Erschliessungsplan Beetschihof Teiländerung
Plan d'utilisaziun spezial · Menziken
Document
- Numer
- 2002-000285
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Vischnanca
- Menziken
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- RR
- Decidì
- 27-02-2002
- En vigur dapi
- 27-02-2002
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
Karte
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Datotecas
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Text
SNP-4139-2002-E.pdf
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Legende zum Erschliessungsplan Rechtskräftiger EP ( RR 23.02.2000 )
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1. Genehmigungsinhalt
hellgrün Aufhebung aller Elemente des Erschliessungsplanes ( Genehmigung Regierungsrat 23.02.2000 ) BENEEBEEBEEEREDBEBEBEBEREEE EEE rot Baulinien rot Strassen - / Weglinien (Enteignungsrecht nach & 132 BauG) grün Strassenlinie im Bereich Quartierplatz (Enteignungsrecht nach 8 132 BauG)
violett Bereich für Fusswege, Breite 2 m. Die genaue Lage wird mit der Ueberbauung festgelegt.
Die Bezeichnete Fläche darf erst überbaut werden , wenn die Bachumlegung erfolgt ist. VISZSRe Innerhalb dieses Bereiches müssen mind. 500 m? zuzüglich der Fläche
innerhalb der Strassenlinien im Bereich Quartierplatz als Quartierplatz gestaltet werden.
IE Bereich für Bachumlegung / Bachlauf
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dm» gelb Bereich für Erschliessung Die genaue Lage wird mit der Ueberbauung festgelegt
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2. Orientierungsinhalt
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__AR__Datum__ blau Genehmigte Baulinien mit Genehmigungsdatum
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blau Genehmigte Strassen-/Weglinien mit Genehmigungsdatum
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hellgelb Erschliessungsstrassen ES
hellviolett Gehwege / Fusswege
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Bestehende Fusswegverbindung E ——— _ es / / 7 Ger 4,14 2 / 40.18 .
D 26.57 Kurze il
Bestehende Strassen / Wege
———- schwarz Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen gemäss Zonenplan
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GEMEINDE MENZIKEN =) KANTON AARGAU
Baudepartement Kanton Aargau
Teilän deru n Q Abteilung Raumentwicklung Erschliessungsplan "Beetschihof"
gemäss 817 BauG
Situ ationsplan 1 F 500 Genehmigungsexemplar
| u ui anenstaAsse SUR A 7 Weitere Bestandteile des Erschliessungsplanes: I ae: De
-Bericht |
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Uebersichtspian Sy ZEN x
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Flury Ingenieurunternehmung AG Entw. Geprüft Grösse Plan Nr. en | Sept. 2001 tb bi / hf 60/84 er DONE. a | Ersetzt Plan Ueberholt durch Plan 5737 020.11a Telefax 062 / 765 40 928 |xyr.: 5737 020.11 vom Juli 2001| Nr.: vom: Mitwirkungsbericht vom: 20.11.2001 Vorprüfungsbericht vom: 13.09.2001 Oeffentliche Auflage vom: 02.10.2001 bis: 31.10.2001 Beschlossen vom Gemeinderat am: 20.11.2001
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Genehmigung: Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 2%, tebtuat 2002
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Der Staatsschreiber:
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Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:
27. Februar 2002
Art. Nr. 2002-000285
Gemeinde Menziken; Teiländerung Erschliessungsplan "Beetschihof"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
20. November 2001 13. September 2001 2. Oktober – 31. Oktober 2001 20. November 2001 27. November 2001 23. Dezember 2001
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 13. Januar 1987 ab. 3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Der Regierungsrat genehmigte am 23. Februar 2000 den Erschliessungsplan "Beetschihof". Dieser regelt die Erschliessung der Zonen W2 und W3 am westlichen Bauzonenrand von Menziken. Angesichts veränderter Rahmenbedingungen für Wohnüberbauungen (gesteigerte Nachfrage nach freistehenden Einfamilienhäusern anstelle Reihenüberbauungen) ist die rechtskräftige Linienführung der Erschliessungsstrasse im Gebiet Beetschihof und insbesondere die Lage des vorgesehenen Quartierplatzes nicht optimal. Der Erschliessungsplan wird daher in diesen Teilbereichen geändert. Erschliessung Im Bereich des Quartierplatzes wird die Erschliessungsstrasse Beetschihof gestreckter geführt. Die Strassenbreiten sowie die Baulinienabstände zur neuen Strasse bleiben unverändert. Die Lage der Erschliessungsstrasse Süd und Süd-Ost wird geändert. Angepasst werden die Gehwegverbindungen westlich der Erschliessungsstrasse Beetschihof und bei der Beetschihofstrasse.
Versand:
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Linienführung Bachlauf Mit der Verschiebung des Quartierplatzes in nördlicher Richtung muss auch der Bachverlauf angepasst werden. Der Bereich für die Bachumlegung, die Abstände des Gehweges und der Baulinien zum neuen Bachverlauf bleiben unverändert. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage: Teiländerung Erschliessungsplan "Beetschihof", 1:500 Erwägungen 4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Raumplanerische Beurteilung Die geänderte Linienführung der Erschliessungsstrasse verbessert die Realisierungschancen einer Überbauung. Sie nimmt Rücksicht auf die aktuelle Marktlage Verkauf von Wohneigentum. Die Teiländerung des Erschliessungsplans "Beetschihof" wird als situationsgerecht beurteilt und entspricht den Anforderungen des Baugesetzes. 4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss 1. Die Teiländerung des Erschliessungsplans "Beetschihof" der Gemeinde Menziken vom 20. November 2001 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt.
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3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, 5737 Menziken Baudepartement Rechtsabteilung BD Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten) Abteilung Verkehr BD Staatskanzlei Staatsschreiber: