Bau- und Nutzungsordnung
Buttwil
Document
- Numer
- 4230
- Vischnanca
- Buttwil
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Decidì
- 23-02-2000
- En vigur dapi
- 29-09-2010
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
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Text
•
Gemeinde Buttwil
Liwpcu Lernern Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung
Kanton Aargau
Teilrevision Bau- und Nutzungsordnung 2008 gemäss § 15 BauG
2009sw1sst0p0 (JM051014)
Vorprüfungsbericht vom:
24. August 2009
Mitwirkungsbericht:
29. Juni 2009
öffentliche Auflage vom:
14. September 2009 bis: 14. Oktober 2009
Beschlossen von der Gemeindeversammlung am:
28. Mai 20
Der Gemeindeammannn:
Der Gem
d schreiber
AENDERUNG Nr.
4
zu Bno/Bo/No vom 23 OZ
Genehmigung:
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 2.9. Der Staatsschreiber:
metron 30. April 2010 / BWE/BGL/THU
Metron Raumentwicklung AG Stahlrain 2, Postfach, CH-5201 Brugg Tel. 056 460 91 11 / Fax 056 460 91 00 [email protected] FADATEN\M4\ 07-080-00 \04_BER BNOBNO_SYNOPSE_DEF.DOC
metron Rechtskräftige BNO
Entwurf BNO 2008
Bemerkungen
2. Raumplanung
Art. 3
Art. 3 Verdichtung und Siedlungserneuerung
Verdichtung und Siedlungserneuerung
i
i
Der Gemeinderat erstellt in Zusammenarbeit mit den
Grundeigentümern und unter Beizug von Fachleuten
Unverändert
Der Gemeinderat erstellt in Zusammenarbeit mit den Grundeigentümern und unter Beizug von Fachleuten
rechtzeitig einen Richtplan / ein Konzept zur Verdichtung und Erneuerung unternutzter bzw. sanierungsdürftiger Gebiete.
rechtzeitig einen Richtplan / ein Konzept zur Verdichtung
Sondernutzungsplanung
Sondemutzungsplanung
2Die im Bauzonenplan bandierten Flächen (ehemalige 2. Etappe) dürfen nur erschlossen und überbaut wer-
den, wenn ein rechtskräftiger Erschliessungs- oder
2Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Flächen (ehemalige 2. Etappe dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Erschliessungs-
Gestaltungsplan vorliegt.
oder Gestaltungsplan vorliegt.
und Erneuerung unternutzter bzw. sanierungsdürftiger Gebiete.
Änderung Formulierung
Für die einzelnen im Bauzonenplan mit einer Sonder-
Festlegung von spezifi-
nutzungsplanpflicht überlagerten Gebiete gelten fol-
schen Zielsetzungen
gende Zielsetzungen:,
neu eingefügt
—
besonders gute Einpassung ins Orts- und Landschaftsbild
—
quartierfreundliches Erschliessungsnetz und
—
optimale Gestaltung des Siedlungsrandes.
1
metron Bemerkungen
Entwurf BNO 2008
Rechtskräftige BNO
3. Zonenvorschriften 3.1 Bauzonen
Art. 4
Art. 4 Bauzonen
Bauzonen
i
i
Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:
Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:
bestehende Massvorschriften: BAUZONEN
Ausnützungsziffer
Gebäudehöhe
Grenzabstand
Empfindlichkeitsstufe
ZonenMax. Gebäude- vorschriften länge
Dorfzone
D braun
0.55
7m
4m
III
30m
Art. 5 Wohnzone 2
W2 orange
0.40
7m
4m
II
30 m
Art. 6 Wohngewerbezone 2
*0.40 WG2 orange . 045 schraert ffi "
7m
4m
III
40 m
Art. 7 Gewerbezone
G violett
--
0
0
III
0
Art. 8 --
0
0
II
0
Art. 9 Zone für öf- OeB
grau fentliche Bauten
* bei ausschliesslicher Wohnnutzung
metron
Neue Massvorschriften: BAUZONEN
Ausnützungsziffer
Gebäudehöhe
Grenzabstand
Empfindlichkeitsstufe
Max. Gebäudelänge
Zonenvorschriften
Dorfzone
D braun
0.551/
8 mil
4 nill
III
30 nill
Art. 5 Wohnzone 2
W2 orange
0.40
7m
4m
II
30 m
Art. 6 Wohn-und
Gewerbezone 2
WG2 0.45 orange schraffiert
Bemerkungen neu gelten die Masse in der Dorfzone nur als Richtwerte
7m
4m
III
40m
Art. 7 neu gilt für alle
Gebäude in der WG dieselbe AZ,
Gewerbezone G violett
--
0
0
III
0
158 weitere Artikel
Art. 8 bei gewerblicher
Zone für öfOeB fentliche Bau- grau ten
--
0
0
II
0
Art. 9 Nutzung ist ein
überhöhtes Erdgeschoss möglich
*bei ausechlie,Alicher Wohnnutzung
Rechtskräftige BNO
Entwurf BNO 2008
Bemerkungen
2Die mit „0" bezeichneten Masse legt der Gemeinderat
2Die mit „0"
bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen
Unverändert
unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest. Am Rand der Bauzone gilt bei Neubauten der zonengemässe Grenzabstand.
Interessen im Einzelfall fest. Am Rand der Bauzone gilt bei Neubauten der zonengemässe Grenzabstand.
metron Rechtskräftige BNO
Entwurf BNO 2008
Bemerkungen
3
neu eingefügt
Die mit
1)
bezeichneten Masse gelten bei Neu- und
Ersatzbauten als Richtwert. Der Gemeinderat kann Abweichungen von diesem Richtwert bewilligen, falls der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird. 4
1n den Zonen D und WG2 dürfen gewerblich genutzte
neu eingefügt
Erdgeschosse eine Geschosshöhe von maximal 4 m aufweisen. Die Gebäudehöhe wird um diese Überhöhung der Geschosshöhe erhöht.
Art. 5
Art. 5 Dorfzone D
Dorfzone D
'Die Vorschriften für die Dorfzone D bezwecken die
'Die Vorschriften für die Dorfzone D bezwecken die Erhal-
Erhaltung und eine ansprechende Ergänzung des Dorf-
tung und eine ansprechende Ergänzung des Dorfbildes in
bildes in seiner heutigen Erscheinung mit einer vielfälti-
seiner heutigen Erscheinung mit einer vielfältigen Nut-
gen Nutzung.
zung.
Nutzung
Nutzung
2
Als Nutzung sind zulässig: Wohnungen, Läden, Büros,
2
Gaststätten, öffentliche Bauten und Anlagen, mässig
Gaststätten, öffentliche Bauten und Anlagen, mässig stö-
störende Gewerbe- sowie Landwirtschaftsbetriebe.
rende Gewerbe- sowie Landwirtschaftsbetriebe.
Als Nutzung sind zulässig: Wohnungen, Läden, Büros,
Unverändert
Unverändert
z
metron Rechtskräftige BNO
Entwurf BNO 2008
Bemerkungen
Gestaltung
neue allgemeinere Formulierung zur Ges-
3
Bauvorhaben in der Dorfzone D dürfen den vorhan-
denen Dorfcharakter nicht verändern. Massgebend sind dabei insbesondere die im entsprechenden Dorfteil vorherrschenden Gebäudestellungen, Form, Dachform und Dachneigung sowie die Materialwahl für
taltung anstelle von spezifischer Formulierung
Dach und Fassade. Es ist eine gute Gesamtwirkung anzustreben. Bauweise 3
Bauweise
Es gilt die offene Bauweise. Der Zusammenbau ist zulässig unter der Voraussetzung, dass dadurch das
4Es gilt die offene Bauweise. Der Zusammenbau ist zuläs-
Strassen- und Ortsbild erhalten bleibt.
und Ortsbild erhalten bleibt.
Vorhandene Bauten, Umbauten, Renovationen
Vorhandene Bauten, Umbauten, Renovationen
4
In der Regel sollen bei Umbauten und Renovationen die Baukörper in ihrem Erscheinungsbild und in ihrer
Umgebung (Plätze, Vorgärten, etc.) erhalten bleiben. Im Umfang der bestehenden Bauten bzw. der vorhandenen First- und Traufhöhen darf ungeachtet der Ausnützungsziffer sowie der Grenz- und Gebäudeabstände, umgebaut und erneuert werden, sofern die vorhandenen Baukörper den Anforderungen des Ortsbildschutzes entsprechen.
sig unter der Voraussetzung, dass dadurch das Strassen-
'5-In der Regel sollen bei Umbauten und Renovationen die Baukörper in ihrem Erscheinungsbild und in ihrer Umgebung (Plätze, Vorgärten, etc.) erhalten bleiben. Im Umfang der bestehenden Bauten bzw. der vorhandenen First- und Traufhöhen, darf ungeachtet der Ausnützungsziffer sowie der Grenz- und Gebäudeabstände, umgebaut und erneuert werden, sofern die vorhandenen Baukörper den Anforderungen des Ortsbildschutzes entsprechen.
Unverändert
Unverändert
metron Rechtskräftige BNO
Entwurf BNO 2008
Neubauten
Neubauten
5
Neubauten haben sich in Grösse, Form, Proportion, Orientierung (Firstrichtung), Material und Gestalt der Umge-
Neubauten haben sich in Grösse, Form, Proportion, Orientierung (Firstrichtung), Material und Gestalt der Umgebung anzupassen. Es gelten die Baumasse ge-
Bemerkungen
Unverändert
bung anzupassen. Es gelten die Baumasse gemäss § 4.
mäss § 4. Immissionen
Immissionen
6
Die Wohnungen sind so anzuordnen, dass von angrenzenden Strassen und Gewerbebetrieben so wenig
zDie Wohnungen sind so anzuordnen, dass von angrenzenden Strassen und Gewerbebetrieben so wenig Immis-
Immissionen wie möglich einwirken.
sionen wie möglich einwirken.
Dächer
Dächer
7
2Bei
Bei Hauptgebäuden sind nur Sattel- und Walmdächer
(inkl. Krüppelwalm) mit beidseitig gleicher Neigung (in der Regel zwischen 300 und 450 ) zulässig, wobei die Neigung mit jener der benachbarten Bauten harmonieren soll. Ausnahmsweise können Klein- und Anbauten mit einem Flachdach versehen werden.
Hauptgebäuden sind nur Sattel- und Walmdächer (inkl. Krüppelwalm) mit beidseitig gleicher Neigung (in der Regel zwischen 30° und 45°) zulässig, wobei die Neigung mit jener der benachbarten Bauten harmonieren soll.
Unverändert
etwas grössere Flexibilität bez. Dachform bei untergeordneten Bauten bis 60 m2
Ausnahmsweise sind extensiv begrünte Flachdächer auf untergeordneten, eingeschossigen Bauten mit einer maximalen Gebäudegrundfläche von 60m2 zulässig.
Bedachungsmaterial 8
Als Bedachungsmaterial sind Ziegel oder ziegelähnliche Produkte zu verwenden. Für Ökonomiegebäude und gewerblich genutzte Gebäude können auch andere Dachmaterialien zugelassen werden, sofern ein guter Gesamteindruck mit den umgebenden Dächern erzielt werden kann.
Bedachungsmaterial Als Bedachungsmaterial sind Ziegel oder ziegelähnliche Produkte zu verwenden. Für Ökonomiegebäude und gewerblich genutzte Gebäude können auch andere Dachmaterialien zugelassen werden, sofern ein guter Gesamteindruck mit den umgebenden Dächern erzielt werden
2
kann.
Unverändert
metron Bemerkungen
Rechtskräftige BNO
Entwurf BNO 2008
Dachvorsprung
Dachvorsprung
9
Das Dach ist vorspringend und in herkömmlicher Wei-
12Das Dach ist vorspringend und in herkömmlicher Weise
se zu gestalten.
zu gestalten.
Dacheinschnitte und -aufbauten
Dachaufbauten und —einschnitte
10
11
allg. Gestaltungsvorschriften vgl. Abs. 3
Ortsbild und sind der Umgebung anzupassen. Dacheinschnitte sind nur in überdeckter Form, als Schleppgau-
offenere Formulierung
Dachdurchbrüche sind zulässig in Form von Schleppgauben, Giebellukarnen und einzelnen Dachfenstern. Sie dürfen insgesamt nicht breiter sein als 1/3 der betr. Fassadenlänge. Dachaufbauten sind nur im ersten Dachgeschoss und nur in Form von Schleppgauben
Dachaufbauten orientieren sich am bestehenden
Unverändert
ben oder Giebellukarnen zulässig; diese müssen gegen vorne offen bleiben.
oder Giebellukarnen erlaubt. Sie müssen das gleiche Bedachungsmaterial aufweisen wie das Hauptdach und angemessene Dachvorsprünge haben (kleiner als Hauptdach). Dacheinschnitte sind nur in überdeckter Form, als Schleppgauben oder Giebellukarnen zulässig; diese müssen gegen vorne offen bleiben. Masse für Dachaufbauten
Masse-für-Dashaufbauten
11
Schleppgauben müssen mindestens 20° Dachneigung aufweisen, wobei die Neigungsdifferenz zum Hauptdach höchstens 15° betragen darf. Ihre Fronthöhe (Schnittlinienabstand der Dachflächen mit der Gaubenfassade) darf 1.50 m nicht übersteigen. Giebellukarnen dürfen höchstens 3 m2 Frontfläche aufweisen. Einzelne
Schleppgauben müssen mindestens 20° Dachneigung aufweisen, wobei die Neigungsdifferenz zum Hauptdach höchstens 15° betragen darf. Ihre Fronthöhc (Schnittli nienatetanel—elef—Dasnfläsnen—m-i4—der—Gaubenfee-s,acle) darf 1.50 m nicht übersteigen. Giebellukarnen dürfen höchstens 3 m2 Frontflächc aufweisen. Einzelne Glaszic
Glasziegel und Dachflächenfenster bis max. 0.8 m2 Rohlichtmass (Aussenmasse Fensterrahmen) sind zulässig.
gel und Dachflächenfenster bis max. 0.8 rn2 Rohlichtma'z (Aussenmasse Fensterrahmen) sind zulässig.
fällt weg, aufgrund der oben genannten Verallgemeinerung (vgl. Abs. 3)
metron Rechtskräftige BNO
Entwurf BNO 2008
Balkone
Balkone
12
VVerden Balkone vorgesehen, so müssen sie als Teil
Werden Balkone vorgesehen, so müssen sie als Teil der
der Fassade in einem vertikalen Verbund stehen.
Fassade in einem vertikalen Verbund stehen.
Beratung, Meldepflicht
Beratung, Meldepflicht
Sämtliche Bauvorhaben sind dem Gemeinderat in einem frühzeitigen Stand der Projektierung (Vorprojekt)
USämtliche Bauvorhaben sind dem Gemeinderat in einem frühzeitigen Stand der Projektierung (Vorprojekt, inkl. Gesamtkonzept) zu melden, um den Baugesuchsteller in
13
zu melden, um den Baugesuchsteller in Fragen des Ortsbildschutzes gegebenenfalls beraten zu können.
Fragen des Ortsbildschutzes gegebenenfalls beraten zu können. Der Gemeinderat zieht insbesondere bei geplanten substanziellen Baueingriffen (wie Fassadenrenovation, Umbau, Unterkellerung, Auskernunq, Abbruch, Bauaushub) die kantonalen Fachstellen bei.
Art. 6
Art. 6 Wohnzone W2
Wohnzone W2
Die Wohnzone W2 ist für Einfamilienhäuser und Reiheneinfamilienhäuser, Gruppenhäuser und kleinere Mehrfamilienhäuser bis zu 4 Wohnungen bestimmt. Nichtstörende Kleingewerbe mit geringem Zubringerverkehr sind zugelassen.
1Die Wohnzone W2 ist für Einfamilienhäuser und Reiheneinfamilienhäuser, Gruppenhäuser und kleinere Mehrfami-
lienhäuser bis zu 4 Wohnungen bestimmt. Nichtstörende Kleingewerbe mit gerihgem Zubringerverkehr sind zugelassen.
Dächer
Dächer
Es sind nur Schrägdächer zulässig. Klein- und Anbauten können mit einem Flachdach versehen werden.
2Es sind nur Schrägdächer zulässig. Klein und Anbauten können mit einem Flachdach versehen werden. Ausnahmsweise sind Flachdächer auf untergeordneten, eingeschossigen Bauten mit einer maximalen Gebäu-
2
degrundfläche von 60 m2 zulässig.
Bemerkungen
Unverändert
Mit Gesamtkonzept ergänzt (Differenzierung im Planungsbericht) und weitere Ergänzung gemäss M-BNO
Unverändert
etwas grössere Flexibilität bez. Dachform bei untergeordneten Bauten bis 60 m2
metron Rechtskräftige BNO
Entwurf BNO 2008
Bemerkungen
Gebäudehöhe
höhere Gebäudehöhen
3 Die
(max. +0.5 m) in Hochwassergefahrenzone
Gebäudehöhe kann innerhalb der überlagerten
Hochwassergefahrenzone um max. 0.5 m erhöht werden. §
§
Wohn- und Gewerbezone WG2
Wohn- und Gewerbezone WG2
1Die Wohn- und Gewerbezone WG2 ist bestimmt für Wohnbauten bis zu 4 Wohnungen und mässig störende Gewerbebetriebe.
Wohnbauten bis zu 4 Wohnungen und mässig störende Gewerbebetriebe.
Immissionen
Immissionen
2Die
Wohnungen sind so anzuordnen, dass von angrenzenden Strassen und Gewerbebetrieben so wenig Immissionen wie möglich einwirken.
2Die Wohnungen sind so anzuordnen, dass von angrenzenden Strassen und Gewerbebetrieben so wenig Immissionen wie möglich einwirken.
Dächer
Dächer
3
3
Schrägdächer sind die Regel. Klein- und Anbauten können mit einem Flachdach versehen werden.
'Die Wohn- und Gewerbezone WG2 ist bestimmt für
Schrägdächer sind die Regel. Klein und Anb3uten kön nen mit einem Flachdach versehen werden. Ausnahmsweise sind extensiv ,begrünte Flachdächer auf untergeordneten, eingeschossigen Bauten mit einer maximalen Gebäudegrundfläche von 60 m2 zulässig.
Grünfläche
Grünfläche
1O% der anrechenbaren Grundstücksfläche sind als vielfältige, möglichst naturnahe Grünfläche auszubilden,
1O% der anrechenbaren Grundstücksfläche sind als vielfältige, möglichst naturnahe Grünfläche auszubilden, ins-
insbesondere längs Strassen, öffentlichen Gewässern, gegenüber Wohnbauten und am Bauzonenrand.
besondere längs Strassen, öffentlichen Gewässern, gegenüber Wohnbauten und am Bauzonenrand.
etwas grössere Flexibilität bez. Dachform bei untergeordneten Bauten bis 60 m2
Unverändert
metron Rechtskräftige BNO
Entwurf BNO 2008
Bemerkungen
Gebäudehöhe
höhere Gebäudehöhen
Die Gebäudehöhe kann innerhalb der überlagertenHochwassergefahrenzone um max. 0.5 m erhöht wer-
(max. +0.5 m) in Hochwassergefahrenzone
6
den. Umgebungsschutz Die ortsbildlich und landschaftlich empfindliche Lage der St. Jakobskapelle verlangt eine angrenzende Bebauung, die sich gut ins bestehende Orts- und Landschaftsbild einpasst. Bauten haben einen Mindestab6
stand zur Grundstücksgrenze der St. Jakobskapelle aufzuweisen: - eingeschossige Bauten: 8 Meter - zweigeschossige Bauten: 11 Meter
neu eingefügt; die St. Jakobskapelle steht unter kantonalem Denkmalschutz, gemäss Denkmalschutzdekret ist ein Umgebungsschutz gefordert
Zufahrten und gut eingepasste, nichtüberdachte Abstellplätze sind innerhalb des Umgebungsschutzes möglich. Vor Beginn der Projektierung ist mit den entsprechenden kantonalen Fachstellen Kontakt aufzunehmen.
11
metron Rechtskräftige BNO
Entwurf BNO 2008
Bemerkungen
3.2. Landwirtschaftszone
Art. 10
Art. 10 Landwirtschaftszone LVVZ
Landwirtschaftszone
Die Landwirtschaftszone LVVZ ist für die überwiegend
Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion sowie
neue Formulierung
für die innere Aufstockung und die Energiegewinnung
gemäss Muster-BNO
bodenabhängige Produktion in den Bereichen Ackerund Futterbau, Tierhaltung, Gemüse-, Obst- und Rebbau sowie für den produzierenden Gartenbau bestimmt.
aus Biomasse im Sinne der Art. 16, Art. 16a Abs. 1. Ibis und 2 RPG bestimmt.
2Die
Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden
2Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und
und Nutzungsformen richtet sich nach dem eidgenössi-
Nutzungsformen richtet sich nach eidgenössischem
schen und dem kantonalen Recht.
Recht.
3
3
Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich (z.B. Terrainveränderungen) bis 50 a sind zulässig soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen, Interessen entgegenstehen.
Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich bis 50 a pro einzelne Anlage sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirt-
kantonales Recht gestrichen
Ergänzung
schaftlichen, Interessen entgegenstehen.
11
metron Rechtskräftige BNO
Entwurf BNO 2008
Bemerkungen
Art. 10a Bauten in der Landwirtschaftszone
Bauten in der Landwirtschaftszone
4Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämt-
1Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtli-
licher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Umgebungsbepflanzung ins Land-
cher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Er-
schaftsbild einzufügen. Für neue Wohngebäude sind 2 Geschosse erlaubt. Im übrigen werden Gebäudehöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4 m. In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
fordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Bepflanzung in die Landschaft einzufügen. 2Für Wohngebäude sind 2 Vollgeschosse erlaubt. Im Üb-
rigen werden Gebäudehöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie
Eigener Paragraph und textliche Anpassung gemäss M-BNO
Änderung Absatznummerierung
wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4 m.
2In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe
Bisher in Abs. 5 definiert
metron Rechtskräftige BNO
Entwurf BNO 2008
3.3 Schutzzonen
3.3 Schutzzonen
3.3.2 Naturschutzzone Wald, besondere Waldstandorte
3.3.2 Naturschutzzone Wald, besondere Waldstandorte
Art. 12
Art. 12 Naturschutzzone im Wald
Naturschutzgebiete im Wald
i
a) Naturschutzzone im Wald
setzung auf feuchtem Untergrund. Diese sind durch entsprechende Bewirtschaftung langfristig zu erhalten und zu
Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflan-
verbessern. Dabei ist der Altersphase der Baumschicht
zen und Tiere.
Das Waldried Häänimösli zeichnet sich aus durch seine standortgerechte Bestandesstruktur und Artenzusammen-
Bemerkungen
Neue Gliederung mit 'Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und Tabellen Förderung seltener Waldgesellschaften und besonderer
besondere Beachtung zu schenken. Entwässerungsmassnahmen sind nicht gestattet. Der Unterhalt der bestehenden Entwässerungsanlagen bleibt gewährleistet. 2
Soweit nachstehend oder vertraglich nichts anderes festgelegt wird, sind die Bestände soweit möglich mit
standortheimischen Baumarten und auf natürliche Art zu verjüngen. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Für den Privatwald besteht eine allgemeine Anzeichnungspflichedurch den Forstdienst.
metron
Rechtskräftige BNO
Entwurf BNO 2008
Bemerkungen
3
Die Naturschutzzone Wald wird wie folgt unterteilt:
Besonderes
Gebiet
Beschreibung
Ziel / Massnahmen
Widehau
Seltener Waldstandort, ehemaliger Mittelwald
Lichter Laubholz-Altbestand / gemäss Betriebsplan
Neu aufgenommen
Mäusi-
Seltener Waldstandort, ehemali-
Lichter Laubholz-Altbestand /
Neu aufgenommen
hütte
ger Mittelwald
gemäss Betriebsplan
Gauseri
Häänimösli
Seltener Wald-
Laubmischwald /
Neu aufgenom-
standort
gemäss Betriebsplan
men
Aufbau und Struktur
Lichter Altbe-
Entwässerungs-
Unverändert (bis-
des Bestandes auf feuchtem Untergrund
stand/ gemäss Betriebsplan
massnahmen sind nicht gestat-
her in Abs. 1)
tet. Der Unterhalt der bestehenden Entwässerungsanlagen bleibt gewährleistet.
1
metron Rechtskräftige BNO
Entwurf BNO 2008
Bemerkungen
2Die im Kulturlandplan bezeichneten besonderen Waldbe-
b) Besondere Waldbestände
Neue Formulierung und
stände: a) Häänimösli (lichte Waldstruktur mit Heidelbeer- und Heidekrautbeständen) b) i de Bueche (vernässter Waldrand mit Riedvegetation) c) Flammhölzli (Tobelwäldchen mit Rotbuchen und Eschen) sind zu erhalten. 3
1n den Beständen b und c sind standortfremde Arten auf
Gliederung Soweit nachstehend oder vertraglich nichts anderes festgelegt wird, sind die besonderen Waldbestände möglichst lange zu erhalten. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Für den Privatwald besteht eine allgemeine Anzeichnungspflicht durch den Forstdienst. Folgende
besondere
Waldbestände
werden
ausge-
schieden:
Bestände
Beschreibung
Ziel / Massnahmen
dem Weg der Durchforstung mittelfristig zurückzudrängen. Häänimösli
Lichte Waldstruktur mit Heidelbeer- und Heidekrautbeständen
Lichter Altbestand / gemäss Betriebsplan
i de Bueche
vernässter Waldrand mit Riedvegetation
Lichter LaubholzAltbestand / gemäss Betriebsplan
Flammhölzli
Tobelwäldchen mit Rotbuchen und Eschen
Laubmischwald / gemäss Betriebsplan
41m Häänimöösli ist die lichte Waldstruktur mit forstlichen
Eingriffen zu erhalten; das Altholz ist weiterhin im Saumschlagverfahren langsam und kleinflächig mit den sich natürlich einstellenden Baumarten zu verjüngen. Einer angemessenen Vertretung von Buchen, Föhren und Lärchen ist besondere Beachtung zu schenken.
1:
metron Rechtskräftige BNO
Entwurf BNO 2008
3.4 überlagerte Schutzzonen
3.4 überlagerte Schutzzonen
Art. 13
Art. 13 Landschaftsschutzzone
Landschaftsschutzzone
im Kulturlandplan ausgeschiedene Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie
'Die im Kulturlandplan ausgeschiedene Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. Zusätzlich zu den Vorschriften der Grund-
dient der Erhaltung der Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. Zusätzlich zu den Vorschriften der Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen,
nutzungszone sind Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablage-
Ablagerungen) verboten.
rungen) verboten.
2Die zulässige Nutzung bestimmt sich nach § 10 Abs. 1
2Die zulässige Nutzung bestimmt sich nach § 10 Abs. 1
und 3 BNO.
und 3 BNO.
3
3
Grundnutzungszone sind Bauten und Anlagen sowie
Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, VVeideunterstände, Fahrnisbauten, die der Bewirtschaftung dienen sowie betriebsnotwendige Installationen (Hagelschutznetze, usw.) können bewilligt werden,
i Kle nere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, VVeideunterstände, Fahrnisbauten, die der Bewirtschaftung dienen sowie betriebsnotwendige Installationen (Hagelschutznetze, usw.) können bewilligt werden, wenn sie auf
wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
Für die im Kulturlandplan mit „AV" bezeichneten Waldwiesen gilt ein Aufforstungsverbot.
'Für die im Kulturlandplan mit „AV" bezeichneten Wald wiesen gilt ein Aufforstungsverbot.
Bemerkungen
Unverändert
Unverändert
Unverändert
Besteht nicht mehr
metron Bemerkungen
Rechtskräftige BNO
Entwurf BNO 2008
3.5 Schutzobjekte
3.5 Schutzobjekte
3.5.2 Einzelobjekte (Natur- und Kulturobjekte)
3.5.2 Einzelobjekte (Natur- und Kulturobjekte)
Art. 16
Art. 16 Allgemeines
Allgemeines
'Die im Bauzonen- oder Kulturlandplan bezeichneten
1Die im Bauzonen- oder Kulturlandplan bezeichneten und
und nachstehend aufgelisteten Objekte sind von besonderem naturkundlichem, kulturgeschichtlichem oder
nachstehend aufgelisteten Objekte sind von besonderem naturkundlichem, kulturgeschichtlichem oder symboli-
symbolischem Wert und dürfen nicht beseitigt bzw.
schem Wert und dürfen nicht beseitigt bzw. beeinträchtigt
beeinträchtigt werden.
werden.
Natürliche Abgänge von Einzelbäumen sind zu ersetzen.
Natürliche Abgänge von Einzelbäumen sind zu ersetzen. Der Gemeinderat kann bei geeignetem Ersatz Ausnah-
Der Gemeinderat kann bei geeignetem Ersatz Aus-
men bewilligen.
Unverändert
nahmen bewilligen. 1m Bauzonenplan:
3
1m Bauzonenplan:
3
Nr. 1, 8 Nr. 2, 4 Nr. 3 Nr. 5, 6, 7 Nr. 9, 12, 13 Nr. 10, 11
Winterlinden Apfelbäume Kirschbäume Sommerlinden Nussbäume Birnbäume
Nr. 1 / Nr. 2 Nr. 3,/4
Winterlinde Kirschbaum Feldahorn
Nr. 5
Sommerlinde
allgemein: neue Nummerierung der Bäume
1
metron Rechtskräftige BNO
Entwurf BNO 2008
41m Kulturlandplan:
41m Kulturlandplan:
Bemerkungen
Nr. 16 (Waldmatt)
Nussbaum
7 / Nr. 6, 7, 8
Nussbäume, Pappeln
Nr. 17 (Galizi)
Pappeln, Sonnenlinde, Bergulmen
Nr. 9
Sommerlinden
Nr. 18 (Aschmatte)
Sommerlinden, Stieleichen
Nr. 10 /
Eiche
Nr. 20 (Chräuel)
Eiche
Wegkreuze, Gebetsstöckli
Wegkreuze, Gebetsstöckli
51m Bauzonenplan:
51m Bauzonenplan:
Nr. 1 (Gabelung Seetalstrasse/Dorfstrasse)
Wegkreuz
Nr. 2 (Kreuzung Geltwilerstrasse/Dorfstrasse)
Wegkreuz
Nr. 1 (Gabelung Seetalstrasse/Dorfstrasse)
Wegkreuz
Nr. 2 liegt im Kulturland
61m Kulturlandplan:
61m Kulturlandplan:
Nr. 27 (Hattematt)
Unverändert
Wegkreuz
Nr. 28 (Bruederweid)
Wegkreuz
Nr. 29 (Söörikermatt)
Wegkreuz
Nr. 30 (Büel)
Gebetsstöckli
Nr. 31 (Langacher)
Wegkreuz
neue Nummerierung
Nr. 2/(Kreuzung Geltwilerstrasse/Dorfstrasse)
Wegkreuz
Nr. 37(Hattematt)
Wegkreuz
Nr. 47(Bruederweid)
Wegkreuz
Nr. 5/(Söörikermatt)
Wegkreuz
Nr. 61Büel)
Gebetsstöckli
Nr. 77(Langacher)
Wegkreuz
Nr. 81Chruutnau)
Wegkreuz
1
metron Rechtskräftige BNO
Entwurf BNO 2008
Bemerkungen
Art. 17
Art. 17 keine Speziallandwirt-
Zone für bodenunabhängige Produktion
Zone4ü-r—bGd-en-unabhängige--Rrode-ktien
schaftzonen mehr vor-
Die Zone für bodenunabhängige Produktion (im Kultur-
40ie Zone für bodenunabhängige Produktion (im Kultur
landplan als Landwirtschaftszone II bezeichnet) ist für
landplan als Landwirtschaftszone II bezeichnet) ist für die
die bodenabhängige und bodenunabhängige Produkti-
bodenabhängige und bodenunabhängige Produktion im
on im Bereich des Pflanzenbaus und der Tierhaltung
Bereich des Pflanzenbaus und der Tierhaltung bestimmt.
handen 1
bestimmt. 2
Bauten und Anlagen sind gestattet, soweit sie der zu-
2Bauten und Anlagen sind gestattet, soweit sie der zuläs
lässigen Nutzung dienen und betriebsnotwendig sind.
sigen Nutzung dienen und betriebsnotwendig sind. Der
Der Gemeinderat legt die Baumasse unter Abwägung
Gemeinderat legt die Baumasse unter Abwägung der
der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im
betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzel
Einzelfall fest. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
fall fest. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe
Im übrigen gelten die Bestimmungen von § 10 BNO.
31M
übrigen gelten die Bestrnmungen von § 10 BNO.
1!
metron Rechtskräftige BNO
Entwurf BNO 2008
Bemerkungen
Sämtliche neue sowie der Ersatz bestehender Verund Entsorgungsanlagen sind ebenfalls bewilligungspflichtig und müssen in einem Leitungskataster dargestellt werden.
Sa"mt1iche neue sowie der Ersatz bestehender Ver- und Entsorgungsanlagen sind ebenfalls bewilligungspflichtig und müssen in einem Leitungskataster dargestellt werden.
Unverändert
Gestaltungskonzept
Gestaltungskonzept
Über die gesamte Spezialzone Flugfeld ist ein verbindliches Gestaltungskonzept zu erstellen. Dieses ist durch den Gemeinderat unter Zustimmung des Baudepartementes zu genehmigen.
4
Reglemente
Reglemente
5
5
3
3
Über die gesamte Spezialzone Flugfeld ist ein verbindliches Gestaltungskonzept zu erstellen. Dieses ist durch den Gemeinderat unter Zustimmung des Baudepartementes zu genehmigen.
Betrieb und Unterhalt der einzelnen Teilzonen (laut § 18
Der Gemeinderat kann Reglemente erlassen, welche Betrieb und Unterhalt der einzelnen Teilzonen (laut § 18
Abs. 1 BNO) regeln.
Abs. 1 BNO) regeln.
Die Flugfeldarealbesitzer bzw. -betreiber sind gegenüber dem Gemeinderat für die Durchsetzung dieser
6
Der Gemeinderat kann Reglemente erlassen, welche
6
Nutzungsvorschriften und der Reglemente verantwortlich und solidarisch haftbar.
Die Flugfeldarealbesitzer bzw. -betreiber sind gegenüber dem Gemeinderat für die Durchsetzung dieser Nutzungsvorschriften und der Reglemente verantwortlich und solidarisch haftbar.
Unverändert
Unverändert
Unverändert
metron
Rechtskräftige BNO
Entwurf BNO 2008
4. Definitionen
4. Definitionen
Bemerkungen
§ 2a
Neu eingefügt gemäss
Abstand gegenüber dem Kulturland
Muster-BNO
'Gegenüber dem Kulturland ist für Gebäude der zonenqemässe Grenzabstand einzuhalten. Dieser Grenzabstand kann durch einen mit dem Baugesuch einzureichenden Dienstbarkeitsvertrag bis auf
2
maximal 2m reduziert werden (§ 47 Abs. 2 BauG). Sind die Eigentümer des Bau- und des Kulturlandes identisch, ist die Reduktion des Grenzabstandes auf 2m ohne weiteres möglich.
Lam
Neu eingefügt
Arealüberbauung
zusätzliche Angabe einer
Arealüberbauungen sind in den Zonen D, W2, WG2 zulässig. Die zusammenhängende anrechenbare Grundstückfläche hat mindestens 2'500m2 zu betra-
Mindestfläche
grk
in Verbindung mit § 21 ABauV ist kein zusätzliches Geschoss erlaubt die Gemeinde könnte in BNO zusätzliches Geschoss festschreiben
2
metron
Rechtskräftige BNO
Entwurf BNO 2008
6. Schutzvorschriften
6. Schutzvorschriften
6.1 Ortsbildschutz
6.1 Ortsbildschutz
Art. 28
Art. 28 Kulturobjekte, kantonale Denkmäler
Kulturobjekte, kantonale Denkmäler
i
Bemerkungen
Baugesuche, die sich auf kantonale Baudenkmäler
1Baugesuche, die sich auf kantonale Baudenkmäler bezic
beziehen oder auswirken können, sind vor dem Ent-
hen oder auswirken können, sind vor dem Entscheid des übergeordnet geregelt
scheid des Gemeinderates dem Erziehungsdeparte-
Gemeinderates dem Erziehungsdepartement zur Stellung
ment zur Stellungnahme zu unterbreiten und dürfen nur
nahme zu unterbreiten und dürfen nur mit dieser Zustim
mit dieser Zustimmung bewilligt werden.
rnung bewilligt werden.
metron Rechtskräftige BNO
Entwurf BNO 2008
Bemerkungen
Kommunal geschützte Bauten (Substanzschutz)
Gebäude mit Substanz- oder Volumenschutz
neue Formulierung gemäss Muster-BNO
2Die im Bauzonenplan mit „A" bezeichneten Bauten und
'Die im Bauzonen-/Kulturlandplan rot bezeichneten
Objekte stehen wegen ihres kulturhistorischen und/oder symbolischen Eigenwertes unter kommunalen Schutz.
Gebäude sind von kulturgeschichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer Substanz geschützt. Sie sind zu unterhalten und dürfen nicht abgebrochen
Ihre Substanz (Volumen, Proportionen und Struktur; Material-, Konstruktions- und Gestaltungsmerkmale) sind zu erhalten. Sie dürfen anders genutzt, renoviert, ergänzt oder geringfügig erweitert werden, sofern das Schutzziel gewährt bleibt. Die Gemeinde kann bauliche Massnahmen sub-
werden. Innerhalb des Bestehenden dürfen sie ausund umgebaut werden, soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist.
ventionieren. Die Umgebung kommunal geschützter Bauten ist sorgfältig und rücksichtsvoll zu gestalten. Abbruch ist verboten. Über Ausnahmen entscheidet der Gemeinderat auf Grund eines neutralen Fachgutachtens.
2z
metron Rechtskräftige BNO
Entwurf BNO 2008
Bemerkungen
Wichtige Bauten (Volumenschutz)
im Bauzonenplan grün bezeichneten Gebäude sind für das Ortsbild von besonderem Wert und in ihrem Volumen geschützt. Zusätzlich zu den in Absatz
neue Formulierung gemäss Muster-BNO
Die im Bauzonenplan mit „B" bezeichneten Gebäude sind für das Ortsbild von besonderem Wert und in ihrem Volumen geschützt. Zusätzlich zu den in Abs. 2 zugelassenen baulichen Massnahmen dürfen sie abgebrochen werden, sofern die Erstellung von Ersatzbauten gesichert ist. Sie müssen an gleicher Stelle und mit den bisherigen Aussenmassen wieder aufgebaut werden. Von diesen kann nur abgewichen werden, wenn dadurch eine für das Ortsbild gleichwertige Lösung entsteht. Aus Gründen der Verkehrssicherheit kann eine geringfügige Standortverschiebung verlangt werden. Gesamthaft ist auf eine besonders gute Einpassung in das Ortsbild zu achten.
2Die
1 zugelassenen baulichen Massnahmen dürfen sie abgebrochen werden, sofern die Erstellung von Ersatzbauten gesichert ist. Sie müssen an gleicher Stelle und mit den bisherigen Aussenmassen wieder aufgebaut werden. Von diesen kann nur abgewichen werden, wenn dadurch eine für das Ortsbild gleichwertige Lösung entsteht. Aus Gründen der Verkehrssicherheit kann eine geringfügige Standortverschiebung verlangt werden. Gesamthaft ist auf eine besonders gute Einpassung in das Ortsbild und auf eine angemessene Umgebung der Schutzobjekte zu achten. 3
Werden die gesetzlichen Abstände unterschritten, so setzt ein Wiederaufbau die Zustimmung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt voraus. 4Die zulässigen Nutzungen richten sich nach den Zo-
nenvorschriften. Stellung erhalten
Stellung erhalten
4Die im Bauzonenplan mit „C" bezeichneten Bauten und
Die im Bauzonenplan mit „C" bezeichneten Bauten und 3. Schutzkategorie aufObjekte sind für das Strassenbild mitbestimmend. gehoben
Objekte sind für das Strassenbild mitbestimmend.
2f
metron Bemerkungen
Rechtskräftige BNO
Entwurf BNO 2008
5Die Liste der Ortsbildschutzobjekte, welche in eine Ge-
siDie Liste der Ortsbildschutzobjcktc, welchc in cinc Gcbäu
bäudekategorie eingeteilt sind, befinden sich im Anhang dieser Bau- und Nutzungsordnung.
dekategorie eingeteilt sind, befinden sich im Anhang dieser Bau und Nutzungsordnung.
6.2 Umweltschutz
6.2 Umweltschutz
e 32 a Hochwassergefahrenzonen 1Die Hochwassergefahrenzonen sind
den Grundnutz-
ungszonen überlagert. Sie dienen dem Schutz von Personen, Bauten und Anlagen vor Schädigungen
neue Formulierung gemäss Muster-BNO
durch Hochwasserereignisse. 2
1n der Hochwassergefahrenzone ist der Gefährdungssituation angemessen Rechnung zu tragen. Ge-
bäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte, sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potenziell gefährliche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Wohnräume, sensible Nutzungen wie schwer evakuierbare oder publikumsintensive Einrichtungen, unterirdische Lager für umweltgefährdende Stoffe oder grosse Sachwerte usw. sind in Untergeschossen nicht zuläsplq,
2€
metron Rechtskräftige BNO
Entwurf BNO 2008
Bemerkungen
3
Wer in einer Hochwassergefahrenzone baut, hat im Baugesuch nachzuweisen, dass er dem Projekt entsprechende Massnahmen zur Schadenminimierung getroffen hat. In der Regel sind die Massnahmen auf das hundertjährige Hochwasser HQ100 auszurichten. 4
In Gebieten mit Gefahrenstufen gemäss Gefahren-
karte und ohne ausgewiesenes Schutzdefizit (Restgefährdung) kann die Baubewilligungsbehörde verlangen, dass die Bauherrschaft nachweist, welche Massnahmen zum Schutz vorgesehen sind.
8. Schluss- und Übergangsbestimmung
Art. 35
Art. 35 Aufhebung bisherigen Rechts
Aufhebung bisherigen Rechts
Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben:
Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben:
a) die Bauordnung vom 05. März 1996
b) die Bauordnung vom 05. März 1996
b) die Nutzungsordnung vom 05. März 1996
b) die Nutzungsordnung vom 05. März 1996 c) der Bauzonenplan vom 5. März 1996 mit Teiländerung vom 23.02.2000
Ergänzung mit BZP / KLP
d) der Kulturlandplan vom 5. März 1996 mit Teiländerung vom 23.02.2000
2
metron Rechtskräftige BNO
Entwurf 2008
ANHANG
ANHANG
Zu § 28 BNO
Zu § 28 BNO
Bemerkungen
Die folgenden Ortsbildschutzobjekte sind in den jewei- Liste der kommunalen Schutzobjekte: ligen Gebäudekategorien unter Schutz gestellt und im Bauzonenplan eingetragen.
Gebäude
neu nur 2 Schutzkategorien, Anpassung der Nummerierung
Gebäudekategorie
Parzellen Nr.
Substanzschutz Parzellen Nr. Objekt-Nr.
Gebäude
A
65
Spritzenhüsli
1.1 ,-
65
Spritzenhüsli
neue Nr.; Substanzschutz
A
275
ehemaliger Spittel
1.2 ,,
275
Armenhaus
neue Nr.; Substanzschutz
Volumenschutz
Parzellen Nr.
Gebäude
Objekt-Nr. B
20
Wohnhaus
2.1 ‚-'
20
Wohnhaus
neue Nr.; Volumenschutz
B
28
Wohnhaus mit Stall
2.2 /
28
Wohnhaus mit Stall
neue Nr.; Volumenschutz
B
56
Wohnhaus mit Stall
2.3 /
56
Wohnhaus mit Stall
neue Nr.; Volumenschutz
B
58
Wohnhaus mit Stall
2.4 /
58
Wohnhaus mit Stall
neue Nr.; Volumenschutz
B
66
Wohnhaus
a
gg
gicAl-n-haes
existiert nicht mehr
B
67
Wohnhaus mit Stall
2.5/
67
Wohnhaus mit Stall
neue Nr.; Volumenschutz
metron
Gebäudekategorie
Parzellen Nr.
Gebäude
Volumenschutz
Parzellen Nr.
Gebäude
Objekt-Nr. B
74
Wohnhaus mit Stall
2.6v
74
Wohnhaus mit Stall
neue Nr.; Volumenschutz
B
75
Käserei
2.7 /
75
Käserei
neue Nr.; Volumenschutz
C
14
Wohnhaus mit Stall
2.8 /
14
Wohnhaus mit Stall
neue Nr.; Volumenschutz
C
15
Wohnhaus
2.9/
15, 526, 527
Wohnhaus
neue Nr.; Volumenschutz
C
16
Wohnhaus mit Stall
Z
46
Wohnhaus mit Stall
C
73
Wohnhaus mit Stall
2.10/
73
Wohnhaus mit Stall
war falsch in rechtskräftiger BNO neue Nr.; Volumenschutz
C
97
Wohnhaus
2.11 '
97
Wohnhaus
neue Nr.; Volumenschutz
C
114
Wohnhaus
C
114
Wohnhaus
existiert nicht mehr
C
125
Stall
C
125
Stall
C
136
Wohnhaus
C _
1-36
Wohnhaus
C
166
Wohnhaus
2.12 /
166, 167
Wohnhaus
Überführung in Volumenschutz nicht sinnvoll Gebäude wurde ersetzt, Schutzstatus aufgehoben neue Nr.; Volumenschutz
C
167
Wohnhaus
Wohnhaus
gleiches Gebäude hatte 2 Nr. wegen 2 Parzellen-Nr.
212
Wohnhaus mit Stall
neue Nr.; Volumenschutz gleiches Gebäude hatte 3 Nr. wegen 3 Parzellen Nr. entspricht neu Nr. 2.9
167 ,
C
212
Wohnhaus mit Stall
C
526
Wohnhaus
626
Wohnhaus
C
527
Wohnhaus
527
Wohnhaus
2.13 /
AENDERUNG Nr. vom
•
4
29.08. 2(0 0
Gemeinde Buttwil BAU- UND NUTZUNGSORDNUNG Gemäss § 15 BauG
Vorprüfungsbericht vom: 30. Oktober 1998 Öffentliche Auflage vom:
23. November 1998 bis: 23. Dezember 1998
Beschlossen von der Gemeindeversammlung: 04. Juni 1999
Der Ge
Der Gemeindeammann:
indeschreiber:
n6 Fischer
Genehmigung:
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 23 =Fe-6 I LAG« ZOO 0 Der Staatsschreiber:
BONO.DOC
03.12.1999
2
INHALTSVERZEICHNIS Seite 1. Geltungsbereich und Pläne §1
Art. 2 Geltungsbereich, Bauzonen- und Kulturlandplan
Übergeordnetes Recht
4 4
2. Raumplanung
Art. 3 Verdichtung + Siedlungserneuerung, Sondernutzungsplanung
4
3. Zonenvorschriften 3.1 Bauzonen
Art. 4
Art. 5
Art. 6
Art. 7
Art. 8
Art. 9 Bauzonen
Dorfzone D Wohnzone W2 Wohn- und Gewerbezone WG2 Gewerbezone G Zone für Öffentliche Bauten OeB
5 5 7 7 7 8
3.2 Landwirtschaftszone
Art. 10 Bauten in der Landwirtschaftszone
8
3.3 Schutzzonen
Art. 11 Naturschutzzone Kulturland, Feucht- und Magerwiesen
Art. 12 Naturschutzzone Wald (Besondere Waldabstände)
9 9
3.4 Überlagerte Schutzzonen
Art. 13 Landschaftsschutzzone
Art. 14 Uferschutzzone
10 10
3.5 Schutzzobjekte
Art. 15 Naturobjekte
Art. 16 Einzelobjekte (Natur- und Kulturobjekte)
11 12
3.6 Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG
Art. 17
Art. 18
Art. 19
Art. 20
Art. 21
Art. 22 Zone für bodenunabhängige Produktion
Spezialzone Flugfeld Flugzone, Zone für Betriebsanlagen Campingzone Erholungszone, Parkplatzzone Spezialzone für Lagerzwecke
13 13 14 15 15 16
4. Definitionen
Art. 23 Ungleiche Verteilung der Grenzabstände, AZ, Gewerbe
17
3
5. Bauvorschriften 5.1 Erschliessung
Art. 24 Öffentliche Einrichtungen, Benützung von Privateigentum sowie
Weg- und Meliorationsanla gen
17
5.2 Technische Bauvorschriften
Art. 25 Allgemeine Anforderungen, Brandruinen, Baulücken, Nachisolation
18
5.3 Wohnhygiene
Art. 26 Ausrichtung der Wohnungen, Belichtung und Belüftung
18
5.4 Ausstattung
Art. 27 Nebenräume in Mehrfamilienhäusern, Spiel- und Containerplätze
19
6. Schutzvorschriften 6.1 Ortsbildschutz
Art. 28 Kulturobjekte, kantonale Denkmäler
Art. 29 Ortsbildschutz, Grundsatz
Art. 30 Umgebungsarbeiten
20 21 22
6.2 Umweltschutz
Art. 31 Einwirkungen
Art. 32 Grundwasser- und Quellenschutzzone
22 23
7. Vollzug und Verfahren
Art. 33 Zuständigkeit, Vollzug Naturschutz
Art. 34 Gebührenreglement
23 24
8. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 35 Aufhebung bisherigen Rechts
24
9. Anhang Ortsbildschutzobjekte
25
10. Sachregister 26
4
1. GELTUNGSBEREICH UND PLÄNE
Art. 1 i
Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) beinhaltet das kommunale Raumplanungs-, Umweltschutz- und Baurecht.
Geltungsbereich
Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens.
2
Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.
3
Bauzonen- und Kulturlandplan
4
Der Bauzonenplan M 1:2500 sowie der Kulturlandplan M 1:5000 sind Bestandteil dieser BNO. Sie sind bei der Gemeindeverwaltung zur Einsicht offenzuhalten.
Art. 2 Übergeordnetes Recht
Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten. Die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts finden sich im kantonalen Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR).
2. RAUMPLANUNG
Art. 3 i
Verdichtung und Siedlungserneuerung
Der Gemeinderat erstellt in Zusammenarbeit mit den Grundeigentümern und unter Beizug von Fachleuten rechtzeitig einen Richtplan / ein Konzept zur Verdichtung und Erneuerung unternutzter bzw. sanierungsdürftiger Gebiete.
Sondernutzungsplanung
2Die im Bauzonenplan bandierten Flächen (ehemalige 2. Etappe) dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Erschliessungs- oder Gestaltungsplan vorliegt.
5
3. ZONENVORSCHRIFTEN 3.1 Bauzonen
Art. 4 i
Bauzonen
BAUZONEN
Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:
Ausnützungsziffer
Gebäudehöhe
Grenzabstand
Empfindlichkeitsstufe
Max. ZonenGebäudevorschriften länge
Dorfzone
D braun
0.55
7m
4m
III
30 m
Art. 5 Wohnzone 2
W2 orange
0.40
7m
4m
II
30 m
Art. 6 WG2
orange schraffiert
*0.40 0.45
7m
4m
III
40 m
Art. 7 Gewerbezone
G violett
--
0
0
III
0
Art. 8 Zone für
öffentliche Bauten
OeB grau
--
0
0
II
0
Art. 9 Wohnge—
werbezone 2
* bei ausschliesslicher Wohnnutzung 2Die mit „0" bezeichneten Masse legt der Gemeinderat
unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest. Am Rand der Bauzone gilt bei Neubauten der zonengemässe Grenzabstand.
Art. 5 Dorfzone D
Die Vorschriften für die Dorfzone D bezwecken die Erhaltung und eine ansprechende Ergänzung des Dorfbildes in seiner heutigen Erscheinung mit einer vielfältigen Nutzung.
Nutzung
2
Als Nutzung sind zulässig: Wohnungen, Läden, Büros, Gaststätten, öffentliche Bauten und Anlagen, mässig störende Gewerbe- sowie Landwirtschaftsbetriebe.
Bauweise
3Es gilt die offene Bauweise. Der Zusammenbau ist zulässig unter der Voraussetzung, dass dadurch das Strassen- und Ortsbild erhalten bleibt.
6
4
Vorhandene Bauten Umbauten Renovationen
In der Regel sollen bei Umbauten und Renovationen die Baukörper in ihrem Erscheinungsbild und in ihrer Umgebung (Plätze, Vorgärten, etc.) erhalten bleiben. Im Umfang der bestehenden Bauten bzw. der vorhandenen First- und Traufhöhen darf ungeachtet der Ausnützungsziffer sowie der Grenzund Gebäudeabstände, umgebaut und erneuert werden, sofern die vorhandenen Baukörper den Anforderungen des Ortsbildschutzes entsprechen.
Neubauten
5
Neubauten haben sich in Grösse, Form, Proportion, Orientierung (Firstrichtung), Material und Gestalt der Umgebung anzupassen. Es gelten die Baumasse gemäss § 4.
Immissionen
6
Die Wohnungen sind so anzuordnen, dass von angrenzenden Strassen und Gewerbebetrieben so wenig Immissionen wie möglich einwirken.
Dächer
7Bei Hauptgebäuden sind nur Sattel- und Walmdächer (inkl. Krüppelwalm) mit beidseitig gleicher Neigung (in der Regel zwischen 300 und 45°) zulässig, wobei die Neigung mit jener der benachbarten Bauten harmonieren soll. Ausnahmsweise können Klein- und Anbauten mit einem Flachdach versehen werden.
Bedachungsmaterial
Dachvorsprung
8 Als Bedachungsmaterial sind Ziegel oder ziegelähnliche Produkte zu verwenden. Für Ökonomiegebäude und gewerblich genutzte Gebäude können auch andere Dachmaterialien zugelassen werden, sofern ein guter Gesamteindruck mit den umgebenden Dächern erzielt werden kann. 9
Das Dach ist vorspringend und in herkömmlicher Weise zu gestalten.
10
Dacheinschnitte und -aufbauten
Dachdurchbrüche sind zulässig in Form von Schleppgauben, Giebellukarnen und einzelnen Dachfenstern. Sie dürfen insgesamt nicht breiter sein als 1/3 der betr. Fassadenlänge. Dachaufbauten sind nur im ersten Dachgeschoss und nur in Form von Schleppgauben oder Giebellukarnen erlaubt. Sie müssen das gleiche Bedachungsmaterial aufweisen wie das Hauptdach und angemessene Dachvorsprünge haben (kleiner als Hauptdach). Dacheinschnitte sind nur in überdeckter Form, als Schleppgauben oder Giebellukarnen zulässig; diese müssen gegen vorne offen bleiben.
Masse für Dachaufbauten
"Schleppgauben müssen mindestens 20° Dachneigung aufweisen, wobei die Neigungsdifferenz zum Hauptdach höchstens 15° betragen darf. Ihre Fronthöhe (Schnittlinienabstand der Dachflächen mit der Gaubenfassade) darf 1.50 m nicht übersteigen. Giebellukarnen dürfen höchstens 3 m2 Frontfläche aufweisen. Einzelne Glasziegel und Dachflächenfenster bis max. 0.8 m2 Rohlichtmass (Aussenmasse Fensterrahmen) sind zulässig.
7
Balkone
12Werden Balkone vorgesehen, so müssen sie als Teil der Fassade in einem vertikalen Verbund stehen.
Beratung, Meldepflicht
Bauvorhaben sind dem Gemeinderat in einem frühzeitigen Stand der Projektierung (Vorprojekt) zu melden, um den Baugesuchsteller in Fragen des Ortsbildschutzes gegebenenfalls beraten zu können. 13Sämtliche
Art. 6 Wohnzone W2
1Die Wohnzone W2 ist für Einfamilienhäuser und Reihenein-
familienhäuser, Gruppenhäuser und kleinere Mehrfamilienhäuser bis zu 4 Wohnungen bestimmt. Nichtstörende Kleingewerbe mit geringem Zubringerverkehr sind zugelassen. Dächer
2
Es sind nur Schrägdächer zulässig. Klein- und Anbauten können mit einem Flachdach versehen werden.
Art. 7 Wohn- und
Gewerbezone VVG2
Die Wohn- und Gewerbezone VVG2 ist bestimmt für Wohnbauten bis zu 4 Wohnungen und mässig störende Gewerbebetriebe.
Immissionen
2 Die Wohnungen sind so anzuordnen, dass von angrenzenden Strassen und Gewerbebetrieben so wenig Immissionen wie möglich einwirken.
Dächer
die Regel. Klein- und Anbauten können mit einem Flachdach versehen werden.
Grünfläche
der anrechenbaren Grundstücksfläche sind als vielfälnaturnahe Grünfläche auszubilden, insbesonmöglichst tige, dere längs Strassen, öffentlichen Gewässern, gegenüber Wohnbauten und am Bauzonenrand.
3Schrägdächer sind
4 10%
Art. 8 Gewerbezone G
Gewerbezone G ist für gewerbliche Bauten bestimmt. Wohnungen sind nur für betrieblich an den Standort gebundenes Personal und den Betriebsinhaber zulässig.
Grünfläche
210%
der anrechenbaren Grundstücksfläche sind als vielfältige, möglichst naturnahe Grünfläche auszubilden, insbesondere längs Strassen, öffentlichen Gewässern, gegenüber Wohnbauten und am Bauzonenrand.
Immissionen
3
1Die
Es sind mässig störende Betriebe zugelassen.
8
Art. 9
Zone für öffentliche Bauten 'Die Zone für öffentliche Bauten ist für dem öffentlichen InterOeB esse dienende Bauten und Anlagen bestimmt. Dabei ist auf eine einwandfreie Einpassung in die bauliche und landschaftliche Umgebung und auf eine naturgemässe Umgebungsgestaltung besonders zu achten. 2Gegenüber angrenzenden Bauzonen sind bei Neubauten deren Abstandsvorschriften einzuhalten.
3.2 Landwirtschaftszone
Art. 10 Landwirtschaftszone LWZ
Die Landwirtschaftszone LWZ ist für die überwiegend badenabhängige Produktion in den Bereichen Acker- und Futterbau, Tierhaltung, Gemüse-, Obst- und Rebbau sowie für den produzierenden Gartenbau bestimmt. 2
Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach dem eidgenössischen und dem kantonalen Recht. 3
Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich (z.B. Terrainveränderungen) bis 50 a sind zulässig soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen, Interessen entgegenstehen. Bauten in der Landwirtschaftszone
Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich in bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Umgebungsbepflanzung ins Landschaftsbild einzufügen. 4
5Für neue Wohngebäude sind 2 Geschosse erlaubt. Im übrigen werden Gebäudehöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4 m. In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
9
3.3 Schutzzonen 3.3.1 Naturschutzzone Kulturland, Feucht- und Magerwiesen (magere Böschungen)
Art. 11 Allgemeines
'Die Schutzgebiete dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Feuerentfachen und Aufforstung nicht gestattet. Zulässig sind hingegen bauliche Massnahmen im Interesse der Schutzziele. 2Soweit
3
Der Pflanzenbestand darf weder durch Düngung, Bewässerung, Beweidung oder durch andere Vorkehrungen beeinträchtigt werden. Feuchtgebiete
4Die
im Kulturlandplan bezeichneten Feuchtgebiete sind zu erhalten. Sie dürfen nur als VViesland genutzt werden.
Magere Böschungen
im Kulturlandplan bezeichneten mageren Böschungen sind extensiv genutzte Flächen mit besonders schutzwürdigen Pflanzen- und Tiergemeinschaften auf trockenem Untergrund. Zu den mageren Böschungen gehört ein 1m breiter Streifen oberhalb der Böschungsoberkante. 5Die
6Die Nutzung als Heuwiese (mit spätem Schnitt) ist gestattet. 7
Die Parzelle Nr. 410 (Scheibenstand/Kugelfang) kann wie bisher für Schiesszwecke genutzt werden. Für den Schiessbetrieb notwendige Massnahmen haben Vorrang.
3.3.2 Naturschutzzone Wald, Besondere Waldbestände
Art. 12 Naturschutzzone im Wald
1Das Waldried Häänimösli zeichnet sich aus durch seine standortgerechte Bestandesstruktur und Artenzusammensetzung auf feuchtem Untergrund. Diese sind durch entsprechende Bewirtschaftung langfristig zu erhalten und zu verbessern. Dabei ist der Altersphase der Baumschicht besondere Beachtung zu schenken. Entwässerungsmassnahmen sind nicht gestattet. Der Unterhalt der bestehenden Entwässerungsanlagen bleibt gewährleistet.
10
Die im Kulturlandplan bezeichneten besonderen Waldbestände:
2
a) Häänimösli (lichte Waldstruktur mit Heidelbeer- und Heidekrautbeständen) b) i de Bueche (vernässter Waldrand mit Riedvegetation) c) Flammhölzli (Tobelwäldchen mit Rotbuchen und Eschen) sind zu erhalten. 3
1n den Beständen b und c sind standortfremde Arten auf dem Weg der Durchforstung mittelfristig zurückzudrängen. 41m Häänimöösli ist die lichte Waldstruktur mit forstlichen Eingriffen zu erhalten; das Altholz ist weiterhin im Saumschlagverfahren langsam und kleinflächig mit den sich natürlich einstellenden Baumarten zu verjüngen. Einer angemessenen Vertretung von Buchen, Föhren und Lärchen ist besondere Beachtung zu schenken.
3.4 Überlagerte Schutzzonen
Art. 13 Landschaftsschutzzone
'Die im Kulturlandplan ausgeschiedene Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. Zusätzlich zu den Vorschriften der Grundnutzungszone sind Terrainveränderungen sowie Anlagen Bauten und (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) verboten. Die zulässige Nutzung bestimmt sich nach § 10 Abs. 1 und 3 BNO. 3
Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weideunterstände, Fahrnisbauten, die der Bewirtschaftung dienen sowie betriebsnotwendige Installationen (Hagelschutznetze, usw.) können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Fur die im Kulturlandplan mit ,AV" bezeichneten Waldwiesen gilt ein Aufforstungsverbot.
Art. 14 Uferschutzzone
Allgemeines
'Die Uferschutzzone dient der Sicherung von Bach, standortheimischer Ufervegetation und deren ökologischen Funktionen.
11
Kulturland
Kulturlandplan (symbolisch) bezeichnete Uferschutzzone umfasst die Ufervegetation sowie einen Streifen von 3 m Breite, gemessen von der Uferlinie bei mittlerem Sommerwasserstand. 2Die im
3
Untersagt sind der Umbruch, die Verwendung von Dünge-, Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln sowie weitere Veränderungen. Vorbehalten sind die im öffentlichen Interesse erforderlichen Unterhaltsarbeiten gemäss Baugesetz. Die nicht die Ufervegetation umfassenden Bereiche können als Heuwiese genutzt werden. Baugebiet
4Die im Bauzonenplan bezeichnete Uferschutzzone gehört zur
angrenzenden Bauzone und ist dieser überlagert. Die Uferschutzzone umfasst einen Landstreifen von 6 Meter Breite, am südwestlichen Dorfrand in der W2 wird die Breite auf 10 Meter erhöht, gemessen ab Uferlinie (bei mittlerem Sommerwasserstand). Bei Veränderungen des Bachlaufes ist die Uferschutzzone anzupassen. Die unter Bauverbot fallenden Grundstücksteile bleiben Privatbesitz und dürfen bei der Berechnung der Ausnützungsziffer miteinbezogen werden. 5
Dieser Landstreifen ist natumah zu bewirtschaften; andere Nutzungen sind nicht gestattet.
3.5 Schutzobjekte 3.5.1 Naturobjekte
Art. 15 Hecken, Feld- und Ufergehölze
Di im Kulturlandplan bezeichneten Hecken (einschliesslich Gebüschgruppen, Ufer- und Feldgehölze sowie Bäume innerhalb der Hecken) sind landschaftlich und biologisch wertvoll und dürfen nicht gerodet werden. Sie sind abschnittsweise zu pflegen. Im gleichen Jahr darf, im Rahmen der Pflegemassnahmen, nicht mehr als ein Drittel einer Hecke auf den Stock gesetzt werden. Durch die Pflegemassnahmen darf der biologische Wert nicht vermindert werden. 2Eine Rodung von Hecken aus zwingenden Gründen darf nur
mit Bewilligung des Gemeinderates bzw. bei Ufergehölzen mit solcher des Baudepartementes vorgenommen werden. Die Erteilung einer Bewilligung setzt voraus, dass an geeigneter Stelle Ersatz geschaffen wird. Waldränder
3Die im Kulturlandplan speziell bezeichneten, biologisch und landschaftlich wertvollen Waldränder sind zu erhalten und im Rahmen der waldbaulichen Planung aufzuwerten. Vorgelagerte Aufforstungen sind nicht gestattet.
12
Die übrigen Waldränder sind zur Schaffung eines biologisch und landschaftlich wertvollen, stufigen Waldmantels (mit Strauchsaum), soweit biologisch sinnvoll, im Rahmen der waldbaulichen Planung entsprechend zu verjüngen, d.h. stufenförmig anzulegen. Hochstammobstbestände
sDas Landschaftsbild wird wesentlich von hochstämmigen Obstbäumen mitgeprägt. Deren Bestand soll erhalten bleiben. 6Der Gemeinderat kann, auf Gesuch hin, Beiträge an die An-
schaffungskosten und den Unterhalt von Hochstammbäumen ausrichten.
3.5.2 Einzelobjekte (Natur- und Kulturobjekte)
Art. 16 Allgemeines
'Die im Bauzonen- oder Kulturlandplan bezeichneten und nachstehend aufgelisteten Objekte sind von besonderem naturkundlichem, kulturgeschichtlichem oder symbolischem Wert und dürfen nicht beseitigt bzw. beeinträchtigt werden.
Einzelbäume
Natürliche Abgänge von Einzelbäumen sind zu ersetzen. Der Gemeinderat kann bei geeignetem Ersatz Ausnahmen bewilligen. 31m Bauzonenplan:
Nr. 1, 8 Nr. 2, 4 Nr. 3 Nr. 5, 6, 7 Nr. 9, 12, 13 Nr. 10, 11
Winterlinden Apfelbäume Kirschbäume Sommerlinden Nussbäume Birnbäume
4
1m Kulturlandplan:
Nr. 16 (Waldmatt) Nr. 17 (Galizi) Nr. 18 (Aschmatte) Nr. 20 (Chräuel)
Wegkreuze, Gebetsstöckli
Nussbaum Pappeln, Sommerlinde, Bergulmen Sommerlinden, Stieleichen Eiche
s
Im Bauzonenplan:
Nr. 1 (Gabelung Seetalstrasse/Dorfstrasse) Nr. 2 (Kreuzung Geltwilerstrasse/Dorfstrasse)
Wegkreuz Wegkreuz
13
1m Kulturlandplan:
6
Nr. 27 (Hattematt) Nr. 28 (Bruederweid) Nr. 29 (Söörikermatt) Nr. 30 (Büel) Nr. 31 (Langacher)
Wegkreuz Wegkreuz Wegkreuz Gebetsstöckli Wegkreuz
3.6 Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG 3.6.1 Zone für bodenunabhängige Produktion
Art. 17 Zone für bodenunabhängige Produktion
Die Zone für bodenunabhängige Produktion (im Kulturlandplan als Landwirtschaftszone II bezeichnet) ist für die bodenabhängige und bodenunabhängige Produktion im Bereich des Pflanzenbaus und der Tierhaltung bestimmt. 2
Bauten und Anlagen sind gestattet, soweit sie der zulässigen Nutzung dienen und betriebsnotwendig sind. Der Gemeinderat legt die Baumasse unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III. 1m übrigen gelten die Bestimmungen von § 10 BNO.
3
3.6.2 Spezialzone Flugfeld
Art. 18 Allgemeines
-i
Das im Kulturlandplan bezeichnete Flugfeldareal bildet eine Spezialzone. Die Anlage und der Betrieb eines Flugfeldes entsprechend der Bewilligung BaZL ist gestattet. Die Spezialzone Flugfeld wird unterteilt in 5 Teilzonen:
a) Flugzone b) Zone für Betriebsanlagen c) Campingzone d) Erholungszone e) Parkplatzzone Baubewilligung
2
(blau (gelb (hellgrün (dunkelgrün (orange
schraffiert) schraffiert) schraffiert) schraffiert) schraffiert)
Das Baubewilligungsverfahren richtet sich nach dem eidg. (Luftfahrtgesetzgebung) und kantonalen Recht. Die folgenden Festlegungen gelten unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Bundes. Baubewilligungen des Gemeinderates bedürfen der Zustimmung der kantonalen Behörden.
14
Sämtliche neue sowie der Ersatz bestehender Ver- und Entsorgungsanlagen sind ebenfalls bewilligungspflichtig und müssen in einem Leitungskataster dargestellt werden. 3
Gestaltungskonzept
4Über die gesamte Spezialzone Flugfeld ist ein verbindliches Gestaltungskonzept zu erstellen. Dieses ist durch den Gemeinderat unter Zustimmung des Baudepartementes zu genehmigen.
Reglemente
5
Der Gemeinderat kann Reglemente erlassen, welche Betrieb und Unterhalt der einzelnen Teilzonen (laut § 18 Abs. 1 BNO) regeln. Die Flugfeldarealbesitzer bzw. -betreiber sind gegenüber dem Gemeinderat für die Durchsetzung dieser Nutzungsvorschriften und der Reglemente verantwortlich und solidarisch haftbar.
Art. 19 Flugzone
'Die im Kulturlandplan als Flugzone bezeichnete Fläche umfasst die Motor- und Segelflugpiste, Abstellflächen für Flugzeuge und Hubschrauber sowie interne Verkehrswege. 2
Auf den Abstellflächen ist nur das Parkieren der Motor- und Segelflugzeuge sowie der Hubschrauber gestattet. In der Flugzone ist jede Art von Überbauung und Bepflanzung ausgeschlossen. Ausgenommen sind Bauten und Anlagen die dem Flugverkehr unmittelbar dienen. Zone für Betriebsanlagen
3In dieser Zone sind die Betriebsanlagen zugelassen, welche für den bewilligten Flugfeldbetrieb und die Flugschule notwendig sind. 4
Ebenfalls zulässig ist ein Restaurant mit maximal 80 Sitzplätzen, wovon max. 50 Innensitzplätze sowie eine Wohnung für den Flugplatzabwart. In den anderen Gebäuden sind Wohnungen nicht gestattet.
15
Art. 20 i
Campingzone
Die Campingzone ist für das Abstellen von beweglichen, freistehenden und eingeschossigen Wohnwagen und Mobilheimen bestimmt. Diese dürfen eine max. Länge von 8.0 m respektive max. Breite von 2.5 m nicht überschreiten. Für Wohnwagen und Mobilheime, die länger als 2 Monate aufgestellt bleiben, ist beim Gemeinderat eine Baubewilligung einzuholen. Ebenso ist bei jeglicher Veränderung bewilligter Wohnwagen und Mobilheimen eine Baubewilligung notwendig. 2
Sofern die Bedingungen und Auflagen der RahmenZustimmung der Koordinationsstelle Baugesuche vom 25. Mai 1999 eingehalten werden, kann auf die in § 18 Abs. 2 BNO verlangte individuelle Beurteilung durch die eidgenössischen und kantonalen Behörden verzichtet werden. Wohnwagen und Mobilheime dürfen von den Benützern (Teilnehmern) des Flugfeldbetriebes nur zu temporären Wohnzwecken benützt werden. Sie dürfen nicht als Wohnung für das Betriebspersonal verwendet werden. 3
Die Anzahl der Standplätze wird, entsprechend den bestehenden Kanalisationsanschlüssen, auf max. 42 festgelegt. 4Die Flugfeldarealbesitzer bzw. Campingplatzbetreiber haben ein Benützungsreglement sowie einen Situationsplan mit den numerierten Standplätzen und den dazugehörigen Kanalisationsanschlüssen auszufertigen. Das Reglement und der Situationsplan sind vom Gemeinderat zu genehmigen. 5VVohnwagen und Mobilheime mit sanitären Einrichtungen wie Lavabo, Dusche, Wasserklosett etc. sind an die bestehende Kanalisation anzuschliessen. Die Wasser- und Energieversorgung sowie die Abwasserbeseitigung richten sich nach den entsprechenden Gemeindereglementen. 6
Die Grenze der Campingzone ist mit einheimischen Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen.
Die Nutzung des Campingplatzes ist rechtlich und zeitlich mit dem Betrieb des Flugplatzes gekoppelt.
7
Art. 21 Erholungszone
i
Das im Kulturlandplan als Erholungszone bezeichnete Areal umfasst: a) einen Kinderspielplatz; b) naturnah gestaltete Flächen und Biotope.
16
2Sie dient zudem als Ausgleichs- und Ersatzfläche für Naturobjekte der Zone für Betriebsanlagen. Sie hat die Flugfeldanlagen in das Landschaftsbild einzubetten. Gebäude sind nicht gestattet.
Sämtliche Einrichtungen der Erholungszone sind den Flugfeldbesuchern dauernd und unentgeltlich zur Verfügung zu halten. 4
Unterhalt und Pflege der Erholungszone ist Sache der Grundeigentümer. Parkplatzzone
5
Durch die Flugfeldarealbesitzer bzw. -betreiber sowie Restaurant- und Campingplatzbetreiber müssen für die Besucher und Benützer der Spezialzone Flugfeld genügend Parkplätze zur Verfügung gestellt werden. Diese sind innerhalb der im Kulturlandplan als Parkplatzzone bezeichneten Areals zu erstellen und zu unterhalten. 6Die Erstellung und Gestaltung der Parkplätze richten sich nach § 18 Abs. 5 BNO.
Die öffentlichen Strassen sind frei zu halten. Die ungehinderte Zirkulation ist zu gewährleisten.
Art. 22 Spezialzone für
Lagerzwecke
Die im Kulturlandplan ausgeschiedene Spezialzone für Lagerzwecke ist ausschliesslich für die Anlage und den Betrieb eines Umschlag- und Lagerplatzes für Gartenbau bestimmt. Wohnungen, Büro- und Gewerberäume sind nicht gestattet. 2
Die Zone wird unterteilt in:
a)
Umschlags-, Verkehrs- und Lagerplatz (im Plan hellgrau dargestellt). In diesem Bereich sind bauliche Anlagen, die dem Zonenzweck dienen, gestattet. Hochbauten, mit Ausnahme von Boxen oder Trennmauern zur Lagerung von Sand, Kies, Splitt, Schotter und Mergel, sind ausgeschlossen.
b)
Areal für Betriebsanlagen (im Plan dunkelgrau dargestellt). In diesem Bereich sind dem Zonenzweck dienende Hochbauten gestattet.
3
Baubewilligungen für alle Bauten und Anlagen und deren Zweckänderungen bedürfen der Zustimmung des Baudepartementes. Die Baumasse und die Abstände werden vom Gemeinderat unter Beachtung der betrieblichen Anforderungen sowie des Landschaftsbildes festgelegt. Die Einpassung der gesamten Anlage in die Landschaft ist durch Gestaltungsmassnahmen sicherzustellen. 4
Spezialzone 1n der Empfindlichkeitsstufe III.
für
Lagerzwecke
gilt
die
17
4. DEFINITIONEN
Art. 23 Ungleiche Verteilung der
Grenzabstände
'Zusätzlich zu den Möglichkeiten gemäss § 47 Abs. 2 BauG können die Grenzabstände bei Einhaltung des Gebäudeabstandes durch schriftliche Vereinbarung ungleich verteilt werden. Die Vereinbarung ist dem Gemeinderat mit dem Baugesuch einzureichen.
2
Ausnützungsziffer
3Dach-, Attika- und Untergeschosse zählen nicht zur anrechenbaren Bruttogeschossfläche. Der Gemeinderat kann für Abstellräume in Mehrfamilienhäusern einen Ausnützungszuschlag bis 10 m2 pro Wohnung gewähren.
Gewerbe
4
Als nicht störendes Gewerbe gelten in Wohnquartieren passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen. 5
Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- oder Öffnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfremden Verkehr verursachen, gelten nicht als mässig störend.
5. BAUVORSCHRIFTEN 5.1 Erschliessung, Abstellplätze
Art. 24 Öffentliche Einrichtungen,
Benützung von Privateigentum
'Die Gemeinde ist befugt, öffentlichen Zwecken dienende Vorrichtungen wie Verkehrs-, Haltestellen- und VVerkleitungstafein, Beleuchtungskörper, Uhren, Leitungsmasten, Hydranten, Vermessungszeichen und dgl. anbringen zu lassen. Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunter2Öffentliche stände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden. 3
Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist dabei nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen. 4 0ie Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennumerierung ist Sache des Gemeinderates.
18
Weg- und Meliorationsanla- 5Die Benützung der öffentlichen Weg- und Entwässerungsangen lagen soll mit angemessener Sorgfalt erfolgen. Bei der Bodenbearbeitung ist gegenüber dem Strassenmarch ein Abstand von mindestens 40 cm einzuhalten.
5.2 Technische Bauvorschriften
Art. 25 Allgemeine Anforderungen
'Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material- und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie.
Brandruinen
2
Durch Brand oder andere Elementarereignisse beschädigte oder zerstörte Gebäude müssen innert 5 Jahren ganz abgetragen oder im Rahmen dieser Bauordnung wiederhergestellt werden.
Baulücken
3
Baulücken, die durch Elementarereignisse oder Abbruch entstanden sind, müssen vollständig geräumt, ausreichend gesichert und ästhetisch befriedigend hergerichtet werden. Der Gemeinderat erlässt entsprechende Weisungen.
Nachisolation
4
Aussenwände dürfen nachisoliert werden, auch wenn deswegen die Vorschriften über die Grenz- und Gebäudeabstände nicht mehr im vollen Masse eingehalten werden und die Ausnützungsziffer überschritten wird.
5.3 Wohnhygiene
Art. 26 Ausrichtung der VVohnungen
'Nach Nordwesten, Nordosten und Osten gelegene Wohnund Schlafräume sind nur dann zulässig, wenn die gleiche Wohnung weitere, nach dem Sektor West-, Süd-, Südost orientierte Wohn- oder Schlafräume enthält. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohn- und Schlafräume sind nicht gestattet.
Belichtung, Belüftung
2 Wohn- und Schlafräume müssen Fenster aufweisen, die direkt ins Freie führen und geöffnet werden können. Räume, die zu Wintergärten, resp. zu Veranden oder verglasten Balkonen, Fenster oder Türen aufweisen, bedürfen aus hygienischen Gründen einer anderen, direkt nach aussen führenden Lüftungsmöglichkeit.
Für Kochnischen, Badezimmer und WC können künstliche Belüftung und Belichtung zugelassen werden, sofern deren einwandfreie Wirkung gewährleistet ist. 3
19
Raummasse Fenstergrössen
4Für Neubauten gelten nachstehende Masse: Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume: Raumgrösse Raumhöhe
mind. 10 m2 Vollgeschoss Dachgeschoss
Fensterfläche
mind. 2.30 m mind. 2.30 m auf mind. 5 m2 Fläche 1/8 der Bodenfläche
6Für gewerbliche Bauten gelten dieselben Mindestmasse unter Vorbehalt besonderer Vorschriften des kantonalen Industrie- und Gewerbeamtes.
5.4 Ausstattung
Art. 27 Nebenräume in Mehrfamilienhäusern
1Zu jeder Wohnung ist ein Nebenraum als Abstellraum oder Vorratsraum von wenigstens 4 m2 vorzusehen. Wenn ein gut zugänglicher Dachraum fehlt, ist der Abstellraum auf dem gleichen Geschoss wie die zugeordnete Wohnung vorzusehen. 2
1n jedem Mehrfamilienhaus sind separat zugängliche und abschliessbare Abstellräume für Velos, Kinderwagen und dgl. vorzusehen.
3
Es müssen separate und abschliessbare Mietkeller von mindestens 4 m2 Fläche für eine 1-Zimmerwohnung und für jedes weitere Zimmer 1 m2 Fläche zusätzlich vorgesehen werden. Spielplätze
Die Grundfläche der Kinderspielplätze und Spielflächen hat gesamthaft mindestens 15 % der anrechenbaren Bruttogeschossfläche zu betragen. Bei ihrer Ausgestaltung ist auf die Spielbedürfnisse der Kinder Rücksicht zu nehmen. Bei grösseren Überbauungen sind die Spielplätze für Kleinkinder und die Spielflächen für schulpflichtige Kinder zu trennen. 4
5
Bei den Spielplätzen ist auf den Ruf- und Sichtkontakt und die Vermeidung von Lärmbelästigung zu achten. Containerplätze
6Für das Abfuhrwesen sind zweckmässig gelegene Containerplätze zu erstellen.
20
6. SCHUTZVORSCHRIFTEN
6.1 Ortsbildschutz
Art. 28 Kulturobjekte,
kantonale Denkmäler
i
Baugesuche, die sich auf kantonale Baudenkmäler beziehen oder auswirken können, sind vor dem Entscheid des Gemeinderates dem Erziehungsdepartement zur Stellungnahme zu unterbreiten und dürfen nur mit dieser Zustimmung bewilligt werden.
Kommunal geschützte Bau- 2Die im Bauzonenplan mit „A" bezeichneten Bauten und Obten (Substanzschutz) jekte stehen wegen ihres kulturhistorischen und/oder symbolischen Eigenwertes unter kommunalen Schutz. Ihre Substanz (Volumen, Proportionen und Struktur; Material-, Konstruktionsund Gestaltungsmerkmale) sind zu erhalten.
Sie dürfen anders genutzt, renoviert, ergänzt oder geringfügig erweitert werden, sofern das Schutzziel gewährt bleibt. Die Gemeinde kann bauliche Massnahmen subventionieren. Die Umgebung kommunal geschützter Bauten ist sorgfältig und rücksichtsvoll zu gestalten. Abbruch ist verboten. Über Ausnahmen entscheidet der Gemeinderat auf Grund eines neutralen Fachgutachtens. Wichtige Bauten (Volumenschutz)
3Die im Bauzonenplan mit „B" bezeichneten Gebäude sind für das Ortsbild von besonderem Wert und in ihrem Volumen geschützt. Zusätzlich zu den in Abs. 2 zugelassenen baulichen Massnahmen dürfen sie abgebrochen werden, sofern die Erstellung von Ersatzbauten gesichert ist. Sie müssen an gleicher Stelle und mit den bisherigen Aussenmassen wieder aufgebaut werden. Von diesen kann nur abgewichen werden, wenn dadurch eine für das Ortsbild gleichwertige Lösung entsteht. Aus Gründen der Verkehrssicherheit kann eine geringfügige Standortverschiebung verlangt werden. Gesamthaft ist auf eine besonders gute Einpassung in das Ortsbild zu achten.
Stellung erhalten Die im Bauzonenplan mit „C" bezeichneten Bauten und Objekte sind für das Strassenbild mitbestimmend. 4
5Die Liste der Ortsbildschutzobjekte, welche in eine Gebäudekategorie eingeteilt sind, befinden sich im Anhang dieser Bauund Nutzungsordnung.
21
Art. 29 i Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und
Ortsbildschutz Grundsatz
Anlagen in das Ortsbild nach folgenden Kriterien: a) Stellung (Firstrichtung) b) Grösse der Baukuben c) Wirkung im Strassenraum d) Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse e) Dachform, Dachneigung f) Fassadengliederung g) Materialwahl, Farbe h) Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedigungen 2
Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen:
a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw.) verlangen; b) Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten; c) in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen; d) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist, und e) die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.
Dachgestaltung
3Die architektonische Gestaltung der Dächer bedarf besonderer Sorgfalt und hat bei der Wahl der Dachform auf das Quartierbild Rücksicht zu nehmen. Die Neigung der Dachflächen soll in der Regel zwischen 200 und 45° liegen. 4
5
Alle Dachaufbauten müssen ästhetisch befriedigen und mit den darunterliegenden Fassaden harmonieren. Die Dachfläche darf maximal auf einer Länge von 1/3 der Fassadenlänge von Dachaufbauten oder Dacheinschnitten durchbrochen werden. 6
Dachaufbauten dürfen mit keinem Teil näher als 1.0 m an eine First-, Grat- oder Trauflinie heranreichen. Der seitliche Randabstand muss mindestens 1.0 m ab Fassade betragen.
22
Antennen und Parabolspiegel
7
Antennen und Parabolspiegel müssen sich einwandfrei in das Orts- und Landschaftsbild einfügen. Es gelten die aktuellen Merkblätter der Gemeinde.
Art. 30 Umgebungsarbeiten
Die Umgebungsarbeiten bilden einen Bestandteil des Bauprojektes. Der Gemeinderat erlässt, wo es die Umstände erfordern, hiefür besondere Auflagen in der Baubewilligung. Die Umgebungsarbeiten, inkl. Bepflanzung, sind unmittelbar nach Fertigstellung der Bauten auszuführen. Fur Biotope und Teiche gelten die aktuellen Merkblätter der Gemeinde.
Terrainaufschüttungen
3Die Ergeschosskote darf zur Vermeidung von unverhältnismässigen Terrainaufschüttungen in der Ebene höchstens 1.40 m oder am Hang 1.80 m das gewachsene Terrain überragen.
Bodensicherung
4Bei Grundstücken mit stark unterschiedlichen Höhenlagen hat der Eigentümer des höhergelegenen Landes das Erdreich mit Böschungen und Mauern so zu sichern, dass dem tiefergelegenen Terrain kein Schaden erwächst. Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat die nötigen Sicherungsmassnahmen zu treffen.
Stützmauern
Stützmauem innerhalb des Baugebietes bis zu einer Höhe von 80 cm dürfen an die Grenze gestellt werden. Höhere Stützmauern sowie Stützmauern ausserhalb des Baugebietes und entlang der Baugebietsgrenze sind um das Mehrmass ihrer Höhe, mindestens jedoch 50 cm, von der Grenze zurückzuversetzen und soweit notwendig mit einem Schutzgeländer zu versehen. 6
6Die Mauern sind in genügender Stärke auszuführen und in gutem Zustand zu erhalten. Der Gemeinderat kann für Stützmauern statische Berechnungen auf Kosten des Bauherrn verlangen und auch eine Bepflanzung anordnen.
'Gegenüber öffentlichen und privaten Strassen gelten die selben Abstände wie für Einfriedigungen.
6.2 Umweltschutz
Art. 31 Einwirkungen
'Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten. Das Mass der zulässigen Emissionen ergibt sich primär aus der zulässigen Zonennutzung.
23
2
Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkung durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen. 3Eigentümer und Besitzer von Grundstücken haben alle zu-
mutbaren baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten. Diese Vorkehren sind in zeitlichen und sachlich angemessener Weise der technischen Entwicklung anzupassen. Bauten mit lärmempfindlichen Räumen
4Bei der Projektierung von Bauten mit lärmempfindlichen Räumen hat sich der Bauherr über die konkrete Lärmsituation ins Bild zu setzen und nötigenfalls eine Beurteilung bei einem anerkannten Fachmann in Auftrag zu geben. Der Gemeinderat kann im Baugesuchsverfahren ein Fachgutachten über die Lärmsituation einfordern. Die Aufwendungen gehen zu Lasten der Bauherrschaft.
Art. 32
Grundwasser- und Quellen- 11m Kulturlandplan sind die der Trinkwasserversorgung dieschutzzone nenden Grund- und Quellenwasserfassungen mit den dazugehörenden Schut77onen eingetragen. 2 Die Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen sind in den Schutzzonenreglementen festgelegt. 3
Rechtskräftige Schutzzonenreglemente können bei der Gemeindekanzlei eingesehen werden.
7. VOLLZUG UND VERFAHREN
Art. 33 Zuständigkeit
,
Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen. 2
Der Gemeinderat kann die Bewilligungen von Bauvorhaben, die weder nachbarliche noch öffentliche Interessen berühren, an die Bauverwaltung / die Baukommission delegieren. Im übrigen ist für Verfügungen und Entscheide aller Art der Gemeinderat zuständig. Vollzug Naturschutz
3
Der Gemeinderat erlässt Richtlinien zum Vollzug Naturschutz.
24
Art. 34 Gebührenreglement
Die Gebühren und die Tragung der weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) für die Behandlung von Bau- und Vorentscheidsgesuchen, Kontrollen, etc. und die Benützung von öffentlichem Grund und Boden, richten sich nach dem Gebührenreglement der Gemeinde.
8. SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNG
Art. 35 Aufhebung bisherigen
Rechts
Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben: a) die Bauordnung vom 05. März 1996 b) die Nutzungsordnung vom 05. März 1996
25
ANHANG Zu § 28 BNO
Die folgenden Ortsbildschutzobjekte sind in den jeweiligen Gebäudekategorien unter Schutz gestellt und im Bauzonenplan eingetragen.
Gebäudekategorie
Parzellen Nr.
Gebäude
A
65
Spritzenhüsli
A
275
ehemaliger Spittel
B
20
Wohnhaus
B
28
Wohnhaus mit Stall
B
56
Wohnhaus mit Stall
B
58
Wohnhaus mit Stall
B
66
Wohnhaus
B
67
Wohnhaus mit Stall
B
74
Wohnhaus mit Stall
B
75
Käserei
C
14
Wohnhaus mit Stall
C
15
Wohnhaus
C
16
Wohnhaus mit Stall
C
73
Wohnhaus mit Stall
C
97
Wohnhaus
C
114
Wohnhaus
C
125
Stall
C
136
Wohnhaus
C
166
Wohnhaus
C
167
Wohnhaus
C
212
Wohnhaus mit Stall
C
526
Wohnhaus
0
527
Wohnhaus
26
SACHREGISTER Die Zahlen verweisen auf die §§ der kommunalen Bau- und Nutzungsordnung
A Antennen und Parabolspiegel Aufhebung bisherigen Rechts Ausnützungsziffer Ausrichtung der Wohnungen
Art. 29
Art. 35
Art. 23
Art. 26 Baulücken
Bauten mit lärmempfindlichen Räumen Bauzonen Bauzonen- und Kulturlandplan Belichtung, Belüftung Bodensicherung Brandruinen
Art. 25
Art. 31
Art. 4
Art. 1
Art. 26
Art. 30
Art. 25 Campingzone
Containerplätze
Art. 20
Art. 27 Dachgestaltung
Dorfzone D
Art. 29
Art. 5 Einwirkungen
Einzelobjekte
Art. 31
Art. 16 - Allgemeines
- Einzelbäume
Erholungszone
Art. 21 Flugzone
Art. 19 Gebührenreglement
Geltungsbereich Gewerbe Gewerbezone G Grundwasser- und Quellenschutzzone
Art. 34
Art. 1
Art. 23
Art. 8
Art. 32 27
Hecken, Feld- und Ufergehölze Hochstammobstbestände
Art. 15
Art. 15 Kulturobjekte, kantonale Denkmäler
Kommunal geschützte Bauten (Substanzschutz)
Art. 28
Art. 28 Landschaftsschutzzone
Landwirtschaftszone LWZ
Art. 13
Art. 10 Nachisolation
Naturschutzzone Kulturland Naturschutzzone Wald Nebenräume in Mehrfamilienhäusern
Art. 25
Art. 11
Art. 12
Art. 27 0
Öffentliche Einrichtungen, Benützung von Privateigentum Ortsbildschutz
Art. 24
Art. 29 Parkplatzzone
Art. 21 Raummasse, Fenstergrössen
Art. 26 Schrägdächer
Sondemutzungsplanung Spezialzone Flugfeld Spielplätze Stellung erhalten Stützmauern Spezialzone für Lagerzwecke
Art. 6
Art. 3
Art. 18
Art. 27
Art. 28
Art. 30
Art. 22 Terrainaufschüttungen
Art. 30 28
Übergeordnetes Recht Uferschutzzone Umgebungsarbeiten Ungleiche Verteilung der Grenzabstände
Art. 2
Art. 14
Art. 30
Art. 23 V
Verdichtung und Siedlungserneuerung Vollzug Naturschutz
Art. 3
Art. 33 Waldabstände (Besonderer Abstand)
Waldränder Weg- und Meliorationsanlagen Wegkreuze, Gebetsstöckli Wichtige Bauten (Volumenschutz) Wohn- und Gewerbezone VVG2 Wohnzone W2
Art. 12
Art. 15
Art. 24
Art. 16
Art. 28
Art. 7
Art. 6 Zone für Betriebsanlagen
Zone für bodenunabhängige Produktion Zone für öffentliche Bauten OeB Zuständigkeit