Gestaltungsplan Dorfzentrum Gebiet A

Plan d'utilisaziun spezial · Suhr

Document

Numer
12.116
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Suhr
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
BVU
Decidì
18-09-2018
En vigur dapi
18-09-2018

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SNP-4012-2018-E-1.pdf

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Gemeinde Suhr

Kanton Aargau

Gestaltungsplan „Dorfzentrum Gebiet A" Gemäss § 21 BauG

Sondernutzungsvorschriften

DATUM

29.03.2016

Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes: - Situationsplan 1:500 - Gebäude- und Terrainschnitte 1:500 -- -..7---' r -...,--; . 1--"---/A33 ------q

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Vorprüfungsbericht vom:

25.09.2012/ 29.06.2015

Mitwirkungsbericht zu den Änderungen vom:

31.08.2015 - 29.09.2015

Öffentliche Auflage zu den Änderungen vom:

31.08.2015 - 29.09.2015

Beschlossen vom Gemeinderat am:,<e.% N

11.04.201,16

mann:

Der Gem

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Genehmigung:

hreiber:

Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt Aarau, den

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ralsekretär:

dipl. Arch. ETH/FH/SIA Schemaustrasse 59 CH-5430 Wettingen Tel. +41 56 437 87 87 [email protected] www.fsp-architekten.ch

Gestaltungsplan „Dorfzentrum Gebiet A", Suhr

Einleitende Bestimmungen

1.

Art. 1 Zweck

1

Mit dem Gestaltungsplan „Dorfzentrum Gebiet A" werden folgende Ziele angestrebt:

a) ortsbaulich klar festgelegte Anordnung der Bauten und ausgewogene Verteilung der Bauvolumen b) haushälterische Nutzung mit hoher baulicher Dichte c) angemessener Anteil gewerblicher Nutzungen d) rationelle, zusammengefasste Erschliessung e) unterirdische Sammelgarage f) durchgehende Velo- und Fussgängerverbindung sicherstellen g) sorgfältige Gestaltung des Aussenraumes entsprechend seiner örtlichen Funktion 2 Der Gestaltungsplan soll eine etappenweise Realisierung mit funktionsfähigen Teilüberbauungen sicherstellen. Für die Bauträgerschaften sollen ausreichende Projektierungsspielräume offen gehalten werden.

Art. 2 Bestandteile und

Grundlagen

1 Verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplans sind: a) Situationsplan 1:500 b) Sondernutzungsvorschriften c) Gebäude- und Terrainschnitte 1:500 2 Der Vorvertrag unter den Eigentümern ist Grundlage des Gestaltungsplans. 3 Erläuternde Grundlage des Gestaltungsplans ist der Planungsbericht.

Art. 3 Perimeter

Der Gestaltungsplan „Dorfzentrum Gebiet A" umfasst das im Situationsplan begrenzte Gebiet.

Art. 4 Verhältnis zur Grundordnung

1 Soweit der Gestaltungsplan „Dorfzentrum Gebiet A" nichts anderes bestimmt, gelten die Bau- und Nutzungsordnung sowie der Bauzonenplan der Gemeinde Suhr. 2 Vorbehalten bleibt auch die kantonale und eidgenössische Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzgesetzgebung.

Art. 5 Privatrechtliche Regelungen

Mai 2015

1 Die erforderlichen Gemeinschaftsanlagen (u.a. öffentlicher Aussenraum, Kinderspielplätze, öffentliche Fusswegverbindungen, Einfahrten und Ausfahrt der unterirdischen Sammelgarage) sowie die allfäl-

Gestaltungsplan „Dorfzentrum Gebiet A", Suhr

lige, für die Etappierung nötigen Anschlussbauwerke sind durch die beteiligte Grundeigentümerschaft sicherzustellen. 2 Der Vollzug des Vorvertrages gemäss § 2 Abs. 2 zur Erstellung und Benützung der Gemeinschaftsanlagen ist Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligungen.

Nutzung und Gestaltung der Bauten

Art. 6 Nutzungen

1

Im Gestaltungsplanperimeter sind Wohnungen sowie mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe (ES III) zulässig.

2 Der Wohnanteil je Baubereich muss mindestens ein Viertel anrechenbaren Geschossfläche betragen.

der

3 Im Baubereich B ist im Erdgeschoss keine Wohnnutzung zulässig. § Baubereiche für Hochbauten

1 Hochbauten sind nur innerhalb der im Situationsplan bezeichneten Baubereiche zulässig. Die Begrenzungen der Baubereiche gelten als Baulinien und ersetzen die zonengemässen Grenz- und Gebäudeabstände sowie die Strassenabstände. 2 Die Baubereichsgrenzen dürfen durch vorspringende Gebäudeteile nicht überschritten werden. Ausgenommen davon sind die Baubereiche C und D, Vordächer und Eingänge im Bereich von publikumsorientierten Erdgeschoss-Nutzungen und Hauseingängen; diese dürfen die Baubereichsgrenzen um max. 1.5 m überschreiten, soweit die Verkehrsabläufe nicht behindert werden. 3 Klein- und Anbauten sind nicht zulässig, ausgenommen sind Kleinbauten im öffentlichen Interesse, insbesondere Möblierung der Kinderspielplätze, Buswartehäuschen, Velounterstand, freistehender Bancomat und Container, welche auch ausserhalb der Baubereiche erstellt werden dürfen.

Lärmschutz

Art. 8 1 Für Räume mit lärmempfindlicher Nutzung sind die massgebenden

Immissionsgrenzwerte für die Empfindlichkeitsstufe III (ES III) gemäss eidgenössischer Lärmschutzverordnung (LSV) einzuhalten. Im Baubewilligungsverfahren sind die Schutzmassnahmen entsprechend dem Lärmschutznachweis (Kopitsis Bauphysik, 02.07.2014) umzusetzen.

Nutzungsmass

Art. 9

1 Das zulässige Nutzungsmass ist durch die im Situationsplan bezeichneten Baubereiche mit den dazugehörigen Geschosszahlen bestimmt.

Mai 2015

Gestaltungsplan „Dorfzentrum Gebiet A", Suhr

2 Die Erdgeschosshöhe muss in allen Baubereichen mind. 3.5 m betragen. 3 Die Geschosshöhe von eingeschossigen Bauten darf maximal 4.0 m betragen. Dachgestaltung

Art. 10 1 Es sind nur Flachdächer oder Pultdächer mit eine Steigung max. 15

% hinter einer horizontalen Fassade zulässig. Der höchste Punkt des flach geneigten Daches darf die horizontale Oberkante der Fassade nicht überragen. 2 Technisch bedingte Aufbauten sowie Elemente zur Gestaltung und Nutzung von Dachgärten und Dachterrassen müssen sich gut in die Dachfläche integrieren und dürfen eine Höhe von 3.5 m nicht überschreiten. Liegende Kollektoren sind auf den Dächern ausdrücklich zugelassen. Die Dächer der 1-geschossigen Bauten dürfen insbesondere auch als Spielflächen genutzt werden. 3 Dächer auf Attikageschossen dürfen nicht als Dachgärten, Dachterrassen oder Spielflächen genutzt werden. 4 Wo die Dächer nicht durch Aufbauten, begehbare Dachterrassen oder Spielflächen belegt sind, sind sie extensiv zu begrünen.

Art. 11 Untergeschossige

Sammelgarage und übrige untergeschossige Bauten und Anlagen

1 Die untergeschossige Sammelgarage ist im dafür im Situationsplan ausgeschiedenen Bereich zulässig. Sie kann in Etappen erstellt werden. 2 Innerhalb des im Situationsplan ausgeschiedenen „Baubereichs untergeschossige Sammelgaragen und übrige untergeschossige Bauten und Anlagen" sind untergeschossige Parkflächen, Lager- und Technikräume sowie Kellergeschosse zulässig. Weitere untergeschossige Parkflächen werden jedoch nur bewilligt werden, wenn deren Erschliessung über die im Situationsplan eingezeichneten „Einfahrt/Ausfahrt Sammelgarage" bzw. „Einfahrt Sammelgarage" privatrechtlich sichergestellt ist. Zusätzliche Ein- und Ausfahrten zur Erschliessung untergeschossiger Parkflächen sind nicht gestattet; vorbehalten bleibt die „langfristige Option Einfahrt/Ausfahrt unterirdische Sammelgarage", welche im Situationsplan im Orientierungsinhalt aufgeführt ist.

Erschliessung und Parkierung

Art. 12 Grundsatz Erschliessung

Mai 2015

1 Der Gestaltungsplan gewährleistet eine verkehrlich gute Gesamtleistung und stellt durch die Zentralität im Dorf Suhr eine höchstmögliche Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel und des Langsamverkehrs durch alle Nutzergruppen sicher.

Gestaltungsplan „Dorfzentrum Gebiet A", Suhr

2 Die Zufahrt des Plangebietes an der Tramstrasse ist ausschliesslich für Rechtsabbieger zulässig.

Art. 13 Parkierung

1 Die Anzahl der erforderlichen Parkplätze ergibt sich im Rahmen der Bauprojekte aufgrund der tatsächlichen Nutzungen. Grundsätzlich gelten die Anforderungen gemäss Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Suhr (BNO). 2 Aufgrund der zentralen Lage des Gestaltungsplanareals können die Parkplätze gemäss Abs. 1, gestützt auf § 8 Abs. 2c BauV, herabgesetzt werden, wenn die nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind. 3 Die Zahl der Parkplätze für Wohnen kann bis auf 0,85 Parkplätze pro Wohnung reduziert werden, wenn Mobility-Stellplätze erstellt werden (15% der reduzierten PP, aufgerundet). 4 Die Parkplätze für Arbeitskräfte (Gewerbe und Dienstleistungen) können bis auf 50% reduziert werden, wenn die verbleibenden Parkplätze zum Vollkostenpreis bewirtschaftet werden. Der Gemeinderat regelt das Nähere mit dem Gesuchsteller vertraglich. 5 Die Kunden- und Besucherparkplätze sind ab der zweiten Stunde gemäss Regelung der Gemeinde zu bewirtschaften. 6 Die Gemeinde führt ein Controlling über die Funktionsfähigkeit des Parkierungsregimes im Areal. Werden erhebliche Mängel festgestellt (z.B. bezüglich Ausweich-Parkierung oder Überlastung der Anschluss-Knoten) trifft der Gemeinderat Massnahmen zur Verbesserung der Mängel im Sinne von § 8 Abs. lb BauV.

10 weitere Artikel

Art. 14 Veloabstellplätze

1 Die gedeckten Veloabstellplätze sind zusammen mit den Bauprojekten resp. mit der Umgebungsgestaltung zu erstellen. Die Veloabstellplätze für den täglichen Bedarf sind oberirdisch und in der Nähe der Hauseingänge zu erstellen.

Art. 15 Fuss- und Radwegverbindungen

1 Im Situationsplan sind eine öffentliche Fuss- und Radwegverbindung auf öffentlichem Grund sowie eine öffentliche Fusswegverbindung auf privatem Grund festgelegt. 2 Die Lage der öffentlichen Fusswegverbindungen auf privatem Grund ist erst schematisch festgelegt. Die genaue Lage der südlichen des Baubereichs B verlaufender öffentlicher Fusswegverbindung wird im Baubewilligungsverfahren für ein Bauvorhaben im Baubereich B festgelegt. Im Übrigen gilt § 5. 3 Die öffentliche Fusswegverbindung auf privatem Grund ist mindestens 1.50 m breit zu bauen. 4 Die öffentliche Fusswegverbindung südlich des Baubereichs B darf auch für die Anlieferung benützt werden. Voraussetzung für die Erteilung einer Baubewilligung im Baubereich B ist — neben dem öffentlichen Fusswegrecht gemäss § 13 Abs. 2 - die Eintragung eines

Mai 2015

Gestaltungsplan „Dorfzentrum Gebiet A", Suhr

Fahrwegrechts, beschränkt auf Anlieferungen und öffentliche Dienste, im Grundbuch. Im Übrigen gilt § 5. 5 Die öffentliche Fuss- und Radwegverbindung darf nicht als Durchfahrt für Motorfahrzeuge durch den Gestaltungsplanperimeter genutzt werden. Ein beschränkter Fahrverkehr auf der öffentlichen Fuss- und Radwegverbindung für die Erschliessung der oberirdischen Parkplätzen, die Anlieferung (inklusive Zügelfahrten) und für Notfahrzeuge u. dgl. ist gestattet.

IV.

Umgebung und Bepflanzung

Art. 16 Grundsatz für die Umgebungsgestaltung

1 Für die Nutzung, Gestaltung und Bepflanzung der Umgebungsflächen ist der Plan „Erdgeschoss und Umgebungsgestaltung" sowie das Grünkonzept von SKK Landschaftsarchitekten (Juni 2014) im Anhang dieser Sondernutzungsvorschriften wegleitend. Abweichungen sind zulässig, wenn dadurch das Gesamtkonzept nicht in Frage gestellt oder verschlechtert wird. 2 Mit jedem Baugesuch sind detaillierte Umgebungspläne einzureichen, welche die genaue Lage, Abgrenzung, Gestaltung, Materialisierung und Bepflanzung der Umgebungsflächen inkl. Dachflächen aufzeigen.

Art. 17 Kinderspielplatz

1 Im Gestaltungsplan sind die zwei Kinderspielplätze Si, S2 ausgeschieden. 3 Der Kinderspielplatz Si dient den Baubereichen B, C2, C3 und D. Er ist auf einer Grundfläche von mind. 300m2 einzurichten und mit einem gedeckten Spielpavillon von maximal 40m2 zu möblieren. 2 Der Kinderspielplatz S2 dient den Baubereichen Cl und C4.

Art. 18 Öffentlicher Aussenraum

Mai 2015

1 Innerhalb des im Situationsplan bezeichneten Bereichs ist ein öffentlicher Aussenraum in Form eines befestigten Platzes zu realisieren. Der Platz ist so zu gestalten und zu möblieren, dass er der Öffentlichkeit als attraktiver Aufenthaltsbereich dient. Der Platz kann teilweise auch als Spielfläche genutzt werden. Der öffentliche Aussenraum wird in Etappen, gleichzeitig mit der Realisierung eines Gebäudes, vom entsprechenden Grundeigentümer erstellt. Sollen Spiel- oder Verkehrsanlagen auch von Nachbargebäuden mitgenutzt werden, legt der Gemeinderat die Kostenbeteiligung fest. Die Gemeinde erstellt die öffentliche Fuss- und Radwegverbindung ebenfalls in Etappen nach Zweckmässigkeit (Verlegung des heutigen Weges).

Gestaltungsplan „Dorfzentrum Gebiet A", Suhr

2 Ein beschränkter Fahrverkehr auf dem öffentlichen Aussenraum für die Zufahrt zu den oberirdischen Parkplätzen, die Anlieferung inklusive Zügelfahrten, und für Notfahrzeuge und dergleichen ist gestattet (vgl. § 13 Abs. 5). 3 Die Ein- und Ausfahrt der Sammelgarage ist gut in die Gestaltung des Platzes zu integrieren.

Art. 19 Sammelplatz für

Entsorgung

V.

Private Containerstandorte sind ausschliesslich innerhalb der Baubereiche zulässig, ausgenommen sind Spezialregelungen, welche mit der Baubewilligung bewilligt oder verlangt werden.

Schlussbestimmungen

Art. 20 Etappierung

1 Die Überbauung kann mit der Sammelgarage in Etappen realisiert werden. 2 Die öffentliche Fuss- und Radwegverbindung, inklusive öffentlichem Aussenraum (Platz gemäss § 16), kann nicht in Etappen erstellt werden und ist mit der ersten Realisierungsetappe der Sammelgarage zu erstellen. Der Anteil des Platzes, der während der Phasen der Realisierung noch mit bestehenden Bauten belegt ist, darf mit dem Ersatz dieser Bauten zu einem späteren Zeitpunkt realisiert werden. 3 Bei einer etappenweisen Realisierung müssen die erforderlichen Gemeinschafts- und Parkierungsanlagen (insb. Kinderspielplätze, unterirdische Sammelgarage, oberirdische Parkplätze) anteilsmässig so erstellt werden, dass der Bedarf der jeweiligen Etappe gedeckt ist und die weitere Realisierung der Überbauung nicht erschwert oder verhindert wird. 4 Für Ausnahmen in Bezug auf die Parkplätze gilt § 12 Abs. 2.

Art. 21 Ausnahmebestimmungen

Die Baubehörde kann im Interesse einer besseren ästhetischen oder wohnhygienischeren Lösung Abweichungen vom Gestaltungsplan und von einzelnen dieser Bestimmungen zulassen, wenn das Konzept der Gestaltung und der Erschliessung erhalten bleibt, keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen verletzt werden und die öffentlichen und achtenswerten nachbarlichen Interessen gewahrt bleiben.

Art. 22 Koordination des Gestaltungsplan- Verfahrens

Mai 2015

1 Die Festsetzung des Gestaltungsplans „Dorfzentrum Gebiet A" und der dazugehörenden Sondernutzungsvorschriften erfolgt gleichzeitig mit der Änderung des angrenzenden Gestaltungsplans „Zentrum"

Gestaltungsplan „Dorfzentrum Gebiet A", Suhr

und der Landumlegung „Zentrum A" über die Parzellen Nr. 760, 768, 770, 771, 772, 773, 1432, 1433. 2 Alle drei Planungsinstrumente werden gleichzeitig öffentlich aufgelegt und gleichzeitig beschlossen. 3 Der Gestaltungsplan „Dorfzentrum Gebiet A" tritt nur in Kraft, wenn die Änderung des Gestaltungsplans „Zentrum" und die Landumlegung „Zentrum A" ebenfalls rechtskräftig beschlossen sind.

Art. 23 Inkrafttreten

1 Der vorliegende Gestaltungsplan „Dorfzentrum Gebiet A" bedingt eine Landumlegung. Er tritt daher in Kraft, wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Die Genehmigung durch das zuständige Departement und die Rechtskraft der Landumlegung. 2 Der erfolgte Abbruch der Gebäude Nr. 288 und 289 auf der Parzelle 771 ist Voraussetzung für die Genehmigung der Landumlegung. 3 Die Änderung oder Aufhebung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes.

Anhang: Plan „Erdgeschoss und Umgebungsgestaltung"

Mai 2015

Genehmigung

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KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

Datum Genehmigung: 18.09.2018

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Sep. 2018

Geschäfts-Nr. BVUARE.12.116 Gemeinde Suhr; Gestaltungsplan "Dorfzentrum Gebiet A" mit Teiländerung Gestaltungsplan "Zentrum, Änderungen 2015"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung und öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

25. September 2012 / 29. Juni 2015 31.August bis 29. September 2015 11. April 2016 18. April 2016 15. Mai 2016

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind zwei Beschwerden eingereicht worden. Aus den Beschwerdeverfahren ergeben sich keine Änderungen an der beschlossenen Vorlage. Die Genehmigung erfolgt koordiniert mit dem Beschwerdeentscheid.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 24. September 2008 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Das Areal liegt an zentraler Lage in Suhr, vis-ä-vis des Gemeindehauses. Die Bebauung ist heterogen mit ein- bis viergeschossigen Wohn- und Gewerbebauten. Entlang der Tramstrasse steht im Süden das fünfgeschossige Gebäude der Valiant Bank. Der wenig attraktive Innenhof zwischen der Mittleren Dorfstrasse und der Metzgergasse ist geprägt von Wegen, Hecken, Parkplätzen und Rest-

flächen. Der diagonal querende Postweg soll grundsätzlich beibehalten aber zugleich aufgewertet werden. Mit dem Gestaltungsplan wird eine etappierte Entwicklung des zentralen Gebiets ermöglicht. Das siegreiche Projekt einer Testplanung bildet die Grundlage für den Gestaltungsplan. Bezüglich Gebäudehöhen sind generell vier Geschosse mit Attika zugelassen. Eine Ausnahme bildet der Baubereich B (Tramstrasse), der in Richtung Norden abschliessend auf vier Geschosse beschränkt ist. Gegenüber dem Stadtbach wird ein 6 m breiter Abstand festgelegt. Der Freiraum wird durch pflanzliche Gestaltungselemente und einem Fusswegsystem in verschiedene Nutzungszonen eingeteilt. Ebenfalls festgelegt sind die Spielplatzstandorte. Das Grünkonzept basiert auf den im kommunalen Freiraumkonzept beschriebenen Zielsetzungen und Massnahmen. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Suhr am 11. April 2016 gesamthaft beschlossenen Vorlage: • Gestaltungsplan "Dorfzentrum Gebiet A" bestehend aus: • Situation 1:500 • Gebäude- und Terrainschnitte 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV) • Gestaltungsplan "Zentrum, Änderungen 2015" Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 29. März 2016 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung, RPV). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 25. September 2012 sowie vom 29. Juni 2015 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden.

Erwägungen

4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG. Handlungsgebiet nach S 1.2 Die Entwicklung des Dorfzentrums ist ein wichtiges Handlungsgebiet der Innenentwicklung. Die Planungsziele wurden durch die Gemeinde mittels einer Masterplanung gefestigt. Der Gestaltungsplan stützt sich auf den Zielsetzungen der Masterplanung von 2009 und zusätzlich auf einer Testplanung für ein städtebauliches Entwicklungskonzept ab. 4.1.1 Siedlungsqualität Eine wesentliche Aufgabe der Nutzungsplanung ist es, die Siedlungsqualität zu fördern (Richtplankapitel S 1.1).

Das Ortsbild von Suhr ist von regionaler Bedeutung (Inventar der Ortsbilder der Schweiz, ISOS). Der nördliche Teil des Areals befindet sich nach ISOS im Gebiet 1 "Bauerndorf", der dank architekturhistorischer, regionaltypischer und räumlicher Merkmale als Ganzheit ablesbar ist. Der östliche Teil befindet sich im Gebiet 2 "19. Jh. Bebauung". Für alle Teile ist das Erhaltungsziel B (Erhalten der Struktur) festgelegt. Mit dem Gestaltungsplan wird eine ortsbaulich geeignete Entwicklung des Gebiets ermöglicht. Entlang der Tramstrasse sind viergeschossige Bauvolumen, zum Teil mit Attika, vorgesehen. Auch wenn es in unmittelbarer Umgebung wichtige Gebäude gibt, die weniger hoch sind (zum Beispiel das Gemeindehaus, kommunales Schutzobjekt mit 3 Geschossen), ist die vorgeschlagene Höhe entlang der Tramstrasse aus stadträumlichen Gesichtspunkten nachvollziehbar. Der Gestaltungsplan ist sorgfältig erarbeitet worden und basiert auf einer guten Auseinandersetzung mit der konkreten Situation. Die vorgesehenen Abweichungen von der Grundordnung wurden in der fachlichen Stellungnahme vom 9. Februar 2015 begründet. Der Gestaltungsplan führt zu einem besseren Ergebnis gegenüber einer Überbauung nach Regelbauweise und ermöglicht eine hochwertige Entwicklung und Erneuerung des zentral gelegenen Areals. Im Laufe der Planung sind verschiedene Grundeigentümer aus der Planung ausgestiegen. Diese wollen nun ihre Grundstücke nach der Regelbauweise weiterentwickeln. Die Ziele des Gestaltungsplans werden dadurch nicht in Frage gestellt. Auch mit dem verkleinerten Gestaltungsplanareal kann die ortsbaulich erwünschte Innenentwicklung und Revitalisierung des Ortszentrums noch hinreichend erreicht und die Siedlungsqualität merklich verbessert werden. 4.1.2 Baubereiche im Unterabstand (Planungsbericht Kapitel 4.1) Der Gestaltungsplan legt Baubereiche für viergeschossige Bauten mit Attika und einen Baubereich ohne Attikageschoss fest. Der massvoll reduzierte Kantonsstrassenabstand ist mit der dadurch zu erreichenden Ortsbildwirkung begründet und wird vorliegend als vertretbar beurteilt. Der Reduktion stehen keine wichtigen Interessen an der Strassenfreihaltung entgegen. 4.1.3 Mobilität (Planungsbericht Kapitel 4.2) Verkehrserschliessung Das Areal ist gut an den öffentlichen Verkehr angeschlossen. Zwei Bushaltestellen befinden sich in unmittelbarer Nähe. Das Areal wird von der Dorfstrasse und in beschränktem Mass (nur Rechtsabbieger, § 12 Abs. 2 SNV) von der Tramstrasse (K 242) erschlossen. Die bestehende Fusswegverbindung quer durchs Areal (Postweg), die bisher auf öffentlichem und privatem Areal lag, wird mit neuer Linienführung als öffentlicher Weg geführt. Zudem werden Verbindungen zur Tramstrasse gesichert (§ 15 SNV). Die Erschliessung ist zweckmässig. Parkierung, Mobilitätsmanagement Die Parkierung für Kunden ist oberirdisch und die übrige Parkierung unterirdisch vorgesehen. Da es im Planungsprozess nicht gelungen ist, die unterirdische Parkierung an eine der bestehenden Parkierungsanlagen anzuschliessen, wird für das Areal des Gestaltungsplans eine neue Tiefgarage erstellt. Aufgrund der zentralen Lage des Areals sind Massnahmen zur Reduktion des Parkplatzbedarfs vorgesehen (§ 13 SNV). So sind Reduktionen bei Wohnungen und Arbeitsplätzen möglich, wenn die in den SNV umschriebenen Bedingungen erfüllt sind. Die Massnahmen sind begründet und zweckmässig.

4.1.4 Freiraum (Planungsbericht Kapitel 4.4 bis 4.6) Für das Areal ist ein detailliertes Gestaltungskonzept erstellt worden. Im Gestaltungsplan sind die erforderlichen Massnahmen sachgerecht geregelt (§ 16 bis 19 SNV). Das Areal grenzt im Westen an den Stadtbach, einem öffentlichen Gewässer der Stadt Aarau. Entlang des Stadtbachs sind für die Hochbauten hinsichtlich Gewässerraum hinreichende Abstände von 6 m vorgesehen. Eine Renaturierung des Stadtbachs ist hier nicht vorgesehen. 4.1.5 Lärmschutz Das Areal ist erschlossen, demzufolge ist im Baubewilligungsverfahren die Einhaltung von Art. 31 Lärmschutzverordnung (LSV) nachzuweisen. Dabei sind die Immissionsgrenzwerte (IGW) der Empfindlichkeitsstufe III massgebend. Beim heutigen Verkehr auf der K 242 ist am nordöstlichen Rand der Baufelder B und E mit Beurteilungspegeln von 68 dB(A) am Tag und 59 dB(A) in der Nacht zu rechnen. Die IGW sind damit überschritten. Bei Räumen in Betrieben können die IGW eingehalten werden, da für diese höhere IGW gelten (Art. 42 LSV). Für Wohnungen ist eine entsprechende Lärmarchitektur vorzusehen, um die IGW einhalten zu können. Gestützt auf § 7 LSV gilt die Zu- und Wegfahrt zur Tiefgarage als neue, ortsfeste Anlage, welche die Planungswerte einzuhalten hat. Gemäss Lärmschutznachweis sind keine Massnahmen erforderlich (neuerliche Prüfung im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens). Die Lärmsituation wurde insgesamt untersucht (Lärmschutznachweis vom 17. Dezember 2014). § 8 SNV regelt den Lärmschutz sachgerecht. 4.2 Gestaltungsplan "Zentrum, Änderungen 2015" Der rechtskräftige Gestaltungsplan "Zentrum" ist im Norden entlang der heutigen Parzellengrenze 772 und 771 abgegrenzt. Um die Überbauungsmöglichkeiten in diesem Bereich zu verbessern, sollen die Parzellen neu arrondiert werden. Daher wird der Gestaltungsplan "Zentrum" neu abgegrenzt, das Baufeld D neu festgelegt und ein neues Baufeld E geschaffen. Anpassungen sind auch bezüglich der Parkierung erforderlich. Die Änderungen sind begründet und sachgerecht. 4.3 Koordination der Gestaltungspläne und der Landumlegung (Planungsbericht Kapitel 4.7) Die beiden Gestaltungspläne "Dorfzentrum Gebiet A" und "Zentrum, Änderung 2015" sind direkt voneinander abhängig (Einheit der Materie). Sie können nur gemeinsam beschlossen und genehmigt werden. Gleichzeitig ist eine Landumlegung erforderlich. Dies ist in den SNV beider Gestaltungspläne sachgerecht geregelt.

5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Dorfzentrum Gebiet A" sowie die Teiländerung des Gestaltungsplans "Zentrum, Änderungen 2015", beschlossen vom Gemeinderat Suhr am 11. April 2016, werden genehmigt. 2. ie Ab

Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

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Verteiler • Gemeinderat, Tramstrasse 12, 5034 Suhr • Dr. iur. Andreas Baumann, Rechtsanwalt und Notar, Postfach 3736, 5001 Aarau (für sich und zuhanden Dr. med. dent. Beat Widmer, Höhenweg 45, 5040 Schöftland) • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU

Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt.

5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.