Erschliessungsplan Breitenacker

Plan d'utilisaziun spezial · Obersiggenthal · Abolì ils 11-08-2025

Document

Numer
1979-000523
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Obersiggenthal
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
GR
Decidì
18-02-1969
En vigur dapi
18-02-1969
Abolì
11-08-2025

Karte

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Text

SNP-4038-1969-E-1.pdf

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KANTON AARGAU GEMEINDE OBERSIGGENTHAL

KOMMUNALER 0)

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BREITENACKER

BAULINENPLAN 1:1000 |... Kr

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Verfasser: Entw. | Gez. | Gepr. E;>

37/84 BAUVERWALTUNG 24: Ma ses se |sn__| se 13 OBERSIGGENTHAL as = vom | Überholt u Plan vom

Oeffentliche Planauflage vom IO. Juni 1968. bis 20. Juni !968 Genehmigt von der Gemeindeversarnmlung am

Der Gemeindeommonn: ,,\ we \ 7

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10.26; Feb, 1063

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wrläuterungen zum konmunalen Ueberbauungsplan

Zeichen Farbe

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hellblau

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1620

„as Genehmigungsveriahren bezieht sich nur auf die farbig angelegten Linien und Flächen,

Vom Grossen Rat oder Regierungsrat genehmigte Baulinie. zu genehnigende Baulinie. Aufzuhebende Bbaulinie.

Projektierte baulinien, die noch nicht genehnigt werden sollen.

öu genehmigende \leg- und Sockellinien.

Projektierte Werlinien, die noch nicht genehnigt werden sollen. ;

Sichtlinien als Begrenzung der Sichtzonen.

Sichtzone, Die hellblau angelegten Flächen sind ständig als Sichtzonen freizuhslten. Es dürfen darauf keine sichtbehindernden Pflanzen, infriedigungen oder andere Anlagen bestehen. Das Sichtfeld der Fahrer muss von 0.60 m - 3,00 m über Fehrbahn frei bleiben. Vereinzelte hochstämmige Räume können unter der Bedingung, dass sie nicht sichtbehindernd wirken un das Astwerk jederzeit auf mindestens 3.00 m aufgeschnitten wird, zugelassen werden,

Austritt- und Ausfahrverhbot.

Direkte Zugänge zur Strasse von Baugrundstücken aus sind so=

wohl für Fussgänger als auch für Fahrzeuge jeder Art nur bei. den im Ueberbauungsplan festgelegten Weganschlüssen zugelas-

sen. Die dieser Veschränkung unterworfenen Strecken sind läng der Weglinie grün gekennzeichnet. Bestehende Ausfahrten hleiben für die bisherige Ueberbauung und Nutzung auf Zusehen hin eufrechterhalten. & i

Ausfahrverbot, ER A Yahrbare Zugänge zur Strasse von Baugrundstücken aus sind für sahrzeuge jeder Art nur bei den im Uoberbauungsplan festgelogten Weganschlüssen zugelassen. Die dieser Beschränkung unterworfenen Strecken sind längs der Weglinien braun gekennzeichnet. Bestehende Ausfahrten bleiben für die bisherige Veberbauung und Nutzung auf Zusehen hin aufrechterhalten.

DEBENnNGE—©

dunkelgrau

] orange gelb violett ı1ila hellgrau felderau

bestehende wege

Hauptstrasse

Nebenstrasse

Gehweg

kadweg

Seitenfreihelt und Verkehrsteiler

Kefugien, Bushaltsstellen, Verzögerungs- und Beschleunigungsspuren, Parkplätze

Bepflanzte Flächen

| !

Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates des Kantons Aargau Sitzung:

15.

ebruar 1969

L,emeinde übersiggenthal; Lieberbauungsplan Breitenacker-Nussbau en; üenehmigung.

Der hat behandelt die entsprechende regierungrät1iche Vorlage vom 12. 'Dezember 1968. für die Jtrassenbaukommission erstattet deren Präsident, flerr Marin Frey, ellingen, Bericht. Die

iskussion wird nicht benützt.

Antragsgemäss wird Deschlossen: „Jer ueberbauungsplan Breitenacker-ussbawJen der Gemeinde 'Übersiggenthal wird genehmigt.

frotokollauszug an den . gierungsrat

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per Präsident:

Ler Ztaatsschreiber:

Aufhebung

KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

OHAG/SRFE

Versand:

Datum Genehmigung: 11.08.2025

12. Aug. 2025

Geschäfts-Nr. BVUARE.23.318

Gemeinde Obersiggenthai; Erschliessungsplan Aufhebung veraltete rechtskräftige Son­ dernutzungspläne; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

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Sachverhalt

1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten

Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung und öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

19. Juni 2024 25. Oktober 2024 bis 25. November 2024 10. März 2025 3. Juni 2025 14. April 2025

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde

Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 19. März 2014 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.

3. Die Vorlage im Überblick

3.1 Vorlage Mit der vorliegenden Planung werden veraltete Erschliessungspläne (EP) der Gemeinde aufgeho­ ben. Dies sind primär jene EP, welche bereits umgesetzt wurden und bei denen aus Sicht der Ge­ meinde entsprechend kein öffentliches Interesse mehr besteht.

3.2 Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen sind die vom Gemeinderat Spreitenbach am 24. März 2025 beschlossenen Aufhe­ bungen folgender Vorlagen: • Aufhebung EP (Kommunaler Überbauungsplan) "Trottenacher" vom 19. Dezember 1966 • Aufhebung EP (Kommunaler Überbauungsplan) "Breitenacker" vom 18. Februar 1969 • Aufhebung EP (Kommunaler Überbauungsplan) "Gässliacker" vom 16. Juni 1969 • Aufhebung EP (Kommunaler Überbauungsplan) "Kirchweg Teilstück Brühlstrasse, Erlenweg" vom 4. Dezember 1979 • Aufhebung EP (Kommunaler Überbauungsplan) "General Guisanstrasse (Trottenstrasse - Brei­ tenstrasse)" vom 27. Februar 1980 • Aufhebung EP (Kommunaler Überbauungsplan) "Aesch, Abschnitt West" vom 18. Oktober 1983 • Aufhebung EP (Kommunaler Überbauungsplan) "K427 Hertensteinstrasse (Häfeler - Hertenstein), Abänderung Baulinienplan" vom 20. August 1985 1 Aufhebung EP "Stockackerstrasse Süd" vom 21. Dezember 1994 • Aufhebung EP "Brühl, Kirchdorf, Abänderung Baulinienplan" vom 12. Juni 1996 • Aufhebung EP-Teiländerung "Aesch, Abschnitt Ost" vom 19. Mai 1999

Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 30. August 2024 er­ läutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]). 3.3 Vorprüfungsergebnis

Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 19. Juni 2024 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden.

Erwägungen 4. Gesamtbeurteilung

4.1 Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti­ gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung

Mit EP werden Lage und Ausdehnung von rationellen Erschliessungsanlagen festgelegt und das da­ für erforderliche Land gesichert. Zur Förderung der Siedlungsqualität können sie Anordnungen zur Aufwertung des Strassenraums enthalten.

Verkehrsthemen in kommunalen Sondernutzungsplänen (SNP) orientieren sich hauptsächlich an den Zielen der Gemeinde. Deshalb entscheidet die Gemeinde vor allem, ob die Festlegungen weiterhin notwendig sind. Enthalten SNP unter anderem Sichtzonen sowie Strassen- und Baulinien, kommen mit der Aufhebung die gesetzlichen Bestimmungen (BauG sowie Bauverordnung [BauV]) zur Anwen­ dung. Dies wird im Planungsbericht sachgerecht erläutert. Abstandsvorschriften gegenüber Strassen werden in § 111 BauG geregelt. Die Aufhebung der SNP ist begründet und grundsätzlich sachgerecht. In Bezug auf Bauten und Anlagen, die mit der Aufhebung der vorliegenden SNP im Unterabstand zur Strasse liegen, wird auf die Besitzstandsgarantie gemäss § 68 BauG verwiesen.

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5. Ergebnis

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss

1. Die Aufhebung der nachfolgenden SNP, beschlossen vom Gemeinderat Obersiggenthai am 10. März 2025, wird genehmigt. • Aufhebung EP (Kommunaler Überbauungsplan) "Trottenacher" vom 19. Dezember 1966' • Aufhebung EP (Kommunaler Überbauungsplan) "Breitenacker" vom 18. Februar 1969 • Aufhebung EP (Kommunaler Überbauungsplan) "Gässliacker" vom 16. Juni 1969 • Aufhebung EP (Kommunaler Überbauungsplan) "Kirchweg Teilstück Brühlstrasse, Erlenweg" vom 4. Dezember 1979 • Aufhebung EP (Kommunaler Überbauungsplan) "General Guisanstrasse (Trottenstrasse - Brei­ tenstrasse)" vom 27. Februar 1980 • Aufhebung EP (Kommunaler Überbauungsplan) "Aesch, Abschnitt West" vom 18. Oktober 1983 • Aufhebung EP (Kommunaler Überbauungsplan) "K427 Hertensteinstrasse (Häfeler - Hertenstein), Abänderung Baulinienplan" vom 20. August 1985 • Aufhebung EP "Stockackerstrasse Süd" vom 21. Dezember 1994 • Aufhebung EP "Brühl, Kirchdorf, Abänderung Baulinienplan" vom 12. Juni 1996 • Aufhebung EP-Teiländerung "Aesch, Abschnitt Ost" vom 19. Mai 1999

2. lie Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

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rei Regierungsrat

Verteiler • Gemeindeverwaltung Obersiggenthai, Landstrasse 134a, 5415 Nussbaumen • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI

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Rechtsmittelbelehrung

1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation

beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Bei der Berechnung der Frist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezem­

ber bis und mit dem 2. Januar.

2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu ver­ fassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsge­ setz, BGFA) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist.

Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht einge­

treten.

4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Be­

weismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.

5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

6. Der Genehmigungsbeschluss und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei­

lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese­

hen werden.

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