Erschliessungsplan Stockackerstrasse Süd
Plan d'utilisaziun spezial · Obersiggenthal · Abolì ils 11-08-2025
Document
- Numer
- 1994-002742
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Vischnanca
- Obersiggenthal
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- RR
- Decidì
- 21-12-1994
- En vigur dapi
- 21-12-1994
- Abolì
- 11-08-2025
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
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Text
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KANTON AARGAU GEMEINDE OBERSIGGENTHAL
Kommunaler
Erschliessungsplan
Stockackerstrasse Süd
Verfasser : Gezeichnet Grösse Registrier Nr.
T.Baerlocher AG Okt. 1994 RE Ba/Mü 50/ 113
Ingenieurbüro STV = 5424 Unterehrendingen Überhohlt durch Plan Nr Plan Nr
5314 Kleindöttingen
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Ersetzt Plan Nr.
| Juni 1993 / Juni 1994 91.245.01
Öffentliche Planauflage vom 15.Nov.1993 bis15.Dez.I993Genehmigt vom Gemeinderat am 9,Mai 1994
Genehmi k ; a Genehmigung durch den Regierungsrat
Aarau,den 24. Dezember 1994
Der us
Erläuterungen zum kommunalen Erschliessungsplan
G.R. Datum G.R. Datum
blau blau blau rot rot rot rot
orange
schwarz hellblau
karmin zinnober orange gelb hellgelb dunkelgrau hellviolett dunkelviolett Iila hellgrau teldgrau
grün
1.D nehmigungsverfahren
Das Genehmigungsverfahren bezieht sich nur auf die farbig angelegten Baulinien , Strassenlinien und Sichtzonen .
Baulinien und Strassenlinien s
Vom Grossen Rat oder Regierungsrat genehmigte Baulinien Aufzuhebende Baulinien ( rot durchgestrichen )
Aufzuhebende Strassenlinien ( rot durchgestrichen )
Zu genehmigende Baulinien
Zu genehmigende Strassenlinien
Für Neuüberbauungen massgebende Baulinien
Projektierte Strassenlinien , die noch nicht genehmigt werden sollen
Zu genehmigende Baulinie { Art. 110 der Verordnung über Erstellung , I und Unterhalt von elektrischen Starkstromanlagen vom 7. Juni
Sichtzonen Sichtlinie als Begrenzung der Sichtzonen Sichtzone
Die hellblau eg Flächen sind ständig als Sichtzonen freizuhalten
Es dürfen keine sichtbehinderten Pflanzen , Einfriedungen oder andere
Anlagen bestehen . Das Sichtfeld der Fahrer muss von 0.60 m - 3.00 m
über Boden frei bleiben .
2. Zur Orientierun Hochleistungsstrasse ( HLS) Hauptverkehrsstrasse (HVS) Sammelstrasse (SS) Erschliessungsstrasse (ES 1) Erschliessungsstrasse (ES2) Bestehende Wege Mehrzweckstreifen für Radfahrer und Fussgänger Fusswegverbindung
Radweg
Seitenfreiheit und Verkehrsteiler
Refugien , Bushaltestellen , Verzögerungs - und Beschleunigungsspur ‚ Parkplätze
Bepflanzte Flächen , Grünstreifen
Wald
Gebüsch / Hecken
Gewässer
Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen gemäss Zonenplan
Baugebiet
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Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:
21. Dezember 1994
131/kr
Art. Nr. 2742
Gemeinde Obersiggenthal; Erschliessungsplan "Stockackerstrasse-Süd", Nussbaumen; Genehmigung; Auftrag an Staatskanzlei
BaudepartementNortrag vom 5. Dezember 1994 Gestützt auf die Unterlagen und die Beratung wird beschlossen: 1. Der Erschliessungsplan "Stockackerstrasse-Süd", Nussbaumen, der Gemeinde Obersiggenthal vom 9. Mai 1994 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation dieses Beschlusses im Amtsblatt beauftragt. Protokollauszug (mit Bericht vom 5. Dezember 1994 der Abteilung Raumplanung) an - Gemeinderat 5415 Obersiggenthal - (4) Baudepartement - Rechtsabteilung BD - Abteilung Raumplanung BD (mit Akten) - Staatskanzlei Staatsschreiber:
Aufhebung
KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
OHAG/SRFE
Versand:
Datum Genehmigung: 11.08.2025
12. Aug. 2025
Geschäfts-Nr. BVUARE.23.318
Gemeinde Obersiggenthai; Erschliessungsplan Aufhebung veraltete rechtskräftige Son dernutzungspläne; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
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Sachverhalt
1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten
Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung und öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
19. Juni 2024 25. Oktober 2024 bis 25. November 2024 10. März 2025 3. Juni 2025 14. April 2025
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde
Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 19. März 2014 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.
3. Die Vorlage im Überblick
3.1 Vorlage Mit der vorliegenden Planung werden veraltete Erschliessungspläne (EP) der Gemeinde aufgeho ben. Dies sind primär jene EP, welche bereits umgesetzt wurden und bei denen aus Sicht der Ge meinde entsprechend kein öffentliches Interesse mehr besteht.
3.2 Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen sind die vom Gemeinderat Spreitenbach am 24. März 2025 beschlossenen Aufhe bungen folgender Vorlagen: • Aufhebung EP (Kommunaler Überbauungsplan) "Trottenacher" vom 19. Dezember 1966 • Aufhebung EP (Kommunaler Überbauungsplan) "Breitenacker" vom 18. Februar 1969 • Aufhebung EP (Kommunaler Überbauungsplan) "Gässliacker" vom 16. Juni 1969 • Aufhebung EP (Kommunaler Überbauungsplan) "Kirchweg Teilstück Brühlstrasse, Erlenweg" vom 4. Dezember 1979 • Aufhebung EP (Kommunaler Überbauungsplan) "General Guisanstrasse (Trottenstrasse - Brei tenstrasse)" vom 27. Februar 1980 • Aufhebung EP (Kommunaler Überbauungsplan) "Aesch, Abschnitt West" vom 18. Oktober 1983 • Aufhebung EP (Kommunaler Überbauungsplan) "K427 Hertensteinstrasse (Häfeler - Hertenstein), Abänderung Baulinienplan" vom 20. August 1985 1 Aufhebung EP "Stockackerstrasse Süd" vom 21. Dezember 1994 • Aufhebung EP "Brühl, Kirchdorf, Abänderung Baulinienplan" vom 12. Juni 1996 • Aufhebung EP-Teiländerung "Aesch, Abschnitt Ost" vom 19. Mai 1999
Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 30. August 2024 er läutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]). 3.3 Vorprüfungsergebnis
Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 19. Juni 2024 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden.
Erwägungen 4. Gesamtbeurteilung
4.1 Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung
Mit EP werden Lage und Ausdehnung von rationellen Erschliessungsanlagen festgelegt und das da für erforderliche Land gesichert. Zur Förderung der Siedlungsqualität können sie Anordnungen zur Aufwertung des Strassenraums enthalten.
Verkehrsthemen in kommunalen Sondernutzungsplänen (SNP) orientieren sich hauptsächlich an den Zielen der Gemeinde. Deshalb entscheidet die Gemeinde vor allem, ob die Festlegungen weiterhin notwendig sind. Enthalten SNP unter anderem Sichtzonen sowie Strassen- und Baulinien, kommen mit der Aufhebung die gesetzlichen Bestimmungen (BauG sowie Bauverordnung [BauV]) zur Anwen dung. Dies wird im Planungsbericht sachgerecht erläutert. Abstandsvorschriften gegenüber Strassen werden in § 111 BauG geregelt. Die Aufhebung der SNP ist begründet und grundsätzlich sachgerecht. In Bezug auf Bauten und Anlagen, die mit der Aufhebung der vorliegenden SNP im Unterabstand zur Strasse liegen, wird auf die Besitzstandsgarantie gemäss § 68 BauG verwiesen.
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5. Ergebnis
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss
1. Die Aufhebung der nachfolgenden SNP, beschlossen vom Gemeinderat Obersiggenthai am 10. März 2025, wird genehmigt. • Aufhebung EP (Kommunaler Überbauungsplan) "Trottenacher" vom 19. Dezember 1966' • Aufhebung EP (Kommunaler Überbauungsplan) "Breitenacker" vom 18. Februar 1969 • Aufhebung EP (Kommunaler Überbauungsplan) "Gässliacker" vom 16. Juni 1969 • Aufhebung EP (Kommunaler Überbauungsplan) "Kirchweg Teilstück Brühlstrasse, Erlenweg" vom 4. Dezember 1979 • Aufhebung EP (Kommunaler Überbauungsplan) "General Guisanstrasse (Trottenstrasse - Brei tenstrasse)" vom 27. Februar 1980 • Aufhebung EP (Kommunaler Überbauungsplan) "Aesch, Abschnitt West" vom 18. Oktober 1983 • Aufhebung EP (Kommunaler Überbauungsplan) "K427 Hertensteinstrasse (Häfeler - Hertenstein), Abänderung Baulinienplan" vom 20. August 1985 • Aufhebung EP "Stockackerstrasse Süd" vom 21. Dezember 1994 • Aufhebung EP "Brühl, Kirchdorf, Abänderung Baulinienplan" vom 12. Juni 1996 • Aufhebung EP-Teiländerung "Aesch, Abschnitt Ost" vom 19. Mai 1999
2. lie Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
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rei Regierungsrat
Verteiler • Gemeindeverwaltung Obersiggenthai, Landstrasse 134a, 5415 Nussbaumen • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI
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Rechtsmittelbelehrung
1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation
beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Bei der Berechnung der Frist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezem
ber bis und mit dem 2. Januar.
2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu ver fassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsge setz, BGFA) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist.
Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht einge
treten.
4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Be
weismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.
5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
6. Der Genehmigungsbeschluss und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei
lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese
hen werden.
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