Gestaltungsplan Helgenhüsli und Richtplatz
Plan d'utilisaziun spezial · Fahrwangen
Document
- Numer
- 18.52
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Vischnanca
- Fahrwangen
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- BVU
- Decidì
- 05-09-2019
- En vigur dapi
- 05-09-2019
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
Karte
Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Fahrwangen mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen
Datotecas
SNP-4196-2019-E-1.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
SNP-4196-2019-E-1.pdf
florian felder architekten
Kanton Aargau
DeDar1ement Bau' , Verkehr und Umwelt A4st2iiung Raurnentwicklung
Gestaltungsplan ,Helgenhüsli und Richtplatz' Fahrwangen
Sondernutzungsvorschriften Stand 19.06.2019 Mitwirkung vom
10.11.2018
Vorprüfungsbericht vom:
11.01.2019
Öffentliche Auflage vom:
12.04.2019
Beschlossen vom Gemeinderat am:
24.06.2019
bis: 10.12.2018
bis: 13.05.2019
Der Gemeindeammann: Pa "ck Fischer
Die Gemeindeschreiberin:
Namens des Gemeinderates Der Viceammann:
Christine Gotter
Die Gemeindeschreiberin-Stv.:
Genehrnipung durch das Departement Bau, \ler-kehr und iiniwolt Aarau, den Florian Felder Architekten AG ; Hirschmattstrasae 36 ' CH-6003 Luzern Telefon +41 (0141 811 99 86' , Mobile +41 (01?8 601 99 88 mail@fiunar,felder ch www.florranfelder.ch
:2eC2SS\\OQS.
r`)._e‚A
Der G neri2r:
1. Einleitende Bestimmungen
Zweckbestimmung
1
2
Perimeter
Bestandteile
Der Gestaltungsplan sichert eine gesamthaft geplante Überbauung sowie eine koordinierte Erschliessung und Freiraumgestaltung. Er sichert insbesondere eine zweckmässige Verkehrserschliessung mit Fuss- und Fahrwegen sowie eine weitgehend unterirdische Parkierung.
Art. 2 1 Der Perimeter des Gestaltungsplanes ergibt sich aus der Begrenzung im
Situationsplan 1:500 und umfasst die Grundstücke KTN 886, 883, 2012, 880, 878, 1775.
Art. 3 1 Verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplans ,Helgenhüsli und Richtplatz'
sind: Situationsplan 1:500 und Schemaschnitte 1:500 vom 26.03.2019 Sondernutzungsvorschriften vom 26.03.2019 2 3
Rechtsgrundlagen
§1 Der Gestaltungsplan ,Helgenhüsli und Richtplatz' bezweckt eine städtebaulich und funktional überzeugende sowie eine zeitgemässe Überbauung mit guter Gesamtwirkung und hohem Wohn- resp. Nutzwert.
Bestandteile mit orientierendem Charakter sind: Planungsbericht vom 26.03.2019 Richtprojekt Bebauung der Florian Felder Architekten AG vom 1111.201? Richtprojekt Umgebung der Florian Felder Architekten AG vom 13.11.201? Modell 1:500 und Modell 1:200 Das Richtprojekt der Florian Felder Architekten vom 13.11.201? dient als Grundlage für die Beurteilung der Qualität der geplanten Gebäude und der Freiraumgestaltung. Bei der Projektierung bzw. bei der Auslegung der vorliegenden Sondernutzungsvorschriften ist das Richtprojekt orientierend beizuziehen.
Art. 4 1 Soweit im Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt oder explizit
ausgeschlossen wird, gelten die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) sowie der Bauzonenplan der Gemeinde Fahrwangen. 2
Vorbehalten bleibt die übergeordnete Gesetzgebung des Kantons und des Bundes, insbesondere die einschlägige Bau-, Planungs- und Umweltschutzgesetzgebung.
219
2. Bebauung
Geschossflächen
Art. 5 1 Die maximal zulässigen, anrechenbaren Geschossflächen aGF betragen
exklusive Unter-, Dach- und Attikageschosse: 1365.3 m2 aGF Baubereich A: total Baubereich 8: total Baubereich C: total Baubereich D: total Baubereich E: total Baubereich F: total Baubereich G: total Baubereich H: total Baubereich I: total Baubereich J: total Baubereich K: total Baubereich L: total Baubereich M: total
Höhenkoten
2
Die zulässigen aGF der einzelnen Baubereiche A bis D dürfen nur innerhalb der Grundstücksgrenze von KTN 886 um ±5% der jeweils grösseren Kontingente umverteilt werden, das zulässige Gesamttotal von 5951.6 m2 für Wohnnutzungen aus Absatz 1 hiervor aber nie übersteigen.
3
Die zulässigen aGF der einzelnen Baubereiche E bis M dürfen nur innerhalb der Grundstücksgrenze von KTN 883, 2012, 880, 878, 1775 um ±10% der jeweils grösseren Kontingente umverteilt werden, das zulässige Gesamttotal von 2791.1 m2 für Wohnnutzungen aus Absatz 1 hiervor aber nie übersteigen.
Art. 6 1 In den Baubereichen für Hochbauten A bis M müssen die Gebäude innerhalb der
im Situationsplan 1:500 und Schemaschnitte 1:500 bezeichneten maximalen Höhen realisiert werden. 2
Baubereiche
1610.7 m2 aGF 1400.7 m2 aGF 1574.9 m2 aGF 861.3 m2 aGF (inkl. Gewerbefläche) 405.0 m2 aGF (inkl. Gewerbefläche) 234.3 m2 aGF 268.8 m2 aGF 228.1 m2 aGF 195.4 m2 aGF 204.0 m2 aGF 182.9 m2 aGF 211.3 m2 aGF
1
2
Die Höhenkoten dürfen nur durch technisch bedingte Aufbauten (Solaranlagen, Liftüberfahrten, Dachoblichter, Dunstrohre, Kamine, Dachrandabschlüsse, usw.) um max. 1.5m überschritten werden.
Art. 7 Hochbauten inklusive Klein- und Anbauten sowie zugehöriger Untergeschosse
sind innerhalb der im Situationsplan 1:500 bezeichneten Baubereiche für Hochbauten A bis M zu erstellen. Die Begrenzungen der Baubereiche gelten als Baulinien und ersetzen die zonengemässen kleinen und grossen Grenzabstände, die Gebäudeabstände gemäss BauV sowie die gesetzlichen Strassenabstände. Ausserhalb der Baubereiche für Hochbauten dürfen einzelne Klein- und Anbauten (gemäss BauG) wie z.Bsp. gedeckte Veloabstellplätze, überdeckte Treppen, Rampen sowie weitere Bauten und Anlagen wie z.Bsp. Verbindungswege, Stützmauern, gedeckte Eingänge, Containerplätze und Spielgeräte erstellt werden, sofern sie dem architektonischen Ausdruck der
3I9
Siedlung angepasst sind. Die gesetzlichen Grenz- und Strassenabstände sind einzuhalten.
Untergeschosse / Unterniveaubauten
Geschossigkeit
Gestaltung
1
Art. 8 Die Baubereiche für Untergeschosse / Unterniveaubauten
sind für folgende zusätzlichen Nutzflächen bestimmt: Gemeinschaftliche Fahrzeugeinstellhalle, Abstellräume für Velos / Mofas, Neben- und Abstellräume und dergleichen.
Art. 9 1 In den Baubereichen A bis D sind jeweils Bauten mit max. 4 Vollgeschossen und
einem voll ausgebauten Dachgeschoss oder Attikageschoss in Form eines flach geneigten Schrägdaches oder einem Flachdach innerhalb der Baubereiche für Hochbauten und der max. Höhenkoten zulässig. 2
Im Baubereich E ist nur eine Baute mit max. 3 Vollgeschossen ohne Dach- oder Attikageschoss in Form eines flach geneigten Schrägdaches oder einem Flachdach innerhalb des Baubereichs sowie der max. Höhenkote zulässig.
3
In den Baubereichen F bis M sind jeweils Bauten mit max. 2 Vollgeschossen ohne Dach- oder Attikageschoss in Form eines flach geneigten Schrägdaches oder einem Flachdach innerhalb der Baubereiche sowie der max. Höhenkote zulässig.
1
2
Art. 10 Die Anforderungen an eine architektonisch und aussenräumlich gut gestaltete
Überbauung werden vom Richtprojekt Bebauung und vom Richtkonzept Umgebung erfüllt. Diese Gestaltungsqualitäten sind für die Beurteilung von Bauvorhaben orientierend. Davon kann abgewichen werden, wenn mindestens eine gleichwertige Qualität erzielt wird. Der Gemeinderat lässt Baugesuche durch eine unabhängige Fachperson auf Kosten der Gesuchsteller auf die Übereinstimmung mit den Vorschriften des Gestaltungsplanes prüfen.
4!9
3. Umgebungsgestaltung und Bepflanzung
Terraingestaltung
1
Art. 11
Entlang den Grenzen hat das Terrain weitgehend bestehen zu bleiben. Ansonsten wird das Gelände neu gestaltet und terrassiert. Die Terrainmodellierungen nach Angaben im Richtprojekt (Höhenkurven, Höhenkoten) sind zulässig. Um eine weichere, natürlichere Ausformulierung der Geländemodellierung zu erhalten, darf von den angegebenen Höhenkoten in der Umgebung maximal um ±30cm abgewichen werden.
2
Erholungsflächen
Übrige Aussenräume
1
Art. 12 Die Gebäude müssen ausserhalb der Baubereiche grosszügige Freiflächen für
private (Gärten) oder halböffentliche Nutzungen (Erschliessung, Spiel, Erholung) aufweisen.
2
Die im Situationsplan bezeichneten gemeinschaftlichen Spiel- und Freiflächen sind bis auf die Privatgärten als gemeinschaftliche Spiel- und Freiflächen zu nutzen. Die gemeinschaftlichen Spiel- und Freiflächen sind optisch wirksam zu bepflanzen und als zentraler, attraktiver Ort der Begegnung zu gestalten. Innerhalb der Fläche zwischen den Baubereichen A-D ist ein gedeckter Bereich für den gemeinschaftlichen Aufenthalt von mind. 25m 2 zu realisieren. Die Hartflächen des Wegsystems sind zusätzlich für Kleinrad- und Rollschuhfahren vorzusehen.
3
Privatgärten sind den Wohnungen direkt vorzulagern oder anzugliedern.
1
2
Bepflanzung
Auffüllungen und Abgrabungen sind in der Regel bis max. 1.0 m, auf kleinen Teilflächen von SO m2 bis max. 1.5 m ab bestehendem Verlauf des Bodens zulässig.
Art. 13 Die im Situationsplan 1:500 bezeichnete naturnahe Fläche muss als eine
offene ökologisch wertvolle Grünfläche, bepflanzt als artenreiche Blumenwiese, gestaltet sein. Die übrigen Grünflächen sind als ein weitgehend fliessender Aussenraum auszugestalten. Einfriedigungen und Stützmauern dürfen nicht höher als 1.2 m sein. Die Bepflanzung zur Abgrenzung privater Freiräume darf maximal 1.8 m hoch sein. Zwischen den Sitzplätzen der einzelnen Wohnungen sind gut integrierte Einfriedigungen bis 1.8 m Höhe und 3.0 m Länge zulässig.
10 weitere Artikel
Art. 14 1 Die Bepflanzung hat zu mindestens 75% aus einheimischen,
standortgerechten Baum- und Straucharten zu bestehen. 2
Insgesamt müssen mindestens 15% der Fläche innerhalb des Gestaltungsplanperimeters als ökologisch hochwertige, nicht unterkellerte Flächen naturnah gestaltet und dauerhaft freigehalten werden.
5I9
Mauern, Geländer
3
Im Rahmen des Baugesuches sind im Umgebungsplan die Art der Bepflanzung, der Beläge und der Grünflächen sowie die Höhenverhältnisse im Detail nachzuweisen. Versiegelte Flächen sind auf das Notwendige zu beschränken.
4
Nicht begehbare Terrassen und Dachflächen sind nach Norm SIA 312 als extensive Dachbegrünungen auszuführen, wobei Kombinationen mit • Solaranlagen und Regenwassernutzungen möglich sind.
1
2
Wege und Plätze
Art. 15 Einfriedungen und Absturzsicherungen sind gestützt auf ein
zusammenhängendes Konzept zu gestalten und auf das Notwendige zu beschränken. Die Höhenunterschiede im Terrain sind mit max. 1.5m hohen Trockenmauern zu terrassieren.
Art. 16 1 Alle Gebäude müssen über den zwischen den Gebäuden liegenden Fussweg
erschlossen werden. Die gesetzlichen Bestimmungen zur rollstuhlgängigen Ausbildung der Zugänge müssen eingehalten werden. 2
Zur Materialauswahl stehen Ortsbeton, kugelgestrahlter Asphalt mit farbigem Kies, Asphalt mit eingewalztem Kies oder sickerfähige Beläge zur Verfügung.
Art. 1 ?
Fusswegverbindungen 1 Die im Situationsplan 1:500 enthaltenen arealinternen Fusswegverbindungen sind im Rahmen der Realisierung von Bauvorhaben mit einer Breite von mindestens 2 m zu erstellen und rechtlich verbindlich sicherzustellen. Sie sind als allgemein zugängliche Verbindung für die Bewohner / Nutzer innerhalb des Gestaltungsplanes zu sichern.
Aussenbeleuchtung
1
2
Containerabstellplatz
1
Art. 18 Die Aussenbeleuchtung ist einheitlich zu gestalten. Lichtemissionen müssen
im Sinne der Vorsorge so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich ist, mindestens aber so, dass sie für die Nachbarschaft und Umwelt weder schädlich noch lästig werden. Im Perimeter werden die Wege grundsätzlich über die Eingänge der Gebäude beleuchtet. Das Wegnetz wird wo notwendig mit Pollerleuchten (Höhe max. 1.2 m) ergänzt, um eine ausreichende Beleuchtung zu gewährleisten.
Art. 19 Die Containerabstellplätze sind im Zugangsbereich der beiden Tiefgaragen
integriert, einzig für die Entsorgung stehen temporär Stellplätze im Bereich der Einstellhallenausfahrt (neben den Besucherparkplätzen) zur Verfügung.
61 9
4. Erschliessung, Parkierung, Ver- und Entsorgung
Erschliessung
Art. 20 1 Die Verkehrserschliessung erfolgt über die im Situationsplan 1:500
dargestellten Ein- und Ausfahrten, unter Berücksichtigung der notwendigen Sichtzone. Die neue Wohnüberbauung mit den Baubereichen A-D wird direkt über den Richtplatzweg und die Baubereiche E - I über den Helgenhüsliweg am motorisierten Verkehr angebunden. Die Baubereiche H und J haben eine direkte Anbindung an den Richtplatzweg, die Baubereiche K - M sind über eine Stichstrasse an den Richtplatzweg mit dem motorisierten Verkehr zu verbinden. 2
Parkierung
Energie
1
Die Zufahrt zu den unterirdischen Abstellplätzen wird bei den Häusern A-D mit einem Fahrsteig für Fahrräder/Mofas, der in der Höhe zu der Fahrbahn für Motorfahrzeuge abgesetzt ist, ausgeführt.
Art. 21 Die Pflichtparkplätze für Bewohner der Wohnüberbauung der Gebäude A-D und
E-I sind unterirdisch in einer Einstellhalle anzuordnen, idealerweise gemäss Richtprojekt unter den Gebäuden. Die Erschliessung hat mittels Ein- und Ausfahrten zum Richtplatzweg und zur Helgenhüslistrasse hin zu erfolgen.
2
Die Bauten in den Baubereichen J, K, L und M dürfen jeweils über oberirdische Aussenparkplätze direkt neben dem Gebäude verfügen. Die Standorte dieser Parkplätze dürfen gegenüber dem Situationsplan geringfügig verschoben werden, sofern die Gesamtgestaltung nicht negativ beeinträchtigt wird.
3
Die im Situationsplan 1:500 bezeichneten Bereiche oberirdische Parkierung dürfen für die Baubereiche A - I nur für Kunden und Besucher genutzt werden.
4
Für den Radverkehr sind bei den im Situationsplan 1:500 oberirdisch markierten Stellen bei den Hauseingängen der Häuser B und C je min. 15 Abstellplätze angeordnet. Diese Abstellplätze werden überdeckt und mit Schotterrasen oder Kies als Bodenbelag ausgeführt.
Art. 22 1 Dem Thema Nachhaltigkeit ist grosse Beachtung zu schenken. Bei den Bauten
sind energetisch vorbildliche Lösungen zu suchen. Für die Wärmedämmung der Bauten, die Erzeugung der Wärme für Heizung und Warmwasser, sowie die Nutzung der Solarenergie ist ein entsprechendes Energiekonzept zu erstellen, wobei, soweit wie technisch und betrieblich möglich, zwingend erneuerbare Energien zu nutzen sind. 2
Als Zielgrösse sind mindestens die Vorgaben der Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich 2014 (MuKEn 2014) einzuhalten. Es sind dies namentlich der Wärmebedarf Qh.li nach SIA 380/1, Ausgabe 2016, die gewichtete Energiekennzahl EHLWK < 35 kWh/m2a und eine Eigenstromerzeugung von > 10 W/m2 EBF. Die Eigenstromerzeugung kann über alle Bauten in der Summe erbracht werden. Diese Vorgaben entsprechen dem Minergie-Standard 2017. Der Nachweis ist mit der Baubewilligung einzureichen.
7 I9
5. Schlussbestimmungen
Inkrafttreten
Art. 23 1 Der Gestaltungsplan ,Helgenhüsli und Richtplatz' tritt mit der Genehmigung
durch das zuständige Departement in Kraft. 2
Die Änderung oder Aufhebung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes.
8I 9
6. Unterschriften
der Grundeigentümer KTN 886
die Gesuchstellerin KTN 886
der Grundeigentümer und Gesuchsteller KTN 883
die Grundeigentümerin und Gesuchstellerin KTN 2012, 880, 878, 1775
die Planverfasserin
919
Genehmigung
MAO* lir MAMI *Z` MIM KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
TFAF/edeh
Datum Genehmigung: 05.09.2019
Versand:
—9. Sep. 2019
Geschäfts-Nr. BVUARE.18.52 Gemeinde Fahrwangen; Gestaltungsplan "Helgenhüsli und Richtplatz"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt
Ganzen Text zeigen
1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
11. Januar 2019 10. November 2018 bis 10. Dezember 2018 12. April 2019 bis 13. Mai 2019 24. Juni 2019 3. Juli 2019 29. Juli 2019
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt.
1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorläge zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 19. März 2014 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab. 3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Das Gestaltungsplangebiet "Helgenhüsli und Richtplatz" ist gemäss Nutzungsplan Siedlung den Wohn- beziehungsweise Wohn- und Mischzonen W2b, W3 und WG2 zugeordnet. Für das Gebiet be-
J:\03_GeschäfteU_Genehmigungen\02_ARBOSR\20190826_bdv_18.52.docx
steht eine Sondernutzungsplanpflicht. Entsprechend muss zumindest ein Erschliessungsplan erarbeitet werden. Dieser liegt ebenfalls zur Genehmigung vor (Teiländerung Kommunaler Überbauungsplan "Bühlmatten"). Die Vorlage sieht eine städtebaulich und funktional überzeugende sowie eine zeitgemässe Überbauung mit guter Gesamtwirkung und hohem Wohnwert vor. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Fahrwangen am 24. Juni 2019 beschlossenen Vorlage: • Gestaltungsplan "Helgenhüsli und Richtplatz" bestehend aus: • Situation 1:500 • Schemaschnitte 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 19. Juni 2019 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung, RPV). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 11. Januar 2019 mit Vorbehalten abgeschlossen worden.
Erwägungen
4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Verfahrenskoordination Die Genehmigung des vorliegenden Gestaltungsplans setzt voraus, dass der Erschliessungsplan "Teiländerung Kommunaler Überbauungsplan Bühlmatten" vorgängig oder gleichzeitig genehmigt wird. Die beiden Verfahren sind koordiniert. 4.3 Raumplanerische Beurteilung Im Sinne der hochwertigen Siedlungsentwicklung bezwecken Gestaltungspläne, ein Areal besonders gut auf die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung abzustimmen. Gestaltungspläne können vom allgemeinen Nutzungsplan abweichen, wenn dadurch ein siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseres Ergebnis erzielt und die zonengemässe Nutzungsart nicht übermässig beeinträchtigt wird. Weichen Festlegungen des Gestaltungsplans vom allgemeinen Nutzungsplan ab, hat der Gemeinderat in einer qualifizierten Stellungnahme das siedlungs- und landschaftsgestalterisch bessere Ergebnis nachzuweisen. Die Stellungnahme liegt vor und wurde mit der abschliessend vorgeprüften Gestaltungsplanvorlage öffentlich aufgelegt.
2 von 5
4.3.1 Siedlungsentwicklung nach innen Gemäss Richtplankapitel S 1.2, Planungsanweisung 2.1, sind die Gemeinden gehalten aufzuzeigen, wie mit den kommunalen Planungsinstrumenten die behördenverbindlichen Entwicklungsziele gewährleistet werden. Gemäss Planungsbericht (Kapitel 1) handelt es sich vorliegend um die letzte grössere und zusammenhängende, unüberbaute W3-Zonenfläche in der Gemeinde. Mit dem vorgesehenen Projekt soll eine Dichte von rund 100 E/ha (Einwohner/-innen pro Hektare) erreicht werden. Es handelt sich dabei um eine vergleichsweise sehr hohe Dichte, was im Ergebnis eine ebenso überdurchschnittlich hohe Siedlungsqualität erforderlich macht. Mit der hohen Ausnützung soll ein wesentlicher Beitrag zur Zielerreichung von 40 E/ha für überbaute Wohn- und Mischzonen geschaffen werden. 4.3.2 Siedlungsqualität Eine wesentliche Aufgabe der Nutzungsplanung ist es, die Siedlungsqualität zu fördern. Freiraum, Umgebung und Gemeinschaftsräume Das Richtprojekt Bebauung wurde mit einem Richtprojekt Umgebung ergänzt (Planungsbericht Kapitel 3.3). Gemäss § 10 SNV ist das Richtprojekt Umgebung für die Beurteilung des Baugesuchs orientierend. In den §§ 11 bis 16 SNV sind grundeigentümerverbindliche Festlegungen aufgenommen, welche die notwendige Siedlungsqualität sicherstellen. Die Festlegungen sind sachgerecht. Gerneinschaftsräume Innerhalb der gemeinschaftlichen Spiel- und Freiflächen ist ein mindestens 25 m2 grosser gedeckter Bereich zu realisieren (§ 12 Abs. 2 SNV). Gemeinschaftsräume in Verbindung mit der Gestaltung des Aussenraums können zu einer hohen Wohnqualität beitragen. Die Festlegung ist sachgerecht. Ökologischer Ausgleich In § 14 Abs. 2 SNV wird die Mindestfläche von 15 % festgelegt, welche als ökologisch hochwertig und naturnah gestaltet zu realisieren ist und dauerhaft freigehalten werden muss. Weiter sind Dachbegrünungen nach der Sia-Norm 312 auszuführen (§ 14 Abs. 4 SNV). Dies ist sachgerecht. 4.3.3 Abstimmung von Siedlung und Verkehr Der Vorbehalt aus der Vorprüfung betreffend Darstellung und Orientierungsinhalt der Strassenlinie besteht nicht mehr, die Vorlage wurde entsprechend angepasst. Gleiches gilt für die Vorbehalte betreffend Sichtzonen und Parkierung. 4.3.4 Weitere materielle Hinweise Denkmalschutzobjekte Am südlichen Ende des Perimeters befinden sich bei der Strassenverzweigung Richtplatzweg und Bühlmattweg drei kantonale Denkmalschutzobjekte: Brunnenanlage (FAW001) und drei Grenzsteine (FAW002) aus der Zeit der Berner Herrschaft auf dem historischen Richtplatz, Parzelle 442. Auf der Parzelle 1267 befindet sich in der Umgebung des Richtplatzes der Hallwilgedenkstein (FAW003). Die vorgesehene Überbauung mit zweigeschossigen Bauten im angrenzenden Baufeld L führt zu keiner erheblichen Beeinträchtigung dieser Gedenkstätte mit den Denkmalschutzobjekten. Archäologie Südwestlich des Perimeters liegt die aktenkundige archäologische Fundstelle Nr. 142(A)13 "Helgenhüsliäcker", die eine ehemalige mittelalterliche Kapelle (mit Beinhaus) und Gräber umfasst. Nordöstlich des Perimeters liegen die aktenkundigen archäologischen Fundstellen Nrn. 142(B)17b (römischer Münzfund) und 142(A)17 (mittelalterlicher Wohnturm). Zudem liegt der Perimeter im Bereich
3 von 5
des historischen Ortskerns. Insbesondere auf der Parzelle 886, beim Standort des alten Bauernhauses, das abgebrochen werden soll, ist bereits auf der Michaeliskarte ein Gebäude eingezeichnet. Dies deutet darauf hin, dass dieses Bauernhaus spätestens im frühen 19. Jh. errichtet wurde und deshalb aus historischer Sicht interessant ist. Es soll vor dem Rückbau bauarchäologisch untersucht und dokumentiert werden. Aufgrund der Ausgangslage ist es möglich, dass durch Bodeneingriffe bei der Umsetzung des Gestaltungsplans archäologische Hinterlassenschaften — auch derzeit noch unerkannte — beeinträchtigt werden. Sie müssen vor ihrer unwiederbringlichen Zerstörung archäologisch untersucht und dokumentiert werden. Die Kantonsarchäologie ist über die weiteren Projektschritte und Massnahmen — insbesondere über konkrete Baugesuche oder auch Baugrundsondierüngen — rechtzeitig zu informieren. Dies gewährleistet, dass die Terminierung der weiteren Schritte mit archäologischen Massnahmen koordiniert werden kann. Falls archäologische Hinterlassenschaften zum Vorschein kommen, ist der Kantonsarchäologie genügend Zeit zu deren Untersuchung und Dokumentation einzuräumen. 4.4 Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die Sondernutzungsvorschriften sind sachgerecht.
5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Helgenhüsli und Richtplatz", beschlossen vom Gemeinderat Fahrwangen am 24. Juni 2019, wird genehmigt. 2. k ie Ab il
Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
eph egierungsrat
Verteiler • Gemeinderat, Aescherstrasse 2, 5615 Fahrwangen • Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) • Vermessungsamt DVI • Departement Bildung, Kultur und Sport (BKS) • Kantonsarchäologie
4 von 5
Rechtsmittelbelehrung 1 Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.
5 von 5