Erschliessungsplan Heereweg
Plan d'utilisaziun spezial · Reinach (AG)
Document
- Numer
- 12.215
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Vischnanca
- Reinach (AG)
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- BVU
- Decidì
- 27-08-2013
- En vigur dapi
- 27-08-2013
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
Karte
Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Reinach (AG) mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen
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Text
SNP-4141-2013-E.pdf
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& GEMEINDE REINACH
ERSCHLIESSUNGSPLAN "HEEREWEG"
Gemäss $17 BauG
KANTON AARGAU
WEITERE BESTANDTEILE DES ERSCHLIESSUNGSPLANES: Planungsbericht (orientierte Bestandteil)
SITUATION 1 : 500
EINSANG 7. JUN! 2013
| Bauverwaltung Reinach
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UBERSICHTSPLAN 1:25 000 Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung
FRANZ. „BITTERLI AG
HAUPTSTRASSES2 TEL 082.897 1212 AMRAUERSTRASSETO TEL.08278550 Eat: [email protected] l BITTERLI l 5502 HUNZENSCHWL FAX 082.897 1214 STAA REINACH FAX 0027855071 Web. wrwBilring.ch
INGENIEURBÜRO FÜR HOCH-& TIEFBAU
Mitwirkungsbericht vom: - = 7222. en eer..
en HlMärz 2098... 09 April 2013
Vorprüfungsbericht vom:
Oeffentliche Auflage vom:
Beschlossen vom Gemeinderat am:
RE 7 n:
Genehmigung durch das Departement Genehmigung Bau, Verkehr und Umwelt Aarau, den 2%. August 2013
Der Gen
Stand 06.03.2013
Legende: 1. Genehmigungsinhalt
rot
EEE rot
a Eee rot
blau
orange
braun/rot
hellblau
Strassen- und Weglinien (Enteignungsrecht, $ 132 BauG) = Sockellinie Baulinie
Baulinie für Kleinbauten gilt ein Abstand von 2.00 m gegenüber der Erschliessungsstrasse
Sichtlinie als Begrenzung der Sichtzone mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A
Container Abstellplatz, wird im Baubewilligungsverfahren festgelegt
Werkleitungstrassee (Kanalisation, Meteor, Wasser) genaue Lage wird im Baubewilligungsverfahren festgelegt (Enteignungsrecht, $ 132 BauG)
Sichtzone: in der Sichtzone muss ein sichtfreier Raum zwischen den Höhen 80cm und 3m gewährleistet sein
Legende: 2. Orientierungsinhalt
———— schwarz
RETTET grau
hellgelb
bestehende Strassen / Wege
bestehende Gehwege / Fusswege
bestehende Gebäude
Zonengrenze und Zonenbezeichnung gem. Zonenplan Perimeterfläche / Erschliessungsbereich
Neue Erschliessungsstrasse
2317:
ger
Wohn- / Gewerbe
Heereweg Wohnzone B
Genehmigung
Departement Bau, Verkehr und Umwelt Datum:
27.08.2013
CBRO/icap
j:\03_geschäfte\3_genehmigungen\02_ are\ro\20130814_bdv_12.215.docx
Nr.
BVURO.12.215-1
Gemeinde Reinach; Erschliessungsplan "Heereweg"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung Sachverhalt 1.
Verfahren
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1.1
Verfahrensdaten
Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
14. Februar 2013 11. März 2013 bis 9. April 2013 10. Juni 2013 15. Juni 2013 16. Juli 2013
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Zuständigkeit zur Genehmigung
Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die am 10. März 1992 genehmigte Nutzungsplanung Siedlung. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Die Baureife des sondernutzungsplanpflichtigen Gebiets Heereweg soll durch den vorliegenden Erschliessungsplan erreicht werden. 3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage: Erschliessungsplan "Heereweg"
Versand:
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Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Mit der vorgesehenen Stichstrasse inklusive Wendehammer wird eine landsparende Erschliessung des Gebiets erreicht. 4.3
Ortsbild
In diesem Siedlungsbereich der Gemeinde Reinach umschliesst der Planungsperimeter die letzten übrig gebliebenen Flächen in der Wohnzone B. Mit dem Erschliessungsplan wird die Sicherstellung einer qualitätsvollen Überbauung mit attraktiven Aussenräumen nicht gewährleistet. Die Regelbauweise ermöglicht eine relativ hohe Ausnützung, weshalb aufgrund der Parzellengrösse eine zukünftige Überbauung, gestützt auf ein übergeordnetes Konzept, einige Vorteile bringen könnte. Der Verzicht auf solche weiter gehende gestalterische Vorgaben oder die Erarbeitung eines Gestaltungsplans liegen im Ermessen der Gemeinde. 4.4
Hochwasserschutz
Für den Erschliessungsplanperimeter besteht lediglich ein Schutzdefizit am östlichen Perimeterrand und somit ausserhalb jener Gebiete, in welchen gemäss Gefahrenkarte Hochwasser planerische Massnahmen notwendig sind. Die erforderlichen Schutzvorkehrungen können abgestimmt auf das konkrete Bauprojekt getroffen werden. Die Hochwassersicherheit ist damit gestützt auf § 52 Abs. 1 BauG im Baubewilligungsverfahren nachzuweisen und abschliessend zu prüfen. 4.5
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Der Erschliessungsplan "Heereweg" der Gemeinde Reinach vom 10. Juni 2013 wird genehmigt. 2. Die Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
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Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist – neben dem Genehmigungsentscheid – gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.
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Verteiler Gemeinderat, Hauptstrasse 66, 5734 Reinach Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) Abteilung Verkehr BVU
Stephan Attiger Regierungsrat