Kulturlandplan

Plan d'utilisaziun · Obermumpf

Document

Numer
1996-001782
Gener
Plan d'utilisaziun
Vischnanca
Obermumpf
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
GR
Decidì
02-07-1996
En vigur dapi
02-07-1996

Karte

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Text

Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates des Kantons Aargau Sitzung: 2. Juli 1996

JFG/ek

Art. Nr.

1782

(7282) Gemeinde Obermumpf; Kulturlandplan und Nutzungsordnung; Änderung der Bauordnung; Genehmigung mit Auflagen und Feststellungen; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Der Rat behandelt die regierungsrätliche Vorlage vom 29. Mai 1996. Namens der Bau- und Planungskommission referiert deren Präsident, Reinhard Gloor, Birr. Die Kommission beantragt Beschlussfassung gemäss Antrag des Regierungsrates. Aus der Mitte des Rates erfolgen keine Wortmeldungen und keine abweichenden Anträge. Demgemäss wird stillschweigend beschlossen:

Folgende Teile der am 17. Dezember 1993 von der Gemeinde Obermumpf verabschiedeten Vorlage werden nicht genehmigt, und es werden folgende Auflagen und Feststellungen gemacht: 1.1 Bauzonenabgrenzung Im Gebiet oberhalb der Kirche (W2, 2. Etappe 0,8 ha) wird die Abgrenzung des Bauzonenrandes nicht genehmigt. Die Gemeinde wird aufgefordert, die Bauzonenabgrenzung gesetzeskonform festzulegen, das heisst, die gemäss rechtskräftigem Bauzonenplan als Wohnzone W2, 2. Etappe, bezeichnete Fläche einer geeigneten Nichtbauzone zuzuordnen. 1.2 Kulturlandplan a) Zonierung Schützenhaus / Scheibenstand / "Abbaufläche A" Die Gemeinde wird aufgefordert, die Flächen (Schützenhaus, Scheibenstand und "Abbaufläche A") im "übrigen Gemeindegebiet" einer geeigneten Nichtbauzone zuzuweisen. b) Hecken und Einzelbäume in der Bauzone Es wird festgestellt, dass die im Kulturlandplan innerhalb der Bauzonen ausgeschiedenen Hecken und Einzelbäume nicht geschützt sind.

11. Juli 1996 (Cople.: —

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2

1.3 Nutzungsordnung, Änderung Bauordnung a) § 13 Abs. 3, Nutzungsordnung (NO) § 13 Abs. 3 NO wird ersatzlos gestrichen. b) Übergangsrecht Es wird festgestellt, dass jene Bestimmungen, die dem unmittelbar anwendbaren neuen kantonalen Recht widersprechen, nicht anwendbar sind. 2. Im übrigen werden der Kulturlandplan, die Nutzungsordnung sowie die Änderung an der Bauordnung der Gemeinde Obermumpf vom 17. Dezember 1993 genehmigt. 3. Die Gemeinde Obermumpf wird aufgefordert, die Änderungen und Auflagen gemäss den Ziffern 1.1 und 1.2 a im ordentlichen Verfahren zu beschliessen und innert zwei Jahren zur Genehmigung vorzulegen. 4. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation dieses Beschlusses im Amtsblatt beauftragt. Protokollauszug an - (2) Baudepartement - Abteilung Raumplanung BD - Rechtsabteilung BD - Gemeinderat 4324 Obermumpf - (2) Staatskanzlei (RS/Publikation) Präsident:

/ Staatsschreiber: