Erschliessungsplan Haufgarten

Plan d'utilisaziun spezial · Obersiggenthal

Document

Numer
2007-000894
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Obersiggenthal
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
RR
Decidì
27-06-2007
En vigur dapi
27-06-2007

Karte

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GEMEINDE OBERSIGGENTHAL _ KANTON AARGAU

Kanton Aargau Departement

ERSCHLIESSUNGSPLAN. Aciuns Raumamanat "Haufgarten"

Gemäss Paragraph 17 BauG

Situation 1:500

weitere Bestandteile: Keine

GP "Zentrumszone" RR 06.08.1997

Ingenieurbüro Senn

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Planung & Tiefbau, 5415 Obersiggenthal

Vorprüfungsbericht vom: Öffentliche Auflage vom:

Beschlossen vom Gemeinderat am:

Anschlussplan ; EP "General - Guisanstrasse" hlussplan

RR 03.03.1980 "General - Guisanstrasse"

LEGENDE SE | . IV I ZAIEER

1. GENEHMIGUNGSINHALT

Farbe Bezeichnung

8

Baulinie gemäss $ 111 Abs. 1 lita BauG

Die Baulinienabstände gegenüber der Landstrasse werden in diesem Bereich unter starker Berücksichtigung der ortsbaulichen Kriterien im Rahmen der jeweiligen Bauprojekte festgelegt.

3

Aufzuhebende Baulinien

Zwangsbaulinie

Oberirdische Bauten müssen mit mindestens 75% der Gebäudelänge an die im Erschliessungsplan dargestellte Zwangsbaulinie gestellt werden.

$ 2 ABauV kommt nicht zur Anwendung.

Strassenlinie (Enteignungsrecht, $ 132 BauG)

58

Gewässerabstandslinie gemäss $ 127 Abs. 1 BauG

Baubereich für Fuss- und Veloweg, Breite 3.0 m. Die genaue Lage wird im Bauprojekt festgelegt und servitutarisch gesichert.

.——.

Sichtzone mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A

Die Verkehrserschliessung des schraffierten Areals hat auf die neue, westlich

schwarz an das Areal angrenzende Erschliessungsstrasse zu erfolgen. Bei einer etappierten Bebauung ist dies im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens entsprechend sicher zu stellen.

Bauliche Veränderungen im rot schraffiertem Bereich, die eine gesteigerte Er) rot / grün Benutzung des Halbknotens "Sternenstrasse-Ost" an das übergeordnete

Strassennetz zur Folge haben, bedingen einer entsprechenden Überprüfung des Anschlusses.

Der kommunale Erschliessungsplan "Sternenplatz" vom 20.08.1997 wird aufgehoben. a

2. INFORMATIONSINHALT

hellgelb Quartiererschliessungsstrasse

violett Fuss- und Veloweg / Zufahrt für Anstösser

hellgrau / grau Bestehende Strassen und Fusswege

blau Gewässer

hellgrün Hecken / Uferbestockung OA, schwarz Zonengrenze mit Zonenbezeichnung nn braun Ein- und Ausfahrtsbeschränkung

so....... schwarz Perimeter des Erschliessungsplans

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrats Sitzung:

27. Juni 2007

Art. Nr. 2007-000894

Gemeinde Obersiggenthal; Erschliessungsplan "Haufgarten", Aufhebung Erschliessungsplan "Sternenplatz" vom 20. August 1997; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Ablauf der Beschwerdefrist Eingereicht zur Genehmigung

16. April 2007 22. Dezember 2006 22. Januar – 20. Februar 2007 16. April 2007 21. Mai 2007 31. Mai 2007

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung ab. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Der Erschliessungsplan bezweckt die Neuregelung der Erschliessung des Gebiets südöstlich des Ortskerns von Obersiggenthal. Er schafft die Rechtsgrundlage für einen neuen Anschluss des Quartiers an das übergeordnete Strassennetz im Bereich der heutigen Zufahrt. Der bestehende Anschluss "Sternenstrasse Ost" bleibt bestehen. Die neue Quartiererschliessungsstrasse wird in einer Breite von 5 m mit Strassenlinien gesichert. Die neue Fussweg- und Veloverbindung wird im Bereich Sternenstrasse Ost bis Breitenstrasse ebenfalls mit Strassenlinien auf eine Breite von 3.60 m gesichert. Die Strasse kann im untergeordneten Rahmen auch für die Erschliessung der anstossenden Parzellen dienen. Der ganze Verkehr des im Erschliessungsplan schwarz schraffierten Neubaubereichs wird jedoch auf die neue Zufahrtsstrasse ausgerichtet (Sondernutzungsvorschrift). Zur Sicherstellung einer langfristig besseren Ausfahrtssituation im Bereich der Breitenstrasse wird eine situationsgerechte Sichtzone geschaffen. Inwieweit bis zum Abbruch der Versand: 12. Juli 2007

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in diesem Bereich befindlichen Bauten mit Besitzstand die rückwärtige Erschliessungsstrasse als Zwischenlösung dienen kann, ist im Baubewilligungsverfahren zu prüfen. Möglicherweise werden in der Zwischenphase auch signalisationstechnische Massnahmen geprüft. Diese sind Bestandteil eines separaten Verfahrens. Gegenüber den neuen Strassen wird eine Baulinie im Abstand von 4 m festgelegt. Zur Kantonsstrasse wird gestützt auf ein Gestaltungskonzept eine Zwangsbaulinie im Unterabstand zur Strasse festgelegt. Gegenüber dem eingedolten Nüechtelbach wird eine Gewässerabstandslinie im Abstand von je 4 m festgelegt. Beim Sternenplatz wird ein Baubereich für einen Fuss- und Veloweg mit einer Breite von 3 m ausgeschieden. Die genaue Lage wird im Bauprojekt servitutarisch gesichert. Bei einer gesteigerten Benutzung des Halbknotens Sternenplatz Ost durch Neubauten im rot schraffierten Bereich des Sternenplatzes muss eine entsprechende Überprüfung des Anschlusses erfolgen. Die Baulinienabstände gegenüber der Landstrasse werden ebenfalls im Bauprojektverfahren unter Berücksichtigung der ortsbaulichen Kriterien festgelegt. Der rechtskräftige Erschliessungsplan "Sternenplatz" vom 20. August 1997 wird aufgehoben. 3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage: 

Erschliessungsplan

Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Der Erschliessungsplan und insbesondere die Baulinien basieren auf der Studie "Erscheinungsbild Landstrasse" vom Juni 2003. In dieser Studie wird die angestrebte bauliche Entwicklung entlang der Landstrasse konkretisiert. Das Konzept und die daraus abgeleiteten planerischen Massnahmen im Erschliessungsplan sind sachgerecht. Beim Sternenplatz werden lediglich Grundsätze festgehalten und alles weitere im Baubewilligungsverfahren geregelt. Aufgrund der diesbezüglich offenen Ausgangslage ist dies sachgerecht. Der versetzte Neuanschluss an die Kantonsstrasse ist mit der eingeschränkten Sichtzone beim alten Anschluss gut begründet. Der verkehrsgefährliche alte Anschluss wird zwar nicht aufgehoben, die Erschliessung über diesen alten Anschluss ist jedoch nur für Nutzungen gemäss Besitzstand zulässig. Bauliche Nutzungen mit Auswirkungen auf diesen Anschluss (gesteigerte Benutzung des Knotens) haben zwingend eine Überprüfung des Anschlusses zur Folge. Dies ist mit einer Sondernutzungsvorschrift gesichert. Die quar-

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tierinterne Erschliessung für den motorisierten Individualverkehr wie auch für den Fussgänger- und Veloverkehr ist sachgerecht. Die im Plan eingetragenen Sichtzonen sind situationsgerecht. Die Abstände gegenüber dem Nüechtelbach entsprechen einer Stellungnahme der Fachstelle Landschaft und Gewässer im Rahmen eines Bauprojekts auf der Parzelle Nr. 39 und sind ebenfalls sachgerecht. 4.3

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Erschliessungsplan "Haufgarten" der Gemeinde Obersiggenthal vom 16. April 2007 mit gleichzeitiger Aufhebung des rechtskräftigen Erschliessungsplans "Sternenplatz" vom 20. August 1997 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen.

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6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, Landstrasse 134, 5415 Obersiggenthal  Departement Bau, Verkehr und Umwelt  Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)  Rechtsabteilung BVU  Abteilung Verkehr BVU  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: i.V.