.
2 Die Bruttogeschossflächen des Kommunalen Kulturobjektes Alte Mühle Gebäude Nr. 105 sind einzurechnen.
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5 13
Umgebungsgestaltung
1 Es ist ein durchgehendes Gestaltungskonzept für den gestalteten Aussenraum vorzusehen. Die Umgebungsgestaltung der Alten Mühle soll als integrierender Bestandteil des gesamten Aussenraums gestaltet werden.
2 Die Umgebungsgestaltung umfasst den gesamten Perimeter und muss im Rahmen des ersten Baugesuches durch eine externe Fachperson begutachtet werden.
3 Innerhalb der im Situationsplan grün bezeichneten Flächen ( Gestalteter Aussenraum) sind gemeinschaftlich nutzbare Spiel- und Aufenthaltsbereiche im Umfang von mindestens 15% der anrechenbaren Bruttogeschossflächen zu gestalten. Plätze, Fusswege, Spielgeräte, Sitzbänke und dergleichen sind zulässig. Diese haben die Gewässerraumlinie zu berücksichtigen. Die internen Plätze und Verbindungswege sind soweit möglich mit sickerfähiger Verlege-Art zu gestalten.
Die ökologischen Ausgleichsflächen gemäss §17 sind in der Umgebungsgestaltung nachzuweisen.
Im Rahmen der Umgebungsgestaltung sind optisch und räumlich wirksame, einheimische standortgerechte Bäume und Sträucher zu pflanzen.
11 weitere Artikel
Art. 14 Erschliessung
Die Erschliessung für den motorisierten Verkehr erfolgt ab dem Mühleweg über die im Situationsplan eingetragene asphaltierte Erschliessungsstrasse. Ihre Erstellung und Benützung ist durch Dienstbarkeiten zu sichern.
Art. 15 Parkierung
' Für Velos sind ausreichend Abstellplätze bereit zu stellen. Ein angemessener Anteil ist in Eingangsnähe zu platzieren.
Besucherparkplätze sind in den im Gestaltungsplan bezeichneten Bereichen zu planen.
3 Im Perimeter sind die Pflichtabstellplätze mit Ausnahme der Besucherparkplätze unterirdisch vorzusehen.
Baubereich unter-
Innerhalb der Baulinie für Tiefbauten im Perimeter sind unterirdische Bauten zugelassen.
irdischer Bauten
Ein- und Ausfahrten
5 Vier Ein- und Ausfahrten für die Tiefgaragen sind im Situationsplan festgelegt.
Fusswegverbindungen
6 Die im Situationsplan eingetragenen öffentlichen Fusswegverbindungen sind zusammen mit der Erschliessungsstrasse bzw. den angrenzenden Bauetappen zu erstellen. Ihre öffentliche Benützung ist durch Dienstbarkeiten zu sichern. Erstellen, Unterhalt, Reinigung, Kontrolle und Erneuerung gehen zu Lasten der Gemeinde. Die Breite der öffentlichen Fusswegverbindungen muss mindestens 1.50 m betragen. Die Darstellung im Situationsplan ist symbolisch, die genaue Linienführung wird abgestimmt auf die Bauprojekte festgelegt.
Entsorgung Kontaineri
Mit dem ersten Baugesuch ist als Bestandteil des Projektes Umgebung ein
Grünabfuhr
Entsorgungskonzept gemäss den Angaben der Gemeinde für alle Baufelder zu erstellen.
Durchleitungsrecht
8 Ein Durchleitungsrecht für eine Fernwärmeleitung zugunsten der Gemeinde Suhr resp. TBS ist zu gewähren.
Art. 16 Energieeffizientes
Für Neubauten gilt als Minimalanforderung der Minergie-Standard gemäss BNO
Bauen
vom 24. September 2008 oder eine energetisch und ökologisch gleichwertige Lösung. Für die Heizung ist ein 100% erneuerbarer Energieträger zu wählen.
Art. 17 Ökologische
Ausgleichsfläche
Die ökologische Ausgleichsfläche beträgt 15% der Grundstücksfläche. Die ausgeschiedene Grünzone entlang der Suhre und die Hälfte der extensiven Flachdachbegrünung gelten als ökologische Ausgleichsflächen.
2 Die ökologischen Ausgleichsmassnahmen müssen im Verhältnis zu den Bauetappen erstellt werden. Mit der ersten Bauetappe muss ein Gesamtkonzept zur Genehmigung eingereicht werden.
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Art. 18 Versickerung und
1 Das innerhalb des Perimeters anfallende Regenabwasser ist mit geeigneten Massnahmen
Dachbegrünung
für Retention und Versickerung dem Grundwasser zuzuführen. Das Ableiten in ein Oberflächengewässer ist nur als Spitzenentlastung bei starken Regenfällen zulässig.
2 Soweit Flachdächer nicht als nutzbare Terrassenflächen ausgebildet werden, sind sie naturnah zu begrünen. Als Standard gelten die Gründachrichtlinien I , Schweizerische Fachvereinigung Gebäudebegrünung.
Art. 19 Etappierung
Die Etappierung ist in funktionsfähigen Teiletappen zu erstellen.
Art. 20 Hochwasserschutz
1 Die projektierten Neubauten müssen gemäss Schutzzielmatrix des Kantons Aargau gegen ein HQ30 und ein HQ100 vollständig geschützt werden. Bei einem HQ300 ist eine Überschwemmung bis 50cm Wassertiefe zulässig (geringe Intensität).
Die definitiven Hochwasserschutzmassnahmen müssen mit der Umgebungsplanung und in Absprache mit der Abteilung Landschaft und Gewässer gesichert werden. Der Hochwasserschutz muss zusammen mit der 1. Bauetappe erstellt werden.
Art. 21 Kommunales Kultur-
Die Umgebungsgestaltung des Gebäudes Nr. 105 (kommunales Kulturobjekt
objekt mit Substanz-
mit Substanzschutz) ist harmonisch mit der angrenzenden Umgebung zu gestalten.
schutz Nr.916 Gebäude Nr. 105
Es gelten die Bestimmungen der "Schutzordnung über die Kulturobjekte" der Gemeinde , genehmigt durch den Regierungsrat am 27. November 2002.
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Art. 22 Gestaltung von
Bauten und Anlagen sind sorgfältig zu gestalten und aufeinander abzustimmen.
Bauten und Anlagen
Beurteilungskriterien sind im Wesentlichen: Stellung der Baukörper zueinander und zum Freiraum Form und Staffelung der Baumasse Proportionen von Bauvolumen und Bauteilen Gliederung der Fassaden und Dachflächen Keine vorspringende Balkone Wirkung der Materialien und Farben Terrain- und Umgebungsgestaltung
Es sind nur Flachdächer zulässig.
Art. 23 Verfahren
' Bauwilligen wird empfohlen, sich zwecks Abklärung der spezifischen Randbedingungen frühzeitig, d.h. vor dem Ausarbeiten eines vollständigen Bauprojekts, mit der Bauverwaltung in Verbindung zu setzen.
Bei Baugesuchen und Gesuchen um einen Vorentscheid ist für Neubauten, oder Umbauten mit wesentlichen Änderungen des Volumens, zusätzlich zu den ordentlichen Planunterlagen ein Modell 1: 500 einzureichen, das die angrenzenden Liegenschaften einbezieht und eine Beurteilung der räumlichen Gesamtwirkung ermöglicht.
Zur Beurteilung der Frage, ob ein Bauvorhaben den qualitativen Zielsetzungen des Gestaltungsplans entspricht, kann der Gemeinderat auf Kosten der Bauherrschaft ein Fachgutachten einholen. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der BNO.
Art. 24 Inkrafttreten
Änderung und Aufhebung
' Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch das zuständige Departement in Kraft.
Die Änderung oder Aufhebung erfordert das gleiche Verfahren wie der Erlass.
Genehmigung
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Departement Bau, Verkehr und Umwelt
KANTON AARGAU
Datum:
28.02.2013
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j:\03_geschafte\3_genehmigungen\d2_ are\ro\20130219_bdv_11.81.doc
Ganzen Text zeigen
Nr.
BVURO. 1 1.81-1
Gemeinde Suhr; Gestaltungsplan "Parkresidenz Mühle"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
11. Juli 2012 23. Juli bis 22. August 2012 8. Oktober 2012 8. Januar 2013 23. November 2012
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Zuständigkeit zur Genehmigung
Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Der Gestaltungsplan stützt sich auf die am 24. September 2008 genehmigte Nutzungsplanung Siedlung mit Bau- und Nutzungsordnung (BNO).
3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Für die 2,2 ha grosse Wohn- und Arbeitszone WA am Mühleweg besteht Gestaltungsplanpflicht. Mit dem Gestaltungsplan wird für das ehemalige Gewerbeareal die planerische Grundlage für neue Bebauungen und Nutzungen geschaffen, insbesondere für Wohnen (§ 1 Sondernutzungsvorschriften, SNV). Punktuell sind zwei zusätzliche Vollgeschosse vorgesehen im Sinne der kommunalen Planungsziele gemäss § 4 Abs. 7 BNO. Die Alte Mühle ist kommunal geschützt (§ 26 BNO).
Versand:
- *f. M§rZ 2013
-2-
3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte des Gestaltungsplans "Parkresidenz Mühle" bestehend aus dem Situationsplan 1 : 500 und den Sondernutzungsvorschriften.
Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Das Konzept des Gestaltungsplans, einen durchgängigen verkehrsberuhigten Freiraum zu schaffen und die grossen Baumassen in Einzelbauten aufzuteilen, wird der örtlichen Situation gerecht (Fachbericht gemäss § 8 Bauverordnung, BauV, vom 9. Januar/25. Februar 2012). Das hohe Nutzungsmass ist vertretbar, da gleichzeitig auch der Freiraum als inhaltlicher und gestalterischer Kern des Projekts gesamthaft aufgewertet wird (§ 13 SNV). Der Gestaltungsplan setzt die kommunalen Ziele gemäss § 4 Abs. 7 BNO und die Anforderungen gemäss § 21 BauG sachgerecht um. Die Abweichungen gegenüber der Grundnutzung (Ausnützung und Gebäudehöhen) sind begründet. 4.3
Bebauung
Das 2,2 ha grosse Areal ist insbesondere aufgrund der schmalen Form, der hohen Bestückung entlang der Suhre und der kommunal geschützten Alten Mühle nicht einfach zu überbauen. Grösstenteils sind drei bis fünfgeschossige Baukörper mit Attikageschoss (§ 9 SNV) vorgesehen. Die Gebäudeabstände sind gemäss BNO einzuhalten (§ 8 SNV). Die Überbauung berücksichtigt die Alte Mühle angemessen. 4.4
Erschliessung
Das Areal ist über die Mühlestrasse an die Tramstrasse K 242 angeschlossen. Die neue Nutzung erzeugt nur geringen Mehrverkehr im Vergleich zur bisherigen gewerblichen Nutzung. Das Areal wird intern grundsätzlich vom motorisierten Verkehr freigehalten. Der Gestaltungsplan bezeichnet die Ein- und Ausfahrtsbereiche der Tiefgaragen. Die bestehenden Fusswegverbindungen durch das Areal werden unter Berücksichtigung der Bebauung verlegt und durch Dienstbarkeiten gesichert. Das Baufeld L (Parzelle 2981) wird über eine 3 m breite Erschliessungsstrasse entlang des westlichen Randes des Areals erschlossen. Das bestehende Durchfahrtsrecht wird entsprechend angepasst und über Dienstbarkeiten gesichert (§ 14 SNV). Auf Strassenlinien mit Enteignungsrecht gemäss § 132 BauG wird daher verzichtet. 4.5
Hochwasserschutz, Gewässerraum
Das Areal ist stellenweise von Hochwasser gefährdet. Die Schutzmassnahmen sind im Gestaltungsplan und in § 20 SNV sachgerecht festgelegt. Sie werden in Absprache mit
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der Abteilung Landschaft und Gewässer zusammen mit der Umgebungsgestaltung (§ 13 SNV) gesichert und mit der ersten Bauetappe realisiert (§ 20 Abs. 2 SNV). Die am 1. Juni 2011 in Kraft getretene eidgenössische Gewässerschutzverordnung (GSchV) legt die Breite und die zulässige Nutzung des Gewässerraums fest und ersetzt die kantonale Regelung des Gewässerabstands gemäss § 127 BauG. Die kantonale Umsetzung ist im Gang. Im vorliegenden Fall erlauben die Projektabsichten eine konkrete Überprüfung der Planung. Der Gewässerraum kann daher im Einzelfall definitiv festgelegt werden. Der Gewässerraum für die Suhre würde im betroffenen Abschnitt gemäss Art. 41a Abs. 2 GSchV 15 m betragen. Gemäss Art. 41a Abs. 4 GSchV kann die Breite des Gewässerraums in dicht überbauten Gebieten den baulichen Gegebenheiten angepasst werden, soweit der Schutz vor Hochwasser gewährleistet ist. Das Areal ist heute dicht überbaut und liegt mitten in der Gemeinde Suhr. Die Überbaubarkeit des 3 m bis 40 m schmalen Areals würde durch die Einhaltung des Gewässerraums stark reduziert. Eine Herabsetzung der Gewässerraumbreite im Sinne von Art. 41a Abs. 4 GSchV ist daher begründet und entspricht dem Bundesrecht und den neuen Leitlinien (Merkblatt der Bundesämter ARE und BAFU vom 18. Januar 2013). Die Suhre ist ausparzelliert und rund 13 m breit. Aus praktischen Gründen und unter Berücksichtigung der gegebenen Situation wird der Gewässerraum, wo keine Grünzone entlang des Baches besteht, auf 6 m ab Gewässerparzelle festgelegt. Dies entspricht einem Meter mehr als der kleine Grenzabstand gemäss § 5 BNO. Im Gestaltungsplan gewährleisten die 10 m breite Grünzone und im Übrigen eine Baulinie im Abstand von 6 m den Gewässerraum der Suhre. Die geplante Anhebung des Terrains sowie weitere Bauten zum Hochwasserschutz (Ziffer 3.4) dürfen nicht in den Gewässerraum ragen. Im Ergebnis ist die hier getroffene Lösung nach fachlicher Beurteilung und in gewässerschutzrechtlicher Hinsicht angemessen und vertretbar. 4.6
Umgebungsgestaltung
Die Umgebung ist wichtiger Bestandteil des Gestaltungsplans und ist mit einem durchgehenden Konzept zu gestalten (§ 13 SNV). Dabei sind im Baubewilligungsverfahren insbesondere neben den Spiel- und Aufenthaltsbereichen der Hochwasserschutz und der ökologische Ausgleich zu regeln. Die bestehenden Niveauunterschiede werden ausgeglichen um eine harmonische Terraingestaltung für die Überbauung zu erhalten (§ 10 SNV). 4.7
Belasteter Standort
Die Parzellen 491, 501 und 2202 sind im Kataster der belasteten Standorte (KBS) eingetragen aufgrund der früheren industriell/gewerblichen Tätigkeiten. Der betroffene belastete Standort gilt aufgrund der technischen Untersuchung des Geotechnischen Instituts vom 24. Mai 2005 als weder überwachungs- noch sanierungsbedürftig nach Art. 8 Altlastenverordnung (AltIV). Art. 3 AltIV kann somit eingehalten werden. Um eine korrekte Triage und Entsorgung der Abfälle sicherzustellen, müssen die Aushubarbeiten durch ein Altlasten-Fachbüro begleitet werden. Vor Baubeginn ist das Konzept durch die Abteilung für Umwelt des Departements Bau, Verkehr und Umwelt genehmigen zu lassen. 4.8
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
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Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Parkresidenz Mühle" der Gemeinde Suhr vom 8. Oktober 2012 wird genehmigt. 2. Die Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist - neben dem Genehmigungsentscheid - gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b)
darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.
7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
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8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.
Verteiler - Gemeinderat, Tramstrasse 12, 5034 Suhr - Departement Bau, Verkehr und Umwelt - Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) - Abteilung Verkehr BVU