Gestaltungsplan Kantonsstrasse K242

Plan d'utilisaziun spezial · Menziken · Abolì ils 30-06-2023

Document

Numer
1997-002104
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Menziken
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
RR
Decidì
22-10-1997
En vigur dapi
22-10-1997
Abolì
30-06-2023

Karte

Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Menziken mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen

Datotecas

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Text

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KANTON AARGAU GEMEINDE MENZIKEN

181

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Es werden folgende farbig angelegten Elemente genehmigt:

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KM 0.000 - KM 0.900

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Beschlossen von der Gemeindeversammlung: 28. November 1993

Reinach

hellblau Sichtzone: In den Sichtzonen muss ein sichtfreier Raum zwischen der Höhe von 80 cm und 3 m gewährleistet sein.

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DER GEMEINDEAMMANN Der Staatsschreiber:

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möglich gemäss den Regeln des kantonalen Ortsbildschutzes.

Für den Strassenraum wichtige Gebäude

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Baudepartement des Kantons Aargau Abteilung Verkehr / Verkehrsplanung

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’ Nachführung : Februar 1987

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KANTON AARGAU

GEMEINDE MENZIKEN | LEGENDE ZUM GESTALTUNGSPLAN

1. Genehmigungsinhalt Es werden folgende farbig angelegten Elemente genehmigt:

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| von 80 cm und 3 m gewährleistet sein.

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Beschlossen von der Gemeindeversammlung: 28. November 1993

ÖFFENTLICHE PLANAUFLA: VON BIS DER GEMEINDESCHREIBER:

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GENE HMIGUNGSVERMERK

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau,den 22. Oktobe:ı AM+

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Veränderungen innen und aussen sind bewilligungspflichtig. Beiträge an äussere Arbeiten möglich gemäss den Regeln des kantonalen Ortsbildschutzes.

Der Staatsschreiber:

Für den Strassenraum wichtige Gebäude

Bauten sind nach Möglichkeit zu erhalten. Umbauten und Veränderungen innerhalb des bestehenden Volumens sind möglich. Aus wichtigen Gründen sind auch Ersatzbauten mit gleichem Volumen am ursprünglichen Standort möglich.

Übrige für das Strassenbild mitbestimmende Gebäude Umbauten, Veränderungen sowie Ersatz durch Neubauten sind mit Rücksicht auf das Ortsbild möglich. x Übrige bestehende Gebäude Alle nach BO vorgesehenen Veränderungen sind möglich. an A has \ |. Ba NR ai 2 = VERFASSER DATUM 2. Orientierungsinhalt r Abt il n V PLAN NR. BURO v z 2 g erkehr 147430 ] GR __ Datum blau Genehmigte Baulinien mit Genehmigungsdatum erke rsplanung 8 Buchenhof en PLAN NR VP Pe - SE rot Projektierte Baulinien, die Gegenstand einer anderen Vorlage sind 28 .O. ® 5001 Aarau 15.138065 c 75752 =_———— == braun Ein- und Ausfahrtsbeschränkungen. Zu- und Wegfahrten nur bei den im Plan Q 5.6.90 Rylpm s En P bezeichneten Anschlüssen. Bestehende Ein- und Ausfahrten bleiben für die Q

bisherige Nutzung erhalten

Baudepartement des Kantons Aargau Abteilung Verkehr / Verkehrsplanung

Nochführung: Feb. 1984 Differenz neu-alt 19.716 Km

KANTON AARGAU GEMEINDE MENZIKEN

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ABTEILUNG

G E STA LTU N G S P LA N (gemäss 8 21 BauG) ERS KANTONSSTRASSE K242

KM 1.300 - KM 1.700

Blatt 3 1: 500

Beschlossen von der Gemeindeversammlung: 28. November 1993 GENE HMIGUNGSVERMERK

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau,den 22. Oktabeı Aa9+

ÖFFENTLICHE PLANAUFL AGE von 20.A0 1.05 48.44.92.

DER GEMEINDESCHREIBER

VERFASSER ENTWURF pm PGS

PLAN NR BURO

Abteilung Verkehr

Verkehrsplanung - ÄNDERUNGEN PLAN NR VP Buchenhof 16.3.90

5001 Aarau 15.139/07-S

Baudepartement des Kantons Aargau Abteilung Verkehr / Verkehrsplanung

LEGENDE ZUM GESTALTUNGSPLAN

1. Genehmigungsinhalt Es werden folgende farbig angelegten Elemente genehmigt:

rot Baulinien rot Zwangsbaulinien en een rei rot Neubau - Baulinien GR „Datum _,, blau Aufzuhebende Baulinien B/A 02 0 schwarz Sichtlinie als Begrenzung der Sichtzonen mit Beobachtungsdistanz B und

Knotensichtweite A.

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von 80 cm und 3 m gewährleistet sein.

Gebäudekategorien mit Schutzbestimmungen

Gebäude unter kantonalem Denkmalschutz

Abbruchverbot

Alle Veränderungen innen und aussen bedürfen der Zustimmung der kant. Denkmalpflege mit entsprechender Beitragspflicht nach Denkmalschutzdekret.

Erhaltenswerte Gebäude unter kommunalem Schutz

Abbruchverbot Veränderungen innen und aussen sind bewilligungspflichtig. Beiträge an äussere Arbeiten möglich gemäss den Regeln des kantonalen Ortsbildschutzes.

Für den Strassenraum wichtige Gebäude

Bauten sind nach Möglichkeit zu erhalten. Umbauten und Veränderungen innerhalb des bestehenden Volumens sind möglich. Aus wichtigen Gründen sind auch Ersatzbauten mit gleichem Volumen am ursprünglichen Standort möglich.

Übrige für das Strassenbild mitbestimmende Gebäude

Umbauten, Veränderungen sowie Ersatz durch Neubauten sind mit Rücksicht auf das Ortsbild möglich.

Übrige bestehende Gebäude Alle nach BO vorgesehenen Veränderungen sind möglich.

2. Orientierungsinhalt

GR __Datum blau Genehmigte Baulinien mit Genehmigungsdatum ars ae rot Projektierte Baulinien, die Gegenstand einer anderen Vorlage sind. ee Sn en braun Ein- und Ausfahrtsbeschränkungen. Zu- und Wegfahrten nur bei den im Plan

bezeichneten Anschlüssen. Bestehende Ein- und Ausfahrten bleiben für die bisherige Nutzung erhalten

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Differenz neu-colt 19.717. Km

KANTON AARGAU GEMEINDE MENZIKEN | LEGENDE ZUM ERSCHLIESSUNGSPLAN

1. Genehmigungsinhalt Es werden folgende farbig angelegten Elemente genehmigt:

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KANTONSSTRASSE K242 = Neubau = Beulnin

KM 1.700 Bi KM 2.300 | blau Aufzuhebende Baulinien

Y ale schwarz Sichtlinie als Begrenzung der Sichtzonen mit Beobachtungsdistanz B und Blatt 4 Knotensichtweite A

hellblau Sichtzone: In den Sichtzonen muss ein sichtfreier Raum zwischen der Hohe { % 2 ‚Fortsetzung

1 - 1 000 FT von 80 cm und 3 m gewährleistet sein IE i | Gestaltungsplan Blatt 3 - ” 3 e

Beschlossen vom Gemeinderat: 13. Juni 1995

ÖFFENTLICHE PLANAUFLAGE GENEHMIGUNGSVERMERK

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Aarau,den 22.Oktabe 19?

Zonengrenze

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Ein- und Ausfahrtsbeschränkungen. Zu- und Wegfahrten nur bei den im Plan bezeichneten Anschlüssen. Bestehende Ein- und Ausfahrten bleiben für die bisherige Nutzung erhalten

VERFASSER DATUM ENTWURF GEZEICHNET GEPRÜFT 9.5.85 pm PGS A FORMAT PLAN NR. BÜRO | v ng F: Gegenstand des Auflageverfahrens sind die farbig angelegten Elemente. Sie bezwecken die Freihaltung der geplanten ÄNDERUNGEN VISUM PLAN NR. VP 9 9 R 9 Buchenhof Anlagen. Einsprachen gegen den Überbauungsplan können sich gegen die Freihaltung der Anlagen, gegen deren Linien 5001 Aarau 21.3.89 ai führung sowie gegen die farbig angelegten Elemente richten. Das Strassenbauprojekt dient nur dem besseren Verständnis

19.3.1990- PER des Planes, ist aber nicht Gegenstand des laufenden Verfahrens. Einsprachen gegen das Projekt oder Bestandteile davon en können im Rahmen des späteren Strassenbauprojektes erhoben werden. 9.5.1995

Baudepartement des Kantons Aargau | Bar Abteilung Verkehr / Verkehrsplanung Differenz neu - alt 1.727 Km

6) Nachführung : Feb. 1989

Genehmigung

motimi 4.- .4. nimm Offl1/11 Sitzung:

Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau

22. Oktober 1997

Art. Nr.

1997-002104

Gemeinde Menziken; Erschliessungs- und Gestaltungsplan K 242 Genehmigung; Auftrag an Staatskanzlei

BaudepartementNortrag vom 19. August 1997

Beschluss: 1. Der Gestaltungs- und Erschliessungsplan K 242 der Gemeinde Menziken vom 24. November 1993 und 13. Juni 1995 wird genehmigt. 2 Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

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Protokollauszug (mit Bericht vom 19. August 1997 der Abteilung Raumplanung) - Gemeinderat, 5737 Menziken - Baudepartement - Rechtsabteilung BD - Abteilung Raumplanung BD (mit Akten) - Abteilung Verkehr BD - Staatskanzlei

Staatsschreiber: i.V.

Versand:

2 7 Okt. 1997

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BAUDEPARTEMENT DES KANTONS AARGAU Abteilung Raumplanung

Bericht Gemeinde Menziken; Erschliessungs- und Gestaltungsplan K 242; Genehmigung; Auftrag an Staatskanzlei (Ref. Nr. 519)

1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Mitwirkung erfolgte durch die Orientierungsversammlung vor der öffentlichen Auflage 1. Februar 1990 Vorprüfungsbericht (VIK): 20. Oktober - 18. November 1992 öffentliche Auflage: Gemeindeversammlungsbeschluss 24. November 1993 (Gestaltungspläne 1 -3): Beschluss Gemeinderat (Erschliessungs13. Juni 1995 plan 4): 9. Dezember 1996 Publikation: 9. Januar 1997 eingereicht zur Genehmigung:

1.2 Verfahrensablauf Die zur Genehmigung unterbreitete Vorlage ist zweiteilig. Die Koordination ist sichergestellt. Der Gestaltungsplan besteht aus zwei Teilplänen 1 - 3. Dieser lag als "kommunaler Überbauungsplan" öffentlich auf und wurde von der Gemeindeversammlung beschlossen. Dagegen sind beim Regierungsrat 6 Einsprachen eingegangen. Nach heutigem Recht handelt es sich bei den Teilplänen 1 - 3 um einen Gestaltungsplan. Der Planinhalt umfasst Gestaltungsplanlinien und Schutzobjekte. Der Erschliessungsplan besteht aus dem Teilplan 4. Dieser ist parallel zum Gestaltungsplan als kantonaler Überbauungsplan konzipiert. Die gemeinsame Bearbeitung der Genehmigungsvorlage mit der Behandlung der Einsprachen zum Gestaltungsplan und der Beschlussvorlage zum kantonalen Überbauungsplan konnte nicht mehr unter dem alten Baugesetz abgeschlossen werden. Mit dem neuen Baugesetz entstand eine neue Rechtslage, da dieses das Instrument des "kantonalen Überbauungsplanes" nicht mehr kennt. Aus diesem Grunde hat die Abteilung Verkehr nach Rücksprache mit der Rechtsabteilung des Baudepartementes dem Gemeinderat empfohlen, den "kantonalen Überbauungsplan" als Erschliessungsplan (§ 17 BauG) nachträglich zu beschliessen und zu genehmigen. Der Gemeiderat Menziken beschloss den vorliegenden Teilplan (Blatt 4) am 13. Juni 1995 nachträglich und publizierte den Beschluss am 9. Dezember 1996 im Amtsblatt. Es gingen keine Beschwerden ein.

TADSSARKROBERMENZIDOC/13.10.97/Alic

2

Am 9. Januar 1997 reichte die Gemeinde die gesamte Vorlage neu zur Genehmigung ein. Diese verzögerte sich in der Folge weiter, da bedingt durch den ausserordentlich langen Verfahrensablauf verschiedene Erklärungen notwendig waren.

2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Der Perimeter des Erschliessungs- und Gestaltungsplanes K 242 befindet sich gemäss rechtskräftigem Bauzonenplan der Gemeinde in der Kernzone K, Wohn- und Gewerbezone WG4 und WG3, Industriezone sowie Wohnzone W3 und W2.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Über einen Grossteil des Gemeindegebietes bestehen seit dem Jahre 1936 für den Ausbau des Strassennetzes Baulinien. Diese entsprechen entlang der Kantonsstrasse weitgehend nicht mehr den heutigen Anforderungen. Aufgrund eines generellen Projektes, welches die Strassenraumbedürfnisse aus heutiger Sicht abdeckt, aber auch den Schutz von erhaltens- und schützenswerten Bauten entlang der Strasse bezweckt, entstand in enger Zusammenarbeit zweichen Kanton und Gemeinde ein Erschliessungs- und Gestaltungsplan. Die Vorlage ist in vier Teilpläne gegliedert. Der Gestaltungsplan erstreckt sich von der Gemeindegrenze Reinach / Menziken bis zur Einmündung der Maihuserstrasse (Blätter 1 - 3) und der Erschliessungsplan daran anschliessend bis zur südlichen Bauzonengrenze (Blatt 4).

3.2 Gegenstand der Genehmigung Genehmigungsinhalt sind folgende Elemente: a) Gestaltungsplan (Blätter 1 - 3) — Baulinien — Neubau-Baulinien — Aufzuhebende Baulinien — Gebäudekategorien mit Schutzbestimmungen b) Erschliessungsplan (Blatt 4) — Baulinien — Neubau-Baulinien — Aufzuhebende Baulinien

4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Der Regierungsrat überprüft die Vorlage auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG).

3

4.2 Raumplanerische Beurteilung der Vorlage Die Kantonsstrasse K 242 ist Durchfahrtsstrasse und bildet zugleich die Haupterschliessungsachse für die Siedlungen Menziken, Burg und Pfeffikon (LU). Der Strassenraum ist geprägt durch vielfältige Nutzungen (Industrie / Dienstleistung / Gewerbe / Wohnen) sowie erhaltensund schützenswerte Bauten und Anlagen aus dem Beginn dieses Jahrhunderts. Im Bereich des Gestaltungsplanes sind sämtliche den Strassenraum bestimmende Gebäude inventarisiert und mit 2 Schutzkategorien (Substanz- und Volumenschutz) belegt. Die Baulinien gewährleisten die Freihaltung von ortsbildpfegerisch wichtigen Flächen von künftigen Hoachbauten.

4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Anforderungen für die Genehmigung.

5. Antrag 1 Der Erschliessungs- und Gestaltungsplan K 242 der Gemeinde Menziken vom 24. November 1993 und 13. Juni 1995 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

Aarau, 19. August 1997

BAUDEPARTEMENT Stv Chef Abteilung Raumplanung

Jörg Hartmann

4

UEE3EitbIGH1 SPLAN Mst. 1: 25'000

Aufhebung

KANTON AARGAU

DEPARTEMENT

CBRO/aprv

BAU, VERKEHR UND UMWELT

Datum Genehmigung; 30.06.2023

Versand:

0 3. Juli 2023

Geschäfts-Nr. BVUARE.20.233

Ganzen Text zeigen

Gemeinde Menziken; Erschliessungsplan "Hauptstrasse K 242"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten

Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat • Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

. 21. Januar 2022 18. Februar 2022 bis 19. März 2022 17. Februar 2023 bis 20. März 2023 24. April 2023 8. Juni 2023 30. Mai 2023

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt, 1.2 Genehmigungsbehörde

Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz. BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 6. September 2017 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage

Entlang der Hauptstrasse K 242 bestehen diverse Baulinienpläne. Diese entsprechen teilweise nicht mehr den aktuellen planerischen Bestrebungen und/oder dem Bebauungsbestand. Die Baulinien werden im gesamthaft Überprüft. Der neue Erschliessungsplan (EP) "Hauptstrasse K 242" wurde ab­ gestimmt auf den Nutzungsplan Siedlung und das Richtkonzept "Zentrum" erarbeitet.

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Ziel ist es, einen konsistenten EP über den gesamten Verlauf der Hauptstrasse ab Gemeindegrenze Reinach bis zur Bauzonengrenze im Süden sicherzustellen. Der EP soll eine verlässliche Grundlage für künftige Bauprojekte entlang der Hauptstrasse bilden.

3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt der vom Gemeinderat Menziken am 24. April 2023 be­ schlossenen Vorlage:

Erschliessungsplan "Hauptstrasse K242" umfassend • Situationsplan - Blatt Nord • Situationsplan - Blatt Süd

Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 24. April 2023 erläu­ tert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]).

3.3 Vorprüfungsergebnis

Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 21. Januar 2022 mit Vorbehalten abgeschlossen worden.

Sowohl die Vorbehalte hinsichtlich eines minimalen Strassenabstands als auch die Vorbehalte zu den Bestimmungen in der Legende des Situationsplans wurden sachgerecht bereinigt. Die Vorlage gilt als umfassend bereinigt und genehmigungsfähig.

Erwägungen

4. Gesamtbeurteilung

4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie au,fangemessene Berücksichti­ gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 17 BauG.

4.2 Raumplanerische Beurteilung

Mit EP werden Lage und Ausdehnung von rationellen Erschliessungsanlagen festgelegt und/oder durch Baulinien den dafür nötigen Raum gesichert. Zur Förderung der Siedlungsqualität können sie Anordnungen zur Aufwertung des Strassenraums enthalten.

4.2.1 Siedlungsqualität Das gemäss Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) regional (beziehungsweise kantonal) bedeutsame Ortsbild zeigt einen langen, durchgehend erlebbaren Strassenraum, Er führt entlang der Wyna in Form einer kurvigen Durchgangsstrasse. Es bestehen gewisse räumliche Quali­ täten.

Der Strassenraum ist insbesondere von einer abwechslungsreichen Abfolge räumlich klar begrenzter Strassenabschnitte mit kompakten Baureihen, kleinen Brückenübergängen, den historischen Kernen mit Platzbildungen und engen, torartigen Durchfahrten geprägt. Die sehr lange und sowohl räumlich als auch baulich heute noch in ihrem Zusammenhang als solche wahrnehmbare Achse bildet ein wichtiges Merkmal und Rückgrat des Ortsbilds.

2 von 5

Die Fassung und Sicherung dieser besonderen Qualitäten ist für die hochwertige Gemeindeentwick­ lung von zentraler Bedeutung. Die Absicht, die entsprechenden Planwerke zu aktualisieren, ist sach■ gerecht und zweckmässig. 4.2.2 Baulinienverlauf Bei der K 242 handelt es sich um eine Hauptverkehrsstrasse (übergeordnetes Kantonsstrassennetz) mit einem durchschnittlichen täglichen Verkehr (DTV) von über 12'000'Fahrzeugen (Jahr 2018). Der ordentliche Strassenabstand von 6,0 m kann in begründeten Fällen reduziert werden (§ 17 Abs. 2 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG). Dabei ist unteran­ derem zu beachten, dass Verkehrsinfrastrukturen ökologisch und ökonomisch ausgewogen gebaut, betrieben und erhalten werden können (vgl. Strategie mobilitätAARGAU). Dazu gehört auch die lang­ fristige Raumsicherung.

Der für die spezifische Situation ermittelte Mindestabstand für Baulinien beträgt 3,0 m ab der Stras­ senparzelle. Dieses Mass bildet das Ergebnis einer örtlich konkreten Interessensabwägung unter Be­ rücksichtigung der berührten Interessen wie Verkehrssicherheit, Ausbaumöglichkeiten (auch für den Fuss- und Veloverkehr) sowie Ortsbild. Im Planungsbericht sind die Überlegungen für die im EP vorgesehenen Festlegungen detailliert und sachgerecht hergeleitet und beschrieben. Das vorgenannte Mass von 3,0 m wird eingehalten.

Die im EP enthaltenen Festlegungen der Baulinien sind sachgerecht. 4.2.3 Gewässerraum Die Gemeinde hat die Gewässerräume flächendeckend in der Nutzungsplanung umgesetzt. Im EP sind diese sachgerecht im Orientierungsinhalt dargestellt und von Baulinien freigehalten. Im Pla­ nungsbericht wird das Thema Gewässerraum sachdienlich ausgeführt.

4.2.4 Aufhebung Sondernutzungspläne Mit dem vorliegenden EP werden zugleich folgende Sondernutzungspläne aufgehoben: • • • • •

Überbauungsplan Kasernstrasse vom 8. Jüni 1988, genehmigt 20. März 1989 Gestaltungsplan Kantonsstrasse K 242 vom 28. November 1993, Blatt 1, genehmigt 22. Oktober 1997 Gestaltungsplan Kantonsstrasse K 242 vom 28. November 1993, Blatt 2, genehmigt 22. Oktober 1997 Gestaltungsplan Kantonsstrasse K 242 vom 28. November. 1993, Blatt 3, genehmigt 22. Oktober 1997 Erschliessungsplan Kantonsstrasse K 242 vom 28. November 1993, Blatt 4, genehmigt 22. Oktober 1997

Die Aufhebung dieser Sondernutzungspläne mittels Bestimmungen im Genehmigungsinhalt der Le­ genden der Situationspläne ist sachgerecht.

5. Ergebnis Die.Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

3 von 5

Beschluss

1. Der Erschliessungsplan "Hauptstrasse K242", beschlossen vom Gemeinderat Menziken am 24. April 2023, wird genehmigt.

2. Dé Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

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Rqgierungsrat

Verteiler • Gemeinderat, Hauptstrasse 42, 5737 Menziken • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS

• Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres

Abteilung Register und Personenstand DVI

Rechtsmittelbelehrung

1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Laurenzenvor- •

Stadt 11,5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aar­

gau zu laufen.

Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und

vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist - neben dem Genehmigungsentscheid -

gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern-sie durch den Genehmigungsent­

scheid nicht abgelöst worden sind.

4.' Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom

23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entschèiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt.

4 von 5

5.

Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6.

Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.

7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisikö verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der

Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei­ lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese­

hen werden.

y

5 von 5

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