Erschliessungsplan Halden
Plan d'utilisaziun spezial · Schinznach · Abolì ils 13-10-2025
Document
- Numer
- 1996-000036
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Vischnanca
- Schinznach
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- RR
- Decidì
- 03-01-1996
- En vigur dapi
- 03-01-1996
- Abolì
- 13-10-2025
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
Karte
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Datotecas
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Text
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Legende zum kommunalen Überbauungsplan
1. Genehmigungsinhalt
Es werden folgende farbig angelegten Elemente genehmigt
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blau
Ganzen Text zeigen
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rot Bar schwarz NER neibiau 2. Orientierungsinhalt GR __Datum blau GR __Datum blau u a rot
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" Bereich für Fussweg, Breite.
Baulınıen
Zwangsbaulinıen
Neubau - Baulinien Strassen-/Weglinien Aufzuhebende Strassen-/Weglınıen
Aufzuhebende Baulınien
. m. Die genaue Lage wırd mıt der Überbauung festgelegt
Sichtlinie als Begrenzung der Sıchtzonen mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A
Sichtzone: In den Sichtzonen muss eın sıchtfreier Raum zwischen der Höhe von 80 cm und 3 m gewährleistet seın.
Genehmigte Baulınıen mit Genehmigungsdatum Genehmigte Strassen-/Weglinien mıt Genehmigungsdatum
Proyektierte Baulinien, die Gegenstand einer anderen Vorlage sınd.
Ein- und Ausfahrtsbeschränkungen. Zu- und Wegfahrten nur bei den ım Plan bezeichneten Anschlüssen. Bestehende Ein- und Ausfahrten bleiben für die bisherige Nutzung erhalten.
Hochleistungsstrassen HLS Hauptverkehrsstrassen HVS Sammelstrassen SS Erschliessungsstrassen ES
Fusswege mit beschränktem Fahrverkehr Gehwege/Fusswege Radwege/Radstreifen
Bestehende Strassen/Wege Bushaltestellen, Parkplätze, Verkehrsteiler
Grünstreifen, bepflanzte Flächen Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen gemäss Zonenplan
Perimeter
KANTON AARGAU
Kommunaler
HALDEN
Baulinienplan
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Herbert Flury Ingenieurbüro 5262 Frick
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DATUM | ENTW.
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GEMEINDE OBERFLACHS
ABTEILUNG RAUMPLANUNG E) &
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| GRÖSSE | 30/84
| Ersetzt Plan
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Öffentliche Planauflage vom:
Beschlossen von der Einwohnergemeindeversammlung am:
Der |
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7. Juli 1992
bis: . 5. Aug. 1992 3. Dez. 1992
Der Gemeindeschreiber
Genehmigungsvermerk:
Genehmigung durch den Regierungsrat
Aarau,den 3. Januar 1996
Der, aatsschreiber:
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:
3. Januar 1996
Bliss
Art. Nr.
36
Gemeinde Oberflachs; Erschliessungsplan (kommunaler Überbauungsplan) "Halden"; Genehmigung; Auftrag an Staatskanzlei
BaudepartementA/ortrag vom 13. November 1995 Gestützt auf die Unterlagen und die Beratung wird beschlossen: 1. Der Erschliessungsplan (kommunaler Überbauungsplan "Halden" der Gemeinde Oberflachs vom 3. Dezember 1992 wird genehmigt. 2 Die Staatskanzlei wird mit der Publikation dieses Beschlusses im Amtsblatt beauftragt. Protokollauszug (mit Bericht vom 13. November 1995 der Abteilung Raumplanung) an - Gemeinderat 5108 Oberflachs - (4) Baudepartement - Abteilung Verkehr BD - Rechtsabteilung BD - (2) Abteilung Raumplanung BD (mit Akten) - Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber:
1 L Jag'. ij96
Aufhebung
KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
HJAI/LKBG
Datum Genehmigung: 13.10.2025
Versand:
1 5. Okt. 2025
Geschäfts-Nr. BVUARE.24.12 Gemeinde Schinznach; Aufhebung kommunaler Überbauungsplan Halden; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt
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1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten
Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung und Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
10. April 2024 4. Mai 2024 bis 3. Juni 2024 13.Januar 2025 3. September 2025 17. Februar 2025
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt.
1.2 Genehmigungsbehörde
Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz. BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 21. Oktober 2015 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Der Kommunale Überbauungsplan (ÜP) "Halden" wurde von den Gemeindebehörden im Jahr 1992 beschlossen und vom Regierungsrat am 3. Januar 1996 genehmigt. Er bezweckt die Sicherstellung der Strassenerschliessung der (damaligen Parzellen 195,198 und 572 - neu seit der Fusion der Ge meinde Oberflachs mit Schinznach Dorf) Parzellen 2195, 2198 und 2572. Im betroffenen Perimeter ist eine Gesamtüberbauung mit gemeinschaftlicher Tiefgarage geplant. Da die geplante Bebauung die Baulinie des rechtskräftigen ÜP "Halden" tangiert, soll dieser aufgehoben werden.
3.2 Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen ist die vom Gemeinderat Schinznach am 13. Januar 2025 beschlossene Aufhebung des ÜP "Halden". Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 25. August 2025 er läutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]).
3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 10. April 2024 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden.
Erwägungen
4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Raumplanerische Beurteilung Sondernutzungspläne lassen sich aufheben, wenn die Bauten und Erschliessungswerke erstellt und die Vorschriften in die allgemeine Zonenplanung überführt wurden oder auch, wenn die Festlegun gen in den Sondernutzungsplanungen nicht mehr den aktuellen Bedürfnissen entsprechen.
Die Aufhebung des ÜP "Halden" steht im Zusammenhang mit einer geplanten Überbauung der Par zellen 2198 und 2572. Der Projektvorschlag der geplanten Überbauung wurde im Vorfeld zur vorlie genden Planung mit Vertretern des Kantons abgestimmt. Die Erschliessung der angrenzenden Par zelle 2195 wird mittels Dienstbarkeitsvertrag geregelt. Die Begründung der Aufhebung ist nachvoll ziehbar. 4.2.1 Abstimmung von Siedlung und Verkehr
Den Verkehr betreffende Inhalte kommunaler Sondernutzungspläne dienen in erster Linie kommuna len Zielen. Dementsprechend liegt es vorwiegend an den Gemeinden zu entscheiden, ob an den Festsetzungen weiterhin Bedarf besteht. Aus kantonaler Sicht ist die Aufhebung begründet und zweckmässig.
5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
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Beschluss
1. Die Aufhebung des Kommunalen Überbauungsplans "Halden", beschlossen vom Gemeinderat Schinznach am 13. Januar 2025, wird genehmigt. 2.
ie Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
[epinan egierungsrat
Verteiler • Gemeinderat Schinznach, Oberdorfstrasse 9, Postfach, 5107 Schinznach-Dorf • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung. AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI
Rechts tnittelbelehrung
1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Bei
der Berechnung der Frist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezem ber bis und mit dem 2. Januar.
2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu ver fassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsge setz, BGFA) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist.
Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 3.
Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht einge treten. 4.
Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Be
weismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.
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5.
Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 6.
Der Genehmigungsbeschluss und die einschlägigen Akten können w/ährend der Beschwerdefrist bei der Abtei lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese hen werden.
I
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