Erschliessungsplan Obere Loonstrasse

Plan d'utilisaziun spezial · Niederrohrdorf · Abolì ils 08-08-2022

Document

Numer
2008-000621
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Niederrohrdorf
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
RR
Decidì
14-05-2008
En vigur dapi
14-05-2008
Abolì
08-08-2022

Karte

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Datotecas

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Text

SNP-4035-2008-E.pdf

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Gemeinde Niederrohrdorf Kanton Aargau FIT AR

Kanton Aargau

ERSCHLIESSUNGSPLAN Depariement

Bau, Verkehr und Umwelt

OBERE LOONSTRASSE Abiaduna Rauaniaiekumg

gemäss $ 17 BauG

Kul

Situation 1:500

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(1243.1)

Tun,

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Niederrohrdorf 23. Juli 2007 Ingenieurbüro Ruedi Krauer Plan Nr. 0505 - 01 5443 Niederrohrdorf

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Big

Mitwirkung vom : BIST wen sense Mitwirkungsbericht vom : Sept. 2001/März 2005 Vorprüfungsbericht vom : 24. Nov. 1997

Öffentliche Auflage vom : 20. Sept. 2007 bis: 20. Okt. 2007 Genehmigung Gemeinderat am : 03. Dez. 2007

Der Gemeindeammann er Gemeindeschreiber )

Niederrohrdorf, den... \ Or ulu

Genehmigung durch den Regierungsrat

Genehmigungsvermerk: Aarau,den 14. Hai 2008

Der Staatsschreiber:

LEGENDE

1. Genehmigungsinhalt

Es werden folgende farbig angelegten Elemente genehmigt:

rot Normalbaulinien Baulinie für Klein- und Tiefbauten Vordächer dürfen die Baulinie um 0.50 m überschreiten

Strassen- und Weglinien identisch mit Sockelbaulinie Enteignungsrecht gemäss & 132 Bau G

„SR „Daum blau Aufzuhebende Strassen- /Weglinien Teer blau Aufzuhebende Baulinien

Sichtlinie als Begrenzung der Sichtzonen mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A.

Be rot

rot

nn en schwarz

Sichtzone: In der Sichtzone muss ein sichtfreier Raum

hellblau zwischen der Höhe von 80 cm und 3 m gewährleistet sein.

2. Orientierungsinhalt

GR Datum a blau Genehmigte Baulinien mit Genehmigungsdatum GR Datum blau Genehmigte Strassen- /Weglinien mit Genehmigungsdatum orange Sammelstrassen SS gelb Erschliessungsstrassen ES dunkelviolett Fusswege mit beschränktem Fahrverkehr hellviolett Gehwege / Fusswege hell- /dunkelgrau Bestehende Strassen / Wege a el schwarz Zonengrenzen gemäss Zonenplan und

Gemeindegrenze Niederrohrdorf - Oberrohrdorf

Projekt Oberrohrdorf (nicht Bestandteil

ie EEE rot des Erschliessungsplanes)

Pumpwerk“ Mülimagt

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrats Sitzung:

14. Mai 2008

Nr. 2008-000621

Gemeinde Niederrohrdorf; Erschliessungsplan "Obere Loonstrasse"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Ablauf der Beschwerdefrist Eingereicht zur Genehmigung

September 2001/März 2005 24. November 1997 20. September bis 20. Oktober 2007 3. Dezember 2007 8. Januar 2008 23. April 2008

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage entspricht sowohl der 1997 rechtskräftigen Nutzungsplanung Siedlung (Zeitpunkt der Vorprüfung), als auch der heute geltenden vom 12. Januar 1999. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Die Vorlage beinhaltet die Festlegung von Strassenlinien im Bereich der Loonstrasse und einem Teilstück des Rotrischwegs. Weiter werden Baulinien für Hauptbauten sowie Sichtzonen ausgeschieden. Durch diese Massnahmen soll ein massvoller Ausbau der betroffenen Strassenabschnitte mit Erstellung eines Trottoirs zugunsten des Langsamverkehrs ermöglicht werden. Die Strassen sollen in ihrer Funktion als Verbindungsstrassen zwischen Oberrohrdorf und Fislisbach nicht aufgewertet werden. 3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage: 

Erschliessungsplan "Obere Loonstrasse", Mst. 1:500

Versand: 22. Mai 2008

-2-

Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). Die Vorprüfung der Vorlage liegt bereits mehr als 10 Jahre zurück. Es wird darauf hingewiesen, dass die Planung sowohl der damals rechtskräftigen, als auch der heute zu Grunde liegenden Nutzungsplanung Siedlung entspricht. Es sind keine neuen kantonalen Rahmenbedingungen in Sachen von § 27 BauG betroffen. Die Vorprüfungsergebnisse von 1997 sind somit nach wie vor zutreffend. 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Die für die Sanierung von Teilbereichen der Loonstrasse und des Reppischwegs vorgesehenen Festlegungen sind sachgerecht. Durch den Erschliessungsplan wird rechtlich sicher gestellt, dass entlang der beiden Strassenabschnitte ein Trottoir erstellt werden kann. Zusammen mit weiteren Massnahmen, unter anderem bereits verfügter Tempo 30-Zone, werden günstigere Bedingungen für den Langsamverkehr in diesem Quartier geschaffen. Dadurch erfolgt auch keine Steigerung der Attraktivität für den Transitverkehr zwischen Oberrohrdorf und Fislisbach/ Mellingen. Die Fortsetzung der Sanierung der Loonstrasse auf dem Gemeindegebiet von Oberrohrdorf ist bereits sicher gestellt. 4.3

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Der Erschliessungsplan "Obere Loonstrasse" der Gemeinde Niederrohrdorf vom 3. Dezember 2007 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrats kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden.

-3-

2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Verteiler  Gemeinderat, Bremgartenstrasse 2, 5443 Niederrohrdorf  Departement Bau, Verkehr und Umwelt  Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)  Rechtsabteilung BVU  Abteilung Verkehr BVU  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber:

Aufhebung

* ROM KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

OHAG/edeh

Datum Genehmigung: 08.08.2022

Versand:

1 6. Aug. 2022

Geschäfts-Nr. BVUARE.18.7190 Gemeinde Niederrohrdorf; Aufhebung Sondernutzungspläne; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

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1.Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

16. Januar 2020 31. Oktober 2019 bis 2. Dezember 2019 5. August 2021 bis 3. September 2021 6. Dezember 2021 7. März 2022 10. April 2022

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 12. Januar 1999 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Zweckmässigerweise werden parallel zur Zonenplanrevision auch die rechtskräftigen Sondernutzungspläne (SNP) auf ihren Bedarf überprüft. Das Verfahren zur Aufhebung der SNP erfolgt parallel zur Gesamtrevision der allgemeinen Nutzungsplanung.

J:103_Geschäfte\3_Genehmigungen\02_AREIOSR\20220718_bdv_18.7190.docx

3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist die vom Gemeinderat Niederrohrdorf am 6. Dezember 2021 beschlossenen Vorlage zur Aufhebung der folgenden 15 SNP: • • • • • • • • • • • • • • •

Erschliessungsplan (kommunaler Überbauungsplan [OP]) "Gwiggweg" vom 9. März 1971 Erschliessungsplan (OP) "Zweiere" vom 9.03.1971 Erschliessungsplan (OP) "Moos-Vordermatt" vom 14. März 1973 inklusive Änderung 1988 Erschliessungsplan (OP) "Hiltimatt" vom 14. März 1973 Erschliessungsplan (OP) "Römerweg" vom 14. Januar 1975 Erschliessungsplan (OP) "Clemenzweg" vom 14. Januar 1975 Erschliessungsplan (OP) "Breitacher" vom 12. Februar 1980 Erschliessungsplan (OP) "Moos-Vordermatt vom 13. Dezember 1988 Erschliessungsplan (ÜP) "Römerweg-Fohrhölzli" vom 20. Juni 1989 Erschliessungsplan (OP) Römerweg vom 21. April 1999 Erschliessungsplan "Obere Loonstrasse" vom 14. Mai 2008 Gestaltungsplan (GP) "Hintermatt" vom 15. Februar 2006 GP "Oberdorfstrasse" vom 29. März 2003 inklusive Teiländerung vom 8. April 2016 GP "Bremgartenstrasse" vom 28. März 2007 GP "Oberdorfstrasse, Teil 2 und Mellingerstrasse" vom 29. Juni 2005

Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 21. Januar 2022 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 16. Januar 2020 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden.

Erwägungen

4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungs- und Änderungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Verfahrenskoordination Die vorliegende Aufhebung der SNP und die Gesamtrevision der allgemeinen Nutzungsplanung sind materiell und formell aufeinander abgestimmt. Die Voraussetzungen sind erfüllt, um beide Vorlagen koordiniert zu genehmigen. Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt beschliesst daher die Aufhebung der SNP koordiniert mit dem Regierungsratsbeschluss über die Gesamtrevision der allgemeinen Nutzungsplanung. Die Genehmigungen zur Aufhebung der SNP und der Gesamtrevision der allgemeinen Nutzungsplanung werden gleichzeitig publiziert. 4.3 Raumplanerische Beurteilung Die Gemeinde Niederrohrdorf überprüft parallel zur Gesamtrevision der allgemeinen Nutzungsplanung die bestehenden rechtskräftigen SNP bezüglich Bedarf. SNP lassen sich aufheben, wenn die Bauten und Erschliessungswerke erstellt oder die Vorschriften in die allgemeine Zonenplanung überführt wurden oder auch, wenn die Festlegungen in den Sondernutzungsplanungen nicht mehr den aktuellen Bedürfnissen entsprechen.

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Weichen Pläne von den allgemeinen Vorschriften deutlich ab, stellt sich die Frage nach der Rechtbeständigkeit. Beim Verzicht auf Baulinien, die den allgemeinen gesetzlichen Strassenabstand unterschreiten, geraten rechtmässig erstellte Bauten in einen rechtswidrigen Zustand und unterstehen fortan der kantonalen Besitzstandsgarantie (§ 68 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen [Baugesetz, BauG]). Eine Beurteilung erfolgt in erster Linie durch die Gemeinde als Planungsbehörde. Die Aufhebung der Erschliessungspläne wird gut begründet und ist sachgerecht. Auch die Aufhebung des GP "Hintermatt" ist nachvollziehbar. Aus kantonaler Sicht sind die Auswirkungen der Aufhebung der GP entlang den Kantonsstrassen relevant. Die Freihaltung der Platzsituationen und Freiräume ist nur generell mit der allgemeinen Nutzungsplanung gesichert. Der dazu massgebende Masterplan "Kernzone/Bunt" hat dazu keine Grundeigentümerverbindlichkeit. Deshalb wird begrüsst, dass die essentiellen Qualitäten aus der vorgenannten informellen Planung in der Gesamtrevision der allgemeinen Nutzungsplanung mit einem Schutzbereich Ortskern verankert wird und in einem Ergänzungsplan "Schutzbereich Ortskern" differenziert festgesetzt werden. Im Ergänzungsplan wurden zudem die wichtigsten Inhalte der aufzuhebenden GP übernommen.

5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss 1. Die Aufhebung der nachfolgenden 15 Sondernutzungspläne, beschlossen vom Gemeinderat Niederrohrdorf am 6. Dezember 2021, wird genehmigt. • • • • • • • • • • • • • • •

Erschliessungsplan (kommunaler Überbauungsplan [OP]) "Gwiggweg" vom 9. März 1971 Erschliessungsplan (OP) "Zweiere" vom 9.03.1971 Erschliessungsplan (ÜP) "Moos-Vordermatt" vom 14. März 1973 inklusive Änderung 1988 Erschliessungsplan (ÜP) "Hiltimatt" vom 14. März 1973 Erschliessungsplan (ÜP) "Römerweg" vom 14. Januar 1975 Erschliessungsplan (OP) "Clemenzweg" vom 14. Januar 1975 Erschliessungsplan (ÜP) "Breitacher" vom 12. Februar 1980 Erschliessungsplan (OP) "Moos-Vordermatt vom 13. Dezember 1988 Erschliessungsplan (ÜP) "Römerweg-Fohrhölzli" vom 20. Juni 1989 Erschliessungsplan (UP) Römerweg vom 21. April 1999 Erschliessungsplan "Obere Loonstrasse" vom 14. Mai 2008 Gestaltungsplan (GP) "Hintermatt" vom 15. Februar 2006 GP "Oberdorfstrasse" vom 29. März 2003 inklusive Teiländerung vom 8. April 2016 GP "Bremgartenstrasse" vom 28. März 2007 GP "Oberdorfstrasse, Teil 2 und Mellingerstrasse" vom 29. Juni 2005

2. ie Abt ilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

tephan At 'ger Regierungsrat

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Verteiler • Gemeinderat, Bremgartenstrasse 2, 5443 Niederrohrdorf • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI

Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Laurenzenvorstadt 11, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.

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