Hornussen Kulturlandplan
Plan d'utilisaziun · Böztal
Document
- Numer
- 1995-000946
- Gener
- Plan d'utilisaziun
- Vischnanca
- Böztal
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- GR
- Decidì
- 07-03-1995
- En vigur dapi
- 07-03-1995
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
Karte
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Datotecas
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Text
Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates des Kantons Aargau JFG/ek 4L-174>
Sitzung: 7. März 1995
Art. Nr.
946
(6841) Gemeinde Hornussen; Kulturlandplan mit Nutzungsordnung; Revision Bauzonenplan mit Bauordnung; Genehmigung mit Auflagen und Aufforderungen; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Der Rat behandelt die regierungsrätliche Vorlage vom 21. Dezember 1994. Namens der Bau- und Planungskommission referiert deren Präsident, Reinhard Gloor, Birr. Die Kommission beantragt Eintreten und Beschlussfassung gemäss Antrag des Regierungsrates. Eintreten ist unbestritten. Zur Botschaft und zu den Anträgen wird das Wort nicht verlangt. Demgemäss wird stillschweigend
Abt. Raumplanung , Nr.
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beschlossen: Chef
1.
GK
H-4.)
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Sekr.
Folgende Teile der am 4. Dezember 1992 von der Gemeinde Hornussen verabschiedeten Vorlage werden im Sinne von § 27 Abs. 2 BauG nicht genehmigt, und es werden folgende Auflagen gemacht: 1.1 Bauzonenplan a) Die Zonierung der Wohnzone W2 mit Gestaltungsplanpflicht (0,9 ha) wird nicht genehmigt. Die Gemeinde wird aufgefordert, diese Fläche einer geeigneten Nichtbauzone zuzuweisen. b) Der Gemeinderat wird aufgefordert, die gemäss Waldgesetz erforderliche Waldfeststellung zu veranlassen und die resultierenden, rechtskräftigen Waldgrenzen im Bauzonenplan nachzutragen. 1.2 Bauordnung / Nutzungsordnung a) Die Gemeinde wird aufgefordert, mit der nächsten Revision der Nutzungsplanung Siedlung die Vorschriften zum Gestaltungsplan „Kern" in den Bauordnungsbestim-
1 5. Wälz 1935
-2
mungen wegzulassen und dem Gestaltungsplan „Kern" zuzuordnen. b) Es wird festgestellt, dass § 8 Abs. 2 der Nutzungsordnung (Unterhalt und Pflege der Naturschutzzonen und -objekte sind Sache der Grundeigentümer) nur im Rahmen der übergeordneten Gesetze, insbesondere Art. 18c NHG, angewandt werden darf. c) Es wird festgestellt, dass Bestimmungen, die dem unmittelbar anwendbaren neuen kantonalen Recht widersprechen, nicht anwendbar sind. 2. Der Bauzonenplan mit Bauordnung sowie der Kulturlandplan mit Nutzungsordnung der Gemeinde Hornussen vom 4. Dezember 1992, bereinigt durch die vorgehend beschlossenen Ausnahmen und Auflagen, werden im Sinne von § 27 BauG genehmigt. 3. Die Gemeinde Hornussen wird aufgefordert, die Änderungen und Auflagen gemäss dem Punkt 1.1a im ordentlichen Verfahren zu beschliessen und innert zwei Jahren zur Genehmigung vorzulegen. 4. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation dieses Beschlusses im Amtsblatt beauftragt. Protokollauszug an - (2) Baudepartement - Abteilung Raumplanung BD - Rechtsabteilung BD - Gemeinderat 5257 Hornussen - (3) Staatskanzlei (RS/Publikation)
Präsident: LULL-L.1 0(2: Staatsschreiber: