Erschliessungsplan Thommenhügel

Plan d'utilisaziun spezial · Safenwil

Document

Numer
2003-000347
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Safenwil
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
RR
Decidì
05-03-2003
En vigur dapi
05-03-2003

Karte

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Text

SNP-4283-2003-E.pdf

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4257 Legende zum Erschliessungsplan

1. Genehmigungsinhalt

Es werden folgende farbig angelegten Elemente genehmigt:

FT rot Baulinien gem. $ 111 Abs. 1 lit. a BauG rot Strassenlinien (Enteignungsrecht, $ 132 BauG) = EEE | hellblau Sichtzone mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A.

EEE SEE — rot Vorgeschlagene Feinerschliessung

ee ri Wald m grau bestehende Strassen / Wege BERN gelb Erschliessungsstrassen ES

u m SCHWATZ Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen gemäss Zonenplan

s

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>, Bamseyopuuo;

Ay

eo... 0® © schwarz Perimeter des Erschliessungsplanes

blau Vorgeschlagene Landumlegung zur besseren Nutzung

KANTON AARGAU HE GEMEINDE SAFENWIL

C Baudepartement Kanton Aargau ERSCHLIESSUNGSPLAN THOMMENHÜGEL

Mitwirkungsbericht vom: ! = 1. Juli 2002 Vorprüfungsbericht vom: = 9. Okt. 2002 Oeffentliche Auflage vom:

Beschlossen vom Gemeinderat am:

Der Gemeindeammann: Der eeffeiearen -SHY,

Genehmigungsvermerk Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau,den S.Näre 2003

gr Ton Tram [7 Tom Irma | | Sezeichnet | | sopt. 2002 / zı| 2002 / Zi | Geprüft | | 30.00.2002 7 m | / wı | Frege | | 30.09.2002 7 w| / MW | soyızs | 126

Emch + Berger AG Zofingen Massstab 1:500 Ingenieure + Planer

Jurastrasse 1 Tel. 062/751 11 08 Plan Nr. 5 4800 Zofingen Fax. 062/751 11 50 01.621 - 2

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:

05. März 2003

Art. Nr. 2003-000347

Gemeinde Safenwil; Erschliessungsplan "Thommenhügel"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

1. Juli 2002 9. Oktober 2002 15. Oktober bis 13. November 2002 18. November 2002 3. Dezember 2002 23. Dezember 2002

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 9. Oktober 1992, die der Grosse Rat am 10. Januar 1995 genehmigt hat. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Im Gebiet Thommenhügel ist in der Zone W2 eine rund 2.8 ha grosse Fläche noch weitgehend unüberbaut. Mit dem vorliegenden Erschliessungsplan wird die Erschliessung dieser Fläche geregelt. Die Erschliessung ist mit zwei durchgehenden Strassen vorgesehen. Die im Erschliessungsplan dargestellte Landumlegung, die jedoch nicht Genehmigungsgegenstand des vorliegenden Erschliessungsplans ist, verbessert die Überbaubarkeit der Parzellen. Damit wird dem Grundsatz des haushälterischen Umgangs mit dem Boden entsprochen. 3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt des Erschliessungsplans.

Versand: 10.03.2003

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Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Das Erschliessungskonzept mit den zwei geplanten durchgehenden Erschliessungsstrassen ist aus raumplanerischer Sicht sachgerecht. Die unüberbauten Flächen der Zone W2 im Gebiet Thommenhügel sind heute noch nicht erschlossen und unterliegen gemäss § 4 BNO der Sondernutzungsplanpflicht. Bauzonen dürfen nur erschlossen werden, wenn nachgewiesen wird, dass die Lärmplanungswerte eingehalten sind, oder mit Massnahmen eingehalten werden können (Art. 24 USG, Art. 30 LSV). Die unüberbauten Flächen liegen ca. 250 m von der Autobahn A1 entfernt. Im Erläuterungsbericht wird aufgezeigt, dass die Planungswerte in diesen Flächen ohne Lärmschutzmassnahmen eingehalten werden können. 4.3

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Der Erschliessungsplan "Thommenhügel" der Gemeinde Safenwil vom 18. November 2002 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und

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b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, 5745 Safenwil  Baudepartement  Rechtsabteilung BD  Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten)  Abteilung Verkehr BD  Staatskanzlei Staatsschreiber: