Gestaltungsplan Bodenfeld

Plan d'utilisaziun spezial · Menziken

Document

Numer
2008-000410
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Menziken
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
RR
Decidì
26-03-2008
En vigur dapi
26-03-2008

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Text

SNP-4139-2008-E.pdf

Kanton Aargau

Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

GEMEINDE MENZIKEN

Kanton Aargau

Gestaltungsplan „Bodenfeld" gemäss § 21 BauG

Sondernutzungsvorschriften Weiterer Bestandteil des Gestaltungsplanes: Situationsplan 1:1000

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Vorprüfungsbericht vom 17. April 2007 Mitwirkungsbericht vom 8. Mai 2007 Öffentliche Auflage vom 14. Mai bis 13. Juni 2007 Beschlossen vom Gemeinderat am 22. Januar 2008 Gemeindeammann

Gemeindeschreibe

Annette Heuberder Genehmigung:

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den a‘ (te`r I 3 2CC‚i Der Stan schr iber:

•

Inhaltsverzeichnis

Planer

1. Einleitung

Art. 1 Zweck

Art. 2 Geltungsbereich; Bestandteile

Art. 3 Ergänzendes Recht

Art. 4 Überbauung nach BNO

3 3 3 3 3

2. Überbauung Baufelder

Art. 5 Anforderungen, Fachgutachten

Art. 6 Baufelder

Art. 7

Ausschluss Einfamilienhäuser; Ausnutzung; Geschosszahl

Art. 8

Zwingende Gebäudestellung, 4 Vollgeschosse; Abstände

Art. 9 Begrünung Flachdächer

3 3 4

5 5

3. Aussenraumgestaltung / Gartenbereich

Art. 10 Umgebung

Art. 11 Retention

5 5 5

4. Erschliessung / Parkierung

Art. 12 Erschliessung; Zufahrten

20 weitere Artikel

Art. 13 Öffentlicher Fuss- und Radweg

Art. 14 Bereich Strassenraumgestaltung

Art. 15 Offene Abstellplätze; Zweiradabstellplätze

6 6 6 6 7

5. Schlussbestimmungen

Art. 16 Inkrafttreten; Änderung, Aufhebung

7 7

4

Marti Partner Architekten und Planer AG Hofackerstrasse 13 8032 Zürich

Thomas Rubin und Thomas Meier dipl. Ing. FH, Raumplaner FSU REG A Tel. 044 422 51 51 Fax. 044 381 62 01

wwvv.martipartner.ch

e-mail: [email protected]

Gemeinde Menziken, Gestaltungsplan „Bodenfeld" / Sondernutzungsvorschriften vom 22. 1. 2008

3

1. Einleitung

Art. 1 Zweck

Der Gestaltungsplan bezweckt: Rahmenbedingungen für eine Überbauung zu schaffen, • die auf die bestehende industrielle Nutzung im Norden und Westen abgestimmt sind, • die eine hohe Wohn- und Siedlungsqualität aufweist, • die gut etappierbar ist.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Der Gestaltungsplan gilt in dem im Situationsplan Mst. 1 : 1000 festgelegten Perimeter.

Bestandteile

2 Bestandteile des Gestaltungsplanes sind der Situationsplan Mst. 1 : 1000 und die zugehörigen Sondernutzungsvorschriften.

Art. 3 Ergänzendes Recht

1 Soweit die nachstehenden Vorschriften nichts abweichendes bestimmen, gelten die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) und der Bauzonenplan Menziken. Vorbehalten bleiben die Vorschriften des kantonalen und eidgenössischen Rechts. 2

Art. 4 Überbauung nach

BNO

Die im Situationsplan als „Überbauung gemäss BNO" bezeichneten Parzellen können gemäss der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Menziken überbaut werden.

2. Überbauung Baufelder

Art. 5 Anforderungen

1 Die einzelnen Bauetappen müssen folgende Anforderungen erfüllen: a) gute architektonische Gestaltung der Bauten und der Freiräume; b) gute Einordnung in das Orts-, Quartier- und Landschaftsbild;

Marti Partner Architekten und Planer AG, Zürich und Lenzburg

Gemeinde Menziken, Gestaltungsplan „Bodenfeld" / Sondernutzungsvorschriften vom 22. 1. 2008

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c) sorgfältige und rationelle Erschliessung und gemeinsame Autoabstellplätze; d) gemeinsame Heizungsanlagen oder Verwendung umweltfreundlicher Heizungssysteme sowie ökologische Ausgleichsflächen; e) gute Spiel-, Freizeit-, Erholungs- und Gartenanlagen; f) behindertengerechtes Bauen, soweit es um Mehrfamilienhäuser geht; g) gemeinsame Entsorgungseinrichtungen und Retentionsmassnahmen im Baufeld Wohnen. Fachgutachten

2 Bei Baugesuchen für Neubauten beauftragt der Gemeinderat nach Anhörung der Bauherrschaft auf deren Kosten eine unabhängige Fachperson mit der Ausarbeitung eines Gutachtens darüber, ob die Anforderungen nach § 5 Abs. 1 erfüllt sind. Das Fachgutachten ist mit dem Baugesuch aufzulegen. Klein- und Anbauten sind davon ausgenommen.

Art. 6 Baufelder

Die Gebäude sind innerhalb der im Situationsplan bezeichneten Baufelder zu erstellen. Davon ausgenommen sind Klein- und Anbauten sowie Tiefbautenl. Die Baufeldgrenze entspricht einer Baulinie gemäss § 18 BauG.

Art. 7 Ausschluss

Einfamilienhäuser

1 In den Baufeldern für Wohnen sowie Wohnen und Arbeiten sind freistehende Einfamilienhäuser nicht zulässig.

Ausnutzung

2 Die zulässige Ausnützungsziffer beträgt inklusive Arealüberbauungsbonus im Baufeld:

Geschosszahl

• Wohnen und Arbeiten maximal für Wohnen max. für Gewerbe und andere Nutzungen max.

0.9 0.7 0.7

• Wohnen

0.7

3 Die zonengemässe Geschosszahl gemäss BNO darf nicht überschritten werden. Davon ausgenommen sind die Gebäude gemäss § 8 Abs. 1.

1 Klein- und Anbauten, Tiefbauten siehe § 18 ABauV

Marti Partner Architekten und Planer AG, Zürich und Lenzburg

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Art. 8

Zwingende Gebäude- 1 Die im Situationsplan bezeichnete zwingende Gebäudestellung, stellung gibt die Längsausrichtung und Anzahl der Gebäudekör4 Vollgeschosse per vor. Diese Bauten dürfen anstelle eines Attikageschosses ein 4. Vollgeschoss und eine Gebäudehöhe von maximal 13 m aufweisen. Abstände

2 Der Gebäudeabstand innerhalb von Baufeldern ist frei, sofern die hygienischen, feuerpolizeilichen und städtebaulichen Anforderungen erfüllt werden.

Art. 9 Begrünung

Flachdächer

Nicht als Terrassen benutzte Flachdächer sind extensiv zu begrünen, ausgenommen sind Dächer technisch bedingter Aufbauten, sowie von Klein- und Anbauten.

3. Aussenraumgestaltung / Gartenbereich

Art. 10 Umgebung

Mit dem Baugesuch ist ein Umgebungsplan einzureichen in welchem die Einzelheiten der Umgebungsgestaltung verbindlich festgelegt werden. Der Umgebungsplan beinhaltet insbesondere die Lage und Ausgestaltung: • der Erschliessung (quartierinterne Fusswege, Plätze, offene Parkplätze, Zweiradabstellanlagen usw.) • des Gartenbereichs bei Wohnüberbauungen (Spielplätze, Gemeinschaftsanlagen, Bepflanzung usw.) • der Regenwasserrückhaltung und —versickerung • der Ver- und Entsorgungsanlagen (Container, Briefkästen, Beleuchtung, Elektro-Verteilkästen usw.)

Art. 11 Retention

1 In den Bereichen für Retention sind Anlagen für die Versickerung und Rückhaltung von Regenwasser anzuordnen. Diese Bereiche sind naturnah zu gestalten. Das Meteorwasser ist möglichst in offenen Gerinnen zu den Retentionsanlagen zu führen. 2 Die genaue Lage und Ausmasse der Retentionsmassnahmen

wird im Baugesuchsverfahren bestimmt.

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4. Erschliessung und Parkierung

Art. 12 Zufahrten

1 Die Zufahrten sind soweit möglich an den im Situationsplan bezeichneten Stellen zusammenzufassen. Die genaue Lage wird im Baugesuchsverfahren festgelegt.

Zu- und Ausfahrtssperre Bodenweg

2 Die Einmündung Bodenweg in die Myrtenstrasse / Bodenstrasse ist mit einer Zu- und Ausfahrtssperre für Motorfahrzeuge auszustatten.

Art. 13 Öffentlicher Fussund Radweg

1 Der im Situationsplan eingetragene öffentliche Fuss- und Rad-

weg (Bodenweg) hat eine Mindestbreite von 3.0m aufzuweisen. Die genaue Lage wird im Baugesuchsverfahren festgelegt. 2 Der Fuss- und Radweg bleibt im Eigentum der jeweiligen An-

stösser. Die Sicherstellung des Weges und der Unterhalt werden mittels öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen den Grundeigentümern und dem Gemeinderat geregelt. 3 Die Fahr- und Fusswegrechte sind im Grundbuch anzumerken.

Art. 14 Bereich Strassenraumgestaltung

1 Im Bereich Strassenraumgestaltung sind offene Parkplätze, gedeckte Fahrradabstellplätze, Containerstandplätze, Zufahrten Hauszugänge und Vorgärten zulässig, soweit die Verkehrssicherheit gewährleistet ist. Entlang der Strasse sind Bäume zu pflanzen. Der Gehweg kann hinter den Parkplätzen geführt werden. 2 Die Strassenraumgestaltung wird im Baugesuchsverfahren festgelegt.

Marti Partner Architekten und Planer AG, Zürich und Lenzburg

Gemeinde Menziken, Gestaltungsplan „Bodenfeld" / Sondernutzungsvorschriften vom 22. 1. 2008

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Art. 15 Offene Abstellplätze

1 Pro sechs oberirdische, offene Abstellplätze ist ein standortheimischer Baum zu pflanzen.

Zweiradabstellplätze

2 Für die Bemessung der Anzahl Zweiradabstellplätze gilt die

Stufe C der Norm SN 640 065 „Leichter Zweiradverkehr, Abstellanlagen, Bedarfsermittlung" vom Oktober 1996. Die Abstellflächen sind in der Regel ebenerdig, gedeckt und gut zugänglich anzuordnen.

5. Schlussbestimmungen

Art. 16 Inkrafttreten

1 Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Re-

gierungsrat in Kraft. Änderung, Aufhebung

2 Die Änderung oder die Aufhebung bedürfen des gleichen

Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes.

Marti Partner Architekten und Planer AG, Zürich und Lenzburg

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrats Sitzung:

26. März 2008

Nr. 2008-000410

Gemeinde Menziken; Gestaltungsplan "Bodenfeld"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

Ganzen Text zeigen

Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

8. Mai 2007 17. April 2007 14. Mai 2007 bis 13. Juni 2007 22. Januar 2008 25. Februar 2008 25. Februar 2008

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Gemeinde verfügt über eine rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 13. Januar 1987. Die Vorlage setzt jedoch eine Änderung des Bauzonenplans voraus, den die Gemeindeversammlung am 21. November 2007 beschlossen hat und gleichzeitig zur Genehmigung eingereicht wurde. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Das teilweise überbaute, rund 3.5 ha grosse Areal "Bodenfeld" im Dorfzentrum wird von der ALU-Menziken nicht benötigt, liegt brach und soll der guten Lage entsprechend reaktiviert werden. In einem zeitlich parallel laufenden Nutzungsplanverfahren wird das Areal von der Industrie- in gestaltungsplanpflichtige Misch- und Wohnzonen sowie in eine spezielle Industriezone, in welcher ergänzend Büros und Geschäftshäuser zulässig sind, umgezont. Die Vorlage soll die Baureife herbeiführen und der zentralen Lage entsprechend eine hohe Siedlungsqualität sichern. Im Plan wird die Erschliessung neu festgelegt und es werden Baufelder definiert, in denen gemäss den Vorgaben der Sondernutzungsvorschriften (SNV) der Situation angepasste Neubauten möglich sein sollen. Die grosszügigen Zwischenräume bieten Platz für Versickerungsanlagen, Durchgrünung und Vernetzung.

Versand: 4. April 2008

-2-

3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte des Gestaltungsplans "Bodenfeld" bestehend aus:  

Situationsplan 1:1'000; Sondenutzungsvorschriften.

Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). 4.1

Verfahrenskoordination

Mit dem Gestaltungsplan ist auch eine in einem parallelen Verfahren und materiell mit der Sondernutzungsplanung koordinierte Änderung der allgemeinen Nutzungsplanung zur Genehmigung eingereicht worden. Mit Genehmigung der Nutzungsplanänderung ist die Voraussetzung erfüllt, um die vorliegende Sondernutzungsplanung gleichzeitig zu genehmigen. 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Der vorliegende Gestaltungsplan bildet eine zweckmässige Grundlage für eine gut eingepasste Neuüberbauung. Mit den Gestaltungsplanvorgaben wird eine Aufwertung der zentralen Lage ermöglicht. Die mögliche dichtere Überbauung ist der Zentralität angemessen und sachgerecht. Dazu werden Abweichungen gegenüber der Grundnutzung (Wohnzone WG3) zum Beispiel bezüglich der Ausnutzung, Geschossigkeit und Gebäudehöhe vorgesehen. Die im Planungsbericht enthaltenen Ausführungen zeigen eine sorgfältige Auseinandersetzung mit dem Thema Gestaltung. Mittels erforderlichem Fachgutachten im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens wird die Einhaltung der formulierten Qualitätsanforderungen gesichert. Zur Bewahrung grösstmöglicher Bebauungsfreiheit ist das gewählte Vorgehen zur Erreichung einer guten Gestaltung vertretbar. Die Abweichungen von der Grundnutzung entsprechen damit dem Rahmen von § 21 Abs. 2 BauG und sind rechtskonform. 4.3

Erschliessung

Der Perimeter ist über die bestehenden Verkehrsinfrastrukturanlagen grob erschlossen. Die Haupterschliessung führt von der Myrtenstrasse her als Stichstrasse entlang dem Gewerbe-Riegel ins Areal und endet in der NW-Ecke des Planungsgebiets mit einer grosszügigen LKW-Wendeschlaufe. Diese geradlinige Haupterschliessung öffnet das in nächster Nähe zum Bahnhof gelegene Planungsgebiet und bildet die Grundlage für eine adäquate Überbauung im Ortszentrum. Das vorgeschlagene Erschliessungssystem ist verkehrstechnisch sachgerecht und mit den Anforderungen an die Erschliessung gemäss BauG vereinbar.

-3-

4.4

Lärm

An den Gemeindestrassen und in der zweiten Bautiefe zum WSB-Trassee sind keine Verkehrslärmimmissionen zu erwarten, die im Licht des Lärmschutzrechts Massnahmen erfordern würden. Trotz Einhaltung der massgebenden Grenzwerte wird gegenüber dem vorhandenen Gewerbelärm mit der Bebauungsstruktur eine sachgerechte Verbesserung der Lärmsituation angestrebt. 4.5

Hochwassersicherheit

Gemäss Gefahrenhinweiskarte ist das Areal des Gestaltungsplans nicht überflutungsgefährdet. Das Haltenbächli und der Trolerbach wurden in den letzten Jahren im Oberlauf in mehreren Etappen teilweise offengelegt oder hochwassersicher ausgebaut (Neueindolung). Das Areal wird als hochwassersicher angesehen. 4.6

Sondernutzungsvorschriften (SNV)

Die Sondernutzungsvorschriften sind rechtskonform und sachgerecht. 4.7

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan "Bodenfeld" der Gemeinde Menziken vom 22. Januar 2008 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt – zusammen mit der Genehmigung der Bauzonenplanänderung – beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

-4-

4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Verteiler  Gemeinderat, Hauptstrasse 42, 5737 Menziken  Departement Bau, Verkehr und Umwelt  Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)  Rechtsabteilung BVU  Abteilung Verkehr BVU  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber:

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