Bau- und Nutzungsordnung
Olsberg
Document
- Numer
- 4257
- Vischnanca
- Olsberg
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Decidì
- 03-12-2008
- En vigur dapi
- 03-12-2008
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
Karte
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Datotecas
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Text
Kanton Aargau
Gemeinde Olsberg
Kanton Aargau
Departement Bau, Verkehr und Umwelt
Abteilung Raumentwicklung
Bau- und Nutzungsordnung (BNO) gemäss § 15 BauG
Mitwirkungsauflage vom
25. Februar 2008 bis 26. März 2008
Mitwirkungsbericht vom
19. Mai 2008
Vorprüfungsbericht vom
27. November 2007
Öffentliche Auflage vom
25. Februar 2008 bis 26. März 2008
Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 20. Juni 2008 NAMENS DES GEMEINDERATES Der Gemeindeammann
Die Gemeindeschreiberin
Ilse Matter
Christine Leuenber
Genehmigung durch den Regierungsrat am
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 3 . De..eeer‘b.c.) 2ooe reiber: Der Sinatesc /
22. August 2008 / EZIM
IMEI1
PARTNER INGENIEURE GEOMETER PLANER 5080 LAUFENBURG IM BIFANG 2 KIRCHPLATZ 2 4310 RHEINFELDEN
INHALTSVERZEICHNIS 1
GELTUNGSBEREICH
Art. 1 Geltungsbereich
Art. 2 Übergeordnetes Recht
1 1 1
2
RAUMPLANUNG Verdichtung und Siedlungserneuerung
Art. 3 1
1
3
ZONENVORSCHRIFTEN
2
3.1
Bauzonen
Art. 4 Zonenübersicht
Kernbautenzone Alt KA
Art. 5
Art. 6 Kernbautenzone Neu KN
Randbautenzone R
Art. 7 Neubautenzone A NA
Art. 8 Neubautenzone B NB
Art. 9
Art. 10 Kernrandschutzbereich KB
Art. 11 Spezialzonen Stift Olsberg A SpA / B SpB
Art. 12 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA
101 weitere Artikel
Art. 13 Freihaltezone F
2 2 3 4 5 5 5 5 6 6 6
3.2
Landwirtschaftszonen
Art. 14 Landwirtschaftszone
Art. 15 Bauten in der Landwirtschaftszone
7 7 7
3.3
Überlagerte Schutzzonen
Art. 16 Landschaftsschutzzone Wald
Art. 17 Naturschonzone Wald
Art. 18 Uferschutzzone Violenbach
Art. 19 Umgebungsschutzzone Stift Olsberg
7 7 8 9 9
3.4
Schutzobjekte
Art. 20 Feuchtstandorte
Art. 21 Feldgehölze
Art. 22 Seltene Waldstandorte
Art. 23 Ruderalstandorte und Brachflächen
Art. 24 Geologische Objekte
Art. 25 Kulturobjekte
Art. 26 Archäologische Fundstätten
Art. 27 Ökologische Ausgleichsflächen
Art. 28 Hochstammbäume
Art. 29 Geschützte Naturobjekte im Baugebiet
9 9 10 10 11 11 11 12 12 12 12
4
DEFINITIONEN
Art. 30 Gewerbe
Art. 31 Abstand gegenüber Kulturland
14 14 14
5
BAUVORSCHRIFTEN
14
5.1
Baureife und Erschliessung
Art. 32 Benützung von Privateigentum
14 14
5.2
Technische Bauvorschriften Allgemeine Anforderungen
Art. 33
Art. 34 Brandruinen
Art. 35 Baulücken
Art. 36 Energiesparmassnahmen
15 15 15 15 15
5.3
Wohnhygiene
Art. 37 Ausrichtung der Wohnungen
Art. 38 Raummasse, Nebenräume, Balkone
Art. 39 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen
15 15 16 16
5.4
Ausstattung
Art. 40 Velos, Kinderwagen
Art. 41 Spielplätze
Art. 42 Sicherheit im öffentlichen Raum
16 16 17 17
SCHUTZVORSCHRIFTEN
17
6.1
Ortsbild- und Denkmalschutz
Art. 43 Ortsbildschutz
Art. 44 Antennen / Parabolspiegel
Art. 45 Aussenraum- und Umgebungsgestaltung
Art. 46 Materialablagerungen
17 17 18 18 18
6.2
Umweltschutz
Art. 47 Einwirkungen
Art. 48 Lärmschutz
19 19 19
7
VOLLZUG UND VERFAHREN
Art. 49 Zuständigkeit
Art. 50 Gebührenreglement
Art. 51 Vollzugsrichtlinien
19 19 19 19
8
SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNG
Art. 52 Aufhebung bisherigen Rechts
20 20
6
Die in der Bau- und Nutzungsordnung verwendeten Funktions- und Personenbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter.
Gemeinde Olsberg Bau- und Nutzungsordnung
Geltungsbereich
1
GELTUNGSBEREICH
Art. 1 Geltungsbereich
Seite 1
1 Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) beinhaltet das kommunale Raumplanungs-, Umweltschutz- und Baurecht. 2
Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens. 3
Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.
4
Der Bauzonenplan im Massstab 1:1000 und der Kulturlandplan im Massstab 1:5000 sind integrierende Bestandteile dieser BNO. Sie können bei der Gemeindeverwaltung eingesehen werden. Allfällige Reproduktionen dienen lediglich der Orientierung und sind nicht rechtsverbindlich.
Übergeordnetes Recht
Art. 2 Übergeordnetes Recht
1 Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts bleiben vorbehalten. Die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts finden sich im Bundesgesetz über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG), im kantonalen Gesetz über die Verwaltungsrechtpflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG), im kantonalen Gesetz über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz, BauG) und der kantonalen Verordnung zum Baugesetz (ABauV). Einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts gibt das kantonale Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR).
Verdichtung und Siedlungserneuerung
2
RAUMPLANUNG
Art. 3 Verdichtung und Siedlungserneuerung
Der Gemeinderat kann in Zusammenarbeit mit den Grundeigentümern und unter Beizug von Fachleuten rechtzeitig einen Richtplan / ein Konzept zur Verdichtung und Erneuerung unternutzter bzw. sanierungsbedürftiger Gebiete erstellen.
Gemeinde Olsberg Bau- und Nutzungsordnung
Seite 2
3
ZONENVORSCHRIFTEN
3.1
Bauzonen
Art. 4 Zonenübersicht
1 Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:
Gebäudehöhe max. [m]
Firsthöhe max. [m]
kle iner Grenzabstand mind. [m]
grosser Grenzabstand mind. [m]
KA
rot
0
0
0
0
0
Kembautenzone Neu
KN
orange
0
0
0
0
0
Randbautenzone
R
0
Neubautenzone A
NA
Neubautenzone B
NB
Kemrandschutzbereich
KB
Spezialzone A Stift Olsberg
SpA
Spezialzone B Stift Olsberg
SpB
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
OeBA
grün-gelb 2 schraffiert grün-orange2 schraffiert orange-grün2 schraffiert schwarz schraffiert rot-grün schraffiert grün-rot schraffiert grün-blau 0 schraffiert
Freihaltezone
F
grün
Zone nvorschriften
Vollgeschosse max.
Kernbautenzone Alt
a) N e J:Z Z a) Z 0 N
Empfindlichkeitsstufe
0 -Q L. (13 u_
cc c c c ..c o .....
Gebäudelänge max. [m]
Abkürzung
I
1
1
Zonenübersicht
0
III
Art. 5 0
III
Art. 6 0
siehe § 7 Abs.4
III
Art. 7 7
11
4
8
25
II
Art. 8 7
11
4
8
30
II
Art. 9 II
Art. 10 III
Art. 11 II
Art. 12 III
Art. 13 0
0
0
0
0
bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter AbwäDie mit gung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest.
Gemeinde Olsberg Bau- und Nutzungsordnung
Kernbautenzone Alt KA
Seite 3
Art. 5 Kernbautenzone Alt KA
1 Die Zonenvorschriften der Kernbautenzone Alt gelten für die im Bauzonenplan eingetragenen, je nach Schutzwürdigkeit ganz oder nur teilweise einbezogenen Altbauten des Dorfkerns. 2
Die Kernbautenzone ist bestimmt für Wohnen, Dienstleistungsbetriebe und mässig störendes Gewerbe sowie Landwirtschaft. Die bestehenden Gebäude sind in ihrem Baustil oder in ihrer Stellung für das Ortsbild wertvoll. Sie sind nach Massgabe der nachstehenden Schutzvorschriften zu erhalten: 3
a)
«Schutzausmass Substanz» Die im Bauzonenplan mit «Schutzausmass Substanz» angemerkten Gebäudeteile sind grundsätzlich in originaler Substanz zu erhalten. Dies gilt für: - äussere Bestandteile; - die innere Tragkonstruktion; - die Dachkonstruktion und -form.
b)
«Schutzausmass Charakteristik» Die im Bauzonenplan mit «Schutzausmass Charakteristik» angemerkten Gebäudeteile sind zu erhalten bzw. bei Auswechslungen weiter zu führen. Dies gilt für: - die prägende Konstruktionsweise; - die prägende Fassadenteilung; - die Dachform.
c)
«Schutzausmass Kubus» Die im Bauzonenplan mit «Schutzausmass Kubus» angemerkten Gebäudeteile können erneuert oder ersetzt werden, sofern dies keine Schädigung geschützter Bauten oder Bauteile nach sich zieht. Bei Neubauten ist zu wahren bzw. weiter zu führen: - der Baukubus; - die Bautenteilung.
4
Anpassungen der geschützten Altbauten an neue Bedürfnisse und Nutzungen können auch abweichend von Abs. 3 bewilligt werden. Bei der Festlegung der Baumasse und der Gestaltungsvorschriften orientiert sich der Gemeinderat am Charakter der bestehenden Überbauung. 5
Fenster sind in der Regel hochrechteckig anzuordnen. Grossflächige Glaseinsätze sind zu vermeiden oder mit vorgestellten offenen Konstruktionen gestalterisch einzubinden. Die Dächer der Hauptbauten sind mit Ziegeln einzudecken.
Gemeinde Olsberg Bau- und Nutzungsordnung
Seite 4
7
Dachaufbauten dürfen die Gesamtwirkung der Dächer nicht beeinträchtigen. Die Dachfläche darf nur auf einem Geschoss, höchstens auf einem Drittel der Fassadenlänge durchbrochen werden. Kleinere Dachflächenfenster von 0.5 m2 Lichtmass auf anderen Dachgeschossebenen sind gestattet. 8
Dachaufbauten sind in ihrer Anordnung und Grösse auf die unterliegende Fassade abzustimmen. Die Aufbauten sind von der Fassadenflucht und Dachrändern zurückzusetzen. 9
Offene Dacheinschnitte und Dachflächenfenster mit Ausnahme von Abs. 7 sind nicht erlaubt. Auf hofseitigen Dachflächen sind überdeckte Dacheinschnitte zulässig. Sonnenkollektoren sind bewilligungspflichtig. 10
Geschlossene Anbauten (§ 18 ABauV) und Lauben sind nicht erlaubt. ti Reklamen, Leuchtschriften usw. sind an Gebäuden der Kernbautenzone Alt nicht gestattet. Das Anbringen von Dienstleistungsbezeichnungen mit einem typischen Produktehinweis ist zulässig. 12
Der Gemeinderat gewährleistet auf Kosten des Gesuchsstellers die fachliche Beratung. Zu diesem Zweck sind Bauvorhaben möglichst früh anzuzeigen.
Kembautenzone Neu KN
Art. 6 Kembautenzone Neu KN
1 Die zur Ergänzung einzelner Bauten oder Baugruppen der Kernbautenzone Alt ausgeschiedenen Areale der Kernbautenzone Neu sind geschlossen zu überbauen. 2
Alte und neue Kernbauten sind im Äussern wie im Innern voneinander abzusetzen. Für die neuen Kernbauten sind Satteldächer im Sinne einer Fortführung der Dachform der geschützten Altbauten vorgeschrieben. 4
Es gelten sinngemäss die entsprechenden Vorschriften der Kernbautenzone Alt, § 5 Abs. 2 und Abs. 5 - 12.
Gemeinde Olsberg Bau- und Nutzungsordnung
Art. 7 Randbautenzone
R
Seite 5
Randbautenzone R
Die Randbautenzone dient dem Wohnen. Nicht störendes Gewerbe ist zugelassen.
1
2
Geschlossene Anbauten an Gebäude der Kernbautenzone Alt sind möglich. 3
Die Erstellung offener, auf den Boden abgestützter Lauben ist gestattet. Balkone, Erker usw. sind nicht gestattet. Freistehende Kleinbauten (§ 18 ABauV) sind zulässig. 4
Di e i nnerhalb der Randbautenzone liegenden Areale bzw. Parzellenanteile dürfen maximal zu einem Drittel überbaut werden. 5
Es sind ausschliesslich Sattel- und Pultdächer zugelassen.
6
Die i nnerhalb der Randbautenzone liegenden Areale oder Parzellenanteile sind minimal zu einem Drittel als Grünfläche zu gestalten und zu unterhalten. 7
Es gelten sinngemäss die entsprechenden Vorschriften der Kernbautenzone Alt, § 5 Abs. 5 - 9 und Abs. 11 - 12.
Art. 8 Neubautenzone A
NA
Neubautenzone A NA
Die Neubautenzone A dient dem Wohnen. Nicht störendes Gewerbe ist zugelassen.
1
Die Neubautenzone A ist für Ein- und Zweifamilienhäuser bestimmt. 2
Art. 9 Neubautenzone B
NB
Neubautenzone B NB
1 Die Neubautenzone B dient dem Wohnen. Nicht störendes Gewerbe ist zugelassen.
Die Neubautenzone B ist für Ein-, Zwei- und Reiheneinfamilienhäuser bestimmt. Mehrfamilienhäuser mit bis zu 6 Wohnungen sind mit Ausnahme der im Kernrandschutzbereich liegenden Gebiete gestattet. 2
Für die Baugesuchsbeurteilung von Reiheneinfamilien- und Mehrfamilienhäusern holt der Gemeinderat auf Kosten des Gesuchsstellers zur Überprüfung der Ortsbildschutzvorgaben (vgl. § 43 BNO) ein neutrales Fachgutachten ein.
Kernrandschutzbereich KB
Art. 10 Kemrandschutzbereich KB
1 Die Vorschriften des Kernrandschutzbereiches gelten zusätzlich zu jenen der damit überlagerten Neubautenzonen. 2
Die Baubewilligungsbehörde kann aus Gründen des Ortsbildschutzes die Möglichkeiten der Bautenstellung oder der Firstrichtungen unter Wahrung der Überbaubarkeit der Parzellen eingrenzen. 3
Mehrfamilienhäuser sind nicht zulässig.
Gemeinde Olsberg Bau- und Nutzungsordnung
Art. 11 Seite 6
Spezialzonen Stift Olsberg A SpA / B SpB
Spezialzonen Stift Olsberg
1 Die Spezialzonen Stift Olsberg dienen der Erhaltung und Freihaltung der historischen Baugruppe des Stiftes sowie der Nutzung des Heim- und Landwirtschaftsbetriebes der staatlichen Pestalozzistiftung Olsberg.
Spezialzone A SpA
2
Die Spezialzone A umfasst die unter Denkmalschutz stehende historische Baugruppe des Stiftes, das Pfarrhaus (christkatholisches Kantonalzentrum) und die Gebäude des Heim- und Landwirtschaftsbetriebes in dessen nächster Umgebung. Neu- und Umbauten für das Pfarrhaus wie für den Heim- und Landwirtschaftsbetrieb sind zulässig. Die Bauten haben sich in die historische Baustruktur einzugliedern und dürfen diese nicht beeinträchtigen.
Spezialzone B SpB
3
In der Spezialzone B sind Kleinbauten sowie Gärtnereibauten gestattet. 4
Baubewilligungen in den Spezialzonen A und B unterstehen der Zustimmung der eidgenössischen und kantonalen Denkmalpflege (§ 12 des Denkmalschutzdekrets).
Art. 12 Zone für öffentliche
Bauten und Anlagen OeBA
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA
Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen.
1
2
Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest.
Für die beim Schulhaus angemerkten Fassaden gelten die Bestimmungen der Kernbautenzone Alt sinngemäss.
Freihaltezone
Art. 13 Freihaltezone F
1 Die Freihaltezone F ist grundsätzlich als zusammenhängende Grün- bzw. Gartenfläche zu erhalten und zu pflegen. 2
Die zweckgebundene Befestigung von Teilflächen für die Bautenerschliessung, Parkfelder usw. ist gestattet. 3
Die Baubewilligungsbehörde kann Grösse und Standort der befestigten Flächen eingrenzen und die zulässigen Materialien der Oberflächengestaltung, insbesondere bezüglich der gewünschten Wasserdurchlässigkeit, einschränken. 4
Die Erstellung offener, auf den Boden abgestützter Lauben ist gestattet. Balkone, Erker usw. sind nicht gestattet. 5
Kleinbauten wie Gartenpavillons, Kleintierställe, Schöpfe, Treibhäuser usw. sind bis zu einer Grundfläche von 12 m2 zulässig. 6
Dauernde Einrichtungen der Hofraum- oder Gartengestaltung wie Brunnen, Sitzbänke, Pergolen, Spielgeräte usw. sind zulässig. 7
Es gelten sinngemäss die entsprechenden Vorschriften der Kernbautenzone Alt, § 5 Abs. 11.
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3.2
Landwirtschaftszone
Seite 7
Landwirtschaftszonen
Art. 14 Landwirtschaftszone
1 Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion, die Gewinnung von Energie aus Biomasse sowie für die innere Aufstockung im Sinne der Art. 16 und Art. 16a Abs. 1, Abs. 1'ls und Abs. 2 RPG bestimmt. 2
Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach eidgenössischem Recht. 3
Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich (z.B. dafür notwendige Terrainveränderungen, Bachöffnungen) bis 50 a pro einzelne Anlage sind zulässig soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen, Interessen entgegenstehen.
Bauten in der Landwirtschaftszone
Art. 15 Bauten in der Landwirtschaftszone
1 • Fur alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Bepflanzung ins Landschaftsbild einzufügen. Für Wohngebäude sind 2 Geschosse erlaubt. Im Übrigen werden Gebäudehöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Für alle Bauten gilt gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4 m. 2
3
Geländeverbauungen
Landschaftsschutzzone Wald
In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
4
Abgrabungen oder Aufschüttungen für Bauten, Erschliessungsanlagen usw. sind naturnah zu befestigen (Anböschungen, Lebendverbauungen, Trockenmauern usw.)
3.3
Überlagerte Schutzzonen
Art. 16 Landschaftsschutzzone Wald
Die Landschaftsschutzzone Wald dient der Erhaltung natürlicher Eigenarten von Waldlandschaften. 1
2 3
Die forstwirtschaftliche Nutzung bleibt gewährleistet.
Terrainveränderungen wie Abgrabungen, Aufschüttungen und Ablagerungen sowie unbewilligte Ausgrabungen von natürlichen wie archäologischen Objekten sind untersagt.
Gemeinde Olsberg Bau- und Nutzungsordnung
Seite 8
4
Quellwasseraufstösse, Tümpel, Rinnsale und Bachläufe sind grundsätzlich in ihrer natürlichen Ausbildung zu belassen. 5
Verbauungen zum Schutze technischer Anlagen wie Wege, Stege usw. sind naturnah zu gestalten und auf minimale Eingriffe zu beschränken. 6
Der Unterhalt der Landschaftsschutzzone Wald wird durch die Waldbewirtschaftung gewährleistet.
7
Die Waldbewirtschaftung erfolgt nach den Grundsätzen eines naturnahen, den Eigenarten der Landschaft wie der natürlichen Waldgesellschaften angepassten Waldbaus. 8
Wo, aufgrund der Abstimmung von Landschaftsschutz und Waldbewirtschaftung, wesentliche Mindererträge oder aufgrund der Pflege von Naturobjekten mit spezifischen Schutzvorschriften zusätzliche wesentliche Arbeitsaufwendungen entstehen, werden diese seitens der Gemeinde mit Beiträgen oder Arbeitsleistungen abgegolten.
Art. 17 Naturschonzone
Wald
Naturschonzone Wald
Die Naturschonzone Wald umfasst Waldbestände mit einem hohen Alteichenanteil über 100 Jahre. 1
2
Die Naturschonzone Wald dient der Sicherung von Lebensräumen zur Erhaltung der Artenvielfalt sowie der Veranschaulichung von Eigenheiten einer ursprünglichen Wald - Kulturlandschaft. 3
Die Alteichenbestände sollen zeitlich so verzögert genutzt werden, dass die derzeitigen Alterslücken (Eichenbestände mittleren Alters, 30 - 100 Jahre) überbrückt werden können. 4
Die Nutzung der Alteichen bleibt grundsätzlich gewährleistet. Wo aus überwiegendem Interesse des Natur- oder Landschaftsschutzes Einzelbäume oder Baumgruppen über eine noch nutzbare Schlagreife hinaus stehen bleiben, wird der Ertragsausfall abgegolten. 5
Der Unterhalt der Naturschonzone Wald wird durch die Waldbewirtschaftung gewährleistet. 6
Der langfristige Ausbau der Eichenbestände wird über den Betriebsplan geregelt. Angestrebt wird eine ausgewogene Altersstruktur.
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Uferschutzzone Violenbach
Seite 9
Art. 18 Uferschutzzone Violenbach
1 Die Uferschutzzone dient der Erhaltung und Aufwertung des Bachlaufes, der Ufersäume, Böschungen einschliesslich zugehöriger Vegetation. 2 Die Uferschutzzone Violenbach umfasst einen Streifen von 5 m, gemessen ab der Uferlinie bei mittlerem Sommerwasserstand resp. die Zonenfläche gemäss Eintrag im Kulturland plan. 3
Die Schädigung der Ufervegetation durch Auflockerung des Bodens, Überschüttung mit Steinen, Erde usw., Beweidung und Verwendung von Dünge-, Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln sowie andere dem Schutzzweck zuwiderlaufende Massnahmen sind verboten. 4
Unterhalt, Pflege und Nutzung ist Sache des Grundeigentümers und wird im Einzelfall durch Bewirtschaftungsverträge mit der Gemeinde geregelt.
Umgebungsschutzzone Stift Olsberg
Art. 19 Umgebungsschutzzone Stift Olsberg
1 Die Umgebungsschutzzone Stift Olsberg dient der örtlich begrenzten Freihaltung der offenen Kulturlandschaft um das Stift Olsberg. 2
Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen nach § 14 dieser BNO. Von den in Absatz 3 genannten Ausnahmen abgesehen sind Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) verboten. 3
Bestehende landwirtschaftliche Siedlungen, Bauten und Anlagen dürfen zeitgemäss unterhalten, erneuert und ausgebaut werden, wenn das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigt wird. Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weide- und Feldunterstände, Fahrnisbauten und betriebsnotwendige Installationen (Hagelschutznetze usw.), die der Bewirtschaftung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagen wie für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Flur- und Wanderwege oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Stützmauern sind nicht gestattet.
3.4
Feuchtstandorte
Schutzobjekte
Art. 20 Feuchtstandorte
1 Als Feuchtstandorte sind im Kulturlandplan verzeichnet: 1 Nassstandort Augstergraben 2 Tümpel Alte Lehmgrube 3 Nassstandort Tal 4 Weiher Hofgut Weid 5 Weiher Hofgut Schönau 6 Tümpel Halmet / Sennweid 7 Feuerweiher Sennweid
Gemeinde Olsberg Bau- und Nutzungsordnung
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2
Die Feuchtstandorte dürfen weder aufgefüllt, beseitigt noch entwässert werden. Die Düngung und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sind untersagt. 3
Die den Bestand der Feuchtstandorte gewährleistende Wasserzufuhr ist zu erhalten.
Feldgehölze
Art. 21 Feldgehölze
1 Die Feldgehölze im offenen Kulturland umfassen Hecken und Kleingehölze, die nicht als Wald ausgewiesen sind und die auch nicht zu Wald werden sollen. 2
Als Feldgehölze sind im Kulturlandplan verzeichnet: 1 Hecke Schafraibord 2 Hecke Hofgut Weid 3 Hecke Steiacher 4 Hecke Rappenacher 5 Hecke Silberberg 6 Hecken und Feldgehölze Sennweid 7 Feldgehölze Hirsacher 8 Verbuschungsgebiet Schönebüel 9 Dornenhecke Hinterer Breitacker
3
Die aufgeführten Objekte dürfen nur mit der Bewilligung des Gemeinderates geschlagen resp. gerodet werden, wenn übergeordnete Interessen dies erfordern. 4
Die Gemeinde fördert in Form von Beiträgen oder Abgeltungen, von Materiallieferungen oder Arbeitsleistungen die Neuanlage von Hecken, die Umwandlung artenarmer Hecken sowie das Pflanzen neuer Einzelbäume im offenen Kulturland. 5
Feldgehölze sind regelmässig einer schonenden, fachkundigen Pflege zu unterziehen. Diese ist auf den angestrebten Charakter des Gehölzes abzustimmen.
Seltene Waldstandorte
Art. 22 Seltene Waldstandorte
1 Innerhalb der seltenen Waldstandorte soll die natürliche Pflanzengesellschaft erhalten bleiben und die standortheimische Baumartenzusammensetzung erhalten bzw. gefördert werden. 2
Die naturnahe Waldbewirtschaftung bleibt gewährleistet.
3
Die seltenen Waldstandorte umfassen folgende Teilgebiete: 1 Baselchöpfli Typischer Waldhainsimsen-Buchenwald und Waldhainsimsen-Buchenwald mit Weissmoos 2 Chrützgraben Typischer Waldhainsimsen-Buchenwald 3 Brügglihau Zweiblatt-Eschen-Mischwald 4 Cholrain Blaugras-Buchenwald
Gemeinde Olsberg Bau- und Nutzungsordnung
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4
Die Festlegung der Bewirtschaftung der seltenen Waldstandorte erfolgt im Betriebsplan.
Ruderalstandorte und Brachflächen
Art. 23 Ruderalstandorte und Brachflächen
1 In dieser Schutzobjektgruppe werden Ruderalstandorte (meist in Form von Geländeaufschlüssen mit Pioniervegetation) und Brachflächen zusammengefasst. 2
Als Ruderalstandort oder Brachfläche sind im Kulturlandplan verzeichnet: 1 2 3 4
Ruderalfläche und Feldgehölz Tal-West 1 Ruderalfläche und Feldgehölz Tal-West 2 Ruderalfläche und Feldgehölz Tal Ost Brachland Schafraibord
Die Düngung sowie die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln in Ruderalstandorten und Brachflächen ist untersagt. 3
4 Innerhalb der Ruderalstandorte sind die Aufschlüsse der natürlich anstehenden Bodenmaterialien offen zu halten.
Die Ruderalstandorte sind wiederkehrend abschnittsweise zu entbuschen.
5
Die Waldbewirtschaftung innerhalb und um die Ruderalstandorte 4.02 und 4.03 ist mit den Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes so abzustimmen, dass die Lebensräume und seltene geologische Aufschlüsse erhalten bleiben. 6
7 Die Brachflächen sind einmal im Jahr (Spätsommer / Herbst) zu mähen.
Geologische Objekte
Art. 24 Geologische Objekte
1 Im Kulturlandplan sind folgende geologische Objekte verzeichnet: 1 Findling Stelliboden 2 Findling Brügglihau 3 Sinterblock Böwald 2
Die geologischen Objekte sind in Bestand und Standort zu erhalten und wiederkehrend frei zu legen.
Kulturobjekte
Art. 25 Kulturobjekte
1 Im Kulturlandplan sind folgende Kulturobjekte verzeichnet: 1 Historische Grenzsteine Gemeindebann (separates Grenzsteininventar) 2 Hofanlage Talhof 3 Hofanlage Sennweid 4 Zimmerplatz 2
Die Grenzsteine dürfen nicht beseitigt werden und nur mit Zustimmung des Gemeinderates ersetzt oder versetzt werden.
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Archäologische Fundstätten
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Art. 26 Archäologische Fundstätten
1 Die als archäologischen Fundstätten bezeichneten Bereiche deuten auf archäologische Zeugnisse noch unbekannter Ausdehnung hin. 2
Archäologische Fundstellen sind nach übergeordnetem Recht geschützt. Folgende Bereiche sind im Kulturlandplan verzeichnet: 1 Jungsteinzeitliche Siedlungsstelle Klosterrütenen 2 Jungsteinzeitliche Siedlungsstelle Hölzli 3 Römischer Gutshof Klosterrütenen
4
Vor Beginn von Bodeneingriffen (Tiefbauten, Tiefpflügen, Geländeveränderungen) im Umraum archäologischer Fundstätten ist die Gemeindekanzlei bzw. die Kantonsarchäologie zu verständigen.
Ökologische Ausgleichsflächen
Art. 27 Ökologische Ausgleichsflächen
1 Der Gemeinderat fördert ökologische Ausgleichsflächen ausserhalb von Naturschutzzonen und Schutzobjekten (Magerwiesen, Trockenstandorte an südexponierten Wegböschungen usw.), die der Vernetzung naturnaher Landschaftselemente dienen. 2
Er kann auf Antrag der Landschaftskommission finanzielle Beiträge für solche Objekte und Massnahmen gewähren.
Hochstammbäume
Art. 28 Hochstammbäume
1 Hochstammbäume sind landschaftlich und biologisch wertvoll. Deren Bestand soll gefördert werden. 2
Für abgehende Bäume ist nach Möglichkeit Ersatz zu leisten.
3
Auf Gesuch hin übernimmt die Gemeinde einen Anteil der Kosten zur Pflanzung von Jungbäumen sowie deren Schutzeinrichtungen.
Geschützte Naturobjekte im Baugebiet
Art. 29 Geschützte Naturobjekte im Baugebiet
1 Di e i m Bauzonenplan bezeichneten und nachfolgend aufgeführten Naturobjekte sind geschützt. Es sind dies: Parzelle - Nr.
Einzelbäume
Beschreibung
1
Linde
39
2
Linde
71
3
Kastanie
48
4
Nussbaum
51
5
Trauerweide (ersetzt durch Linde)
73
6
Linde
72
7
Nussbaum
244
8
Linde
86
9
Linde
59
10
Nussbaum
59
11
Kastanie
65
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Seite 13
Einzelbäume
Beschreibung
12
Kastanie
62
13
Linde
88
14
Nussbaum
67
15
Nussbaum
67
16
Linde
91
Baumgruppen
Beschreibung
17
Linden (ersetzt durch Baumhasel)
18
Linden
6 Stift Olsberg
Obstgärten
Beschreibung
Parzelle - Nr.
19
Obstgarten
Weiher
Beschreibung
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Weiher Stift
Parzelle - Nr.
Parzelle - Nr. 27 Schulhaus
67
Parzelle - Nr. 148
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Den Baumobjekten sind die natürlichen Wuchsbedingungen zu sichern bzw. bei baulichen Eingriffen in deren Umgebung diese zu gewährleisten. 3
Der Gemeinderat kann bei Bedarf ergänzende Massnahmen zur Bestandessicherung, zur Abwehr oder Rückgängigmachung von Beeinträchtigungen der Naturobjekte verfügen. 4
Der Unterhalt und die Pflege der Naturobjekte ist Sache der Eigentümer bzw. der Bewirtschaften 5
Der Gemeinderat kann für die Pflege, für den Ersatz von altersbedingt abgehenden Objekten sowie für Neupflanzungen Beiträge sprechen. 6
Der Gemeinderat kann das Schlagen von Bäumen, nach erfolgtem Baubewilligungsverfahren, genehmigen. 7
Die i m Bauzonenplan eingetragenen Baumobjekte sind nach ihrem natürlichen Abgang oder nach erfolgter Beseitigung an gleichwertigen Standorten durch gleichartige Bäume zu ersetzen. 8 Abgehende Bäume der Lindengruppe im Geviert beim Stift (Schutzobjekt Nr. 18) sind zu einem Zeitpunkt zu ersetzen, zu welchem die Gruppe gesamthaft und in der vorgegebenen Anordnung verjüngt werden kann.
Gemeinde Olsberg Bau- und Nutzungsordnung
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Für das im Bauzonenplan als Orientierung eingetragene Naturobjekt Nr. 20, Weiher Stift, Parzelle Nr. 148, gilt das übergeordnete Recht für öffentliche Gewässer. 9
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Für die m Bauzonenplan im Stiftsbereich eingetragenen Hecken gilt § 21 dieser Bau- und Nutzungsordnung.
4 Gewerbe
DEFINITIONEN
Art. 30 Gewerbe
1 Als nicht störend gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen. 2
Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- oder Öffnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten nicht als mässig, sondern als stark störend.
Art. 31 Abstand gegenüber
Kulturland
Benützung von Privateigentum
Abstand gegenüber Kulturland
Gegenüber dem Bauzonenrand gilt für Gebäude in jedem Fall ein minimaler Abstand von 2 m. Dieser kann in Ausnahmefällen reduziert werden.
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BAUVORSCHRIFTEN
5.1
Baureife und Erschliessung
Art. 32 Benützung von Privateigentum
1 Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennummerierung der Bauten sind Sache des Gemeinderates. Öffentliche Brunnen, Kabelverteilerkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegenden Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden. 2
3
Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist möglichst Rücksicht zu nehmen.
Gemeinde Olsberg Bau- und Nutzungsordnung
Allgemeine Anforderungen
5.2
Technische Bauvorschriften
Art. 33 Allgemeine Anforderungen
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Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie. 1
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Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft resp. des Grundeigentümers eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen.
Art. 34 Brandruinen
Durch Brand oder andere Elementarereignisse beschädigte oder zerstörte Gebäude müssen innert 2 Jahren ganz abgetragen oder wiederhergestellt werden.
Art. 35 Baulücken
Energiesparmassnahmen
Brandruinen
Baulücken
Baulücken, die durch Elementarereignisse oder Abbruch entstanden sind, müssen vollständig geräumt, ausreichend gesichert und ästhetisch befriedigend hergerichtet werden.
Art. 36 Energiesparmassnahmen
1 Es sollen nach Möglichkeit keine Einzelfeuerungsanlagen erstellt werden, sofern ein Zusammenschluss zu einer Gruppenheizung oder die Versorgung mit Abwärme oder zentral hergestellter Wärme möglich, sinnvoll und zumutbar ist. 2
Aussenwände dürfen nachisoliert werden, selbst wenn dadurch die Abstandsvorschriften über die Grenz- und Gebäudeabstände nicht mehr in vollem Masse eingehalten werden. 3
Der Charakter der Gebäude und die schutzwürdige Bausubstanz sind angemessen zu berücksichtigen.
Ausrichtung der Wohnungen
5.3
Wohnhygiene
Art. 37 Ausrichtung der Wohnungen
Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind nur in Ausnahmefällen gestattet.
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Raummasse, Fenstergrössen, Nebenräume, Balkone
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Art. 38 Raummasse, Nebenräume, Balkone
Für Neubauten gelten nachstehende Masse: a) Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume - Raumhöhe: bei Vollgeschoss mind. 2.30 m bei Dachgeschoss mind. 2.30 m auf mind. 5 m2 Fläche - Fensterfläche: mind. 1/10 der Bodenfläche (die Fenster müssen direkt ins Freie führen) - DachflächenBei Dachflächenfenstern kann die Fensterfenster: fläche (Lüftungsöffnung) bis auf 1/15 der anrechenbaren Bodenflächen reduziert werden. b) Nebenräume in Mehrfamilienhäusern - Abstellraum: pro Wohnung mind. 4 m2 (im Estrich oder auf dem gleichen Geschoss wie die Wohnung) - Keller: für eine 1-Zimmer-Wohnung mind. 4 m2 für jedes weitere Zimmer 1 m2 zusätzlich 2
Die Wohnungen haben ausreichende und gut benutzbare Garten-, Terrassen- oder Balkonflächen aufzuweisen (ausgenommen Kleinund Dachwohnungen).
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In den Kernbautenzonen kann der Gemeinderat Abweichungen bewilligen.
Art. 39 Bezug von
Wohnungen und Arbeitsräumen
Velos, Kinderwagen
Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen
Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehren oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.
5.4
Ausstattung
Art. 40 Velos, Kinderwagen
In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut zugängliche und abschliessbare Abstellräume für Velos, Kinderwagen usw. vorzusehen.
Gemeinde Olsberg Bau- und Nutzungsordnung
Spielplätze
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Art. 41 Spielplätze
1 Bei Mehrfamilienhäusern hat die Grösse der Spielplätze gesamthaft mindestens 15 % der anrechenbaren Bruttogeschossfläche zu betragen. Spielplatze sind nach Möglichkeit abseits von Strassen, Zufahrten und Autoabstellplätzen an gut besonnten Stellen zu erstellen. Sie müssen durch die Grundeigentümer unterhalten werden, zugänglich bleiben und dürfen nicht zweckentfremdet werden.
Sicherheit im öffentlichen Raum
Art. 42 Sicherheit im öffentlichen Raum
1 Bei der Planung und Gestaltung von öffentlich zugänglichen Bauten und Anlagen (Strassen, Wege, Plätze, Parkhäuser, öffentliche Toiletten, usw.) ist den Sicherheitsbedürfnissen von Passanten Rechnung zu tragen. Sie sind übersichtlich, einsehbar, hell und beleuchtet zu gestalten. 2
Der Gemeinderat kann bauliche und planerische Richtlinien erlassen, um die Sicherheit in öffentlich zugänglichen Räumen zu erhöhen.
Ortsbildschutz
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SCHUTZVORSCHRIFTEN
6.1
Ortsbild- und Denkmalschutz
Art. 43 Ortsbildschutz
1 Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild nach folgenden Kriterien: a) Stellung (Firstrichtung), b) Grösse der Baukuben, c) Wirkung im Strassenraum, d) Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse, e) Dachform, Dachneigung, f) Fassadengliederung, g) Materialwahl, Farbe, h) Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedigungen.
Gemeinde Olsberg Bau- und Nutzungsordnung
2
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Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen: a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw.) verlangen; b) Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten; c) in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen; d) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist; e) die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.
Art. 44 Antennen /
Parabolspiegel
Aussenraum- und Umgebungsgestaltung
Antennen / Parabolspiegel
Antennen / Parabolspiegel müssen sich einwandfrei in das Orts- und Landschaftsbild einpassen. Für diese Anlagen ist eine dezente, dem Hintergrund angepasste Farbgebung zu wählen. Sie dürfen die Firstlinie nicht überschreiten und sind in der Regel auf der strassenabgewandten Seite zu erstellen.
Art. 45 Aussenraum- und Umgebungsgestaltung
1 Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Ökologisch und geomorphologisch (äussere Gestalt der Erde und deren Veränderungen) wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen dürfen die Nachbarn nicht übermässig beeinträchtigen, müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Versiegelte Flächen sind auf das Notwendige zu beschränken. 2
Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat das Erdreich mit Böschungen und nötigenfalls mit Stützmauern zu sichern. Stützmauern sind in genügender Stärke zu erstellen, in gutem Zustand zu erhalten und in der Regel zu bepflanzen. 3
Einfriedungen dürfen keine scharfen Spitzen, Stacheldrähte und dergleichen aufweisen. 4
Die Umgebungsarbeiten bilden einen Bestandteil des Bauprojektes. Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen in der Baubewilligung.
Art. 46 Materialablagerungen
Materialablagerungen
1 Die Ablagerung von Material für eine Dauer von mehr als 2 Monaten kann bewilligt werden.
Der Gemeinderat kann Auflagen machen über die zugelassenen Materialien sowie über die Höhe, Abstände und Gestaltung der Ablagerung und des Lagerplatzes. Er kann nötigenfalls eine Umzäunung verlangen. 2
Gemeinde Olsberg Bau- und Nutzungsordnung
Einwirkungen
6.2
Umweltschutz
Art. 47 Einwirkungen
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Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums, wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten. 2
Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen. 3
Es sind alle baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
Art. 48 Lärmschutz
Zuständigkeit
Der Gemeinderat kann die Anforderungen an die Lärmarchitektur (Stellung und Gestaltung der Bauten, Anordnung lärmempfindlicher Räume, Schallschutzmassnahmen usw.), selbst wenn die Grenzwerte eingehalten sind, im Sinne der Vorsorge erhöhen, soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Dies gilt insbesondere bei Bauten mit lärmempfindlichen Räumen, welche die elementaren Regeln des Lärmschutzes missachten, sowie in Gebieten, die infolge Vorbelastung der nächst höheren Empfindlichkeitsstufe zugeordnet sind.
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VOLLZUG UND VERFAHREN
Art. 49 Zuständigkeit
Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen.
Art. 50 Gebührenreglement
Gebührenreglement
Die Gebühren und Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) richten sich nach dem Gebührenreglement der Gemeinde.
Art. 51 Vollzugsrichtlinien
Lärmschutz
Vollzugsrichtlinien
Der Gemeinderat kann Richtlinien zum Schutz und Unterhalt der Schutzobjekte erlassen.
Gemeinde Oisberg Bau- und Nutzungsordnung
Aufhebung bisherigen Rechts
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SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNG
Art. 52 Aufhebung bisherigen Rechts
Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben: - Bauordnung vom 22. Oktober 1993 - Nutzungsordnung vom 22. Oktober 1993
Auftragsnummer
59.01.003
Projektleitung Verfassung
Viktor Oeschger, dipl. Forstingenieur ETH, Raumplaner Stefan Giess, dipl. Ing. FH Raumplanung, Aargauischer Bauverwalter
Verfassungsdatum Druckdatum / -initialen
Kontrolle 22.08.2008 22.08.2008 / SG
Dateipfad / -name
lelanung\Olsberg\01\003\Planung\Olsberg_BNO_Genehmigung.doc