Bau- und Nutzungsordnung

Obersiggenthal

Document

Numer
4038
Vischnanca
Obersiggenthal
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Decidì
19-03-2014
En vigur dapi
11-12-2019

Karte

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Datotecas

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Text

Gemeinde Obersiggenthal Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

Teiländerung BNO - Hombergsteig 10

..... AENDE,RUNG Nr. ..... ................ zu 3n0/A4vorn ‚. zpet.....

Stand: Genehmigung

Mitwirkung vom:

11. Januar 2019 bis 11. Februar 2019

Vorprüfungsbericht vom:

21. Januar 2019

Öffentliche Auflage vom:

5. April 2019 bis 6. Mai 2019

Beschlossen vom Einwohnerrat am:

6. Juni 2019

Einevohner

Protokollfüh

präside

Genehmigung:

Genehmigung durch den Regierungsrat mit FRS Nr. <2...o.A- ci2),Co vom: im Au trag der Staatskan7lei: "\ Aarau, den

3.x

Abteilung Raumentwicklung BVU

Art. 17 Dorfzone

DZ

10 Innerhalb der Dorfzone DZ der Liegenschaft Hombergsteig 10 ist das Hauptgebäude des ehemaligen Vielzweckgebäudes zu erhalten oder ein Ersatzneubau in annähernd gleichem Volumen zu sichern. Die typologischen Merkmale wie Unterteilung in Wohn- und Ökonomieteil, charakteristische Dachform und -vorsprünge, Fassaden mit verputztem Mauerwerk und Holz sind beizubehalten bzw. bei Neubauten vorzusehen. First- und Traufabschlüsse müssen feingliedrig ausgebildet, Dächer mit ortsbildtypischen Ziegeln eingedeckt werden. Die Freiräume sind entsprechend dem Dorfcharakter mit Gärten, Vorplätzen und Bäumen zu gestalten. Am Übergang ins Kulturland ist der Terrainverlauf auf den natürlichen Verlauf des Boden wieder herzurichten.

Gemeinde Obersiggenthal Bau- und Nutzungsordnung (BNO) gemäss § 15 BauG

Mitwirkung vom:

01.06.2012 bis 02.07.2012

Vorprüfungsbericht vom:

24.05.3013

Öffentliche Auflage vom:

27.05.2013 bis 25.06.2013

Beschlossen vom Einwohnerrat am:

17.10.2013

Einwohnerratspräsidentin:

Genehmigung:

Proto o Iführerin:

Genehmigung durch den Aarau, den Al ilo",

rungsrat

Der Staats.7 hreiber

....\

AENDERUNG Nr. vom .CeekAs<iet...U11.. iks -tt‘sogkee'x5

INHALTSVERZEICHNIS

1. TEIL

GELTUNGSBEREICH

2. TEIL

RAUMPLANUNG / PLANUNGSINSTRUMENTE

3. TEIL

ZONENVORSCHRIFTEN 3.1 Bauzonen 3.2 Landwirtschaftszonen 3.3 Schutzzonen 3.4 Überlagerte Schutzzonen 3.5 Schutzobjekte 3.6 Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG

5 12 13 14 16 18

DEFINITIONEN 4.1 Nutzungsziffern 4.2 Gewerbe / Verkaufsflächen 4.3 Fassaden- / Gesamthöhe 4.4 Abstände 4.5 Arealüberbauung

19 19 20 20 22

BAUVORSCHRIFTEN 5.1 Öffentliche Einrichtungen 5.2 Technische Bauvorschriften 5.3 Wohnhygiene 5.4 Ausstattung

23 23 24 25

EINORDNUNG BAUTEN UND ANLAGEN 6.1 Einordnung von Bauten und Anlagen 6.2 Umweltschutz

27 29

7. TEIL

VOLLZUG, VERFAHREN

30

8. TEIL

SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

31

4. TEIL

5. TEIL

6. TEIL

ANHÄNGE

I - Xl

1. TEIL

GELTUNGSBEREICH §1

Geltungsbereich

Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) umfasst das kommunale Raumplanungs-, Umwelt- und Baurecht. 1

Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens.

2

3

Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.

Art. 2 Übergeordnetes

Recht

Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.

1

Einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts gibt das kantonale Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR). 2

2. TEIL

RAUMPLANUNG / PLANUNGSINSTRUMENTE

Art. 3 Planungsgrundsätze / Präambel

1 Die Gemeinde setzt sich für eine qualitätsvolle Gestaltung von Bauten und Anlagen sowie von Strassenräumen ein. Sie verfolgt ein qualitatives Wachstumsziel, in welchem die Erhaltung und Verbesserung der Lebensqualität im Vordergrund steht. Dabei sind die Belange von Wohnen, Arbeiten, Bildung und Kultur, sowie Ver- und Entsorgung entsprechend zu gewichten.

Bauvorhaben haben die prägenden Elemente und Merkmale des Orts- und Landschaftsbildes sowie der Strassen- und Aussenräume zu berücksichtigen. Sie müssen auf die Eigenheiten des Quartiers in sich und im Bezug zur Nachbarschaft eingehen. 2

3 Das prägende Orts- und Landschaftsbild sowie ausgewählte Naturund Kulturobjekte sind zu erhalten und zu pflegen. Bei der Bevölkerung und der Behörde ist der Sinn für die Natur und das kulturgeschichtliche Erbe zu stärken. Im Kulturland sind gute Ackerböden als Fruchtfolgeflächen zu erhalten.

BNO Obersiggenthal vom 17.10.2013

1

Zur Pflege des Landschaftsbildes und zur Sicherung von natürlichen Lebensräumen sollen Böschungen, Bachufer und andere für die landwirtschaftliche Nutzung wenig geeignete Flächen abschnittweise mit standortgemässen und einheimischen Hecken, Feldgehölzen, Baumgruppen und Einzelbäumen bepflanzt werden. Grundlage ist das Landschaftsentwicklungskonzept LEK. 4

5

Die Gemeinde unterstützt Projektverfassende und Bauherrschaften in qualitativen Belangen sowie in bau- und planungsrechtlichen Fragen.

Art. 4 Sondernutzungsplanung

1 Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Flächen dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Erschliessungs- oder Gestaltungsplan vorliegt. 2 Im Rahmen des Gestaltungsplanes kann, mit Ausnahme von Abs. 3, eine um 3 m erhöhte Fassaden- und Gesamthöhe bewilligt werden. Darüber hinaus gehende Höhen sind nur in folgenden Zonen zulässig:

- In der Zentrumszone ZZ1 und in der Wohnzone VV4P bis zu den in

Art. 10

BNO festgelegten Fassadenhöhen. - Innerhalb der im Bauzonenplan bezeichneten VVG3 bis maximal 6 m erhöhte Fassaden- und Gesamthöhen. Die Bauten haben sich einwandfrei in die ortsbauliche und landschaftliche Umgebung einzupassen und müssen besonders sorgfältig gestaltet sein. Der Schattenwurf auf angrenzende Gebiete darf eine natürliche Besonnung nicht gänzlich verhindern. 3 Im gestaltungsplanpflichtigen Areal Ried kann die Fassadenhöhe im Rahmen der Sondernutzungsplanung um 3 m erhöht werden, jedoch ohne zusätzliches, darüber liegendes Attika- oder Dachgeschoss.

Art. 5 Wettbewerb

Bei einer Fassadenhöhe von mehr als 13 m oder einer Ausnützungsziffer von mehr als 0.7 kann der Gemeinderat einen Wettbewerb oder Studienauftrag verlangen.

BNO Obersiggenthal vom 17.10 2013

2

Art. 6 Mehrwertausgleich

1 Wird mit der aktuellen Zonenplanrevision oder einer späteren Teilrevision Land von einer Nichtbauzone einer Bauzonen zugewiesen (Einzonung) oder erfährt ein Gründstück eine erheblich grössere bauliche Nutzungsmöglichkeit (Umzonung von Spezialzone Gärtnerei oder von Grünzone in Wohnzone), hat der Grundeigentümer der Gemeinde einen Mehrwertausgleich zu entrichten. 2 Der Mehrwertausgleich errechnet sich aus der Differenz der Verkehrswerte der eingezonten oder umgezonten Fläche vor und nach der Ein- oder Umzonung. Dabei zu berücksichtigen sind insbesondere auch die voraussichtlichen Kosten der Herbeiführung der Baureife (parzellenexterne Erschliessung, gemäss § 4 BNO vorgeschriebene Gestaltungsplanung, notwendige Landumlegung), soweit die betreffende Fläche noch nicht baureif ist. Vom so errechneten Mehrwert sind 25% als Ausgleichszahlung geschuldet. 3 Der Mehrwertausgleich wird vom Gemeinderat wenn möglich frühzeitig mit dem Grundeigentümer vertraglich vereinbart, andernfalls nachträglich mittels Verfügung festgelegt. Die Verkehrswerte und Abzugskosten werden gemäss Abs. 2 bezogen auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Ein- oder Umzonung, unabhängig vom tatsächlich realisierten Mehrwert, geschätzt.

Die Ausgleichszahlung ist vom Eigentümer im Zeitpunkt der Rechtskraft der Ein- oder Umzonung geschuldet. Die Zahlung wird für die ganze ein- oder umgezonte Fläche innert 30 Tagen nach einem Verkauf oder Teilverkauf oder bei einer Überbauung oder Teilüberbauung vor Baubeginn, spätestens aber nach 6 Jahren ab Rechtskraft fällig. 4

Zur Sicherung der Ausgleichszahlung kann auf der gesamten ausgleichspflichtigen Fläche desselben Grundstücks mit dem Bau bewilligter Bauten erst begonnen werden, wenn die Zahlung geleistet worden ist, was als Bedingung in die Baubewilligungen aufzunehmen ist. Der Gemeinderat lässt diese Beschränkung unmittelbar nach Rechtskraft der Ein- oder Umzonung mittels Verfügung gestützt auf

Art. 163

Abs. 1 Buchstabe a Ziffer 1 BauG im Grundbuch anmerken. Die Anmerkung ist zu löschen, sobald die Ausgleichszahlung geleistet worden ist. 5

Die Gemeinde hat die Ausgleichszahlung zweckgebunden für Kosten der Raumplanung, Bauten und Anlagen der öffentlichen Infrastruktur sowie Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft zu verwenden. 6

7

Bei Einzonungen gehen eidgenössische und kantonale Regelungen gehen den kommunalen Bestimmungen vor.

BNO Obersiggenthal vom 17.10.2013

3

§ Kommunale Richtpläne

1 Kommunale Richtpläne zeigen die erwünschte räumliche Entwicklung auf. Sie enthalten Konzepte zu einzelnen Gebieten oder Sachbereichen wie Siedlung, Gewerbe, Verkehr, Freiraumgestaltung, Natur- und Landschaft, Energie usw. 2 Richtpläne sind behördenverbindlich und für die nachfolgenden Planungen wegleitend. Zuständig für die Festsetzung ist der Gemeinderat.

Art. 8 Verdichtung und

Siedlungserneuerung

1 Der Gemeinderat initiiert und fördert im Rahmen des Budgets sowie in Zusammenarbeit mit den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern und unter Beizug von Fachleuten die Verdichtung und Erneuerung unternutzter bzw. sanierungsbedürftiger Quartiere. 2

Der Gemeinderat erlässt Richtlinien zur Konkretisierung der Massnahmen zur inneren Siedlungsentwicklung. Die Beiträge der Gemeinde werden in einem Reglement geregelt und unterliegen projektweise der Beschlussfassung durch den Einwohnerrat.

Art. 9 Inventare

Grundlagenpläne

Inventare (z.B. über Schutzzonen, Naturobjekte, Bauten und Kulturobjekte, archäologische Fundstellen) und Grundlagenpläne (z.B. genereller Entwässerungsplan GEP, Landschaftsentwicklungskonzept LEK, Hochwassersicherheit) dienen zur Orientierung über die bestehenden Verhältnisse und die weitere Entwicklung. 1

Inventare und Grundlagenpläne sind zu veröffentlichen und bei der Beurteilung von Bauvorhaben beizuziehen, sofern deren Interessen die Grundeigentümer berühren. Sie haben keine direkte rechtliche Wirkung auf das Grundeigentum und sind nach Bedarf zu überprüfen und anzupassen. 2

BNO Obersiggenthal vom 17.10.2013

4

3. TEIL

Zonenvorschriften 3.1 Bauzonen

Art. 10 1

Der Bauzonenplan scheidet fo gende Bauzonen aus:

Bauzonen

**

Nutzungsziffern

Fassaden1) höhe

Gesamthöhe

Grenzabstand klein gross

Empfindlich- Zonenvorkeitsstufe schriften

Wohnzone

W2

AZ 0,4

8m

11 m

4m

8m

II

Art. 11 Wohnzone

W3

AZ 0,6

11 m

14m

4m

8m

II

87 weitere Artikel

Art. 11 Wohnzone

VV4Plus

VV4P

AZ 0.8 "

13 m *

14m

6m

12m

II

Art. 12 Wohn- und

Gewerbezone

VVG2

AZ 0,5

8m

12m

4m

6m

III

Art. 13 Wohn- und

Gewerbezone

VVG3

AZ 0,7

11 m

15m

4m

6m

III

Art. 13 Zentrumszone 1

ZZ1

AZ 1.5 **

20 m **

6m

--

III

Art. 14 Zentrumszone 2

ZZ2

---

11 m

15 m

4m

---

III

Art. 14 VVG3

Oederlin

VVG3

Art. 15

Art. 15

Art. 15

Art. 15

Art. 15 III

Art. 15 Gewerbezone

G

GZ 0,15

10 m

x

x

--

III

Art. 16 Dorfzone

DZ

---

(8 m)

(13 m)

x

---

III

Art. 17 Zone öffentliche

Bauten und Anlagen

OEB

---

x

x

x

-

11 / 111

Art. 18 Zone für Sport

und Freizeit

SF

---

x

x

x

---

III

Art. 19 Grünzone

GR

-

--

---

---

---

111

Art. 20 Spezialzone

Gärtnerei

SG

x

7m

x

x

---

III

Art. 21

Gestützt auf Wettbewerb und Gestaltungsplan ist eine AZ bis 1.2 sowie eine Fassadenhöhe bis max. 45 m zulässig, wenn die Kriterien gemäss § 4 Abs. 2 BNO erfüllt sind. Gestützt auf einen Wettbewerb und Gestaltungsplan ist eine AZ bis 1.8 sowie eine Fassadenhöhe bis 40 m zulässig, wenn die Kriterien gemäss § 4 Abs. 2 BNO erfüllt sind. Messweise Fassadenhöhe: . für Schrägdächer gilt traufseitige Fassadenhöhe . für Flachdächer gilt talseitige Fassadenhöhe, wo massgebendes Terrains steiler als 10% . für Flachdächer mit an der Fassadenlinie hochgezogenem Attikageschoss entspricht die Fassadenhöhe der Gesamthöhe, wenn massgebendes Terrain flacher als 10% und wenn das oberste Geschoss als Attika ausgebildet ist.

Erläuterung zu Abkürzungen: AZ Ausnützungsziffer, GZ Grünflächenziffer.

BNO Obersiggenthal vom 17.10.2013

5

2

Die mit x bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest. Die mit ( ) bezeichneten Masse gelten bei Neubauten als Richtwert. Der Gemeinderat kann, unter Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen, Abweichungen von diesem Richtwert bewilligen, falls ortsbaulich und architektonisch eine bessere Lösung erzielt wird und der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird. 3

Für terrassierte Flachdachbauten gilt ein Ausnützungszuschlag von 0.1.

4

5 In den im Bauzonenplan dargestellten lärmvorbelasteten Flächen sowie in den speziell bezeichneten OEB-Zonen gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

Art. 11 Wohnzonen

W2, W3

Die Wohnzonen W2 und W3 dienen dem Wohnen. Nicht störende Gewerbe und Dienstleistungen sind zugelassen. Läden bis 100 m2 Nettoladenfläche pro Gebäude sind zugelassen, sofern daraus keine erheblich grösseren Auswirkungen als aus dem Wohnen entstehen. 1

2 In der W3 ist der Neubau von freistehenden Ein- und Zweifamilienhäusern nur zulässig, wenn keine andere zonengemässe Bebauung, wie z.B. Mehrfamilienhäuser gemäss § 18 BauV oder ähnlich dichte Wohnbauformen, realisiert werden kann. 3 Terrassierte Bauten sind der Geländeneigung folgend ins Terrain einzupassen und müssen durch optisch wirksame Zwischenräume den natürlichen Hangverlauf erkennbar lassen. Die Terrassenstufen und Zwischenräume sind mehrheitlich mit einheimischen, standortgerechten Pflanzen einzugliedern.

4

Der Gemeinderat erlässt Richtlinien für das Bauen an Hanglagen.

Im schraffiert dargestellten Bereich des Bauzonenplanes oberhalb des Wiesenweges dürfen die massgebenden Gebäudeteile für die Gesamthöhe die Höhenkote von 461 m.ü.M. nicht überschreiten. 5

Gestaltungsplanpflichtige Areale

Die Gestaltungspläne der Gebiete mit Gestaltungsplanpflicht bezwecken ein jeweils sorgfältig geplantes, gesamtheitliches Überbauungs-, Freiraum- und Erschliessungskonzept, welches auf die spezifische Charakteristik des Ortes eingeht und den einzelnen Arealen eine eigene Identität mit hoher Wohnqualität verleiht. 6

BNO Obersiggenthal vom 17.10.2013

6

In Ergänzung zum arealinternen Erschliessungskonzept ist in den Gebieten Häfelerhau, Bolibuck und Austrasse ein Verkehrsgutachten zu erarbeiten, in welchem der Nachweis über ausreichende Zu- und Wegfahrten inklusive der Verkehrssicherheit ausgewiesen wird. 7

8 Im gestaltungsplanpflichtigen Areal Häfelerhau ist entlang des Waldes, über die in § 21 BauG geforderten Qualitäten hinaus, ein 18 m breiter Streifen als naturnaher, ökologisch hochwertiger Grünbereich zu gestalten.

Art. 12 Wohnzone VV4Plus

1 Die Wohnzone W4Plus ist für verdichtete Wohnbauformen bestimmt, in denen eine gute Qualität der Bauten und der Aussenräume sowie eine hohe Wohnqualität sicher zu stellen ist. Es ist ein minimaler Wohnflächenanteil von 50% der anrechenbaren Geschossfläche zu realisieren. Im Übrigen sind nicht störende Gewerbe und Dienstleistungen zugelassen. 2 Bestehende Gebäude können umgebaut und mit Sekundärbauteilen wie Balkonen, Reduits, Wintergärten und dgl. erweitert werden. Voraussetzung dafür sind gestalterisch und wohnhygienisch mit dem Hauptgebäude harmonisch erscheinende Lösungen. 3 Neubauten sowie eingreifende Umgestaltungen, Erweiterungen oder Zweckänderungen von Bauten, welche die Grundmasse gemäss § 10 BNO überschreiten, können nur gestützt auf einen Gestaltungsplan bewilligt werden. In diesem ist eine ortsbaulich und architektonisch überzeugende Lösung mit grosszügigem, parkartigem Aussenraum sowie, mit Ausnahme der Besucherparkplätze, eine unterirdische Parkierung sicher zu stellen.

Art. 13 Wohn- und

Gewerbezonen WG2 / WG3

Die Wohn- und Gewerbezonen WG sind für mässig störende Gewerbe sowie für Dienstleistungen und Wohnen bestimmt. Verkaufsnutzungen bis 500 m2 Nettoladenfläche pro Gebäude sind zulässig, sofern sie kein übermässiges Verkehrsaufkommen erzeugen. 1

2 In der WG3 ist der Neubau von freistehenden Ein- und Zweifamilienhäusern nur zulässig, wenn keine andere zonengemässe Bebauung, wie z.B. Mehrfamilienhäuser gemäss § 18 BauV oder ähnlich dichte Wohnbauformen, realisiert werden kann.

BNO Obersiggenthal vom 17.10.2013

7

3 Der Gemeinderat kann entlang von Strassen, gestützt auf ein parzellenübergreifendes Bebauungskonzept, eine seitliche Unterschreitung bzw. Aufhebung der Grenz- und Gebäudeabstände zulassen bzw. verlangen, wenn dies aus ortsbaulichen Gründen oder wegen der Lärmimmissionen erwünscht ist. Anlagen zur Anlieferung und Parkierung haben gemeinschaftlich zu erfolgen oder sind auf Gemeinschaftslösungen auszurichten.

Art. 14 Zentrumszonen

ZZ1 / ZZ2

In den Zentrumszonen ZZ soll das bestehende Ortszentrum erhalten und entwickelt werden. Angestrebt wird eine attraktive Nutzungsmischung mit einem hohen Anteil publikumsorientierter Nutzungen in den Erdgeschossen. 1

Zulässig sind mässig störendes Gewerbe sowie Läden, Restaurants, Dienstleistungen und Wohnen. Betriebe, die ein hohes Mass an quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten in Abweichung von

Art. 46

BNO als mässig störend. 2

3 Der Neubau von freistehenden Ein- und Zweifamilienhäusern sowie von Reiheneinfamilienhäusern ist nicht gestattet.

Bestehende Gebäude können umgebaut und mit Sekundärbauteilen wie Balkonen, Reduits, Wintergärten und dgl. erweitert werden, sofern dies mit den Anforderungen gemäss Abs. 5 vereinbar ist. Voraussetzung dafür sind gestalterisch sowie wohn- und arbeitshygienisch gute Lösungen mit ausreichendem Schutz vor Immissionen. 4

Gestaltungsplanpflicht ZZ1

5

In der Zentrumszone 1 setzen Neubauten sowie eingreifende Umgestaltungen, Erweiterungen oder Zweckänderungen von Bauten einen rechtskräftigen Gestaltungsplan voraus. Dieser muss eine sorgfältige ortsbauliche und architektonische Gestaltung des Ortszentrums sicherstellen und auf einem durchgehenden Konzept mit attraktiven, gut gestalteten Freiräumen beruhen. Mit Ausnahme einzelner Besucherparkplätze ist eine weitgehend unterirdische Parkierung zu realisieren. Die Nachbargrundstücke dürfen nicht übermässig beeinträchtigt werden. 6 Gestaltungspläne können räumlich zusammenhängende Teilflächen beinhalten. Der Gemeinderat legt die zweckmässige Abgrenzung fest.

In der Zentrumszone 2 kann der Gemeinderat , gestützt auf ein parzellenübergreifendes Bebauungskonzept, eine seitliche Unterschreitung bzw. Aufhebung der Grenz- und Gebäudeabstände zulassen bzw. verlangen, wenn dies aus ortsbaulichen Gründen oder wegen der Lärmimmissionen erwünscht ist. Anlagen zur Anlieferung und Parkierung haben gemeinschaftlich zu erfolgen oder sind auf Gemeinschaftslösungen auszurichten. 7

BNO Obersiggenthal vom 17.10.2013

8

Art. 15 VVG3

Oederlin

Für die Nutzung der VVG3 Oederlin gelten die Bestimmungen der folgenden Tabelle:

1

BauZonen

Zweck und Nutzungsart

Vollgeschosse

Ausnutzung

max. Ge!laudelange

max. Gebäu-dehohe

max. Firsthohe

Grenzabstand klein

Grenzabstand gross

Empfindlichkeitsstufe

4G3

Wohner, n ssstörendes Gewerbe

3

06b.Mischnutung 01(vgl Abs.2,1

40 ri

1::, rh

14 m

4 rn

em

III

2

Die maximale Ausnützungsziffer bei reiner Gewerbe- bzw. reiner Wohnnutzung beträgt 0.6. Die höhere Ausnützungsziffer von 0.7 gilt, wenn gesamthaft mind. 15 (3/0 der anrechenbaren Bruttogeschossfläche mit Wohnnutzung oder Gewerbenutzung belegt sind.

Art. 16 Gewerbezone

1 Die Gewerbezone G ist für mässig störendes Gewerbe bestimmt. Wohnungen sind nur für betrieblich an den Standort gebundenes Personal und bis max. 200 m2 Geschossfläche gestattet. 2

Verkaufsnutzungen bis 500 m2 Nettoladenfläche pro Gebäude sind zulässig, sofern sie kein übermässiges Verkehrsaufkommen erzeugen. Nicht zugelassen sind flächenintensive Grosslagerbauten, -plätze und Logistikbetriebe ohne einen angemessenen Anteil Arbeitsplätze. 3

Gegenüber der Abgrenzung zum Kulturland ist ein ortsbaulich klarer Abschluss mit einer Bepflanzung von mehrheitlich standortgerechten einheimischen Bäumen und Sträuchern vorzunehmen.

4

Art. 17 Dorfzone

DZ

1 Die Dorfzone DZ dient der Erhaltung und zeitgemässen Entwicklung der traditionellen Dorfteile mit den ortstypischen Bauten, den Strassen- und Freiräumen sowie den weiteren prägenden Elementen wie den Vorgärten und -plätzen, Einfriedigungen, Bäumen und dgl. 2 Zulässig sind Wohnen, Dienstleistungen, mässig störendes Gewerbe und Landwirtschaft. Läden bis 100 m2 Nettoladenfläche pro Gebäude sind zugelassen, sofern daraus keine erheblich grösseren Auswirkungen als aus dem Wohnen entstehen und diese mit den Einpassungsbestimmungen vereinbar sind.

BNO Obersiggenthal vom 17.10.2013

9

3 Bestehende, Ortsbild typische Bauten können um-, ausgebaut oder neu erstellt werden, sofern ihre wesentlichen Merkmale erhalten bleiben. Wesentliche Merkmale sind namentlich kubische Form, Dachform, Fassadengliederung, Materialien und Farbgebung. Der Gemeinderat kann Abweichungen gestatten, wenn dadurch eine Verbesserung des Ortsbildes und der architektonischen Qualitäten der Bauten entsteht. 4

Neu-, Um- und Ergänzungsbauten müssen besonders sorgfältig gestaltet und in die bestehenden Strukturen eingepasst werden. Dies gilt insbesondere bezüglich Stellung, Gebäudevolumen, kubischer Gestaltung, Fassadengliederung, Dachform und -neigung, Materialien, Farbgebung, Platz-, Strassen- und Aussenraumgestaltung inklusive Abstellplätze. 5 Die Dächer von Hauptbauten sind als Satteldächer zu gestalten, so dass ein geschlossener Gesamteindruck entsteht. Die Dachneigung hat in der Regel 35° - 45° zu betragen. Dachaufbauten und Dachflächenfenster müssen sich dem Dach unterordnen. Sie dürfen einen Drittel der Fassadenlänge nicht überschreiten. Dacheinschnitte sind untersagt.

In der Dorfzone sind auch Fassaden-, Fenster- und Dachrenovationen, Solar-, Sende- und Empfangsanlagen sowie Reklamen aller Art und Änderungen der Umgebungsanlagen bewilligungspflichtig.

6

7 Solarwärmeanlagen und Solarstromanlagen können zugelassen werden, wenn sie annähernd flächenbündig und sorgfältig in die Dachfläche oder in die Fassade integriert sind. Der ruhige Gesamteindruck einer Dachlandschaft ist, unter Einbezug aller Dachaufbzw. Einbauten, durch eine rücksichtsvolle Dimensionierung und Anordnung zu erhalten. 8

Parabolspiegel haben sich in Bezug auf die farbliche Gestaltung und die Platzierung (soweit technisch möglich) ins Ortsbild einzufügen. 9 Der Gemeinderat erlässt Richtlinien zur Konkretisierung der in der Dorfzone formulierten Anforderungen inklusive der ortspezifischen Besonderheiten.

Art. 18 Zone für

öffentliche Bauten und Anlagen OEB

1 Die Zone für öffentliche Bauten OEB ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen.

BNO Obersiggenthal vom 17.10.2013

10

2

Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Zonen sind deren Abstandsvorschriften einzuhalten. 3 Solange kein anderer öffentlicher Bedarf besteht, kann der Gemeinderat in der Zone OEB Bauten und Anlagen für die Freizeitbetätigung und Erholung der Bevölkerung (Kleintierhaltung, Sportanlagen, Tennis- und Squash-Hallen, Minigolfanlagen usw.) befristet bewilligen.

In der Zone OEB im Nüechtal ist das Erstellen eines Pfadihauses, nicht jedoch eines Pfadiheimes, zulässig.

4

Art. 19 Zone für

Sport und Freizeit SF

1 Die Zone für Sport und Freizeit SF ist für Grün- und Aussenanlagen in Zusammenhang mit Spiel, Sport, Freizeit und Erholung bestimmt, die einem engeren oder weiteren Kreis der Allgemeinheit dienen. 2

Hochbauten sind nur soweit zulässig, als sie der Bewirtschaftung und Benutzung sowie der Pflege und dem Unterhalt dienen.

3 Der Gemeinderat regelt die nutzungsspezifischen Details in einem Reglement.

Art. 20 Grünzone

GR

Zulässig sind in der Grünzone Erholungseinrichtungen wie Fusswege, Sitzbänke und dgl. sowie einzelne eingeschossige Gebäude mit einer Grundfläche von max. 15 m2, welche zur Pflege und zum Unterhalt der Zone nötig sind. Alle übrigen Bauten sind nicht gestattet. 1

2 Nutzung und Pflege haben nach ökologischen Grundsätzen zu erfolgen.

Art. 21

Spezialzone Gärtne- 1 Zulässig sind der Gärtnerei und dem Gartenbau dienende, mässig rei SG

störende Bauten wie Treibhäuser, Büros, Werkstätten, Abstellräume und betriebsnotwendige Wohnungen. Innerhalb der Spezialzone Cärtncrci Oberfolel dürfen beetohendo Vorkaufcnutzungen bis max. 3'000 m2 Nettoladenfläche als Ersatz ncu crstcllt wcrdcn, sofcrn sie cincn unmittclbarcn bctricblichcn und branchcnmärsigen Zusam meAlaege—fflit—dem—beeteheAden--G414148434--ffld—Gepte4bewbetrieb -leabefi-tdeä-elas-1.4r-kelusagke•Pargen-iga-gleighep-RahffleA41494134. Innerhalb der Spezialzone Gärtnerei Oberfeld dürfen Verkaufsnutzungen bis max. 3000 m2 Nettoladenfläche angelegt werden.

BNO Obersiggenthal vom 17.10.2013

11

2 Gegenüber angrenzenden Zonen sind deren Abstandsvorschriften einzuhalten. 3 Die Bauten und Anlagen sind gut ins Landschafts- und Ortsbild einzupassen. Der Gemeinderat kann im Rahmen der Baubewilligung besondere Auflagen für die Bepflanzung und die Einpassung ins Landschafts- und Ortsbild machen.

3.2

Landwirtschaftszonen

Art. 22 Landwirtschaftszone

L\NZ

1 Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung und die Energiegewinnung aus Biomasse und Produktion erneuerbarer Energie im Sinne von Art. 16, Art. 16a Abs. 1, 1bis und 2 RPG bestimmt.

Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach dem eidgenössischen Recht.

2

Art. 23 Landwirtschaftszone

Für die im Kulturlandplan bezeichnete Landwirtschaftszone II gelten die Bestimmungen der Landwirtschaftszone I.

Art. 24 Bauten in der

Landwirtschaftszone

1 Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Bepflanzung in die Landschaft einzufügen.

Für Wohngebäude sind in der Regel 2 Vollgeschosse erlaubt. Im übrigen werden Baumasse und Abstände vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Fassadenhöhe, mindestens aber 4 m. 2

3

In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Lärmschutzverordnung (LSV).

BNO Obersiggenthal vom 17.10.2013

12

Art. 25 Rebbauzone

1

Die Rebbauzone ist für den Anbau von Reben vorgesehen.

2 Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Lärmschutzverordnung (LSV).

3.3

Schutzzonen

Art. 26 Allgemeine Bestimmungen

1 Die Schutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Tiere und Pflanzen. Zur Sicherung des Schutzzieles sind die Naturschutzzonen fachgerecht zu unterhalten und zu pflegen. 2 Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) sind verboten, soweit sie nicht dem Schutz oder Unterhalt der Naturschutzzone dienen.

Art. 27 Naturschutzzonen

1 Die im Natur- und Heimatschutzplan als Naturschutzzonen bezeichneten Gebiete sind geschützt (Anhang 2).

2

Pflanzen dürfen nicht gepflückt und nicht ausgegraben werden.

3 Feucht- und Nassstandorte sind Lebensräume besonderer, schutzwürdiger Pflanzen- und Tierarten. Sie sind als Streuwiesen zu bewirtschaften.

Art. 28 Magerwiesen

1 Als Magerwiesen gelten die im Natur- und Heimatschutzplan bezeichneten Standorte (Anhang 2). 2

Magerwiesen sind extensiv genutzte Wiesen mit besonders schutzwürdigen Pflanzen- und Tiergemeinschaften auf trockenem Untergrund. Der charakteristische Pflanzenbestand darf weder durch die Bewirtschaftung noch durch andere Vorkehren beeinträchtigt werden. Die Nutzung als Heuwiese ist gestattet. Die Zulassung und die Art einer allfälligen Beweidung wird im Natur- und Heimatschutzreglement geregelt. 3

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3.4 Überlagerte Schutzzonen

Art. 29 Landschaftsschutzzonen

Die im Natur- und Heimatschutzplan bezeichneten Gebiete werden als Landschaftsschutzzone ausgeschieden (Anhang 3). 1

Die Landschaftsschutzzone dient der Erhaltung der Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart (§ 4 NLD). 2

Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) sind verboten. Kleinere Terrainanpassungen und Fahrnisbauten (\Neidunterstände, Geräteschöpfe usw.), die der Bewirtschaftung dienen, sowie betriebsnotwendige Installationen (Hagelschutznetze, usw.) können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. 3

Änderungen und bauliche Massnahmen an bestehenden Bauten dürfen den Zielen des Landschaftsschutzes nicht widersprechen.

4

5

Die landwirtschaftliche Nutzung wird gewährleistet.

Art. 30 Gewässerraumzone

Die Gewässerraumzone ist der Grundnutzungszone überlagert. Die zulässigen Abstände und Nutzungen richten sich nach den bundesrechtlichen und kantonalrechtlichen Bestimmungen.

Art. 31 Hochwasserschutz /

Hochwassergefährdetes Gebiet

1 Wer in der Hochwassergefahrenzone baut, hat im Baugesuch darzulegen, dass er mit dem Projekt die erforderlichen Massnahmen zur Gefahrenbeseitigung und Schadenminimierung getroffen hat. In der Regel sind die Massnahmen auf das hundertjährliche Hochwasser HQ100 auszurichten. Im Falle einer Fliesstiefe von mehr als 50 cm im HQ300 auf das dreihundertjährliche Hochwasser. Als massgebend gelten namentlich die Gefahrenkarte, der Ereigniskataster, die Schutzdefizitkarte und die Massnahmenplanung. Die Unterlagen können auf der Bauverwaltung eingesehen werden.

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2

In der Hochwassergefahrenzone ist der Gefährdungssituation angemessen Rechnung zu tragen. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fenster, Abfahrten und Lichtschächte sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potenziell gefährdete Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Sensible Nutzungen wie schwer evakuierbare oder publikumsintensive Einrichtungen, unterirdische Lager für umweltgefährdende Stoffe oder grosse Sachwerte usw. sind in Untergeschossen nicht zulässig. 3 In Gebieten ohne ausgewiesenes Defizit (Restgefährdung) oder ausserhalb der Untersuchungsgebiete der Gefahrenkarten Hochwasser kann die Baubewilligungsbehörde verlangen, dass die Bauherrschaft nachweist, welche Massnahmen zum Schutz vorgesehen sind. 4 In Hang- und Muldenlagen ist der Gefährdung durch Oberflächenabfluss angemessen Rechnung zu tragen. 5 Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen, sowie unter Abwägung sämtlicher betroffener Interessen, Ausnahmen und weitergehende Massnahmen verfügen.

Art. 32 Naturschutzzone

Wald

Die im Natur- und Heimatschutzplan bezeichneten Gebiete werden als Naturschutzzone Wald ausgeschieden (Anhang 3). 1

2 Ziel der forstlichen Massnahmen ist die Erhaltung bzw. Schaffung eines Naturwaldes gemäss der pflanzensoziologischen Kartierung. Besondere Bedeutung kommt dabei schutzwürdigen Pflanzen der Krautschicht sowie der Altersphase der Baumschicht zu. Gegenüber offenen Flächen soll der Waldrand stufig aufgebaut sein. Die darauf ausgerichteten Nutzungsbestimmungen werden für den öffentlichen Wald im Wirtschaftsplan, für den Privatwald im Schutzreglement festgelegt. 3 Die forstwirtschaftlichen Massnahmen sind auf die Schutzziele auszurichten. Vorbehalten bleiben forstliche Massnahmen, die zum Schutz der Nachbarbestände nötig sind.

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3.5

Schutzobjekte

Art. 33 Allgemeine Bestimmungen Naturobjekte

1 Die im Natur- und Heimatschutzplan sowie im Bauzonenplan bezeichneten Naturschutzobjekte sind von besonderem naturkundlichen, kulturgeschichtlichen oder symbolischen Wertes. 2 Alle bezeichneten Objekte müssen in ihrem Zustand erhalten und gepflegt werden. Natürliche Abgänge sind soweit möglich zu ersetzen. Wo möglich sollen zusätzliche Pflanzungen, Aufforstungen usw. erfolgen. Der Gemeinderat kann bei geeignetem Ersatz Ausnahmen bewilligen.

Art. 34 Hecken / Feldgeholze

Die im Natur- und Heimatschutzplan bezeichneten Hecken und Feldgehölze sind geschützt (Anhang 4).

1

2 Hecken und Feldgehölze sind landschaftlich wertvoll und bilden Lebensräume für viele Pflanzen und Tiere. Als Rückzugsgebiete und Stützpunkte im Siedlungs- und Landwirtschaftsgebiet sind sie zu erhalten.

Hecken und Feldgehölze dürfen nicht gerodet werden. Sie sind abschnittsweise zu pflegen. Eine Rodung der Hecken aus zwingenden Gründen darf nur mit Bewilligung des Gemeinderates vorgenommen werden. Die Erteilung einer solchen Bewilligung setzt voraus, dass an geeigneter Stelle Ersatz geschaffen wird (§ 4 Abs. 3 NLD). 3

Art. 35 Einzelbäume

Die im Natur- und Heimatschutzplan bezeichneten Einzelbäume sind geschützt (Anhang 4). Sie sind landschaftlich wertvoll.

Art. 36 Hochstammbäume

Die im Natur- und Heimatschutzplan bezeichneten Hochstammobstgärten sind in ihrem Bestand im Wesentlichen zu erhalten (Anhang 4). Sie sind Lebensraum vieler Vögel und anderer Tierarten und wichtige Bestandteile des Landschafts- und Ortsbildes. Wo möglich sollen neue Hochstammkulturen und Einzelbäume angepflanzt werden. 1

2

Feldobstbäume sind nach Möglichkeit zu erhalten.

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Art. 37 Waldränder

Die im Natur- und Heimatschutzplan bezeichneten Waldränder sind geschützt (Anhang 4). Sie sind landschaftlich und biologisch besonders wertvoll und deshalb in ihrem Bestandesaufbau zu erhalten. Aufforstungen, die bestehende Waldränder beeinträchtigen, sind nicht gestattet. Generell soll mittels forstlicher Massnahmen ein artenreicher, heckenähnlicher Aufbau der Waldränder angestrebt werden.

Art. 38 Geologische Objekte

Die im Natur- und Heimatschutzplan bezeichneten geologischen Objekte sind geschützt (Anhang 4).

1

2

Abgrabungen, Auffüllungen und dergleichen sind verboten.

Art. 39 Aussichtspunkte

Die im Natur- und Heimatschutzplan eingetragenen und im Anhang 4 aufgelisteten Aussichtspunkte dürfen nicht durch bauliche, landwirtschaftliche oder forstliche Massnahmen beeinträchtigt werden.

Art. 40 Weitere Schutzobjekte

1 Die im Natur- und Heimatschutzplan bezeichneten Bruchsteinmauern sind geschützt (Anhang 4).

Bruchsteinmauern bieten vielen Tierarten Unterschlupf. Namentlich für schützenswerte Reptilien und Amphibien sind sie notwendige Lebensräume.

2

Die Mauern sind zu erhalten und bei Schäden fachgerecht zu sanieren. Bei geeignetem Ersatz kann der Gemeinderat Änderungen bewilligen. 2

Art. 41 Gebäude mit

Substanzschutz

1 Die im Bauzonenplan rot bezeichneten und im Anhang 5 aufgelisteten Gebäude von kommunaler Bedeutung sind von kulturhistorischem, baugeschichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer Substanz, das heisst in der Grundstruktur, der Fassadengliederung und ihrer wertvollen historischen Oberfläche, geschützt. Sie dürfen nicht abgebrochen, zerstört oder in ihren wesentlichen Grundzügen verändert werden. Sie sind gebührend zu unterhalten. Erweist sich bei Gebäuden die vollständige Erhaltung als unzumutbar, kann eine bauliche Veränderung oder ausnahmsweise ein Abbruch vom Gemeinderat bewilligt werden.

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2

Sämtliche bauliche Massnahmen an diesen Objekten sind - in Ergänzung zu § 17 Abs. 6 BNO auch Änderungen am Innenausbau bewilligungspflichtig. 3 Die Gemeinde fördert die Erhaltung und Pflege kommunal geschützter Objekte gemäss den Richtlinien des kommunalen Naturund Heimatschutzreglements durch Beiträge an die Mehrkosten infolge der Unterschutzstellung.

Art. 42 Kulturobjekte

Die im Bauzonenplan sowie im Natur- und Heimatschutzplan bezeichneten und im Anhang 5 aufgelisteten Kulturobjekte (Felsenkeller, Brunnen, Wegkreuze, Grenzsteine) sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind zu unterhalten.

3.6

Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG

Art. 43 Spezialzone

Limmatufer SL

1 In der Spezialzone Limmatufer SL soll durch eine Koordination der privaten und im öffentlichen Interesse liegenden Nutzungsansprüche eine landschaftsgestalterische, ökologische und nutzungsmässige Optimierung erzielt werden. Diese soll insgesamt zu einem attraktiven Raum zwischen der Limmat und dem Siedlungsgebiet führen, von dem die Benutzer wie auch die Natur profitieren. 2 Die Spezialzone Limmatufer SL dient der extensiven landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Nutzung, der möglichst umweltverträglich bewirtschafteten Rebnutzung, dem Naturschutz sowie der Freizeit und der Erholung. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe II.

Die übergeordneten Vorgaben des Natur- und Landschaftsschutzes sowie der Gewässerschutzgesetzgebung und der Hochwassersicherheit zu berücksichtigen. 3

" Gut eingepasste Bauten und Anlagen zur Bewirtschaftung sowie

zur Pflege und Unterhalt, die einen Zusammenhang mit der zulässigen Nutzung aufweisen, können bewilligt werden. Bauten und Anlagen aller Art sind bewilligungspflichtig. 5

Der Gemeinderat erlässt Richtlinien für die Nutzung sowie für die bewilligungsfähigen Bauten und Anlagen, in denen die verschiedenen Interessen aufeinander abgestimmt sind. Er berücksichtigt dabei die Interessen der Grundeigentümer und der Pächter. Die im Kulturlandplan speziell dargestellte Fläche ist als ökologische Ausgleichsfläche im Sinne von Art. 7 Abs. 3 WaG zu sichern. 6

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4. TEIL

Definitionen

4.1

Nutzungsziffern

Art. 44 Ausnützungsziffer

Bei der Ermittlung der Ausnützungsziffer werden Räume in Dach-, Attika- und Untergeschossen nicht zur anrechenbaren Geschossfläche gezählt. 1

2 Für unbeheizte, vollständig verglaste Balkone, Sitzplätze und Wintergärten ausserhalb der beheizten Gebäudehülle wird ein Nutzungsbonus gewährt. Er darf max. 10% der anrechenbaren Geschossfläche betragen und ist auf höchstens 16 m2 pro Wohneinheit zu begrenzen. 3 Wird eine Parzelle nur teilweise überbaut oder mit dem Bauprojekt erheblich unternutzt, so ist der Nachweis zu erbringen, dass mit einer zukünftigen Überbauung die zonengemässe Ausnützungsziffer erreicht werden kann.

Art. 45 Grünflächenziffer

Die Grünflächen sind als extensiv gepflegte Flächen und, soweit betrieblich möglich, zusammenhängend anzulegen. Sie haben der Eingliederung in die Siedlung und in die Landschaft zu dienen. Die Bepflanzung ist mit mehrheitlich standortgerechten, einheimischen Gehölzen, Sträuchern und Bäumen vorzunehmen.

4.2

Gewerbe / Verkaufsflächen

Art. 46 Nicht, mässig und

stark störendes Gewerbe

1 Als nicht störend gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen.

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2 Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe bleiben sowie auf die üblichen Arbeits- oder Öffnungszeiten beschränkt sind. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten mit Ausnahme von

Art. 14

Abs. 2 BNO als stark störend.

Art. 47 Verkaufsflächen

1 Die Berechnung der Nettoladenfläche richtet sich nach dem in der VSS-Norm SN 640'281 verwendeten Begriff Verkaufsfläche. 2 Ausstellungsflächen als Anteile von Hauptnutzflächen und mit Bezug zu örtlichen Produktions- oder Handelsbetrieben werden nicht angerechnet.

4.3

Fassaden- / Gesamthöhen

Art. 48 Abgrabungen

1 Das an eine Gebäudefassade anschliessende Terrain darf durch Abgrabungen nicht mehr als ein Drittel der Fassadenlänge freigelegt werden. In Abweichung davon darf die Abgrabung auf einer Fassade 6 m (z.B. für Garagen und Erschliessungsanlagen) breit sein, auch wenn der zulässige Drittel überschritten wird. 2 Bei denjenigen Fassaden, welche die zulässigen Masse gemäss Abs. 1 überschreiten, müssen die Fassaden- und Gesamthöhen um die Höhe der Abgrabung reduziert werden.

4.4

Abstände

Art. 49 Abstand gegenüber

dem Kulturland

Gegenüber dem Kulturland ist für Gebäude der zonengemässe kleine Grenzabstand einzuhalten. 1

Dieser Grenzabstand kann weder aufgehoben noch reduziert werden. 2

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Art. 50 Grenz- und Gebäudeabstände

1 Die Grenz- und Gebäudeabstände können nur mit Genehmigung des Gemeinderates durch einen spätestens vor Baubeginn einzureichenden Dienstbarkeitsvertrag reduziert oder aufgehoben werden, wenn eine genügende Belichtung und Besonnung der betroffenen Wohn- und Arbeitsräume sowie ein ausreichender Schutz vor gegenseitiger Einsicht gewährleistet sind. Vorbehalten bleiben die architektonischen, gesundheits- und feuerpolizeilichen Anforderungen. 2 Für Klein- und Anbauten sowie für Unterniveau- und unterirdische Bauten finden die Bestimmungen des kantonalen Rechts Anwendung. 3 Stehen auf Nachbargrundstücken Gebäude mit zu geringem Grenzabstand, die in Anwendung früher geltenden Bestimmungen rechtmässig erstellt worden sind, ist lediglich der vorgeschriebene Grenzabstand, nicht jedoch der Gebäudeabstand einzuhalten, sofern keine wohnhygienischen, feuerpolizeilichen und ortbaulichen Gründe entgegenstehen.

Sofern das Gefälle des massgebenden Terrains grösser als 10% ist, kann der grosse Grenzabstand bis auf den kleinen Grenzabstand reduziert werden, wenn der Boden des tiefsten, bewohnten Geschosses des Oberliegers noch über dem höchsten Punkt des Unterliegers liegt. 4

Art. 51 Mehrlängenzuschlag

1

Wird die Gebäudelänge von 16 m überschritten, so erhöht sich der Grenzabstand gegenüber den zu langen Gebäudeseiten um einen Viertel der Mehrlänge, jedoch höchstens um 4 m. 2 Die Berechnung des Mehrlängenzuschlages erfolgt gemäss Anhang 1.

3 Bei Terrassenhäusern sind gegenüber den seitlichen Fassaden keine Mehrlängenzuschläge einzuhalten. 4 Die seitlichen Fassaden bei Terrassenhäusern dürfen höchstens auf einem Drittel der gesamten Gebäudelänge dreigeschossig in Erscheinung treten.

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Art. 52 Strassenabstand

1 Gegenüber Gemeindestrassen beträgt der Strassenabstand für Stützmauern, Böschungen und Parkfelder 60 cm. Wo neben der Fahrbahn Geh- oder Radwege liegen, können diese bis an die Strassengrenze gesetzt werden. 2

Stützmauern und Einfriedigungen, die höher als 1.8 m sind, müssen zusätzlich um das Mehrmass ihrer Höhe von der Strassengrenze zurückversetzt werden. 3 Gegen die Strasse gerichtete, geschlossene Garagen müssen von dieser einen Abstand von mindestens 5 m und einen Ausmündungsradius von 2 m aufweisen.

4.5

Arealüberbauung

Art. 53 Zulässigkeit /

Minimale Flächen

1 Arealüberbauungen sind in den Zonen W2, WG2, W3, WG3 und ZZ2 zulässig. Die minimale Landfläche beträgt 2'000 m2.

Erhöhung Fassaden- und Gesamthöhe

Im Rahmen von Arealüberbauungen dürfen die Fassaden- und Gesamthöhen gegenüber dem zulässigen Maximalmass der Einzelbauweise um 3.20 m erhöht werden.

Ausnutzungsbonus

3 Die zonengemässe Ausnützung darf um maximal 0.1 überschritten werden. Eine Kumulierung mit dem Nutzungsbonus gemäss

Art. 35

Abs. 1 BauV ist nicht zulässig.

2

Terrassenhäuser dürfen keinen über § 10 Abs. 4 BNO hinausgehenden Ausnützungsbonus beanspruchen.

4

5 Der Gemeinderat erlässt Richtlinien zur Konkretisierung der im kantonalen Recht geregelten Voraussetzungen für Arealüberbauungen.

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5. TEIL

Bauvorschriften

5.1

Öffentliche Einrichtungen

Art. 54 Benützung von

Privateigentum

Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennummerierung der Bauten sind Sache des Gemeinderates. 1

Öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegenden Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden. 2

3 Der Gemeinderat kann, wenn es das öffentliche Interesse erfordert, auf oder an Privateigentum Strassentafeln, Verkehrssignale, Lampen, Hydranten, Hydranten- und Schiebertafeln, Vermessungszeichen und dergleichen anbringen lassen. 4 Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist Rücksicht zu nehmen

5.2

Technische Bauvorschriften

Art. 55 Allgemeine

Anforderungen

Um das Einhalten der anerkannten Regeln der Baukunst zu prüfen, kann der Gemeinderat auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit überwiegende Interessen dies erfordern.

Art. 56 Materialablagerungen

1 Die Ablagerung von Aushubmaterial, Baumaterial usw. für eine Dauer von mehr als zwei Monaten kann nur in den Zonen WG, GE und OEB bewilligt werden. 2 Der Gemeinderat kann Auflagen machen über die zugelassenen Materialien sowie über die Höhe, Abstände und Gestaltung der Ablagerung und des Lagerplatzes. Er kann nötigenfalls eine Umzäunung verlangen.

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5.3

Wohnhygiene

Art. 57 Wohnhygiene,

Ausrichtung der Wohnungen

1 Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind nur in Ausnahmefällen gestattet.

Fensterbrüstung

Bei ausschliesslich mit Schrägverglasung beleuchteten Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräumen muss pro Raum, bei min. einem Fenster, der horizontale Ausblick gewährleistet sein. 2

Art. 58 Raummasse

Fenstergrössen, Nebenräume

1

Für Neubauten gelten nachstehende Minimalmasse:

Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume • Lichte Raumhöhe bei Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräumen - in Vollgeschossen: 2.30 m - in Dachgeschossen: 2.30 m auf mind. 50% der Bodenfläche, gerechnet ab 1.5 m lichter Raumhöhe • Fensterflächen - 1/10 der Bodenfläche bei senkrechter Lage - 1/15 der Bodenfläche bei Schrägverglasung • Wohnräume (gilt nicht für Einfamilienhäuser) - Zimmergrössen Wohnzimmer: 21 m2 - erstes Zimmer: 15 m2 - zweites Zimmer: 12 m2 - drittes und weitere Zimmer: 10 m2 • Nebenräume in Mehrfamilienhäusern - Abstellraum in jeder Wohnung 4 m2, eingerechnet werden Reduits und Wandschränke - Keller für eine 1-Zimmer-Wohnung: 4 m2 - Keller für jedes weitere Zimmer: 1 m2 zusätzlich 2 Alle Wohnungen haben ausreichende und gut benutzbare Garten-, Terrassen- oder Balkonflächen aufzuweisen. Ausgenommen sind Ibis 21/ 2-Zimmer-Wohnungen bei Umbauten. 3

In den Dorfzonen kann der Gemeinderat Abweichungen bewilligen.

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Art. 59 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen

Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist oder die Sicherheits- und Schutzvorkehren nicht erfüllt sind.

5.4

Ausstattung

Art. 60 Velos

Kinderwagen

1 In Mehrfamilienhäusern sind gut zugängliche, ebenerdige, abschliessbare und überdeckte Abstellräume für Zweiräder vorzusehen. Mindestens 50% der erforderlichen Abstellplätze sind in der Nähe der Hauseingänge oder an gut erreichbarer Lage anzuordnen.

In gut zugänglichen und abschliessbaren Räumen innerhalb des Gebäudes sind genügend Abstellmöglichkeiten für Kinderwagen und dergleichen vorzusehen.

2

Art. 61 Spiel- und gemeinschaftliche Aufenthaltsflächen

Beim Bau von mehr als 4 Wohneinheiten sind im Freien zweckmässig platzierte und gestaltete, gemeinschaftliche Spiel- und Aufenthaltsbereiche auf privatem Grund anzulegen. Die Grösse hat gesamthaft mind. 10 % der anrechenbaren Geschossfläche zu betragen. Bei der Ausgestaltung der Spiel- und Begegnungsflächen sind, abgestimmt auf die örtlichen Verhältnisse, die Bedürfnisse unterschiedlicher Altersstufen zu berücksichtigen. 1

2 Die gemeinschaftlichen Spiel- und Aufenthaltsbereiche gemäss Abs. 1 können bei Bedarf gemeinsam mit anderen Beteiligten oder auf anderen Grundstücken realisiert werden, sofern sie auf kurzem Weg und gefahrlos erreichbar sind.

Art. 62 Anordnung der Garagen und Parkfelder

1

Parkfelder sind soweit möglich zusammenzufassen, damit eine gute Freiraumqualität mit minimaler Beeinträchtigung der Wohnbereiche und ausreichenden Grünflächen resultieren. 2 Offene, ebenerdige Parkfelder sind in der Regel mit Hecken, Sträuchern, Bäumen oder Rankgewächsen zu begrünen.

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3 Oberirdisch, direkt auf die Strasse mündend dürfen höchstens vier Parkfelder unmittelbar nebeneinander angeordnet werden. Weitere Parkfelder sind durch eine mindestens 2.0 m breite Rabatte zu unterbrechen.

Ab 10 Parkfeldern kann der Gemeinderat aus Gründen der Verkehrssicherheit, des Immissionsschutzes oder der Freiraumgestaltung verlangen, dass die erforderlichen Abstellplätze unterirdisch oder überdeckt anzuordnen sind.

4

Art. 63 Entsorgung

Bei Mehrfamilienhäusern sind für das Abstellen des Abfuhrgutes die nötigen Entsorgungsplätze und -einrichtungen vorzusehen.

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6. TEIL

Einordnung Bauten und Anlagen

6. 1 Einordnung von Bauten und Anlagen

Art. 64 Ortsbildgestaltung

Der Gemeinderat beurteilt im ganzen Gemeindegebiet die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild und in die Landschaft nach folgenden Kriterien: a) Stellung (Firstrichtung), b) Grösse der Baukuben, c) Wirkung im Strassenraum und in der Landschaft, d) Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse, e) Dachform, Dachneigung, 0 Fassadengliederung, g) Materialwahl, Farbe, h) Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedigung. 1

Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen auf Kosten der Bauherrschaft: a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw.) verlangen; b) Vorschläge zur besseren Einordnung fordern; c) in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen; d) die Verbesserung oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist; e) die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann. 2

Art. 65 Beizug Fachleute

Die Gemeinde fördert die Erhaltung, Pflege und qualitative Entwicklung des Ortsbildes in der Dorfzone sowie bei Gebäuden mit Substanzschutz und den weiteren Schutzobjekten mit einer möglichst frühzeitigen, unentgeltlichen Erstberatung durch Fachleute. Zu diesem Zweck sind Bauvorhaben frühzeitig als Voranfrage einzureichen. 1

2 Der Gemeinderat kann für die Beurteilung der in der BNO formulierten qualitativen Anforderungen Fachleute auf Kosten der Bauherrschaft beiziehen.

Der Gemeinderat regelt den Umfang der Erstberatung im Gebührenreglernent. 3

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Art. 66 Orte mit besonderen

Einpassungsbestimmungen

1 Am Siedlungsrand

und an exponierten Lagen sind Bauten und Aussenanlagen besonders gut in die landschaftliche Umgebung einzupassen.

Entlang der Strassen müssen Neubauten sowie grössere Um- und Ergänzungsbauten zur guten Gestaltung beitragen, indem sie den Strassenraum räumlich fassen. Die Vorplatz- und Vorgartenbereiche sind sorgfältig zu gestalten. 2

Art. 67 Dachgestaltung

1 Die Gestaltung der Dächer, insbesondere die Wahl der Dachform und des Bedachungsmaterials sowie die Gestaltung von Dachdurchbrüchen und Anlagen zur Energiegewinnung bedarf an landschaftlich exponierten Lagen, am Siedlungsrand sowie im Bereich von geschützten Objekten und in der Dorfzone besonderer Sorgfalt. Dabei ist auf das Quartierbild Rücksicht zu nehmen.

Mit Ausnahme begehbarer Terrassen sind Flachdächer und Pultdächer bis zu einer Neigung von 100 extensiv zu begrünen.

2

Art. 68 Reklamen

Reklamen u.dgl. dürfen insbesondere Landschaften sowie Orts-, Quartier- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen. Der Gemeinderat erlässt Richtlinien betreffend Anordnung und Gestaltung von Reklamen.

Art. 69 Aussenraum

gestaltung

1 Bauten und Anlagen haben dem massgebenden Terrain und der charakteristischen Geländeform zu folgen. In weitgehend überbauten Gebieten können Bauten und Anlagen und deren Aussenraumgestaltung alternativ den Terrainniveaus folgen, wenn dies wegen der besseren Einpassung erwünscht ist. Die Höhenlage der Geschosse ist so zu wählen, dass möglichst wenig Terrainveränderungen nötig sind. Geländeabsätze sind so weit wie möglich in Form von Böschungen auszubilden.

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2 Stützmauern, Aufschüttungen und Abgrabungen dürfen gegenüber dem massgebenden Terrain in der Ebene nicht höher als 1.0 m und, wo das Gefälle des massgebenden Terrains grösser als 10% ist, nicht höher als 1.8 m sein. Höhere Stützmauern, Aufschüttungen und Abgrabungen können bewilligt werden, wenn dadurch eine gute Einpassung von Bauten und Anlagen ins Gelände erzielt wird. Terrassierte Stufen müssen in der Regel mindestens um das Mass ihrer Höhen zurückgesetzt sein. Ausnahmen zur Gewährleistung der Hochwassersicherheit sind möglich.

3

Versiegelte Flächen sind auf das Notwendige zu beschränken.

Es sind mehrheitlich einheimische, standortgerechte Pflanzen zu verwenden.

4

5 Bei der Planung und Gestaltung öffentlich zugänglicher Anlageteile (Zugänge, Wege, Plätze, Einstellhallen usw.) ist den Sicherheitsbedürfnissen der Benutzerinnen und Benutzer Rechnung zu tragen. Zu achten ist insbesondere auf eine gute Übersichtlichkeit und Beleuchtung.

Die Umgebungsarbeiten bilden einen Bestandteil des Bauprojektes. Im Umgebungsplan sind die Art der Bepflanzung, der Beläge und der Grünflächen sowie die Höhenverhältnisse im Detail nachzuweisen. 6

6.2

Umweltschutz

Art. 70 Aussenbeleuchtungen

Der Gemeinderat legt nach Ermessen fest, dass Aussenbeleuchtungen, die nicht der öffentlichen Sicherheit dienen, sparsam und gezielt einzusetzen sind. Himmelwärts gerichtete Lichtemissionen und störende Auswirkungen auf die Nachbarschaft sind nicht gestattet. Der Betrieb von Skybeamern ist verboten.

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7. TEIL

VOLLZUG, VERFAHREN

Art. 71 Zuständigkeit

Der Gemeinderat bestellt Kommissionen mit beratender Funktion. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen. 1

2 Der Gemeinderat kann die Bewilligungen von Bauvorhaben, die weder nachbarliche noch öffentliche Interessen berühren, an die Bauverwaltung / die Baukommission delegieren. Im übrigen ist für Verfügungen und Entscheide aller Art der Gemeinderat zuständig.

Der Gemeinderat überträgt den Fachkommissionen einzelne Aufgaben, insbesondere im Bereiche von Pflege und Unterhalt von Schutzgebieten und -objekten. Der Gemeinderat zieht die Fachkommissionen bei, wenn er - Bewilligungen erteilt, die Interessen des Natur- und Heimatschutzes berühren, - Entscheide fällt, die im Zusammenhang mit den Schutzobjekten stehen usw. 3

4

Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten in einem Reglement.

Art. 72 Gebühren

Die Gebühren und die Tragung der weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) richten sich nach dem Gebührenreglement der Gemeinde.

Art. 73 Reglement

1

Der Gemeinderat erlässt ein Natur- und Heimatschutzreglement. Dieses enthält Richtlinien über die Förderungsmassnahmen, Bewirtschaftung und Pflege der mit dieser Bau- und Nutzungsordnung geschützten Objekte.

2 Die geschützten Objekte werden im Grundbuch angemerkt (§ 10 NLD).

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8. TEIL

SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Art. 74 Aufhebung

bisherigen Rechts

Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben: - Bauzonenplan vom 1. Dezember 1996 - Kulturlandplan vom 10. Mai 1990 - Nutzungsordnung Kulturland vom 10. Mai 1990 - Bau- und Nutzungsordnung vom 5. Dezember 1996 - Natur- und Heimatschutzplan vom 10. Mai 1990 Natur- und Heimatschutzordnung vom 10. Mai 1990 - Änderung Natur- und Heimatschutzplan vom 5. Dez. 1996 - Kulturlandplanänderung vom 5. Dez. 1996 - Teiländerung Natur- und Heimatschutzplan „Alte Post" vom 12. Dezember 2002 - Teiländerung Natur- und Heimatschutzordnung „Alte Post" vom 12. Dezember 2002 - Teiländerung Bauzonenplan „Sternen" vom 21. Juni 2007 - Teiländerung Bauzonen- und Kulturlandplan „Goldiland" vom 30. August 2012.

Art. 75 Übergangsbestimmung

1 Baugesuche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bau- und Nutzungsordnung hängig sind, werden nach bisherigem Recht beurteilt. 2 Als hängig gilt ein Baugesuch, das rechtskräftig publiziert ist und dessen Auflagefrist vor der Inkraftsetzung zu laufen beginnt.

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31

Anhang 1

Art. 51 BNO Mehrlängenzuschlag / Berechnung

Der Mehrlängenzuschlag wird berechnet aus der gesamten Gebäudelänge abzüglich 1. 16 m Gebäudelänge gemäss § 51 Abs. 1 BNO 2. Der Länge der zurückversetzten Gebäudeteile (a), die unter einem Winkel von 45° nicht geschnitten werden 3. Der Tiefe der Fassadenrücksprünge (b) 4. Fassadennische, deren Rücksprung (x) nur dann einmal in Abzug gebracht werden darf, wenn die Tiefe mehr als 2 m und die Breite (y) mehr als 4 m misst. (Balkonnischen können nicht in Abzug gebracht werden)

.84

Gebäudelänge

Balkon

Anhang BNO Obersiggenthal vom 17.10.2013

a

Anhang 2

Schutzzonen Naturschutzzonen, § 27 BNO Nr 1 2 3 4 6 7 8 9 10

Flurname

Parzelle Nr.

Nuechtel Schlund Egelsee, Kirchdorf Schürmatt West, Kirchdorf Habermehler-Guggebüeli-RütiRussenschanz Hagwis Husebuck Schürmatt Ost, Kirchdorf Reckenberg

Plan klp klp klp klp klp klp klp klp klp

Magerwiesen, § 28 BNO Nr 101

Flurname Böschung Himelrich

102 103 104 105 106 107

Böschung Häldeli West Böschung Häldeli Ost Böschung Häldeli Böschung Riedweg Böschung Neuwis Böschung Guet

108

Cholacher

Anhang BNO Obersiggenthal vom 17.10.2013

Parzelle Nr. 720, 721, 722, 723 729, 730, 731, 732, 733, 734

Plan klp Klp

739 3331 745, 752, 753, 754 1181, 1204, 1207, 2414, 2415, 2416, 2417, 2418, 2892, 1573

Klp Klp Klp Klp Klp klp

II

Anhang 3

Überlagerte Schutzzonen Landschaftsschutzzonen, § 29 BNO Nr 141 142 143 144 145 146

Flurname Unterreckenberg Schnürmatt / Teile Böndler / Homberg Häldeli / Egelsee Guet / Greppe Hertenstein

Parzelle Nr.

Plan kl_p klp klp klp klp klp

Naturschutzzone Wald, § 32 BNO Nr 1 2 3 4 5 6

Flurname Parzelle Nr. Nuechtel Schlund Egelsee, Kirchdorf Schürmatt West, Kirchdorf Halde zwischen Giessen und Schiffmühle Habermehler-GuggebüeliRüti-Russenschanz

Anhang BNO Obersiggenthal vom 17.10.2013

Plan klp klp klp klp klp klp

III

Anhang 4

Schutzobjekte Hecken, Feldgehölze, § 34 BNO Nr

Flurname

Parzelle Nr.

Plan

211

Rebberg Kirchdorf

571, 2317, 592, 593

klp

212

Unter-Recken berg

593

klp

213

Schürmatt

1281, 1328

klp

214

Steigenacher

1320, 1337

klp

1307

klp

216

Chretzgasse

703,706,1218,1365,1366 klp

217

Himmelriich

3331

klp

218

Häldeli West

744,3331

klp

219

Häldeli Ost

742, 743

klp

220

Egelsee

767, 768, 769, 770, 771, 1238, 1239

klp

221

Pumpwerk Aesch

344

klp

222

Haldenstrasse

236, 240, 243, 244, 245, 246, 247, 248, 251, 254, 264, 268, 274, 277,3763

klp

223

Reservoir Stieg

1210

klp

224

Langgasse

2414, 2418, 2419, 2420, 2421

klp

225

Schlund

2472

klp

226

Bolibuck

2618

bzp

227

2 Hecken Bolibuck

2466

bzp

228

2 Hecken Hombergstrasse

2371, 3606

bzp

229

Hombergsteig

2404,2480

klp

230

2 Hecken Loobuck

2402, 2403, 2404, 2405, 2410, 2412, 2413, 2224

klp

231

Felsenegg

1665, 2236, 2184, 3383, 3736, 1728

bzp

232

Felsenweg

2506

bzp

233

Landstrasse Rieden

1713, 1696, 1697

bzp

234

Reservoir Grüt

2335

bzp

235

Boldi

1745, 1760, 1763

bzp

236

Östlich Sonneggsteig

3395, 1821, 1823, 1824, 1825

bzp

237

Felskopf Rieden

3193

bzp

Anhang BNO Obersiggenthal vom 17.10.2013

IV

Hecken, Feldgehölze, (Fortsetzung) Nr

Flurname

Parzelle Nr.

Plan

238

Tanksperre Hertenstein

1933, 1932, 2616

klp

239

Besenegg

2337, 1928, 1912

bzp

240 241 242 243 244

Alte Freienwilerstrasse Bränni

2033 2011, 2013, 2020 9, 10 2268 1703, 1704, 1706, 1708, 1711 1165, 1166, 1362, 2917,

klp klp

Stäg Niklausgraben Turm

245

3 Hecken Oberzelg. Tromsberg

246 247 248 249

Yumopark Lüthi / Aesch Alteberg Loobuck / Höhenweg

250 251

Langgasse Süd Bauelengasse Nord

1617 355, 3610 1780 2399, 2517, 2670, 2690, 2877, 3074 2876, 2878 1760, 1763, 1764, 1778, 1779, 3267

bzp bzp klp klp bzp bzp klp bzp bzp bzp

Einzelbäume, § 35 BNO Nr 261 262

Flurname Linde Feldblume Blutbuche Oederlin

Parzelle Nr. 2754 2819 1886

Plan bzp bzp

Hochstammbäume, § 36 BNO Nr 301 302 303 304 305 307 308 309 310 311

Parzelle Nr. Flurname Beidseits Reckenbergstrasse 1292, 593 571, 575, 577, 579, 580, Bankert 583, 607, 2921 543 544 Zelgli an Landstrasse 447, 448 Wasserweg Chretzgasse

718

Aesch Oberfeld Tromsberg West Tromsberg Südwest Tromsberg Süd

349 826 1307, 1375, 2228 1364, 1374 1221

Anhang BNO Obersiggenthal vom 17 10 2013

Plan klp klp klp klp klp klp klp klp klp klp klp

Hochstammbäume, (Fortsetzung) Nr 312 313 314 315 316 317 318 320 321 322 323 324 325 326

Flurname Bodenzelg Chüerai Grien Oberzelg Nord Oberzelg Süd Tromsberg Ost Hagwiis Böndler Nord Böndler West Böndler Ost Guet Greppe Homberg Nord Ebnihof

327 328 329 330 331 332 333

Roggenacher Jägerhuus Hertenstein Ost Eichmatthof Hard Tobelstrasse 2 Obstbaumreihen innere Schweiz! Zelgli Hertenstein

334

Plan klp klp klp klp klp klp klp klp klp klp klp klp klp klp

Parzelle Nr. 1223, 1224, 1225 1345 1348 1165 1167 1169, 1178 1198, 3586 2443, 2583 1255 2442, 3369 2425, 2426 2427, 2430 2472 1491, 1493, 1500, 1502, 2984, 3773, 1940 1965 1970 2111 419 744 1245, 1257

klp klp klp klp klp klp klp

1908

klp

Parzelle Nr. 1332, 1333, 1344, 1345, 1447, 1447 1014, 1018, 1447, 2408, 2413, 1448 1448

Plan klp

Waldränder, § 37 BNO Nr 351

Flurname Chüerai

352 353

Stieg bis Schlund Schachewis

354 355

Häfeler Hertenstein

Anhang BNO Obersiggenthal vom 17.10.2013

klp klp klp klp

VI

Waldränder, (Fortsetzung) Nr 356

Flurname Ebne West

357

Töbeli

358

Namital

Parzelle Nr. 1470, 1471, 1472, 1507, 1508, 1509, 1511, 1512, 1513, 1514, 1515, 1516, 1518, 1519, 1520, 1521, 1522, 1524, 1526, 1527, 1528, 1529, 1530, 1531, 1533, 1545, 2991, 770, 771, 772, 773, 776, 782, 1239, 773, 1239, 1240, 1241, 1242, 1243

Plan klp

klp klp

Geologische Objekte, § 38 BNO Nr 371

Flurname Schürmatt

372

Töbeli

373

Russengraben

Parzelle Nr. 718, 1302, 1303, 1305, 1311, 748, 749, 750, 751, 752, 753, 754, 755, 756, 758, 759, 760, 761, 762, 763, 764, 765, 766, 767, 768, 769, 770, 771, 772, 773, 776, 777, 778, 779, 780, 781, 782, 783, 784, 785, 787, 1239, 2229, 1448, 1578, 1579, 1580, 1581, 1582, 1599, 1781, 1782, 1783, 1896, 1897, 1935, 1938, 1939, 1940, 3106, 3107,

Plan klp klp

klp

Aussichtspunkte, § 39 BNO Nr 601 602 603 604 605 606

Flurname Reckenberg, Kirchdorf Häldeli, Kirchdorf Grien, Tromsberg

Parzelle Nr.

593 1218 1447 Bolibuck, Nussbaumen 2455 Känzeli Habermehler, Rieden 3706 (Russenschanze) Geissberg Hertenstein 2072

Anhang BNO Obersiggenthal vom 17.10.2013

Plan klp klp klp klp klp klp

VII

Weitere Schutzobjekte (Bruchsteinmauern), § 40 BNO Nr 391 392

Flurname Kretzgasse Langgasse

Anhang BNO Obersiggenthal vom 17.10.2013

Parzelle Nr. 706 2414, 2417, 2418

Plan klp klp

VIII

Anhang 5

Geschützte Bauten / Kulturobjekte Gebäude mit Substanzschutz, § 41 BNO Nr

Objekt

Parzelle Nr.

Adresse

901

Ehem. Meierhof, 18./19. J.h.

614, 615, 618

Kirchweg 128 / 130

902

Pulverhüsli Speicher, 1568

622

Kirchweg

903

Kleinbauernhaus, um 1700

632

Hirschengasse 10

904

Scheune, 18. J.h.

630

Kretzgasse

905

Bauernhaus, 17. J.h.

630, 631

Rebbergstr. 1

906

Trotte/Speicher, 18. J.h.

531

Kirchweg

907

Bauernhaus, um 1850

522

Kirchweg 123

908

Bauernhaus, 1656, mit Schopf

692

909

Gasthaus "Zum Hirschen", 19. J.h.

477

910

Bauernhaus samt Schopf/Keller, 1723

607

912

Bauernhaus, 1805

481

Zelglistr. 10

913

Spritzenhäuschen, um 1900

484

Zelglistr.

915

Waschhaus um 1830/40

1388

Tromsberg 50

916

Doppelbauernhaus 1834, mit Waschhaus

2388, 882, 2166

917

Kleinbauernhaus, 18 J.h.

2390

Ringstr. 13

918

Doppelbauernhaus

921, 920, 919

Ringstr. 21

919

Wohnhaus 19. J.h., im Kern Stein-Speicher um 1600

886

920

Bauernhaus, um 1830/40

3251

Ringstr. 22

921

Bauernhaus, 1769

866

Feldstr. 22

922

Kleinbauernhaus sp. 19. J.h.

845

Stockackerstr. 1

927

Doppelwohnhaus 1654, 18. J.h.

Anhang BNO Obersiggenthal vom 17.10.2013

Kretzgasse 22 Brühlstr. 15 Hirschengasse 1

Ringstr. 7 / 9

Ringstr. 15

Landstr. 12 /14. 1797, 1798

IX

Gebäude mit Substanzschutz, (Fortsetzung) Nr

Objekt

Parzelle Nr.

Adresse

Villa Müsegg, fr. 19 J.h., 1908 Umbau

1886

Landstr. 2

928

Oederlin Giesserei AG; Fabrikareal Ost

3563

Landstr. 1

929 933

Kleinvilla samt Park, um 1900 1744

Boldistr. 13

1001

Bauernhaus

842

Stockackerstr. 4

Kulturobjekte, (Felsenkeller, Brunnen, Wegkreuze, Grenzsteine) , § 42 BNO Felsenkeller Nr

Objekt

Parzelle Nr.

Adresse

1003

Felsenkeller

632

Hirschengasse 10

1004

Felsenkeller

1005

Felsenkeller

607

Nr

Flurname

Parzelle Nr.

Plan

551

Brunnen im Tomsberg

1381

bzp

552

Brunnen im Oberdorf

889

bzp

553

Brunnen Rieden

554

Sodbrunnen Minikus, Hertenstein

Kirchweg 128 / 130 Hirschengasse 1

Brunnen

alte

Landstrasse, 1833

bzp

3471

bzp

Wegkreuze Nr

Flurname

Parzelle Nr.

Plan

561

Friedhof

471

bzp

562

Landstrasse / Zelglistrasse

495

klp

563

Beim Pulverhüsli

3708

bzp

Anhang BNO Obersiggenthal vom 17.10.2013

X

Wegkreuze (Fortsetzung) Nr 564 565 566 567 568 569 570 571 572 573

Flurname Kretzgasse / Riedweg Tromsberg Kirchweg / Schützenstrasse Landstrasse bei Linde Feldstrasse / Ringstrasse Kirchweg / Oberdorfstrasse Landstrasse / Kirchweg Häfeler / Nicklausgraben Ebne Hertenstein

Parzelle Nr. 527 3297 809 2819 3768 864 2234 1660 1569 1951

Plan bzp bzp klp bzp bzp bzp bzp bzp klp klp

Parzelle Nr. 1401 2020

Plan klp klp

Parzelle Nr. 517 519 915 606

Adresse Brühlstr. 16 Wiedackerstr. Ringstr. 9 Kirchdorf

Grenzsteine Nr 581 582

Flurname Vrenelistein Cholgematt Bränni

INFORMATIONSINHALT Bauten unter Denkmalschutz Nr 1 2 3 4

Objekt kath. Pfarrhaus, 1769 Zehntenscheune, 1560 Metzgerlihaus, 1578 kath. Pfarrkirche

Anhang BNO Obersiggenthal vom 17.10.2013

XI