Gestaltungsplan Hofacher
Plan d'utilisaziun spezial · Niederrohrdorf
Document
- Numer
- 2004-000613
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Vischnanca
- Niederrohrdorf
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- RR
- Decidì
- 28-04-2004
- En vigur dapi
- 28-04-2004
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
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Text
SNP-4035-2004-E.pdf
Gemeinde Niederrohrdorf
•
Kanton Aargau
GESTALTUNGSPLAN HOFACHER gemäss § 21 BauG Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung
Sondernutzungsvorschriften
Veder Itn4sd
Spreitenbach 17. Juli 2003 Objekt Nr. 1178
Ingenieur- und Planungs AG 8957 Spreitenbac
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Mitwirkung vom : 11. Sept. 2002 Mitwirkungsbericht vom : 20. Dez. 2002 Vorprüfungsbericht vom : 29. Jan. 2003 : 03. März 2003 Öffentliche Auflage vom Genehmigung Gemeinderat am : 28. Juli 2003
bis: 30. Sept. 2002
bis: 02. April 2003
Niederrohrdorf, den
Genehmigungsvermerk:
Gemeindeschreiber
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Der Gemeindeammann
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Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den zi Apr; ZooLk Der ta
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Scheifele + Meiler
Ingenieur- und Planungs-AG
Gemeinde Niederrohrdorf
Spreitenbach • Niederrohrdorf
Kanton Aargau
Sondernutzungsvorschriften „Hofacher"
1. Zweck Mit den Sondernutzungsvorschriften wird folgendes bezweckt: — Ortsbauliche Rücksichtnahme auf die bestehenden umliegenden Ueberbauungen und das angrenzende Kulturland. Massnahmen zur Einhaltung der Planungswerte im Bereich von Lärmimmissionen. - Einheitliche, feingliedrige Gestaltung der Bebauung.
2. Verhältnis zum übrigen Recht Wo mit den Sonderbauvorschriften keine abweichende Regelungen getroffen werden, gelten das kantonale Baugesetz, die Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Niederrohrdorf sowie alle übrigen einschlägigen Gesetze und Verordnungen.
3. Geltungsbereich Die Sonderbauvorschriften gelten innerhalb des im Gestaltungsplan bezeichneten Perimeters. Dieser gilt zugleich für den Erschliessungsplan.
4. Teilbereiche Der Geltungsbereich für die Sondernutzungsvorschriften ist in vier Teilbereiche A-D aufgeteilt. Teilbereich A + B liegt in der Kernzone und Zone W3, Teilbereich C in der Zone W3 Teilbereich D liegt in der Zone KN Innerhalb der Teilbereiche gelten die nachfolgenden, zusätzlichen Bau- und Gestaltungsvorschriften.
C\Daten Sekretarianl_Planung\1178\ Sondernutzungsvorschriften Hofacher.doc
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Scheifele + Meiler
Ingenieur- und Planungs-AG
Gemeinde Niederrohrdorf
Spreitenbach • Niederrohrdorf
Kanton Aargau
Teilbereiche A + B Lärm Wohnbauten sind lärmgerecht zu konzipieren (lärmabgewandte Anordnung lärmempfindlicher Räume, weniger exponierte Zweitfenster usw.) Baugesuche für Wohnbauten, die näher als 10 m zur Kantonsstrassengrenze stehen und lärmempflindliche Räume (vgl. Art. 2 Abs. 6 der Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986) aufweisen, die sich nur über Fenster in der Strassenfassade lüften lassen, können nur bewilligt werden, wenn mit einem Lärmnachweis nachgewiesen wird, dass die Anforderungen des Umweltschutzrechts des Bundes an Baubewilligungen (vgl. Art. 22 USG und Art. 31 LSV) erfüllt sind. Lärmschutzwände, Erdwälle und ähnliche zur Einhaltung der Lärmschutzvorschriften nötige Bauten müssen die durch die Baulinien definierten Abstände einhalten. Einfriedungen im Sinn von § 111 BauG zur Beruhigung der Aussenräume sind unter der Bedingung möglich, dass sie strassenseitig lärmabsorbierend ausgestaltet werden Mehrkosten, die durch diese Vorschriften entstehen, gehen zu Lasten der Bauherrschaft.
Teilbereich C Gebäudeabmessungen Maximale Gebäudelänge Maximale Gebäudebreite Maximale Firsthöhe
I = 30m b = 15m h = 13m
(exkl. vorspringende Balkone)
Dachform Flachdach oder Pultdach bis 10°. Nicht begehbare Teile des Flachdaches und Pultdächer sind zu begrünen. Attikageschosse Für die Lage der Attikageschosse gelten die Baulinien des Gestaltungsplanes. Sofern keine Angaben vorhanden sind, müssen Attikageschosse mindestens 1.20 m von der Grundfassade zurückversetzt werden. Die zulässige Fläche der Attikageschosse sowie die Konstruktion richtet sich nach den geltenden kantonalen und kommunalen Vorschriften.
Teilbereich D Es gelten die Bestimmungen der allgemeinen Bau- und Zonenordnung.
C \Daten Sekretariat l_Planung\11781Sondernutzungsvorschnften Hofacher doc
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Scheifele + Meiler
Ingenieur- und Planungs-AG
Gemeinde Niederrohrdorf
Spreitenbach • Niederrohrdorf
Kanton Aargau
5. Erschliessung und Parkierung Die Parkplätze sind weitmöglichst unterirdisch anzulegen. Die Bereiche für die Zu- und Wegfahrten zu den Tiefgaragen sind im Gestaltungsplan festgelegt. Offene Besucherparkplätze sind mit wasserdurchlässigen Belägen auszustatten.
6. Platzgestaltungen Der Quartierplatz gemäss Plan dient als Begegnungsort. Die Infrastruktur soll so gestaltet werden, dass er der Quartiergemeinschaft dient. Für Zusammenkünfte ist ein einfacher Gemeinschaftsraum zu erstellen. Im Gegenzug wird die Pflicht zur Erstellung von Gemeinschaftsräumen in den Überbauungen gemäss § 33 der Bauordnung aufgehoben. Gleichzeitig soll das Wenden von Fahrzeugen auf diesem Platz ermöglicht werden. Die definitive Gestaltung wird von der Gemeinde festgelegt. Aussenanlagen entlang von öffentlichen Strassen müssen erhöhten gestalterischen Anforderungen genügen.
7. Heizungssystem Bezüglich Heizungsanlagen sind die Anforderungen für Arealüberbauungen gemäss §21 AbauV einzuhalten. Werden pro Bauwerk Einzelheizungen vorgesehen, muss der Nachweis erbracht werden, dass die Energiebilanz nicht schlechter ist als wenn eine gemeinsame Heizungsanlage für die ganze zu bewilligende Überbauung erstellt würde. Der Nachweis wird durch die Energieberatungsstelle der Gemeinde überprüft.
8. Entsorgungseinrichtungen Es sind zentrale Entsorgungsplätze vorzusehen. Die Projekte sind mit den entsprechenden Baugesuchen einzureichen.
Spreitenbach, 16. Juli 2003 Scheifele + Meiler Ingenieur- und Planungs AG 8957 Spreitenbach
CADaten Sekretariat\ l_Planung\1178 \Sondernutzungsvorschriften Hofacher doc
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Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates Sitzung:
28. April 2004
Art. Nr. 2004-000613
Gemeinde Niederrohrdorf; Gestaltungsplan "Hofacher"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Ablauf der Beschwerdefrist Eingereicht zur Genehmigung
20. Dezember 2002 29. Januar 2003 3. März – 2. April 2003 28. Juli 2003 14. September 2003 14. November 2003
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage ist eine Beschwerde eingereicht worden. Auf die Beschwerde konnte mangels Legitimation nicht eingetreten werden. Aus dem Beschwerdeverfahren ergeben sich somit keine Änderungen der Vorlage. Die Genehmigung erfolgt koordiniert mit dem Beschwerdeentscheid. 2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 12. Januar 1999. Sie setzt jedoch eine geringfügige Änderung des Bauzonen- und Kulturlandplans voraus, welche die Gemeindeversammlung am 27. Juni 2003 beschlossen hat und ebenfalls zur Genehmigung vorliegt. 3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Der Gestaltungsplan Hofacher hat zum Ziel, die Erschliessung im grossenteils noch unüberbauten Gebiet Hofacher sicherzustellen sowie die Gestaltung der Strassenräume und die Grundzüge der künftigen Überbauung zu regeln. Der Perimeter umfasst eine Fläche von ca. 5.6 ha. Der grösste Teil liegt in der W3-Zone, eine geringere Fläche in der Kernzone resp. in der OeBA- Zone. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel: Gestaltungsplan Sondernutzungsvorschriften
Versand: 13. Mai 2004
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Erwägungen 4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Raumplanerische Beurteilung Die vorgenommenen Festlegungen im Gestaltungsplan "Hofacher" erfüllen die Mindestanforderungen gemäss Baugesetz. In einer ersten Fassung enthielt die Sondernutzungsplanung lediglich Elemente zur Sicherstellung der Erschliessung. Im Laufe der weiteren Bearbeitung wurde sie mit einzelnen gestalterischen Elementen ergänzt (Platzgestaltung, Dachformen usw.). Die Vorlage stellt insgesamt eine angemessene Grundlage für eine den örtlichen Gegebenheiten angepasste Nutzung und Gestaltung der noch unüberbauten Flächen dar. Sie trägt den allgemeinen Planungsgrundsätzen des Raumplanungsgesetzes Rechnung und erfüllt die Anforderungen an Gestaltungspläne gemäss § 21 BauG. 4.3 Verfahrenskoordination Die vorliegende Sondernutzungsplanung und die erforderliche Änderung am Bauzonenund Kulturlandplan werden auf Kantonsebene koordiniert genehmigt. Der Regierungsrat beschliesst den vorliegenden Sondernutzungsplan gemeinsam mit der Änderung am Bauzonen- und Kulturlandplan. Die Genehmigungen des Sondernutzungsplans und der Änderung am Bauzonen- und Kulturlandplan werden gleichzeitig publiziert. 4.4 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan "Hofacher" der Gemeinde Niederrohrdorf vom 28. Juli 2003 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt.
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3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, Bremgartenstrasse 2, 5443 Niederrohrdorf Baudepartement Rechtsabteilung BD Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten) Abteilung Verkehr BD Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: i.V.