Gestaltungsplan Zelgli
Plan d'utilisaziun spezial · Lenzburg
Document
- Numer
- 1988-000156
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Vischnanca
- Lenzburg
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- GR
- Decidì
- 19-01-1988
- En vigur dapi
- 19-01-1988
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
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Datotecas
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Text
SNP-4201-1988-E.pdf
•
apte-ltievr det.i-tr-4 ewe
Lenzburg.
Siedlung «Zelgli»
10. MAI 1988
Vom Einwohnerrat genehmigte Fassung
Spezialbauvorschriften zum Gestaltungsplan Orifthud Uhlolatritte% Die Einwohnergemeinde Lenzburg erlässt, gestützt auf § 141 des kantonalen Baugesetzes und § 25 der Bauordnung der Stadt Lenzburg vom 9. April 1981, die nachstehenden Spezialbauvorschriften zum Gestaltungsplan Zelgli.
Geltungsbereich
Zweck
Bestandteile
Art. 1 Die nachfolgenden Bestimmungen beziehen sich auf die im Zonenplan
1 : 2500 ausgeschiedene Wohnzone W3 mit der Bezeichnung «Zelgli». 2 Der Gestaltungsplan umfasst das im Plan Nr. GP-02 mit «Grenze Gestaltungsplan» bezeichnete erweiterte Gebiet. 1
Art. 2
Der Gestaltungsplan bezweckt die städtebaulich-landschaftlich, architektonisch und wohnhygienisch gute Überbauung des Zelgli.
Art. 3
Rechtsverbindliche Bestandteile des Gestaltungsplanes Zelgli sind: a) Spezialbauvorschriften b) Gestaltungsplan 1 : 500 Plan Nr. GP-02 c) Überbauungsplan 1 : 500 Plan Nr. GP-03 1
Die übrigen Bestandteile des Gestaltungsplanes, nämlich 1 : 500 Plan Nr. GP-04 d) Freiraumplan e) Perspektiven Siedlungsinnenraum/Gestaltungsrichtplan Plan Nr. GP-05 f) Perspektiven Siedlungsaussenraum/Gestaltungsrichtplan Plan Nr. GP-06 g) Axonometrie Vorprojekt/Gestaltungsrichtplan Plan Nr. VP -06/GP -07 haben wegleitenden Charakter. Sie veranschaulichen die Ziele des Gestaltungsplanes, verdeutlichen die Spezialbauvorschriften und gelten als Richtlinie für Planung, Projektierung und Ausführung der Bauten und Anlagen. 2
Verhältnis zur Bauordnung mit Zonenplan
Art. 4 Soweit durch den Gestaltungsplan (alle Bestandteile laut Art. 3) keine
abweichenden Regelungen getroffen sind, gilt die Bauordnung mit Zonenplan.
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Abweichungen
Planungskosten
Art. 5 Geringfügige Abweichungen vom Gestaltungsplan können vom Stadtrat
in Ausnahmefällen gestattet werden, sofern der Zweck des Gestaltungsplanes und die Entwurfs- und Gestaltungsprinzipien des Siedlungskonzeptes gewahrt bleiben. Im übrigen gilt § 149 BauG.
Art. 6
Die Kosten des Gestaltungsplanes trägt der Grundeigentümer.
Nutzung und Ausnützung 1.Nutzung
Art. 7 1.Soweit die Spezialbauvorschriften nichts anderes bestimmen, gilt die
Bauordnung mit Zonenplan.
2. Ausnützung
2. Die Ausnützungsziffer beträgt bei einer Bebauung laut Gestaltungsrichtplan (Plan Nr. VP-06/GP-07) für das Gestaltungsplangebiet (ohne die innerhalb der «Grenze Gestaltungsplan» liegenden Flächen der Dufourund Dragonerstrasse) 0,68; dies entspricht einer Bruttogeschossfläche von 8700 m2. Bei einer Aufteilung in Parzellen darf aus städtebaulichen Gründen die Proportionierung der Baumasse und ihrer einzelnen Teile nicht geändert werden (siehe Art. 9 Ziff. 1-4 und Gestaltungsplan Plan Nr. GP-02). Die anzurechnende Bruttogeschossfläche wird nach § 56 der Bauordnung berechnet. Die zulässige Bruttogeschossfläche darf innerhalb des planerischen Spielraumes des Gestaltungsplanes nicht so konzentriert werden, dass das Siedlungskonzept in seiner Gesamtheit beeinträchtigt wird. Die Ausniftzung ist über das gesamte Gestaltungsplangebiet (ohne die innerhalb der «Grenze Gestaltungsplan» liegenden Flächen der Dufourund Dragonerstrasse) zu berechnen und darf nicht separat über Einzelparzellen errechnet werden.
Eigentumsverhältnisse, Zufahrtsrechte und Unterhaltsarbeiten
Art. 8 1Die Eigentumsverhältnisse unter den privaten Eigentümern sind durch
eine zweckmässige vertragliche Regelung abzugrenzen (Alleineigentum, Miteigentum, Baurecht, Dienstbarkeiten, Nutzungs- und Verwaltungsordnung) und im Grundbuch einzutragen. 2 Die Zufahrtsrechte für die obligatorischen öffentlichen Dienste sind auf
Verlangen des Stadtrates als Dienstbarkeiten im Grundbuch einzutragen. 3 Für Unterhaltsarbeiten, Schneeräumung und Strassenreinigung innerhalb der Siedlung kommt die Stadt nicht auf.
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Städtebaulich-landschaftliche und architektonische Gestaltung
Art. 9 1.Siedlungskonzept
1. Das Siedlungskonzept stellt eine geschlossene Siedlungseinheit, -form und -gestalt dar. Es beruht auf einem detail!ierten architektonischen Vorprojekt, das den Gestaltungsrichtplänen (Pläne Nrn. VP-06/GP-07, GP-06, GP-05) zugrunde liegt. 2.Raumbildung und Massstäblichkeit
2. Die Geschosszahl beschränkt die Höhe der Bauten. Maximale Gebäudehöhen sind: Fassadenhöhe Gebäudehöhe 6m 2 Geschosse 10 m 9m 3 Geschosse 12m 12m 4 Geschosse 13,50m Die Geschosszahlen sind im Gestaltungsplan (Plan Nr. GP-02) eingetragen. Reihe 1 darf maximal viergeschossig, die Reihen 2 und 3 müssen dreigeschossig, die Reihen 6, 7 und 8 zweigeschossig ausgeführt werden. Die im Gestaltungsplan (Plan Nr. GP-02) eingetragene Horizontal-Vertikalgliederung der Reihen 4 und 5 muss in den jetzigen Verhältnissen und innerhalb der Zonen für Höhenänderungen, entsprechend den Gesetzmässigkeiten und Bedingungen des Siedlungskonzeptes, übernommen werden. Die Ausdehnung der Bauten wird durch die im Gestaltungsplan (Plan Nr. GP-02) eingezeichneten Gestaltungsbaulinien, Vorbaulinien, Spezialbaulinien und Untergeschossbaulinien beschränkt. Die Gestaltungsbaulinie begrenzt den Spielraum für die Baukörper. Die Vorbaulinie begrenzt den Spielraum für die offenen oder geschlossenen Laubengänge, Balkone und Wintergärten. Die Spezialbaulinie begrenzt den Spielraum für die gedeckten Aussentreppen, das Tor und die Rampe. Die Nutzung für diese Bereiche ist im Gestaltungsplan bei jeder Spezialbaulinie vermerkt (siehe Plan Nr. GP02). Die Untergeschossbaulinie begrenzt den Spielraum unterirdischer Gebäudeteile. Die im Gestaltungsplan (Plan Nr. GP-02) eingetragene Haupteingangszone bezeichnet den Spielraum der Öffnung mit folgenden Dimensionen:
6 'S 0
mindestens 4.50m HEZ
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Die Reihen 3 und 4 dürfen oberirdisch nur durch einen Laubengang verbunden werden. Für die Gestaltung der Bauten ist der Gestaltungsrichtplan (Plan Nr. VP06/GP-07) wegleitend. Bauvolumen und Freiräume sollen als städtebaulich-räumliche Gefüge möglichst gleichwertig behandelt werden. Gestaltung und Ausführung müssen mit höchster Sorgfalt geschehen. 3. Baulinien
3. Die Baulinie beträgt laut § 72 Abs. 1 BauG 4 Meter. Der Waldabstand beträgt laut § 165 Abs. 1 BauG 20 Meter.
4. Wahrnehmung
4. Vom Haupteingang an der Dragoner- und an der Dufourstrasse soll der Fussgängerbereich zwischen den äusseren und inneren Reihen (äussere = Reihen 1— 5, innere = Reihen 6 — 8) auf gleichem Niveau in je einen unterschiedlich dimensionierten und gestalteten Raum und schliesslich auf den Freiraum mit Biotop vor dem Wald führen. An diesem Fussgängerbereich sollen sich alle Eingänge zu den Gebäuden, Wohnungen und Gemeinschaftsräumen befinden. Reihen 2 und 3 müssen an der engsten Stelle einen Minimalabstand von 7 Meter aufweisen. Der Rücksprung auf der Aussenseite der dazwischenliegenden Treppe muss mindestens 6 Meter betragen. mindestens 7m
mindestens 6m
Die im Gestaltungsplan (Plan Nr. GP-02) eingetragenen Durchsichtzonen begrenzen Öffnungen. Diese müssen in den vorgesehenen Zonen folgende Dimensionen aufweisen: 6. 5Ov`I
naestens
DZ 1
9.50m mindestens
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Für die Ausrichtung der Öffnung zwischen Reihe 4 und 5 ist der Staufberg mit der Kirche als Orientierungsmerkmal massgebend, was auch für den Fall gilt, dass allfällige Nachbarn die Sicht teilweise beeinträchtigen. Die Reihen 4 und 5 dürfen oberirdisch nur durch einen Laubengang verbunden werden.
DZ 3 DZ 4 mindestens im
mindestens 6m
Die Reihen 1 und 2, 6 und 7, 7 und 8 dürfen oberirdisch nicht zusammengebaut werden. Die Reihen 6, 7 und 8 müssen auch deswegen zweigeschossig sein, damit von den höherliegenden Geschossen der Reihen 2 — 5 der Wald gesehen werden kann. Alle Wohnungen der Reihen 1 und 6 — 8 sowie der westliche Teil von Reihe 5 sollen Fenster aufweisen, aus denen der Wald gesehen werden kann. Auf die Laubengänge dürfen nur Wohnküchen und Nebenräume orientiert sein, bewohnte Räume sind dort nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig. 5. Besonnung
5. Die Abstände der Bauten sind durch siedlungskonzeptionelle Kriterien und durch die 2-Stunden-Schattenregel der Regionalplanungsgruppe Nordwestschweiz von 1969 bestimmt. (siehe Gestal tungsrichtplan VP-06/GP-07). Ausnahmen dürfen morgendliche Randstunden und den Schatten auf dem südlichen Teil der Reihe 4, wo die Nordwest- und Südwestfassaden zum Teil nachmittags länger als 2 Stunden beschattet werden, betreffen. (In diesem Baukörper sind die gleichen Typen wie in Reihe 5 geplant. Die beschattungsmässig kritischen Typen in Reihe 4 können dank gut besonnter Südostfassaden auch als Nord-Süd-Typen angesehen werden.) Eine weitere Ausnahme darf den südlichen Teil der Reihe 7, wo die Südwestfassade bis am Mittag länger als 2 Stunden beschattet wird, betreffen. (In der Hauptbesonnungszeit über Mittag ist diese jedoch selbst an den Stichtagen [29. Oktober und 9. Februar] länger als 1 Stunde besonnt.) Von den bewohnten Räumen dürfen nur Wohnküchen und in Ausnahmefällen Elternschlafzimmer ausschliesslich nach Norden orientiert sein.
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In den obersten Geschossen sind, wo immer möglich, die jeweils in den einzelnen Reihen besonnungsmässig ungünstiger liegenden Räume zusätzlich durch das Dach zu belichten. [Dies wird durch die Wahl der Dachformen sowie durch die halbgeschossige Versetzung der Reihen 6 — 8 und die dadurch ermöglichten und entsprechend um eine Lichtöffnung versetzten Satteldächer der Reihen 7 und 8 sowie auf dem östlichen Teil der Reihe 6 gewährleistet. (Siehe Plan Nr. VP-06/GP-07.)] In den etwas mangelhaft besonnten Teilen im Erdgeschoss der Reihen 1 (östlich) und 6 (ganzes Erdgeschoss, ohne westlichen Endteil) sind innerhalb der dafür bezeichneten Zonen Waschküchen (Reihe 1) sowie Gemeinschaftsräume und Waschküchen (Reihe 6) unterzubringen. 6. Dachgestalt
6. Auf den Reihen 1— 5 und auf dem westlichen Teil der Reihe 6 sind eine Kombination von Flachdächern und auf diese aufgesetzten Pultdächern vorzusehen. Für den östlichen Teil der Reihe 6 und auf den Reihen 7— 8 sind versetzte Satteldächer zu erstellen. Die Sattel- und Pultdächer sind mit Ziegeln einzudecken. Die Firstrichtungen sind in Plan Nr. GP-02 festgehalten. Die Orientierung der Pultdächer geht aus Plan Nr. VP-06/GP-07 hervor. Dachaufbauten und -einschnitte in die Sattel- und Pultdächer sind nicht erlaubt.
7.Fassaden
7.Aus schall- und wärmetechnischen sowie aus Gründen der städtebaulich-architektonischen Gliederung und Gestaltung der einzelnen Siedlungsteile wird für die Reihen 1— 5 eine fassadenunabhängige Abstützung der Laubengänge, Balkone und vorgebauten Treppenhäuser verlangt. (Siehe Pläne Nrn.VP-06/GP-07, GP-06, GP-05.)
8. Baumaterialien und Farbgebung
8. Mit dem Baugesuch ist ein Baubeschrieb mit den wichtigsten zu verwendenden Baumaterialien einzureichen. Die Farbgebung ist vorgängig mit den zuständigen örtlichen Behörden abzusprechen.
Freiraum 1. Bepflanzung
Art. 10
1. Die aus Plan Nr. GP-04 hervorgehende und in den Plänen Nrn. VP06/GP-07, GP-06, GP-05 illustrierte Landschaftsgestaltung und Bepflanzung ist wegleitend. Entlang den Baumlinien an der Dragoner- und Dufourstrasse sind möglichst transparente Bäume zu pflanzen, um einen möglichen Schattenwurf auf Wohnungen gering zu halten. Als Übergangszone zwischen gemeinschaftlich genutztem privatem Aussenraum (Gehwege) und dem Innenraum im Eingangsgeschoss sind individuell bepflanzte Vorgärten mit Einfriedungen anzulegen (siehe Pläne Nrn. VP-06/GP-07, GP-06, GP-05). Die im Freiraumplan (Plan Nr. GP-04) eingetragene Vorgartenlinie be-
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schränkt die Ausdehnung der Vorgärten. Die Grösse der Gartenbereiche wird durch die Gartenlinie begrenzt (siehe Plan Nr. GP-04). Die Gartenbereiche sind individuell zu bepflanzen. Beim Haupteingang können, um diesen im Strassenbild hervorzuheben, grössere Bäume gepflanzt werden, da dort keine Wohnungen durch Schattenwurf beeinträchtigt werden können. Die gemeinschaftlich genutzten privaten Freiflächen sind vielfältig und mit einheimischen Pflanzen zu gestalten. 2. Freiraum
2. Mit dem Baugesuch ist ein Freiraumplan mit der Umgebungsgestaltung und Bepflanzungen, unter Angabe der vorgesehenen Materialien für Bodenbeläge und Wege usw., einzureichen.
Verkehrserschliessung 1.Motorisierter Verkehr
Art. 11
1.Die öffentliche Erschliessung der Siedlung erfolgt über die Dragonerund die Dufourstrasse. Das Eingangsgeschoss ist grundsätzlich, mit Ausnahmen für Ambulanzen, Feuerwehr, Invalidenfahrzeuge, Anlieferungen oder Umzüge usw., vom motorisierten Verkehr freizuhalten. Die Erschliessung des Untergeschosses für alle motorisierten Fahrzeuge geschieht über eine Rampe. Die Mofas sollen eine eigene Fahrspur erhalten.
2. Parkierung
2. Es sind ca. 100 unterirdische Parkplätze zu erstellen, jedoch mindestens einer pro Wohnung. Für die Mofas sind separate Abstellplätze zu erstellen. Für 20% der Anzahl Wohnungen sind oberirdische Besucherparkplätze anzulegen, einer davon als Invalidenparkplatz. Diese sind mit Rasengittersteinen oder Mergelbelag und hochstämmigen Bäumen zu versehen. Weitere oberirdische Parkplätze dürfen nicht erstellt werden, es sei denn für allfällige Läden, wie sie im Überbauungsplan (GP-03) vorgesehen sind.
3. Verkehrsberuhigte Strassenbereiche
3. Die Strassenbereiche der Dufour- und Dragonerstrasse entlang der Siedlung sind als verkehrsberuhigte Zonen zu erstellen. Die in den Plänen Nrn. GP-03 und VP-06/GP-07 eingezeichneten Massnahmen sind wegleitend und im Projektierungsstadium weiter zu studieren und zu verfeinern.
4. Nichtmotorisierter Verkehr
4. Die öffentliche Erschliessung erfolgt über die Gehsteige an der Dufour- und an der Dragonerstrasse, am an das Zelgli angrenzenden Teil der Dragonerstrasse über die Fahrbahn und über den im Überbauungsplan (Plan Nr. GP-03) eingetragenen öffentlichen Wanderweg. Der Freiraum der Siedlung soll invaliden-, kinder- und seniorengerecht gestaltet werden. Der Laubengang als Haupterschliessungselement im 2. Obergeschoss der Reihen 3— 5 muss über einen Lift aus dem Erd- und Untergeschoss erreichbar sein. Im Eingangsgeschoss sind im Haupteingangsbereich innerhalb der dafür bezeichneten Zonen zwei Räume von je ca. 50 m2 für Fahrräder und Kinderwagen einzubauen. Die Fahrräder dürfen auf den Gehwegen zirkulieren.
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Technische Erschliessung und Entsorgung 1.Infrastrukturelle Erschliessung
2. Kehricht
Heizung und Isolation 1.Heizsystem
Art. 12
1Die infrastrukturelle Erschliessung und Entsorgung (Wasser, Elektrizität, Telefon, Radio und Fernsehen, Kanalisation, Hydranten, Gas usw.) ist mit dem Baubewilligungsverfahren zu regeln. Wo immer möglich sollen gemeinschaftliche Anlagen erstellt werden. 2An der Dragonerstrasse ist ein, und an der Dufourstrasse sind zwei Containerstandorte mit Einfriedungen für insgesamt ca. 9 Container zu erstellen. (Siehe Plan Nr. VP-06/GP-07.)
4 weitere Artikel
Art. 13 1Die Primärenergie für das Heizsystem ist mit dem Baubewilligungsver-
fahren zu regeln. 2.Technische Anforderungen
2 Die zum Zeitpunkt der Realisierung des Projektes aktuellen Empfeh-
lungen über die technischen Anforderungen an Warmwasserzentralheizungen und Wärmeleistungsbedarf von Gebäuden des SIA (derzeit Normenwerk Nrn. 384/1, 1982 und 384/2, 1982) und die Wärmeschutzverordnung des Regierungsrates sind mindestens einzuhalten.
Gemeinschaftsräume und -einrichtungen 1.Gemeinschaftsräume
2. Kinderspielplätze
Art. 14
1Im Umfang von ca. 130 m2 sind Gemeinschaftsräume für Veranstaltungen, Sitzungen, Treffen, Feste usw. und eine Werkstatt innerhalb der dafür in Reihe 6 bezeichneten Zone zu erstellen. 2 An gutbesonnten Stellen sind im Umfang, wie in den Plänen Nrn. GP-
04 und VP-06/GP-07 eingezeichnet, kindergerechte Spielplätze für Kleinkinder (mindestens 40 m2) und Kinder im schulpflichtigen Alter (mindestens 250 m2) anzulegen.
Revision
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Art. 15
Die Abänderung des Gestaltungsplanes mit den zugehörigen Spezialbauvorschriften bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass.
Inkrafttreten
Art. 16
Der Gestaltungsplan und die Spezialbauvorschriften treten mit der Genehmigung durch den Grossen Rat in Kraft.
Dieser Gestaltungsplan ist vom Einwohnerrat am beschlossen worden.
19. Juni 1986
Im Namen des Einwohnerrates Der Präsident:
Der Protokollfü rer:
Vom Grossen Rat genehmigt an der Sitzung vom Im Auftrag des Grossen Rates Der Staatsschreiber:
Genehmigung durch den Grossen Rat Aarau, den /9. RRB - Nr.
91r
Pp
vom Im Auftrage des Grossen Rates Der Staatsschreiber: Vertretung
Emd Selne
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Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates des Kantons Aargau Sitzung:
19. Januar 1988
Sa/hu
Behandlung von Gemeindebauvorschriften betreffend Lenzburg,Aarau Baden, Küttigen, Rudolfstetten, Auenstein, Benzenschwil, Leuggern, Oberbözberg, Rietheim, Rupperswil, Teufenthal sowie Schafisheim durch die Bau- und Planungskommission; Kenntnisnahme
Gemäss schriftlicher Mitteilung hat die Bau- und Planungskommission an ihrer Sitzung vom 8. Januar 1988 gestützt auf § 40 Abs. 2 des Geschäftsreglementes des Grossen Rates folgende Geschäfte erledigt (unter Vorbehalt von § 40 Abs. 3 des Geschäftsreglementes): - Lenzburg, Gestaltungsplan "Zelgli" mit Spezialbauvorschriften (Botschaft Nr. 4617 vom 16. November 1987) - Aarau, kommunaler Ueberbauungsplan "Auf dem Rain" (Botschaft Nr. 4625 vom 23. November 1987) - Baden, kommunaler Gestaltungsplan "Badstrasse/Theaterplatz" (Botschaft Nr. 4626 vom 30. November 1987) - Küttigen, kommunaler Ueberbauungsplan "Rain Aenderung" (Botschaft Nr. 4627 vom 30. November 1987) - Rudolfstetten, kommunaler Ueberbauungsplan "Kilchmatt-MaiackerZelgrank"; Abänderung Obermättlistrasse (Botschaft Nr. 4628 vom 30. November 1987) - Auenstein, kommunaler Ueberbauungsplan "Grabenacherweg" (Botschaft Nr. 4633 vom 7. Dezember 1987) - Benzenschwil, Aenderungen der Bauordnung (Botschaft Nr. 4634 vom 7. Dezember 1987) - Leuggern, kommunaler Ueberbauungsplan "Binz-Gippingen", Aenderung (Botschaft Nr. 4635 vom 7. Dezember 1987) - Oberbözberg, kommunaler Ueberbauungsplan "Wagnermatt" (Botschaft Nr. 4636 vom 7. Dezember 1987) Rietheim, kommunaler Ueberbauungsplan "Badstrasse" (Botschaft Nr. 4637 vom 7. Dezember 1987) - Rupperswil, kommunaler Ueberbauungsplan "Steinmatten" (Botschaft Nr. 4638 vom 7. Dezember 1987) - Teufenthal, kommunaler Ueberbauungsplan "Dorfkern" (Botschaft Nr. 4639 vom 7. Dezember 1987) - Schafisheim, kommunaler Ueberbauungsplan "Matten" (Botschaft Nr. 4641 vom 14. Dezember 1987) - Schafisheim, kommunaler Ueberbauungsplan "Untere SchoreAegerte-Dutschmis", Aenderung (Botschaft Nr. 4642 vom 14. Dezember 1987) Martin Christen, Spreitenbach, beantragt, es sei gemäss § 40 Abs. 3 des Geschäftsreglementes das Geschäft Nr. 4638 Rupperswil, kommunaler Ueberbauungsplan "Steinmatten", durch den Grossen Rat zu behandeln.
Ulrich Fischer, Seengen, Präsident der Bau- und Planungskommission, beantragt, den Beschluss der Kommission zu sanktionieren und das Geschäft nicht durch den Grossen Rat zu behandeln. In der Abstimmung wird der Antrag Christen mit 59 gegen 22 Stimmen abgelehnt. Somit werden alle durch die Kommission erledigten Geschäfte durch den Grossen Rat zur Kenntnis genommen.
Protokollauszug an den Regierungsrat
Präsident:
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Staatsschreiber: